Urteil vom Sozialgericht Schwerin (2. Kammer) - S 2 AL 146/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 4/5 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von 1.695,85 € Arbeitsentgelt streitig, welches der Kläger im Wege der Gleichwohlgewährung in Form von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum 16. Januar - 20. März 2006 erhalten hat. Insbesondere ist streitig, ob der als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz von der Arbeitgeberin gezahlte Abfindungsbetrag in Höhe von netto 11.603,10 € eine Entlassungsentschädigung i. S. v. § 143 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist.

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Der Kläger war bei der D. & Co. KG seit 1. September 1971 als Baufacharbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 5. Dezember 2005 mit Wirkung zum 15. Januar 2006 ohne Einhaltung der eigentlich für die Arbeitgeberseite geltenden 7-monatigen Kündigungsfrist (31. Juli 2007). Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht und beantragte einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LArbG M-V) wurde ihm dieser letztendlich in Höhe von 17.213,60 € brutto durch Urteil zugesprochen (netto 11.603,10 €, gezahlt in 2 Raten, Dezember 2006 und Mai 2007). Hintergrund für die Gewährung des Nachteilsausgleichs war, dass die ehemalige Arbeitgeberin durch die Kündigung aller gewerblichen Arbeitnehmer zum 15. Januar 2006 eine Betriebsänderung i. S. d. § 113 Abs. 3 BetrVG durchgeführt hat, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, wie im Urteil des LArbG M-V vom 22. November 2006 (Az.: 2 Sa 174/06) ausgeführt wird. Der angegebene Grund für die Kurzfristigkeit der ausgesprochenen Kündigungen, den Arbeitnehmern den Weg zur längeren Anspruchsdauer des Alg aufgrund der gesetzlichen Änderung ab 31. Januar 2006 offen zu halten, ist nach Auffassung des LArbG M-V unerheblich. Ebenso, dass die Kündigungen mit Schreiben vom 13. Januar 2006 im Wesentlichen zurückgenommen worden sind, so auch die dem Kläger ausgesprochene Kündigung. Das LArbG M-V hat die Abfindung in Form des Nachteilsausgleichs gegenüber der Tenorierung durch das Arbeitsgericht B-Stadt reduziert, weil der Kläger das Angebot, das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortzuführen, welches der Kläger noch innerhalb des laufenden Arbeitsverhältnisses erhalten hat, nicht angenommen hat. Zwar sei er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet gewesen, dieses Angebot anzunehmen. Andererseits sei eine derartige Annahme auch nicht unzumutbar gewesen. Das LArbG M-V hat eine Abfindung in Höhe von 25 % pro Beschäftigungsjahr des letzten Bruttomonatseinkommens für angemessen gehalten.

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Zum Ende des Arbeitsverhältnisses war der Kläger 51 Jahre alt und 34 Jahre im Betrieb. Ab 16. Januar 2006 erhielt er Alg im Wege der so genannten Gleichwohlgewährung (§ 143 Abs. 3 Satz 1, § 143 a Abs. 4 Satz 1 SGB III). Der Anspruchsübergang wurde der ehemaligen Arbeitgeberin für § 143 SGB III und gegenüber dem Kläger für Zahlungen gemäß § 143 und § 143 a SGB III angezeigt.

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Nachdem das Ergebnis des Arbeitsrechtsstreits der Beklagten bekannt war und die Deutsche Rentenversicherung Nord Unstimmigkeiten bei den gemeldeten Beitragszeiten (BA: 16. Januar - 8. Oktober 2006, Mecklenburger Hochbau: 1. Januar - 30. April 2006) mitgeteilt hatte, ging die Beklagte davon aus, dass der gezahlte Nachteilsausgleich als Entlassungsentschädigung bei nicht eingehaltener Kündigungsfrist ab 16. Januar 2006 zum Ruhen des Anspruches auf Alg führe und berechnete den Ruhenszeitraum mit 16. Januar - 20. März 2006. Dieser Zeitraum ergibt sich aus einem zu berücksichtigenden Anteil von 25 v. H. der Entlassungsentschädigung bei einem Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses ab 50 Jahre und einer Betriebszugehörigkeit von 30 und mehr Jahren.

