Urteil vom Sozialgericht Stralsund (7. Kammer) - S 7 AS 147/17
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 12. Mai 2016, 15. Juni 2016 und 26. Januar 2017 und unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2017 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01. bis 30. Juni 2016 weitere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 155,01 EUR und für die Zeit vom 01. bis 31. Juli 2016 in Höhe von 965,70 EUR zu gewähren.
2. Im Übrigen (Mai 2016) wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hatte den Klägern 2/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu bewilligenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Mai bis 31. Juli 2016 und insbesondere über die Berücksichtigung von (vollständigem) Elterngeld als Einkommen.
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Die verheirateten und erwerbsfähigen Kläger zu 1 und 2 beantragten beim Beklagten am 31. März 2016 für sich und den am 03. März 2016 geborenen Kläger zu 3 ab dem 01. April 2016 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1 bezog bis zum 03. Mai 2016 Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich 23,23 EUR, welches ihr am 16. März 2016 in Höhe von 1.300,88 EUR ausgezahlt wurde. Der Kläger zu 2 bezog Arbeitslosengeld, das per Verrechnungsscheck an die Klägerin zu 1 ausgezahlt wurde. Das für den Kläger zu 3 bewilligte Kindergeld in Höhe von monatlich 196 EUR wurde der Klägerin zu 1 erstmals im April 2016 (auch für März) ausgezahlt. Mit Bescheid vom 06. April 2016 bewilligte das Landesamt für Gesundheit und Soziales der Klägerin zu 1 Elterngeld in Höhe von 617,10 EUR für den 3. Lebensmonat (Auszahlung am 05. Mai 2016) und in Höhe von monatlich 637,67 EUR für die LM 4 bis 12 bzw. für die Zeit vom 03. Juni 2016 bis 03. Februar 2017. Die Elterngeldstelle hatte zuvor die Höhe des Elterngeldes auf der Grundlage des Erwerbseinkommens der Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015 ermittelt. Ab dem 01. November 2015 war die Klägerin zu 1 arbeitslos und bezog von der A. (BA) Arbeitslosengeld, nachdem der befristete Arbeitsvertrag nicht verlängert worden war.
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Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 12. Mai 2016 für April 2016 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 76,39 EUR. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger für die Zeit vom 01. Mai bis 30. September 2016 ab, da die Kläger aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig seien. Die Kläger könnten mit dem Arbeitslosengeld des Klägers zu 2, dem Elterngeld der Klägerin zu 1 und dem Kindergeld für den Kläger zu 3 ihren Gesamtbedarf decken. Den gegen den Ablehnungsbescheid von den Klägern wegen der Anrechnung des Elterngeldes erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass auch das Elterngeld zu Recht nach Abzug der Versicherungspauschale mit Hinweis auf § 10 Abs. 5 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vollständig angerechnet worden sei. Die Rückausnahme in Satz 2 sei nicht anwendbar, da die Klägerin zu 1 ihre Erwerbstätigkeit nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht unterbrochen habe. Um dem Zweck des Elterngeldes, die Entscheidung für eine Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit ohne allzu große Einkommensnachteile zu ermöglichen, auch im System der Grundsicherung Rechnung zu tragen, werde den Eltern, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, ein Freibetrag gewährt, der sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommen orientiere, so dass ein entsprechender Betrag des Elterngeldes von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung verschont bleibe.
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Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern für Juli 2016 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 360,61 EUR, wobei er vom Gesamtbedarf der Kläger in Höhe von 1.835,98 EUR (einschließlich einer Betriebs- und Heizkostennachzahlung in Höhe von 463,60 EUR und den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 407,38 EUR) das Einkommen der Kläger aus Arbeitslosengeld des Klägers zu 2 in Höhe von 695,70 EUR abzüglich 30 EUR Versicherungspauschale, aus Elterngeld der Klägerin zu 1 in Höhe von 637,67 EUR abzüglich 30 EUR Versicherungspauschale und das Kindergeld in Höhe von 196 EUR berücksichtigte.
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Am 19. August 2016 beantragten die Kläger die Überprüfung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. April bis 30. September 2016.
