Urteil vom Sozialgericht Münster - S 27 KR 694/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten
des Klägers zur Hälfte.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, durch Bescheid über seinen Antrag auf Beitragsrückerstattung vom 05.08.2016 zu entscheiden.
3Am 05.08.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten sowie zwei weiteren gesetzlichen Krankenkassen einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar vom 02.04.2012 bis zum 30.06.2016. Für das Jahr 2015 gab der Kläger an, ein Arbeitsentgelt von 0 € erhalten und gleichzeitig Beiträge als Arbeitnehmer in Höhe von 283,04 € geleistet zu haben, wobei er selbst angab, lediglich einen Arbeitnehmeranteil an diesen Beiträgen in Höhe von 254,01 € geschuldet zu haben.
4Der Kläger hat am 24.07.2017 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er eine Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag vom 05.08.2016 begehrt.
5Die Beklagte hatte zunächst darauf hingewiesen, dass für den Kläger für das Jahr 2015 keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden seien. Angesichts bereits getroffener Entscheidungen über eine Beitragserstattung aus bezogenem Krankengeld erschließe sich nicht, worüber sie noch entscheiden solle, da nicht gezahlte Beiträge nicht erstattet werden könnten und es hierüber keiner Entscheidung bedürfe.
6Nach gerichtlichem Hinweis hat die Beklagte sodann durch Bescheid vom 15.11.2023 entschieden, dass dem Kläger für das Jahr 2015 keine Beiträge zu erstatten seien. Sie hat sodann mit an das Gericht übermitteltem Schreiben vom gleichen Tag erklärt, den Klageanspruch anzuerkennen.
7Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 24.11.2023 Widerspruch eingelegt. Eine Entscheidung über diesen ist bisher nicht erfolgt. Eine prozessbeendende Erklärung hat der Kläger trotz Nachfrage des Gerichts nicht abgegeben.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen vom 05.08.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
10Er beantragt zudem,
11die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Nach Entscheidung über den Antrag des Klägers liege eine Untätigkeit nicht mehr vor.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die ursprünglich nach § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist mit Erlass des Bescheides vom 15.11.2023 durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden und war daher abzuweisen.
18Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben und ergeht ein Bescheid, der dem Antrag stattgibt, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG., § 88 Rn 21; vgl. zur Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Erlass des begehrten Bescheides: BSG Urteil vom 18.05.2011, B 3 P 5/10 R und Beschluss vom 04.11.2009, B 8 SO 38/09 B).
19Gibt der Kläger eine solche Erledigungserklärung nicht ab (und nimmt auch seine Untätigkeitsklage nicht zurück), ist die Klage als unzulässig abzuweisen, weil das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Änderung der Sachlage während des gerichtlichen Verfahrens entfallen ist (BSG Urteil vom 08.12.1993, 14a RKa 1/93). Denn Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist grundsätzlich nur die Bescheidung eines Antrags bzw. eines Widerspruchs und nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs oder die Bewilligung einer Leistung. Verurteilt werden kann daher nur zur Bescheidung, nicht aber zur Gewährung der beantragten Leistung oder des sonstigen materiellen Gegenstands des Antrags bzw. auf Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt (BSG Beschluss vom 16.10.2014, B 13 R 282/14 B).
20Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben werden und ergeht – wie im vorliegenden Fall - ein ungünstiger Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache ebenfalls vom Kläger für erledigt zu erklären oder er kann die Klage zurücknehmen. Der Kläger kann aber auch innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage übergehen (BSG Urteil vom 18.05.2011, a.a.O.).
21Macht ein Kläger, wie vorliegend, davon keinen Gebrauch, wird also die Untätigkeitsklage weiterverfolgt, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig abzuweisen. Denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten (Wolff-Dellen, a.a.O. § 88 Rn 22).
22Aus diesem Grund war vorliegend auch kein Raum für eine Entscheidung durch Anerkenntnisurteil gemäß § 202 SGG i.V.m. § 307 Zivilprozessordnung (ZPO), denn ein solches setzt das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen voraus (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, 44. Auflage, § 307 Rn. 10).
23Die Kostenentscheidung beruht auf einer Anwendung der §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage im Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig und begründet war, weshalb eine hälftige Kostentragung durch die Beklagte sachgerecht erscheint.
24Die nicht bereits nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässige Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist weder dargelegt worden noch aus den Umständen erkennbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Am 05.08 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 88 2x
- Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 P 5/10 R 1x
- B 8 SO 38/09 B 1x (nicht zugeordnet)
- 14a RKa 1/93 1x (nicht zugeordnet)
- B 13 R 282/14 B 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 87 1x
- SGG § 202 1x
- ZPO § 307 Anerkenntnis 1x
- SGG § 183 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 144 2x