Urteil vom Sozialgericht Magdeburg (19. Kammer) - S 19 AS 3302/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2010 unter Abänderung des Bescheids vom 10. März 2009 und der Änderungsbescheide vom 17. März 2009 und 30. April 2009 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in Höhe 47,13 EUR monatlich zu gewähren. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Leistungsgewährung an den Kläger zu 1) die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR sowie die Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 17,13 EUR bei der Zahlung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Übergangsgeld) durch die Beklagte zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger beziehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 10. März 2009 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 791,80 EUR. Mit Bescheid vom 17. März 2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 10. März 2009 teilweise mit Wirkung zum 1. März 2009 auf und berechnete den Leistungsanspruch der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. Juni 2009 aufgrund geänderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse neu. Die Beklagte bewilligte nunmehr den Klägern monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 831,30 EUR.

3

Mit Bescheid vom 16. April 2009 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger zu 1) mit Wirkung zum 19. Januar 2009 kalendertäglich ein Übergangsgeld in Höhe von 18,95 EUR. Gleichzeitig teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger zu 1) mit, dass die Beklagte aufgrund ihres Vorleistungseintritts einen Erstattungsanspruch angemeldet habe.

4

Mit Bescheid vom 30. April 2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 17. März 2009 mit Wirkung zum 1. Mai 2009 auf und berechnete die Leistung für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 30. Juni 2009 neu. Dabei berücksichtigte die Beklagte ab 1. Mai 2009 das Übergangsgeld des Klägers zu 1) als Einkommen und bereinigte diesen um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR und die Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 17,13 EUR. Der Bedarfsgemeinschaft bewilligte die Beklagte Leistungen in Höhe von 309,93 EUR.

5

Am 8. Juni 2009 teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger zu 1) mit, dass diesem für den Zeitraum vom 19. Januar 2009 bis 30. April 2009 ein Übergangsgeld in Höhe von 1932,90 EUR zustand und die Beklagte in gleicher Höhe einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe.

6

Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 berücksichtigte die Beklagte die Zahlung des Übergangsgeldes zum 17. Juli 2009 beim Kläger zu 1) ab 1. Juli 2009 und bewilligte Leistungen in Höhe von monatlich 851,30 EUR. Hierbei berücksichtigte die Beklagte ebenfalls die Versicherungspauschale sowie die Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung.

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Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2009 stellte der Kläger zu 1) einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bezüglich des Bescheids vom 10. März 2009 und bat um die Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR und der Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 17,13 EUR bezüglich des Leistungszeitraums vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Februar 2010 eine Änderung des Bescheides vom 10. März 2009 mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Bezug von Übergangsgeld im Rahmen des § 25 SGB II nicht um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II handele und es somit auch nicht um die Absetzungsbeträge der Arbeitslosengeld II-Verordnung bereinigt werden könne. Es handele sich dabei vielmehr um Vorleistungen des Grundsicherungsträgers für den Rentenversicherungsträger und damit um eine Leistung von Arbeitslosengeld II, die nicht bereinigt werden könne.

8

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger zu 1) mit Schriftsatz vom 21. Februar 2010 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass durch die Regelung des § 25 SGB II gerade keine Umqualifizierung der Rentenleistungen in eine Grundsicherungsleistung stattfände, sondern es vielmehr bei einer Rentenleistung verbleibe. Diese müsse daher als Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt und um die Absetzungsbeträge bereinigt werden.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

10

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010, der am 18. Oktober 2010 eingegangen ist, haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Magdeburg eingereicht, mit der sie die Berücksichtigung der Versicherungspauschale sowie der Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens des Klägers zu 1) begehren.

11

Es handele sich auch bei der nach § 25 SGB II im Wege des Vorschusses erbrachten Leistung um Übergangsgeld und nicht, wie die Beklagte vertritt, um Arbeitslosengeld II. Der Leistungsträger nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch erbringe in der Konstellation des § 25 SGB II das Arbeitslosengeld II als Vorschuss auf die Leistung der Renten- oder der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Grundsicherungsträger zahlten damit nicht mehr die originäre Leistung des Arbeitslosengeldes II, sondern erbringe das Übergangs- oder Verletztengeld für den Renten- oder Unfallversicherungsträger im Verhältnis zu dem Versicherten endgültig. Durch diese Regelung solle lediglich ein Trägerwechsel vermieden werden, eine Umqualifizierung des Übergangsgeldes in eine Leistung nach dem SGB II solle jedoch gerade nicht stattfinden. Es handele sich somit auch um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Bei diesem Übergangsgeld handele es sich um sonstiges Einkommen, das um die Versicherungspauschale sowie die Ausgaben für die Kraftfahrzeugversicherung zu bereinigen sei.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid vom 16. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Leistungsbescheid vom 10. März 2009 unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-VO und der Kraftfahrzeugversicherung des Klägers zu 1) abzuändern.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte beruft sich dabei im Wesentlichen auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragene Argumentation. Zudem käme es auf den Zufluss von Einkommen als notwendige Voraussetzung für eine Einkommensbereinigung an.