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Mit Bescheid vom 23. August 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern wegen des Ablaufs des Arbeitslosengeldbezugs des Klägers zu 2 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 365,19 EUR für August 2016 und in Höhe von monatlich 520,17 EUR für die Zeit vom 01. September 2016 bis 31. Januar 2017, wobei er das Elterngeld der Klägerin zu 1 weiterhin nach Abzug der Versicherungspauschale berücksichtigte.
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Der Beklagte wies den Überprüfungsantrag der Kläger mit Bescheid vom 15. November 2016 als unbegründet zurück, da insbesondere das Recht nicht unrichtig angewendet worden sei. Das Elterngeld sei im vorliegenden Fall wegen der Erwerbslosigkeit der Klägerin vor der Geburt gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG ohne Freibeträge als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Die Kläger erhoben dagegen am 01. Dezember 2016 Widerspruch und trugen zur Begründung vor, dass das Elterngeld unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit vor der Geburt berechnet werde und ein kurzfristiger Bezug von Arbeitslosengeld daran nichts ändere. Die Berücksichtigung des Arbeitslosengelds als Einkommen sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.
- 8
Mit Änderungsbescheid vom 26. Januar 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern für April 2016 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 88,78 EUR, nachdem er neben dem Kindergeld lediglich das Einkommen des Klägers zu 2 aus Arbeitslosengeld und Krankengeld berücksichtigt hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 01. Dezember 2016 nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 26. Januar 2017 für die Zeit vom 01. April bis 31. Juli 2016 als unbegründet zurück und verwarf den Widerspruch für den Zeitraum vom 01. August bis 31. September 2016 wegen eines bereits anhängigen Klageverfahrens (S 7 AS 1073/16) als unzulässig.
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Hiergegen haben die Kläger am 27. Februar 2017 beim Sozialgericht C-Stadt Klage erhoben und wiederholen im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.
- 10
Die Kammer hat am 08. August 2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Kläger klargestellt haben, dass sie lediglich für die Monate Mai bis Juli 2016 höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Freibetrags beim Elterngeld begehren. Die Kammer hat die mündliche Verhandlung aufgrund weiterer Ermittlungen bezüglich der tatsächlichen Zuflüsse des Arbeitslosengelds des Klägers zu 2 vertagt. Die BA hat der Kammer auf Anfrage mit Schreiben vom 04. September 2018 mitgeteilt, dass der Kläger zu 2 per Verrechnungsscheck an die Klägerin zu 1 wie folgt Arbeitslosengeld erhalten hat:
- 11
Zahldatum:
Betrag:
02.05.2016
231,90 EUR
24.05.2016
695,70 EUR
30.06.2016
695,70 EUR
02.08.2016
324,66 EUR
02.08.2016
324,66 EUR
09.08.2016
115,95 EUR
09.08.2016
69,57 EUR
- 12
Die Kläger haben auf Anfrage der Kammer mit Schriftsätzen vom 16. Oktober 2018 ihr Einverständnis zur Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
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den Beklagten unter Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 12. Mai 2016, 15. Juni 2016 und 26. Januar 2017 und unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2017 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 01. Mai bis 31. Juli 2016 weitere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu gewähren.
- 15
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und ist weiterhin der Ansicht, dass das Elterngeld in voller Höhe und ohne Freibetrag als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 12. Mai 2016, 15. Juni 2016 und 26. Januar 2017 sowie der ablehnende Überprüfungsbescheid vom 15. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2017. Die Kläger haben den streitigen Zeitraum in der mündlichen Verhandlung zudem wirksam auf die Zeit vom 01. Mai bis 31. Juli 2016 beschränkt.
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Das Gericht entscheidet gemäß § 123 SGG über die von den Klägern erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es hat insbesondere unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes das Klagebegehren zu erforschen und Anträge auszulegen. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 08. August 2018 zur zeitlichen Beschränkung des Klagegegenstands war nicht dahingehend (erweiternd) auszulegen, dass lediglich und ausschließlich ein weitergehender Anspruch unter Berücksichtigung des Freibetrags beim Elterngeld geltend gemacht wird. Das Klagebegehren war vielmehr auch unter Berücksichtigung des im Klageschriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24. Februar 2017 angekündigten (der Höhe nach unbeschränkten) Antrags so auszulegen, dass die Kläger für den streitigen Zeitraum ihre (vollständigen) gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II nach Berücksichtigung von anrechenbarem Einkommen begehren.