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Der Kläger wurde entsprechend angehört. 1.721,94 € seien zu erstatten. Wie dieser Betrag ermittelt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Dabei ging die Beklagte noch davon aus, dass der Kläger einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt erhalten habe und dies habe erkennen müssen/können (§ 45 SGB X). Entsprechend erfolgte dann auch eine Rücknahme nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für den Zeitraum 16. Januar - 20. März 2006 wegen Ruhens des Alg (Bescheid vom 16. Mai 2008). Nach § 50 SGB X seien 1.695,86 € zu erstatten, außerdem die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den genannten Zeitraum in Höhe von 574,72 € (§ 335 Abs. 1 SGB III).

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Mit dem am 2. Juni 2008 eingegangenen Widerspruch macht der Kläger geltend, er habe zum Zeitpunkt der Gewährung des Alg noch nichts vom später gezahlten Nachteilsausgleich gewusst und keine Abfindung o. ä. zu erwarten gehabt. Er habe nach § 45 SGB X auf die Zahlung des Alg vertraut. Der Fall liege hier ähnlich einer Gleichwohlgewährung nach § 143 a Abs. 4 SGB III.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2008 hat die Beklagte die Begründung für die Erstattung und den Verfügungssatz umgestellt auf § 143 a Abs. 4 Satz 2 SGB III. Dem Kläger sei sein Entgelt einmal in Form des Alg in faktischer Nichtbeachtung des angezeigten Anspruchsübergangs und nochmals als nachträgliche Arbeitsentgeltzahlung - also doppelt - ausgezahlt worden. Der übergegangene Arbeitsentgeltanspruch sei für den Zeitraum 16. Januar - 20. März 2006 in Höhe von 1.695,85 € zu erstatten. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird die Ermittlung des Ruhenszeitraumes genau vorgerechnet, weshalb das Gericht hierauf verweist. Hinsichtlich der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge blieb es bei der bisherigen Begründung und Erstattungsforderung (574,72 €).

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Mit der am 17. Oktober 2008 beim Sozialgericht B-Stadt erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass der gezahlte Nachteilsausgleich keine Entlassungsentschädigung sei, die zur Erstattung durch ihn führe, weil es sich nicht um eine freiwillige Zahlung der Arbeitgeberin handele, so dass unterstellt werden könne, durch die Abkürzung der Kündigungsfrist im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung seien in dieser Vergütungsansprüche enthalten. Die Beklagte habe auf einen Anspruchsübergang gegenüber der Arbeitgeberin nicht verzichtet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid habe weder auf § 45 noch auf § 48 SGB X gestützt werden dürfen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2008 in der Fassung des am 10. Januar 2013 angenommenen Teilanerkenntnisses aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. In der Klageerwiderung macht die Beklagte deutlicher, dass es sich nach ihrer Auffassung bei dem Nachteilsausgleich um eine Entschädigung handelt, die der Arbeitgeber im Ergebnis eines Arbeitsrechtsstreits wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe zahlen müssen. Der Kläger habe auf die Einhaltung der Kündigungsfrist (ja sogar die Weiterbeschäftigung) verzichtet, um sich eine längere Dauer des Alg-Anspruches zu sichern. Nach § 143 a SGB III führe dies somit zum Ruhen des Anspruches und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin die Zahlung der Entschädigung freiwillig oder im Ergebnis eines Arbeitsrechtsstreits vornehme. Die Entscheidung werde nicht auf § 45 oder § 48 SGB X gestützt.