17

Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

18

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

I. Das Gericht kann gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

20

II. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG statthaft.

21

1. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihre früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheide selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht (so auch BSG, Urt. v. 05.09.2006, B 2 U 24/05 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.03.2008, L 1 U 2511/07; Reyels, jurisPR-SozR 6/2007 Anm. 5; a.A.: BSG, Urt. v. 28.06.1995, 7 RAr 20/94; BSG, Urt. v. 17.06.2008, B 8 AY 5/07 R, BSG, Urt. v. 28.02.2013, B 8 SO 4/12 R; BSG, Urt. v. 18.05.2010, B 7 AL 49/08 R; BSG, Urt. v. 25.01.1994, 4 RA 20/92).

22

Dies ergibt sich aus dem Recht der Kläger aus § 54 Abs. 4 SGG, neben der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangen zu können, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Mit dem am 4. Juli 2009 gestellten Überprüfungsantrag begehrt der Kläger höhere Leistungen für den in dem zu überprüfenden Bewilligungsbescheid in der Fassung der Änderungsbescheide umfassten Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009. Die Ablehnung des Überprüfungsantrags durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2010 betrifft demzufolge eine Leistung, auf die (nach dem vorliegenden Urteil) ein Rechtsanspruch besteht. Daher kann der Kläger gemäß § 54 Abs. 4 SGG neben der Aufhebung des Verwaltungsakts zugleich im Wege der Klagehäufung (§ 56 SGG) die Leistung im Wege der Leistungsklage verlangen.

23

Wenn das Gericht jedoch nach § 54 Abs. 4 SGG bereits dazu berechtigt und verpflichtet ist, die Beklagte dem Grunde (§ 130 SGG) oder der Höhe nach zur Leistung zu verurteilen, ergibt es keinen Sinn, die Beklagte gleichzeitig im Wege der Verpflichtungsklage zu verpflichten, hierüber erst bzw. zusätzlich eine eigene (an die Rechtsauffassung des Gerichts gebundene) Entscheidung zu treffen.

24

Dass ein Verwaltungsakt nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden kann und dass hierüber nach § 44 Abs. 3 SGB X die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, rechtfertigt demgegenüber nicht den Schluss, dass auch im Prozess über die Ablehnung des Zugunstenantrags die Rücknahmeentscheidung nicht vom Gericht ersetzt werden kann (BSG, Urt. v. 05. 09. 2006, B 2 U 24/05 R). Dies folgt auch nicht daraus, dass aus dem § 44 SGB X selbst nicht hervorgeht, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf (so aber: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 20c, 10. Aufl. 2012). Dass und in welchem Umfang Verwaltungsentscheidungen durch das Gericht ersetzt werden können, ergibt sich nicht aus den einzelnen Leistungs- und Verfahrensgesetzen, sondern aus der Prozessordnung (hier insbesondere §§ 54, 130, 131 SGG). Insoweit liegt bei § 44 SGB X keine Besonderheit vor. Einer Abänderung der nach § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheide unmittelbar durch das Gericht steht auch die Bindungswirkung nach § 77 SGG nicht entgegen. Das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X stellt, ebenso wie §§ 45, 48 SGB X, eine Ausnahmeregelung von der Bindungswirkung des § 77 SGG dar (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 78 Rn. 6, 10. Aufl. 2012). Wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X vorliegen, entfällt somit die Bestandskraft der zu überprüfenden Verwaltungsakte im Sinne des § 77 SGG. Durch die (erneute) Prüfung der Rechtmäßigkeit der für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume ergangenen Bewilligungsbescheide im Widerspruchsbescheid zum Überprüfungsverfahren ist auch die Voraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG) gewahrt.