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Die zulässige Klage ist im tenoriertem Umfang begründet. Im Übrigen (Mai 2016) ist sie unbegründet.
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Die Kläger haben in dem Zeitraum vom 01. Juni bis 31. Juli 2016 einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Entgegen der Ansicht des Beklagten verfügten die Kläger über geringeres Einkommen, womit sie ihren unstreitigen Gesamtbedarf (im Juni in Höhe von 1.324,38 EUR und im Juli in Höhe von 1.835,98 EUR) nur teilweise decken konnten.
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Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind gemäß § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Das Elterngeld bleibt gemäß § 10 Abs. 1 BEEG bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen grundsätzlich unberücksichtigt. Dies gilt nach Abs. 5 in Bezug auf die Leistungen nach dem SGB II jedoch ausdrücklich nicht. Das Elterngeld bleibt jedoch gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG auch bei den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe des nach § 2 Absatz 1 BEEG berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hier tatsächlich ein Fall der Rückausnahmeregelung des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG vor. Die Vorschrift zur Heranziehung eines Freibetrags bis zu 300 EUR stellt lediglich darauf ab, ob die Elterngeldstelle bei der Ermittlung des Elterngeldes im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) Einkommen aus nichtselbständiger (§ 2c BEEG) oder selbständiger (§ 2d BEEG) berücksichtigt hat oder nur der Grundbetrag in Höhe von 300 EUR nach § 2 Abs. 4 BEEG (auch für zuvor Erwerbslose) bewilligt hat. Bereits nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik bleibt Elterngeld dann teilweise unberücksichtigt, wenn es (im Hinblick auf die Höhe) aufgrund von nach § 2 BEEG berücksichtigten Einkommen aus Erwerbstätigkeit beruht. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich maßgeblich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Klägerin ist (über den Grundbetrag von 300 EUR liegendes) Elterngeld auf der Grundlage ihres Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum (Januar bis Dezember 2015) bewilligt worden und bei zehn von zwölf Monaten das Einkommen aus der befristeten nichtselbständigen Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt worden. Voraussetzung für das Vorliegen der Rückausnahmeregelung in § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG ist nicht eine Erwerbstätigkeit unmittelbar vor der Geburt. Dies gibt auch der Wortlaut der Regelung nicht her. Vielmehr differenziert das BEEG zur Ermittlung der Anspruchshöhe zwischen Einkommen vor und nach der Geburt des Kindes (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 3 BEEG). Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist nach Ansicht der Kammer irrelevant, ob die Bezieherin von Elterngeld unmittelbar vor der Geburt erwerbstätig oder zwischenzeitlich erwerbslos geworden ist. Maßgeblich für die Höhe des Elterngeldes und somit auch für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG ist vielmehr das Vorliegen von Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum. Nach den Gesetzesmaterialien sollte das Elterngeld zunächst uneingeschränkt bei Arbeitslosengeld II-Beziehern angerechnet werden (Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (Art. 13) vom 27.09.2010, BT-Drs. 17/3030 S. 19). Auch auf Drängen des Bundesrats hat der Haushaltsausschuss des Bundestages dem Deutschen Bundestag am 26. Oktober 2016 (BT-Drs. 17/3406, S. 27) empfohlen, einen Satz 2 und somit eine Freibetragsreglung auch für Grundsicherungsleistungsempfänger einzufügen. Im dazugehörigen Bericht des Haushaltsausschusses vom 27. Oktober 2016 (BT-Drs. 17/3452, S. 8) heißt es:
