Beschluss vom Sozialgericht Ulm - S 2 SO 522/05 ER

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hilfe zur Pflege.
Der am 20. November 1941 geborene Antragsteller lebt seit dem 29. September 1993 im Bürgerheim B. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2003 bzw. 18. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 lehnte der Antragsgegner die darlehensweise Hilfegewährung ab dem 1. Januar 2004 bzw. die Weitergewährung von Hilfe seit dem 1. Mai 2004 ab. Zwischenzeitlich sind deshalb offene Heimkosten in Höhe von 24.472,66 EUR (Stand 11. Januar 2005) aufgelaufen.
Seine ablehnende Entscheidung begründete der Antragsgegner damit, die nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Pflegeheimkosten des unter Betreuung seiner Ehefrau stehenden Antragstellers seien bis einschließlich Dezember 2003 vom Antragsgegner im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen worden. Der Antragsteller erhalte Leistungen der Pflegekasse nach Pflegestufe III ab 1. Juli 1996 in Höhe von monatlich 1.432,- EUR, darüber hinaus beziehe er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1.092,95 EUR. Im Dezember 2003 habe der Antragsgegner festgestellt, dass die Betreuerin des Antragstellers mit einem Lebensgefährten zusammen das eheliche Haus des Antragstellers und der Betreuerin bewohne. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass der Lebensgefährte bereits seit dem 1. Februar 1994 mit der Betreuerin in dem im gemeinschaftlichen Eigentum mit dem Antragsteller stehenden Wohngebäude in U in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebe. Der Antragsteller sei deshalb darüber informiert worden, dass die Hilfegewährung ab 1. Juli 2004 abgelehnt werde. Zur Begründung sei auf das dem Antragsteller zustehende Vermögen in Form des Hausanteils verwiesen worden, das er nicht selbst bewohne. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, den Hausanteil zu verwerten und mit dem erzielten Erlös die Heimkosten zu bestreiten. Ebenfalls mit Bescheid vom 29. Dezember 2003 sei dem Antragsteller ab 1. Januar 2004 ein Darlehen in Höhe von monatlichen Raten in Höhe von 578,04 EUR, welches den monatlich nicht aus eigenen Einkünften des Antragstellers aufzubringenden Unterbringungskosten entspreche, gewährt worden. Zur Sicherung des Darlehens sei von der Ehefrau die Belastung des Grundstücks durch eine Buchgrundschuld zugunsten des Antragsgegners verlangt worden. Gleichzeitig sei ein Verkehrswertgutachten über das Wohngrundstück angefordert worden. Nach dortigen Auskünften sei die Betreuerin des Antragstellers allerdings nicht gewillt gewesen, die Begutachtung des Hausgrundstücks durch den Gutachterausschuss durchführen zu lassen.
Dagegen hat der Antragsteller am 15. Oktober 2004 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG) erhoben (Geschäftsnummer 3 K 1900/04). Nachdem der Heimträger am 12. Januar 2005 beim Landgericht Ravensburg (LG) gegen den Antragsteller Zahlungsklage aus dem Heimvertrag erhoben hatte, hat der Antragsteller am 26. Januar 2005 beim VG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das VG hat mit Beschluss vom 8. Februar 2005 (Akz. 3 K 205/05) den Rechtsstreit an das Sozialgericht Ulm (SG) verwiesen (Eingang 3. März 2005). Die Akten gingen am 7. März 2005 beim SG ein.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, ihm stehe (zumindest darlehensweise) Hilfe zur Pflege zu, da er außerstande sei, die Kosten seiner Heimunterbringung selbst zu tragen. Ob er sein Vermögen in Form seines hälftigen Teileigentums am Wohnhaus umzusetzen habe, sei im Hauptsacheverfahren zu klären. Aufgrund der eingestellten Hilfe der Antragsgegnerin seien inzwischen offene Heimkosten in Höhe von 24.472,66 EUR aufgelaufen, weshalb der Heimträger Zahlungsklage beim LG erhoben habe. Das in Bälde ergehende Urteil werde es dem Heimträger ermöglichen, in das Teileigentum des Antragstellers zu vollstrecken. Mit der Klageerhebung und der Zwangsvollstreckung durch den Heimträger würden nicht nur erhebliche Kosten produziert, sondern auch Tatsachen geschaffen, die nicht mehr umkehrbar seien. Dies zwinge den Antragsteller, den bevorstehenden Schaden durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuwenden. Im zivilrechtlichen Verfahren bestehe für ihn kein Vollstreckungs- oder Verwertungsschutz, es könne daher das Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden.
