Beschluss vom Sozialgericht Münster - S 8 SO 214/12 ER

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs vom 25.06.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.06.2012 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.


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