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„Denn es ergibt sich eine besondere Situation für diejenigen Eltern, die vor der Geburt erwerbstätig waren, da das Elterngeld gerade auch darauf abzielt, den Eltern die Entscheidung für eine vorübergehende Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Um dem Zweck des Elterngeldes, die Entscheidung für eine vorübergehende Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit ohne allzu große Einkommensnachteile zu ermöglichen, auch im System der Grundsicherungsleistungen und des Kinderzuschlags Rechnung zu tragen, ist für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, ein vollständiger Einkommensausfall durch eine volle Anrechnung des Elterngeldes zu vermeiden. Daher wird dem betreuenden Elternteil ein Elterngeldfreibetrag gewährt, der sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommen orientiert, so dass ein entsprechender Betrag des Elterngeldes von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung oder dem Kinderzuschlag verschont bleibt. Der vorgesehene Freibetrag beträgt bis zu 300 Euro des dem Elterngeld zugrunde liegenden Einkommens. Damit wird der besondere Gesetzeszweck, mit dem Elterngeld den Eltern die Entscheidung für die vorübergehende Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung ihres Kindes zu erleichtern, unterstrichen.“
- 24
Um dem Gesetzeszweck gerecht zu werden, kann nach Ansicht der Kammer nicht auf eine Erwerbstätigkeit unmittelbar vor der Geburt abgestellt werden. Die Entscheidung für ein Kind und eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit fällen die Betroffenen naturgemäß regelmäßig mindestens neun Monate vor der Geburt. Zu diesem Zeitpunkt können mit Blick auf die bestehenden Ungewissheiten im Zusammenhang mit der Entstehung menschlichen Lebens und im Zusammenhang mit einer befristeten oder unbefristeten Erwerbstätigkeit die Mütter und Väter nicht von der Rückausnahmeregelung ausgeschlossen werden, die noch zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung für ein Kind erwerbstätig waren und daher aufgrund des erzielten Erwerbseinkommens auch (höheres) Elterngeld erzielen.
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Somit verfügten die Kläger in den Monaten Juni und Juli 2016 neben dem Kindergeld in Höhe von monatlich 196 EUR über zu berücksichtigendes Elterngeld in Höhe von 337,67 EUR abzüglich 30 EUR Versicherungspauschale (307,67 EUR). Aus der Mitteilung der BA vom 04. September 2018 geht zudem hervor, dass der Kläger zu 2 im Juni 2016 Arbeitslosgeld in Höhe von 695,70 EUR erhalten hat. Im Juli 2016 hat er hingegen keine Leistungen von der BA erhalten. Unter Berücksichtigung des unstreitigen Gesamtbedarfs der Kläger im Juni 2016 in Höhe von 1.324,38 EUR und des Gesamteinkommens aus Kindergeld, anteiligem Elterngeld und Arbeitslosengeld (1.229,37 EUR – 60 EUR Versicherungspauschal = 1.169,37 EUR) haben die Kläger im Juni 2016 einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 155,01 EUR. Da dem Kläger im Juli 2016 kein Arbeitslosengeld zugeflossen ist, stand den Klägern zur Deckung ihres unstreitigen Gesamtbedarfs in Höhe von 1.835,98 EUR ein Gesamteinkommen in Höhe von 503,67 EUR (bereinigtes Elterngeld in Höhe von 307,67 EUR und Kindergeld in Höhe von 196 EUR) zur Verfügung. Der Anspruch der Kläger beträgt für Juli 2016 mithin 1.332,31 EUR. Da den Klägern mit Bescheid vom 15. Juni 2106 bereits Leistungen in Höhe von 366,61 EUR bewilligt wurden, war der Beklagte noch zur Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von 965,70 EUR (1.332,31 EUR – 366,61 EUR) zu verurteilen.
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Hinsichtlich des streitgegenständlichen Monats Mai 2016 war die Klage im Übrigen abzuweisen, da die Kläger auch bei Berücksichtigung des reduzierten Elterngelds keinen Anspruch auf weitere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II haben. Die Kläger verfügten zur Deckung ihres Gesamtbedarfs in Höhe von 1.324,38 EUR über ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen in Höhe von 1.380,70 EUR, welches aus (um die Versicherungspauschale bereinigtem) Arbeitslosengeld des Klägers zu 3 in Höhe von insgesamt 897,60 EUR, dem Kindergeld in Höhe von 196 EUR und dem bereinigten Elterngeld in Höhe von 287,10 EUR der Klägerin zu 1 besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg der Klage.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BEEG § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen 6x
- S 7 AS 1073/16 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 124 1x
- SGG § 123 1x
- § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- BEEG § 2 Höhe des Elterngeldes 4x
- BEEG § 2b Bemessungszeitraum 1x
- BEEG § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit 1x
- BEEG § 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1x
- SGG § 193 1x