Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 26.09.2002 - 2 Ca 270/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten die Übertragung der Rechte aus einer Lebensversicherung, hilfsweise im Wege des Schadensersatzes den Abschluss eines entsprechenden Lebensversicherungsvertrages zu seinen Gunsten.
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Der am 05.05.1958 geborene Kläger war vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2000 bei der Beklagten aufgrund Dienstvertrages vom 09.11.1994 (Blatt 6 - 10 der Akten 1. Instanz) als Oberarzt beschäftigt. Gemäß Ziffer 9 der Anlage 1 zum Dienstvertrag verpflichtete sich die Beklagte gegenüber dem Kläger, für diesen eine Direktversicherung (Beitragshöhe des Arbeitgebers DM 3.000,00 per annum) abzuschließen. Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 31.10.1994 (Blatt 11, 12 der Akten 1. Instanz) u. a. eine außerplanmäßige Gehaltsanhebung von mindestens DM 500,00 je Monat nach jeweils dreijähriger Betriebszugehörigkeit sowie eine Direktversicherung mit einer Beitragshöhe des Arbeitgebers von mindestens DM 3.000,00 p. a. gefordert. Nachdem ihm die Beklagte u. a. mit Schreiben vom 09.11.1994 (Blatt 13 der Akten 1. Instanz) erklärt hatte, dass er entweder die außerplanmäßige Gehaltssteigerung oder die Direktversicherung erhalten könne, hatte sich der Kläger für die sodann in der Anlage 1 zum Dienstvertrag vereinbarte Direktversicherung entschieden.
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Am 07.09.1995 unterzeichneten die Parteien eine "Urkunde über eine Direktversicherung" (Blatt 15, 16 der Akten 1. Instanz). In dieser erklärte die Beklagte, dass sie auf das Leben des Klägers bei der D. Lebensversicherungsverein a. G. eine Direktversicherung mit einer Versicherungssumme von DM 96.572,00 bei einer Laufzeit vom 01.12.1995 bis zum 01.12.2018 und einem von ihr zu zahlenden monatlichen Beitrag von DM 250,00 abgeschlossen habe. Der Kläger erklärte in dieser Urkunde, dass er mit dieser Zusage einverstanden sei und dem Abschluss der Versicherung zu den im Antrag genannten Bedingungen und den umseitigen Erläuterungen zur Versicherungszusage zustimme. Nach Ziffer 2.5 der Erläuterungen zur Versicherungszusage sowie nach Ziffer 3.1.1 der in dem von den Parteien ebenfalls am 07.09.1995 unterzeichneten Versicherungsantrag (Blatt 14 der Akten 1. Instanz) in Bezug genommenen Bedingungen sollte das für den Kläger verfügte Bezugsrecht unwiderruflich werden, wenn er das 35. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage zehn Jahre bestanden oder das Arbeitsverhältnis 12 Jahre und die Versorgungszusage drei Jahre bestanden hat.
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Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis "übertrug" die Beklagte die für den Kläger bei der D. Lebensversicherungsverein a. G. abgeschlossene Direktversicherung Nr. x auf einen anderen Arbeitnehmer als Versicherten und Bezugsberechtigten.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Rechte aus der Lebensversicherung zu übertragen. Er habe die Direktversicherung anstelle der geforderten Gehaltserhöhung erhalten, weshalb diese Entgeltcharakter habe und die Ansprüche aus dieser unverfallbar seien. Falls die Übertragung der Direktversicherung auf ihn aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verfügung der Beklagten über diese unmöglich sein sollte, stünde ihm ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der D. Lebensversicherungsverein a. G., Ferdinand-Sauerbruch-Straße 18, 56058 Koblenz, der Übertragung der Direktversicherung Nr. x auf den Kläger zuzustimmen,
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die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger eine Lebensversicherung bei der D. Lebensversicherungsverein a. G. mit folgenden Versicherungsdaten abzuschließen
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Ablauf der Versicherung:01.12.2018
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und die hierzu erforderlichen rückständigen Beiträge einzubezahlen,
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festzustellen, dass die Anwartschaft des Klägers aus der Direktversicherung Nr. x bei der D. Lebensversicherungsverein a. G. unverfallbar ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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da keine Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung vorliege, sondern eine "ganz normale Direktversicherung", die der Kläger zusätzlich zu seinem Gehalt aufgrund der getroffenen Vereinbarungen erhalten habe.