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Das Sozialgericht hat zur weiteren Sachaufklärung u.a. den Verwaltungsvorgang beigezogen und ermittelt, ob an den Kläger für den Zeitraum 16. Januar - 30. April 2006 noch Arbeitsentgelt gezahlt wurde und der Nachteilsausgleich dazu zusätzlich bzw. ob die ggf. weiteren Zahlungen auf den Nachteilsausgleich angerechnet wurden. Aus den Lohnabrechnungen geht hervor, dass der Kläger auch für den 16. - 31. Januar 2006 und für Februar und März 2006 Zahlungen erhalten hat (meist als Winterausfallgeld), die (später) nicht mit dem Nachteilsausgleich verrechnet wurden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum 16. Januar - 20. März 2006 in Höhe von 574,72 € nicht mehr vom Kläger erstattet werden müssen. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und den Akteninhalt im Übrigen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger ist nicht beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bescheid vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2008 ist in der Fassung des am 10. Januar 2013 angenommenen Teilanerkenntnisses rechtmäßig. Die Beklagte fordert zu Recht die Erstattung des an den Kläger für den Zeitraum 16. Januar - 20. März 2006 (im Vorgriff auf im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch geltend gemachte Zahlungen) gezahlte Arbeitsentgelt (in Form der Gewährung von Alg).

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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht - nach Überprüfung - auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten und der sie ergänzenden Klageerwiderung und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).

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Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die ehemalige Arbeitgeberin die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Kläger gezahlt hat, weshalb dieser verpflichtet ist, das Alg für den streitigen Zeitraum zu erstatten (§ 143 a Abs. 4 Satz 2 SGB III). Zwar hatte die Beklagte den Anspruchsübergang gemäß § 143 SGB III bei der ehemaligen Arbeitgeberin angezeigt, nicht jedoch den hier streitigen Anspruchsübergang gemäß § 143 a SGB III. Die beiden möglichen Anspruchsübergänge gemäß §§ 143 (Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung), 143 a (Entlassungsentschädigung) SGB III hat sie nur gegenüber dem Kläger angezeigt. Vor diesem Hintergrund hat die ehemalige Arbeitgeberin die Entlassungsentschädigung mit befreiender Wirkung an den Kläger gezahlt, weil sie von einem Anspruchsübergang insoweit nicht informiert war. Es kam daher rechtlich nicht darauf an, ob die Beklagte die Verfügung nachträglich gemäß § 185 BGB genehmigt (vgl. Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Kommentar, Stand Februar 2012, § 143 a, Rn. 114 unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG SozR 3-4100 § 117 AFG Nr. 7, 11 und BSG SozR 3-4100 § 117 AFG Nr. 16, 18).

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Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Meinung vertreten hat, dass der Nachteilsausgleich nicht zum Ruhen des Alg-Anspruches führe, weil es sich bei dem Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG um eine Sanktionsvorschrift für den Arbeitgeber handele, um Rechte des Betriebsrates sicherzustellen, kann der im Zusammenhang mit den Regelungen zu Sozialplan und Interessenausgleich in BetrVG geregelte Nachteilsausgleich sozialrechtlich gemäß § 143 a SGB III nicht anders gewertet werden als eine Abfindungszahlung aufgrund eines Sozialplanes. Denn hätte die Arbeitgeberin sich an die gesetzlichen Regelungen gehalten, hätte sie mit dem Betriebsrat in Verbindung treten und mit diesem einen Sozialplan wegen der erfolgten Betriebsänderung vereinbaren müssen. Gerade weil die Arbeitgeberin hier von vornherein keinen Kontakt mit dem Betriebsrat gesucht hat, sollen die infolge der geplanten Betriebsänderungen entlassenen Arbeitnehmer dennoch in den Genuss der Zahlung einer Abfindung kommen, die sie im Falle eines Sozialplanes oder eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat im selben Fall erhalten hätten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 113 BetrVG. Nach Abs. 1 der Regelung können Arbeitnehmer, die infolge einer ohne zwingenden Grund erfolgenden Abweichung des Unternehmers von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen. Insoweit gilt § 10 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend (§ 113 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Wenn Arbeitnehmer infolge einer solchen Abweichung andere wirtschaftliche Nachteile erleiden, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten auszugleichen (Abs. 2 der Regelung). In Abs. 3 ist dann geregelt, dass Abs. 1 und 2 entsprechend gelten, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Diese Regelung nimmt direkt Bezug auf die vor § 113 BetrVG stehenden Regelungen (hier: § 111 BetrVG). Schon aus dieser Bezugnahme ist ersichtlich, dass die Regelung einen Auffangtatbestand beinhaltet für die Fälle, die von den bisherigen Regelungen nicht erfasst und dem Gesetzgeber regelungsbedürftig waren. Eine aufgrund des § 113 Abs. 3 BetrVG gezahlte Abfindung kann vor diesem Hintergrund sozialrechtlich nicht anders bewertet werden, als eine Abfindung aufgrund eines mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleichs oder eines Sozialplanes. Darauf, dass eine aus Anlass einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) gezahlte sozialplanmäßige Abfindung dem Anwendungsbereich des § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III unterliegt und dies bereits durch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden wurde, hatte die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 24. Mai 2006 (B 11 a AL 21/05 R). Mit dieser Entscheidung des 11. Senats hat dieser sich insoweit der Rechtsprechung des 7a-Senats durch Urteil vom 9. Februar 2006 (B 7a AL 44/05 R) in einem Parallelverfahren angeschlossen (beides zitiert nach juris).