In der (Haupt)Sache hat der Antragsteller vorgetragen, tatsächlich lebe die Betreuerin und Ehefrau des Antragstellers nicht von diesem getrennt. Einer Verwertung des Miteigentumsanteils stehe deshalb § 88 Abs. 2 Ziff. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entgegen. Tatsächlich betreue die Ehefrau und Betreuerin den Antragsteller umfassend im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Zumindest jeden zweiten Tag suche sie den Antragsteller im Pflegeheim auf und versorge ihn. Sie kümmere sich regelmäßig um ihn. Dass sie in Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann lebe, stehe der ehelichen Beziehung zum Antragsteller nicht entgegen. Sie sei froh um die Unterstützung, da hierdurch die notwendigen Erhaltungsaufwendungen für das gemeinsame Haus gewährleistet werden könnten. Die Ehefrau des Antragstellers besitze keinen Trennungswillen und habe diesen auch nie geäußert. Es sei weder ungesetzlich noch ungewöhnlich, dass Ehepartner außereheliche Beziehungen unterhielten, hierdurch könne jedoch nicht unterstellt werden, dass ein Trennungswille bestehe. Da die Ehefrau nach wie vor das gemeinsame Haus bewohne, sei eine Verwertung ausgeschlossen, die Ehefrau habe sich somit zu Recht der Verwertung des Grundstücks entgegengestellt, indem sie die Mitwirkung bei der Erstellung eines Grundstücksgutachtens verweigert habe. Die Grundstücksbewertung solle nämlich ausschließlich dem Zweck einer Grundstücksverwertung dienen. Zu Unrecht habe der Antragsgegner auch die darlehensweise Gewährung der Hilfe verweigert, diese hätte zumindest bis zur Klärung des Rechtsstreits erfolgen müssen, insbesondere um den Heimaufenthalt des Antragstellers nicht zu gefährden. Fraglich sei im Übrigen, wem der Antragsteller die fehlende Mitwirkung vorwerfe, die Ehefrau des Antragstellers, die Teileigentümerin des Grundstücks sei und nicht der Sozialhilfe unterliege, oder der Ehefrau in ihrer Funktion als Betreuerin. Hieran schließe sich die Frage, ob dem Antragsteller die beantragte Hilfe zur Pflege vollständig entzogen werden könne, sofern seine Ehefrau als Miteigentümerin oder als Betreuerin bei der Gutachtenserstellung nicht mitwirke. Eine Zurechnung des Handelns seiner Ehefrau könne hier nicht gesehen werden, die Zurechnung des Handels als Betreuerin sei zumindest in der Frage der darlehensweisen Gewährung zu verneinen. Insgesamt werde ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nicht gesehen, weshalb die Hilfe seit Antragstellung zu gewähren sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig, ggf. darlehensweise, Hilfe zur Pflege für den Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2003, für Januar 2004 und ab April 2004 fortlaufend in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag zurückzuweisen.
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Klageakten, sowie auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
13 
Für Angelegenheiten der Sozialhilfe ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz -SGG- (7. SGG ÄndG vom 9. Dezember 2004) seit dem 1. Januar 2005 der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Prüfungsmaßstab ist deshalb § 86b SGG. Nach dessen Absatz 2 kann, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG - Regelungsanordnung - ).
14 
Einer Entscheidung durch das SG steht nicht entgegen, dass es nicht das Gericht der Hauptsache ist. Ist nämlich nach Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens und vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Rechtswegänderung ohne Übergangsregelung in Kraft getreten, so kann nur das Gericht zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Änderung zuständig sein, das nach der Änderung der Rechtswegzuweisung für das Hauptsacheverfahren zuständig wäre. Ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG ist auch schon vor Klagerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG). Das bedeutet, dass das Gericht zuständig ist, bei dem das Hauptsacheverfahren anhängig zu machen wäre (Jens Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86 b Rdnr. 37). Im Übrigen wäre das SG an den Beschluss des VG gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).
