BEEG § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 4/17 R
14. Dezember 2017
B 10 EG 4/17 R 14. Dezember 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 35/16 R
25. Oktober 2017
B 14 AS 35/16 R 25. Oktober 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 28/15 R
1. Dezember 2016
B 14 AS 28/15 R 1. Dezember 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 KG 2/14 R
26. Juli 2016
B 4 KG 2/14 R 26. Juli 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 25/15 R
26. Juli 2016
B 4 AS 25/15 R 26. Juli 2016
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 208/15
26. Januar 2016
14 Ta 208/15 26. Januar 2016
Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 18 AS 1896/13
19. Februar 2015
S 18 AS 1896/13 19. Februar 2015
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (2. Senat) - L 2 AS 1009/13
4. Dezember 2014
L 2 AS 1009/13 4. Dezember 2014
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1212/14
19. August 2014
12 A 1212/14 19. August 2014
Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 5/14 R
10. Juli 2014
B 10 EG 5/14 R 10. Juli 2014