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Aus den vom Gericht angeforderten Lohnunterlagen des Klägers bei der ehemaligen Arbeitgeberin geht aus der endgültigen Abrechnung für Januar 2006 (5. Nachtrag) vom 6. Juni 2007 eindeutig hervor, dass der Kläger die Abfindung aus dem Nachteilsausgleich in voller Höhe neben dem Verdienst für Januar 2006 erhalten hat. So ergibt sich aus der Baulohnabrechnung, die in der ersten Spalte ihrer jeweiligen Zeile unter „Lohnart“ mit der Ziffer „191“ und „N191“ beginnen, dass in der letzten Spalte der jeweiligen Zeile als Bruttobeträge 11.795,10 € und 5.418,50 € ausgewiesen sind. Beides addiert macht genau den vom LArbG M-V ausgeurteilten Nachteilsausgleich in Höhe von 17.213,60 € brutto aus. Daneben enthält die Lohnabrechnung Zeilen für Zeitlohnstunden, Zeitlohn Schalung, Zeitlohn Betonarbeiten, Fahrgeld mit und ohne Mitfahrer, Essengeldzuschüsse, Urlaubsgeld und Zahlungen für Winterausfallgeld aus dem Arbeitszeitkonto. Auf Bl. 2 der Baulohnabrechnung wird der Nettoverdienst mit insgesamt 13.165,66 € ausgewiesen. Hiervon in Abzug gebracht wird unter Nr. „77 Vorschrift/Abschlag man“ ein Betrag in Höhe von 7.982,25 € und unter der Bezeichnung Nr. „N77 Vorschrift/Abschlag man“ ein Betrag in Höhe von 3.620,85 €. Diese beiden Nettobeträge sind genau die aus dem Brutto des Nachteilsausgleich resultierenden Teilzahlungen, die der Kläger im Dezember 2006 (7.982,25 €) und im Mai 2007 in Höhe von 3.620,85 € (Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 16. Mai 2007 an den Kläger) erhalten hat.