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Das Arbeitsgericht hat mit am 26.09.2002 verkündeten und dem Kläger am 16.10.2002 zugestellten Urteil (Blatt 63 - 78 der Akten 1. Instanz), auf das verwiesen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Klägers und damit eine Übertragungsverpflichtung der Beklagten weder aus dem Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Versicherer (Deckungsverhältnis) noch aus dem Versorgungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten (Valutaverhältnis) ergebe.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 18.11.2002 (Montag) eingegangenen und innerhalb der bis zum 16.01.2003 verlängerten Begründungsfrist am 16.01.2003 ausgeführten Berufung, mit der er seinen Rechtsstandpunkt weiterverfolgt, es liege im Streitfall eine Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung vor, da die Beklagte die Prämien der Versicherung vereinbarungsgemäß anstelle einer Gehaltserhöhung gezahlt habe. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine außerplanmäßige Gehaltserhöhung gehabt, der in eine Direktversicherung habe umgewandelt werden können, übersehe, dass die Beklagte ihm ein Wahlrecht zwischen Gehaltserhöhung und Direktversicherung eingeräumt habe und er nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn er die Gehaltserhöhung gewählt habe.
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
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ihre Rechte aus der Direktlebensversicherung der D. Lebensversicherungsverein a. G., Ferdinand-Sauerbruch-Straße 18, 56058 Koblenz, Direktversicherung Nr. x, an den Kläger abzutreten, die auf sie lautende Direktlebensversicherungspolice mit der Nr. x an den Kläger herauszugeben und der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger gegenüber der D. Lebensversicherungsverein a. G. zuzustimmen,
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für den Kläger eine Lebensversicherung bei der D. Lebensversicherungsverein a. G. mit nachstehenden Versicherungsdaten abzuschließen,
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Ablauf der Versicherung:01.12.2018
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Versicherungsbeginn:01.12.1995,
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und die hierzu erforderlichen Beiträge für den Zeitraum vom 01.12.1995 bis zum 31.12.2000 einzubezahlen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen keinen Raum für die Annahme ließen, es liege eine Direktversicherung in Form der Gehaltsumwandlung vor.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze vom 16.01.2003 (ABl. 38 - 43 bzw. 44 - 49), 24.02.2003 (ABl. 52, 53 bzw. 54, 55) und 10.09.2003 (ABl. 69 - 71) sowie deren Erklärungen im Termin am 24.10.2003 (ABl. 73 - 74) verwiesen.
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Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die der Berufungsinstanz angefallenen Klageanträge zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keine in Abweichung von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG a. F. von vornherein unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe, so dass es an einer Grundlage sowohl für den mit dem Hauptantrag verfolgten Übertragungsanspruch als auch für den mit dem Hilfsantrag im Wege des Schadensersatzes verfolgten Anspruch auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zu seinen Gunsten fehle. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen unter A I. und II. der Gründe im angefochtenen Urteil im vollen Umfang und sieht daher insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen:
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Soweit sich die Berufung gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, der Inhalt der Versorgungszusage bestimme sich nach der "Urkunde über eine Direktversicherung" vom 07.09.1995, mit der Begründung wendet, bei dieser Urkunde handele es sich um ein von der D. Lebensversicherungsverein a. G. vorgefertigtes Formular, steht dieser Umstand der Würdigung dieser Urkunde als Versorgungszusage der Beklagten nicht entgegen. Denn auch wenn es sich bei dieser Urkunde um ein von dem Versicherer vorgefertigtes Formular handelt, ändert dies nichts daran, dass es sich bei dieser sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt unzweifelhaft um die von der Beklagten als Arbeitgeberin des Klägers diesem gegenüber erteilte und in Übereinstimmung mit den Abreden im Versicherungsvertrag näher konkretisierte Versorgungszusage handelt. Auch aus der Übereinstimmung zwischen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Abreden im Versicherungsvertrag kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, dass es sich bei dieser Urkunde in Wahrheit lediglich um eine - weitere - Konkretisierung des Versicherungsverhältnisses als Deckungsverhältnis handelt. Denn es entspricht dem Interesse des Arbeitgebers als Vertragspartner in beiden Vertragsverhältnissen an inhaltlich übereinstimmenden Vereinbarungen sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis (Versorgungsverhältnis), dem durch das von dem Versicherer vorgefertigte und von den Parteien benutzte Formular ersichtlich Rechnung getragen werden sollte.