25

2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

26

Diese richtet sich gegen den Bescheid vom 16. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2010 und die in diesen Bescheiden überprüften Bescheide vom 10. März 2009 und vom 17. März 2009 sowie vom 30. April 2009. Der Kläger zu 1) hat am 4. Juli 2009 die Überprüfung des Bescheids vom 10. März 2009 beantragt und die Absetzung der Versicherungspauschale sowie der Kraftfahrzeugversicherung für den Leistungszeitraum 1. Januar 2009 bis 30. April 2009 begehrt. Im Widerspruchsschreiben hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger lediglich den Bescheid vom 10. März 2009 benannt. Die bis zu diesem Zeitpunkt für den streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Änderungsbescheide hat er jedoch nicht bezeichnet. Der Antrag ist so auszulegen, dass der Bewilligungsbescheid in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide zu überprüfen ist. Dem Kläger zu 1) ist es auf die Berücksichtigung der Versicherungspauschale sowie der Kraftfahrzeugversicherung im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009 angekommen. Die Beklagte hat den Antrag auch entsprechend aufgefasst, was sich auch aus der Begründung des Bescheids vom 16. Februar 2010 ergibt, in dem sowohl der Bescheid vom 10. März 2009 als auch die Änderungsbescheide vom 17. März 2009 und 30. April 2009 benannt wurden. Die Beklagte hat somit im Bescheid vom 16. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2010 sämtliche Bewilligungs- und Änderungsbescheide, die den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009 betreffen, einer Überprüfung unterzogen. Diese sind infolgedessen auch Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.

27

III. Die Klage ist auch begründet.

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Die Kläger haben für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 einen Anspruch auf Berücksichtigung der Versicherungspauschale sowie der Kraftfahrzeugversicherung. Der Bescheid vom 16. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2010, mit dem die Änderung des Bescheids vom 10. März 2009 und der Änderungsbescheide vom 17. März 2009 und 30. April 2009 und die Gewährung höherer Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 abgelehnt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten.

29

Anspruchsgrundlage für eine (teilweise) Rücknahme des für den genannten Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheids in Gestalt der Änderungsbescheide ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X. Die teilweise Rücknahme der Bescheide ist erforderlich, um die dem Begehren der Kläger auf höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 entgegenstehende Bestandskraft der zu überprüfenden Bescheide zu überwinden, mit denen eine Bewilligung höherer Leistungen konkludent abgelehnt wurde.

30

§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 S. 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 S. 3 SGB X).

31

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kläger begehren Sozialleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009. Der Überprüfungsantrag wurde durch den Kläger zu 1) am 4. Juli 2009 gestellt, sodass nach § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) der gesamte geltend gemachte Zeitraum der Überprüfung nach § 44 SGB X unterliegt.

32

Bei Erlass des Verwaltungsakts vom 10. März 2009 und den hierzu ergangenen Änderungsbescheiden für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 ist die Beklagte von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat, sodass diese Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht hat, soweit die Versicherungspauschale sowie die Kosten der Kraftfahrzeugversicherung nicht berücksichtigt wurden.

33

Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Wegen der Höhe der Ansprüche ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln und sodann zu berücksichtigende Einkommen nach § 11 SGB II (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Die Beklagte hat zu Unrecht kein Einkommen bei dem Kläger zu 1) berücksichtigt und entsprechend der Regelung § 11 SGB II i.V.m. der Arbeitslosengeld II-Verordnung bereinigt.

34

Zwar hat die dem Kläger zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst Leistungen nach dem SGB II gewährt. Mit Bescheid vom 16. April 2009 bewilligte der Rentenversicherungsträger ab dem 19. Januar 2009 Übergangsgeld nach § 20 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung von kalendertäglich 18,95 EUR. Eine Änderung des Bescheids vom 10. März 2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. März 2009 erfolgte mit Änderungsbescheid vom 30. April 2009 lediglich für den Bewilligungszeitraum ab 1. Mai 2009. Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 19. Januar 2009 bis 30. April 2009 rückwirkende Änderung des Bescheids nicht erfolgt.

35

Dabei hat die Beklagte zunächst zu Recht die bereits ausgezahlten Leistungen nicht zurückgefordert, da sie die Leistung als Vorschussleistung auf die Leistung der Rentenversicherung nach § 25 SGB II erbracht hat.

36

Bei der dem Kläger zu 1) zunächst als Arbeitslosengeld II bewilligten Leistung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um Übergangsgeld. Dieses ist als dessen Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II zu werten und zu bereinigen.