15 
Der zulässige Antrag ist aber nicht begründet. Eine einstweilige Anordnung darf nämlich grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Es ist deswegen i.d.R. nicht zulässig, den Antragsgegner zum Erlass eines im Hauptsacheverfahren beantragten Verwaltungsaktes zu verpflichten. Nur ausnahmsweise kann Anderes geboten sein, u.a. wenn für den Antragsteller ein Zuwarten im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar wäre. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht. Hieran scheitert aber die begehrte einstweilige Anordnung.
16 
Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller (auch darlehensweise) begehrten Leistungen hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 15. September 2004 umfassend dargelegt, weshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend und im Hinblick auf die Klage und Antragsbegründung ist Folgendes auszuführen:
17 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB I) hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen und ihrer Vorlage zuzustimmen. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind (§ 66 Abs. 1 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Ihre Grenzen finden die Mitwirkungspflichten in § 65 SGB I. Nach dessen Absatz 1 bestehen die Mitwirkungspflichten nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder ihre Erfüllung den Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
18 
Die genannten Grenzen der Mitwirkung liegen hier nicht vor, die Betreuerin des Antragstellers verweigert ihre Zustimmung zur Grundstücksbewertung allein aus dem Grund, um die für den Antragsteller anfallenden Heimkosten auf den Antraggegner abwälzen zu können. Die Nichtmitwirkung seiner Betreuerin als seine gesetzliche Vertreterin muss sich der Antragsteller wie eigenes Nichtmitwirken zurechnen lassen. Mit Schreiben vom 15. April 2004 hat der Antragsgegner auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen.
19 
Grundsätzlich ist das in Form seines hälftigen Teileigentums am Wohnhaus bestehende Vermögen des Antragstellers auch verwertbar im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG. Es unterfällt nicht dem Verwertungsausschluss des § 88 Abs. 2 Ziff. 7 BSGH. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden oder von dem nicht getrennt lebenden Ehegatten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz der teilweise bewohnt wird. Der Antragsteller lebt aber von seiner ihn betreuenden Ehefrau getrennt. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Antragsteller seit 1993 im Heim lebt. Allein aus dem Umstand, dass ihn seine Ehefrau, wie diese behauptet, zumindest jeden zweiten Tag besucht und für ihn sorgt, begründet keine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 BGB. Laut Auskunft der im Bürgerheim B zuständigen Schwester entspricht der Vortag der Ehefrau auch nicht der Wahrheit. Danach besucht die Ehefrau den Antragsteller nur gelegentlich. Im Juli 2004 besuchte die Ehefrau ihren Ehemann überhaupt nicht (K 2/10/9). Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Antragstellers mit einem nichtehelichen Lebenspartner in dem ihr und dem Antragsteller gehörenden Haus wohnt, sie lebt also nicht allein oder mit Angehörigen in dem Haus. Soweit der Antragsteller dazu vorträgt, es sei weder ungesetzlich noch ungewöhnlich, dass Ehepartner außereheliche Beziehungen unterhalten, mag dies zutreffend sein, wenn aber eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und sich ein Ehepartner einem nichtehelichen Partner zuwendet, unterliegt das Hausgrundstück grundsätzlich der Verwertung im Sinne des BSHG.
20 
Das Vermögen des Antragstellers ist auch nach dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen SGB XII einzusetzen. Dies ergibt sich aus § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII, wonach (nach wie vor) nur das angemessene Hausgrundstück nicht der Verwertung unterliegt, das von dem Antragsteller oder u.a. seines nicht getrennt lebenden Ehegatten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
12 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
13 
Für Angelegenheiten der Sozialhilfe ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz -SGG- (7. SGG ÄndG vom 9. Dezember 2004) seit dem 1. Januar 2005 der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Prüfungsmaßstab ist deshalb § 86b SGG. Nach dessen Absatz 2 kann, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG - Regelungsanordnung - ).