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Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Frage der Entgeltumwandlung halten den Berufungsangriffen stand. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit) als auch nach der gesetzlichen Definition der Entgeltumwandlung des zum 01.01.1999 in Kraft getretenen § 1 Abs. 5 BetrAVG (nunmehr § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) muss im Umwandlungszeitpunkt bereits eine Rechtsgrundlage für den betroffenen "künftigen" und damit noch nicht fälligen Entgeltanspruch bestanden haben (vgl. ErfK-Steinmeyer, 4. Aufl., § 1 BetrAVG Rdnr. 23). Allein dadurch, dass die Beklagte dem Kläger vor Abschluss des Arbeitsvertrages die Möglichkeit eingeräumt hat, zwischen der von ihm geforderten außerplanmäßigen Gehaltsanhebung und der von ihm ebenfalls verlangten Direktversicherung zu wählen, wurde eine Rechtsgrundlage für künftige Entgeltansprüche des Klägers in Form von außerplanmäßigen Gehaltserhöhungen, die in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen hätten umgewandelt werden können, entgegen dessen Ansicht jedoch nicht geschaffen. Denn in der Einräumung dieser Wahlmöglichkeit liegt nicht zugleich eine auf die Gewährung der geforderten außerplanmäßigen Gehaltserhöhung konkretisierte - vorvertragliche - Zusage der Beklagten. Vielmehr wollte sich die Beklagte in Abhängigkeit von der vom Kläger zu treffenden Wahl lediglich zur Erbringung einer der beiden vom Kläger geforderten Leistungen durch den erst noch abzuschließenden Arbeitsvertrag verpflichten, durch den demgemäss auch nur für eine der beiden Leistungen eine Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Mangels einer zuvor zustande gekommenen, die Gewährung der vom Kläger geforderten außerplanmäßigen Gehaltserhöhungen zum Gegenstand habenden rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien fehlt es daher an vertraglich vereinbarten künftigen Entgeltansprüchen des Klägers, die durch den Abschluss des Arbeitsvertrages in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen in Form einer Direktversicherung hätten umgewandelt werden können, wie dies bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.
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Im Übrigen hätte der Kläger selbst dann, wenn man vom Vorliegen einer Entgeltumwandlung ausgehen wollte, im Streitfall keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Zwar ist nach der vom Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) entwickelten Auslegungsregel in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein unentziehbare Rechtsposition einräumen und damit die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zusagen wollte, wenn bei einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung die Prämien der Versicherung vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung im Wege der Entgeltumwandlung gezahlt werden. Im Streitfall wäre für die Anwendung dieser Auslegungsregel aber kein Raum, weil die Parteien in der "Urkunde über eine Direktversicherung" am 07.09.1995, durch die das in Ziffer 9 der Anlage 1 zum Dienstvertrag vom 09.11.1994 erteilte Versorgungsversprechen hinsichtlich der Frage der Verfallbarkeit der sich aus ihm ergebenden Anwartschaft näher konkretisiert wurde, ausdrücklich gegenteilige Vereinbarungen getroffen haben. Die Vorschrift des § 1 b Abs. 5 BetrAVG n. F., die die sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft bei Entgeltumwandlung sowie im Falle einer Direktversicherung mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers vorsieht, findet gemäß § 30 f S. 2 BetrAVG auf vor dem 01.01.2001 erteilte Versorgungszusagen keine Anwendung.
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Die Berufung des Klägers war daher mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Lemm,..... J. Fischer,..... Häfele,.....
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Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die der Berufungsinstanz angefallenen Klageanträge zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keine in Abweichung von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG a. F. von vornherein unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe, so dass es an einer Grundlage sowohl für den mit dem Hauptantrag verfolgten Übertragungsanspruch als auch für den mit dem Hilfsantrag im Wege des Schadensersatzes verfolgten Anspruch auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zu seinen Gunsten fehle. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen unter A I. und II. der Gründe im angefochtenen Urteil im vollen Umfang und sieht daher insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen:
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Soweit sich die Berufung gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, der Inhalt der Versorgungszusage bestimme sich nach der "Urkunde über eine Direktversicherung" vom 07.09.1995, mit der Begründung wendet, bei dieser Urkunde handele es sich um ein von der D. Lebensversicherungsverein a. G. vorgefertigtes Formular, steht dieser Umstand der Würdigung dieser Urkunde als Versorgungszusage der Beklagten nicht entgegen. Denn auch wenn es sich bei dieser Urkunde um ein von dem Versicherer vorgefertigtes Formular handelt, ändert dies nichts daran, dass es sich bei dieser sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt unzweifelhaft um die von der Beklagten als Arbeitgeberin des Klägers diesem gegenüber erteilte und in Übereinstimmung mit den Abreden im Versicherungsvertrag näher konkretisierte Versorgungszusage handelt. Auch aus der Übereinstimmung zwischen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Abreden im Versicherungsvertrag kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, dass es sich bei dieser Urkunde in Wahrheit lediglich um eine - weitere - Konkretisierung des Versicherungsverhältnisses als Deckungsverhältnis handelt. Denn es entspricht dem Interesse des Arbeitgebers als Vertragspartner in beiden Vertragsverhältnissen an inhaltlich übereinstimmenden Vereinbarungen sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis (Versorgungsverhältnis), dem durch das von dem Versicherer vorgefertigte und von den Parteien benutzte Formular ersichtlich Rechnung getragen werden sollte.