37

Einkommen ist grundsätzlich all das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl etwa BSG Urteil vom 30.7.2008, B 14 AS 26/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; Urteil vom 30.9.2008, B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Hier ist dem Kläger zu 1) das Einkommen zwar zunächst als Arbeitslosengeld II gezahlt worden. Durch die Regelung des § 25 SGB II kommt es rückwirkend zu einer Änderung des Charakters der Leistung und damit zum Zufluss.

38

Es handelt sich bei der Vorschuss-Zahlung durch die Beklagte nach § 25 SGB II nicht um die originäre Leistung von Arbeitslosengeldes II, sondern vielmehr um die Leistung von Übergangsgeldes für den Rentenversicherungsträger (vgl. dazu Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 25 Rn. 23; Birk in LPK-SGB II, 5. Aufl., 2013, § 25 Rn. 6). Im Hinblick auf die Leistungsberechtigten erfolgt die Leistung anders, als es sich zunächst aus dem Wortlaut des § 25 SGB II ergibt, nicht als Vorschuss, sondern endgültig nach Grund und Höhe (vgl. Winkler in: Gagel SGB II/SGB IIII, § 25 SGB II Rn. 21). Dies ergibt sich vor allem aus dem Ziel der Regelung, einen Trägerwechsel und damit verzögerte Leistungen an die betroffenen Personen zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 154751 S. 44). Durch die Kostenerstattungsmöglichkeit soll eine Kostenverlagerung zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Grundsicherungsträgern vermieden werden. Soweit die Zahlung des Grundsicherungsträgers auf den Anspruch auf Übergangsgeld erfolgt, handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.

39

Eine andere Bewertung der Leistung würde im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung je nachdem, wie viel Zeit der Rentenversicherungsträger zur Bewilligung von Übergangsgeld benötigt, führen. Leistungsempfänger wären im Fall der rückwirkenden Bewilligung von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger und die sich daraus ergebende Vorschussleistung durch den Träger der Leistungen nach dem SGB II schlechter gestellt als bei der monatlichen Gewährung von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger. Im letzteren Fall käme es nach § 11 SGB II zu einer Bereinigung des Einkommens durch den Grundsicherungsträger, wie es vorliegend ab 1. Mai 2009 auch erfolgt ist. Eine zeitlich unterschiedliche Behandlung je nachdem, wer die Leistung erbringt, ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Die Regelung des § 25 SGB II dient der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht. Es ist gerade nicht gewollt, dass es für den Leistungsempfänger zu Nachteilen kommt. Vielmehr sollte ein mit organisatorisch-zeitlichen, gegebenenfalls auch vorübergehenden finanziellen Reibungsverlusten einhergehender Trägerwechsel vermieden werden (vgl. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 25 Rn. 7). Der Leistungsträger nach dem SGB II erbringt danach die Leistungen nicht als "eigene" vorläufig, sondern als "fremde" gegenüber dem Versicherten endgültig, so dass eine Erstattung nach § 102 SGB X nur in entsprechender Anwendung der Norm möglich ist (Knickrehm/Hahn a.a.O.).

40

Im Unterschied dazu hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruchsübergang bei Zahlung von Unterhaltsleistungen durch den Grundsicherungsträger normiert (vgl. dazu die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. März 2012, B 14 AS 98/11 R). Hier erfolgt anders als im Fall der Anwendung der Regelung des § 25 SGB II die originäre Zahlung von SGB II-Leistungen. Im hier vorliegenden Fall wird durch die rechtliche Konstruktion der Vorschussregelung des § 25 SGB II Übergangsgeld durch die Beklagte geleistet. Es ist von einem Einkommen als "bereites" Mittel auszugehen.

41

Als Einkommen war das durch die Beklagte geleistete Übergangsgeld nach § 11 SGB II i.V.m. der Arbeitslosengeld II-Verordnung um die Versicherungspauschale sowie die monatliche Kosten der Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von insgesamt 47,13 EUR zu bereinigen und sodann auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen.

42

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

43

V. Die Berufung gegen dieses Urteil war zuzulassen, da der Zulassungsgrund gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG einschlägig ist. Denn die Frage der Absetzbarkeit der Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bzw. nach der Arbeitslosengeld II-Verordnung bei Leistung von Übergangsgeld durch den Grundsicherungsträger nach § 25 SGB II hat grundsätzliche Bedeutung und ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.


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