14 
Einer Entscheidung durch das SG steht nicht entgegen, dass es nicht das Gericht der Hauptsache ist. Ist nämlich nach Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens und vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Rechtswegänderung ohne Übergangsregelung in Kraft getreten, so kann nur das Gericht zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Änderung zuständig sein, das nach der Änderung der Rechtswegzuweisung für das Hauptsacheverfahren zuständig wäre. Ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG ist auch schon vor Klagerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG). Das bedeutet, dass das Gericht zuständig ist, bei dem das Hauptsacheverfahren anhängig zu machen wäre (Jens Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86 b Rdnr. 37). Im Übrigen wäre das SG an den Beschluss des VG gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).
15 
Der zulässige Antrag ist aber nicht begründet. Eine einstweilige Anordnung darf nämlich grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Es ist deswegen i.d.R. nicht zulässig, den Antragsgegner zum Erlass eines im Hauptsacheverfahren beantragten Verwaltungsaktes zu verpflichten. Nur ausnahmsweise kann Anderes geboten sein, u.a. wenn für den Antragsteller ein Zuwarten im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar wäre. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht. Hieran scheitert aber die begehrte einstweilige Anordnung.
16 
Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller (auch darlehensweise) begehrten Leistungen hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 15. September 2004 umfassend dargelegt, weshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend und im Hinblick auf die Klage und Antragsbegründung ist Folgendes auszuführen:
17 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB I) hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen und ihrer Vorlage zuzustimmen. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind (§ 66 Abs. 1 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Ihre Grenzen finden die Mitwirkungspflichten in § 65 SGB I. Nach dessen Absatz 1 bestehen die Mitwirkungspflichten nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder ihre Erfüllung den Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
18 
Die genannten Grenzen der Mitwirkung liegen hier nicht vor, die Betreuerin des Antragstellers verweigert ihre Zustimmung zur Grundstücksbewertung allein aus dem Grund, um die für den Antragsteller anfallenden Heimkosten auf den Antraggegner abwälzen zu können. Die Nichtmitwirkung seiner Betreuerin als seine gesetzliche Vertreterin muss sich der Antragsteller wie eigenes Nichtmitwirken zurechnen lassen. Mit Schreiben vom 15. April 2004 hat der Antragsgegner auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen.
19 
Grundsätzlich ist das in Form seines hälftigen Teileigentums am Wohnhaus bestehende Vermögen des Antragstellers auch verwertbar im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG. Es unterfällt nicht dem Verwertungsausschluss des § 88 Abs. 2 Ziff. 7 BSGH. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden oder von dem nicht getrennt lebenden Ehegatten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz der teilweise bewohnt wird. Der Antragsteller lebt aber von seiner ihn betreuenden Ehefrau getrennt. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Antragsteller seit 1993 im Heim lebt. Allein aus dem Umstand, dass ihn seine Ehefrau, wie diese behauptet, zumindest jeden zweiten Tag besucht und für ihn sorgt, begründet keine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 BGB. Laut Auskunft der im Bürgerheim B zuständigen Schwester entspricht der Vortag der Ehefrau auch nicht der Wahrheit. Danach besucht die Ehefrau den Antragsteller nur gelegentlich. Im Juli 2004 besuchte die Ehefrau ihren Ehemann überhaupt nicht (K 2/10/9). Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Antragstellers mit einem nichtehelichen Lebenspartner in dem ihr und dem Antragsteller gehörenden Haus wohnt, sie lebt also nicht allein oder mit Angehörigen in dem Haus. Soweit der Antragsteller dazu vorträgt, es sei weder ungesetzlich noch ungewöhnlich, dass Ehepartner außereheliche Beziehungen unterhalten, mag dies zutreffend sein, wenn aber eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und sich ein Ehepartner einem nichtehelichen Partner zuwendet, unterliegt das Hausgrundstück grundsätzlich der Verwertung im Sinne des BSHG.
20 
Das Vermögen des Antragstellers ist auch nach dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen SGB XII einzusetzen. Dies ergibt sich aus § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII, wonach (nach wie vor) nur das angemessene Hausgrundstück nicht der Verwertung unterliegt, das von dem Antragsteller oder u.a. seines nicht getrennt lebenden Ehegatten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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