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Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Frage der Entgeltumwandlung halten den Berufungsangriffen stand. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit) als auch nach der gesetzlichen Definition der Entgeltumwandlung des zum 01.01.1999 in Kraft getretenen § 1 Abs. 5 BetrAVG (nunmehr § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) muss im Umwandlungszeitpunkt bereits eine Rechtsgrundlage für den betroffenen "künftigen" und damit noch nicht fälligen Entgeltanspruch bestanden haben (vgl. ErfK-Steinmeyer, 4. Aufl., § 1 BetrAVG Rdnr. 23). Allein dadurch, dass die Beklagte dem Kläger vor Abschluss des Arbeitsvertrages die Möglichkeit eingeräumt hat, zwischen der von ihm geforderten außerplanmäßigen Gehaltsanhebung und der von ihm ebenfalls verlangten Direktversicherung zu wählen, wurde eine Rechtsgrundlage für künftige Entgeltansprüche des Klägers in Form von außerplanmäßigen Gehaltserhöhungen, die in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen hätten umgewandelt werden können, entgegen dessen Ansicht jedoch nicht geschaffen. Denn in der Einräumung dieser Wahlmöglichkeit liegt nicht zugleich eine auf die Gewährung der geforderten außerplanmäßigen Gehaltserhöhung konkretisierte - vorvertragliche - Zusage der Beklagten. Vielmehr wollte sich die Beklagte in Abhängigkeit von der vom Kläger zu treffenden Wahl lediglich zur Erbringung einer der beiden vom Kläger geforderten Leistungen durch den erst noch abzuschließenden Arbeitsvertrag verpflichten, durch den demgemäss auch nur für eine der beiden Leistungen eine Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Mangels einer zuvor zustande gekommenen, die Gewährung der vom Kläger geforderten außerplanmäßigen Gehaltserhöhungen zum Gegenstand habenden rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien fehlt es daher an vertraglich vereinbarten künftigen Entgeltansprüchen des Klägers, die durch den Abschluss des Arbeitsvertrages in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen in Form einer Direktversicherung hätten umgewandelt werden können, wie dies bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.
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Im Übrigen hätte der Kläger selbst dann, wenn man vom Vorliegen einer Entgeltumwandlung ausgehen wollte, im Streitfall keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Zwar ist nach der vom Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) entwickelten Auslegungsregel in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein unentziehbare Rechtsposition einräumen und damit die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zusagen wollte, wenn bei einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung die Prämien der Versicherung vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung im Wege der Entgeltumwandlung gezahlt werden. Im Streitfall wäre für die Anwendung dieser Auslegungsregel aber kein Raum, weil die Parteien in der "Urkunde über eine Direktversicherung" am 07.09.1995, durch die das in Ziffer 9 der Anlage 1 zum Dienstvertrag vom 09.11.1994 erteilte Versorgungsversprechen hinsichtlich der Frage der Verfallbarkeit der sich aus ihm ergebenden Anwartschaft näher konkretisiert wurde, ausdrücklich gegenteilige Vereinbarungen getroffen haben. Die Vorschrift des § 1 b Abs. 5 BetrAVG n. F., die die sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft bei Entgeltumwandlung sowie im Falle einer Direktversicherung mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers vorsieht, findet gemäß § 30 f S. 2 BetrAVG auf vor dem 01.01.2001 erteilte Versorgungszusagen keine Anwendung.
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Die Berufung des Klägers war daher mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Lemm,..... J. Fischer,..... Häfele,.....
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