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Soweit dann noch ein Nettobetrag in Höhe von 1.562,56 € als bereits ausbezahlter Betrag vom Netto abgezogen wird, ergibt sich dieser - wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt - aus drei früheren Baulohnabrechnungen für Januar 2006 und den dort aufgeführten Auszahlungsbeträgen. Es handelt sich dabei um die Abrechnungen für Januar 2006 vom 6. Februar 2006 (1.193,03 €), den zweiten Nachtrag vom 8. Juni 2006 (288,04 €) und den dritten Nachtrag vom 5. August 2006 (81,49 €). Alle drei Beträge addiert ergeben den Betrag von 1.562,56 €. Soweit der Insolvenzverwalter der ehemaligen Arbeitgeberin durch Schreiben vom 15. August 2012 an das Sozialgericht zu 2. b) im letzten Satz mitteilt, dass auch dieser Betrag Bestandteil des Nachteilsausgleichs sei, beruht diese Mitteilung auf einer Fehleinschätzung des die Antwort gebenden Bauingenieurs. Die Zahlung der 1.562,56 € netto ist der gesamte Auszahlungsbetrag für Januar 2006, d. h. den 1. - 31. Januar, weil die ehemalige Arbeitgeberin ausweislich der Abrechnung vom 6. Februar 2006 in der Tabelle oben rechts dem Kläger Entgeltzahlungen auch über den 15. Januar 2006 hinaus gewährt hat. So wurde der 16. Januar 2006 als Urlaubstag und die Arbeitstage vom 23. - 31. Januar 2006 als Winterausfallgeld Stunden abgerechnet. Für den 17. - 20. Januar 2006 enthält die Abrechnung das Kürzel „FU“, was „fehlen unentschuldigt“ heißen soll. Dies wird nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgeberin die dem Kläger ausgesprochene Kündigung zurückgenommen hatte, der Kläger aber dann die Arbeit nicht wieder antrat, weil er auf das neue Vertragsangebot nicht eingehen wollte. Für die Monate Februar und März 2006 hat der Kläger ausweislich der Baulohnabrechnungen für diese Monate vom 6. März/6. April 2006 auf der Basis abgerechneten Winterausfallgeldes ebenfalls noch Zahlungen erhalten, konnte dazu aber in der mündlichen Verhandlung auf Befragen keine näheren Angaben mehr machen, ob diese tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind und ggf. später von der ehemaligen Arbeitgeberin erstattet verlangt wurden. Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es sich dabei um Zahlungen handelt, für die die ehemalige Arbeitgeberin Kurzarbeitergeld bei der Beklagten für die bereits gekündigten Arbeitnehmer erhalten hat, obwohl diese nicht mehr im Betrieb beschäftigt waren, hat die Vorsitzende bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass diese Zahlungen an den Kläger ohne Einfluss auf die erhaltene Abfindung aus dem Nachteilsausgleich sind und es ggf. Aufgabe der Beklagten wäre, etwaiges zu Unrecht gewährtes Kurzarbeitergeld von der ehemaligen Arbeitgeberin zurückzufordern.

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Die an den Kläger für die Zeiträume nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (15. Januar 2006) von der ehemaligen Arbeitgeberin noch gezahlten Beträge führen ihrerseits nicht zum Ruhen des Alg-Anspruches für den Zeitraum 16. Januar - 31. März 2006. Denn gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Zum Ruhen führen jedoch nur solche Zahlungen, die für den Zeitraum vom Beschäftigungsende bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden oder auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat. Da das arbeitsrechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses durch die ausgesprochene Kündigung der ehemaligen Arbeitgeberin, die nicht einseitig zurückgenommen werden konnte - worauf schon das LArbG M-V hingewiesen hat -, der 15. Januar 2006 ist, führen Zahlungen für den Zeitraum ab 16. Januar 2006 nicht zum Ruhen des Anspruches auf Alg. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Beklagte insoweit Veranlassung zur Klage gegeben hat, als sie auch im Widerspruchsbescheid noch die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für gerechtfertigt ansieht und weil sie nicht durch einen klarstellenden Satz im Widerspruchsbescheid den ursprünglichen Verfügungssatz aus dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 16. Mai 2008, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ganz zurückgenommen wird (gemäß § 45 SGB X), unmissverständlich zurückgenommen hat. Erst nachdem das Gericht von Amts wegen ermittelt hatte, hat die Beklagte im Schreiben vom 5. Dezember 2012 klargestellt, dass die Entscheidung (nicht mehr) auf § 45 und auch nicht auf § 48 SGB X gestützt werde. Noch in der Klageerwiderung ist auf Seite 1 bei der Bezeichnung des Streitgegenstandes (wegen…) die ursprüngliche Paragraphenkette (§§ 45, 50 SGB X) enthalten, wenngleich auf der zweiten Seite mit § 143 a SGB III argumentiert wird und dem daraus resultierenden Erstattungsanspruch. Das Klageverfahren hatte für den Kläger bezogen auf die nicht mehr geforderte Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 574,72 € Erfolg. Dies berücksichtigt die Kammer bei der Kostenentscheidung ebenfalls.

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