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Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
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Die Beklagte, Betreiberin einer Kette von Computerfachmärkten hat in den Jahren 2001 und 2004 wegen wirtschaftlicher Unrentabilität Maßnahmen zur Reorganisation getroffen und im Zusammenhang damit gem. §§ 111, 112 BetrVG unter dem 27.03.2001 und unter dem 09.02.2004 Betriebsvereinbarungen geschlossen (vgl. Bl. 5-14 d. Vorakte). Die BV 2001, die ihre Regelungen auch auf künftige Maßnahmen wie Filialschließungen, Entlassungen etc. erstreckt (Ziff. 6.3. Abs. 4) enthält Abfindungsregelungen unter Ziff. 5.1.5 und 5.1.6, wonach betriebsbedingt entlassene Mitarbeiter 30 % eines durchschnittlichen Monatsgehaltes pro vollendetem Halbjahr der Betriebszugehörigkeit und zusätzlich 75 % eines durchschnittlichen Monatsgehaltes, wenn sie im Zeitpunkt 01.01.2001 länger als 12 Monate im Unternehmen beschäftigt und das 30. Lebensjahr vollendet haben, erhalten (vgl. Bl. 12, 13 VA). Die BV 2004, die ergänzende Vorschriften wegen weiterer einzuleitender Maßnahmen enthält, verweist in Ziff. 3 wegen der Zahlung von Abfindungen an betriebsbedingt entlassene Arbeitnehmer auf diese Regelungen mit der Maßgabe, dass die Abfindung auf der Basis des Jahresbruttogehaltes 2003 und in Euro zu berechnen ist und der Stichtag für die einjährige Betriebszugehörigkeit auf 01.01.2004 festgelegt wird.
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Der Kläger war bei der Beklagten ab 14.01.1991 zunächst in einer Filiale in L. und später dann im Außendienst beschäftigt und kündigte dieses Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998, mit der Begründung, er sehe für eine weitere Entwicklung seiner Fähigkeiten in nächster Zukunft sonst keine Perspektive. Er wechselte zu der Firma S. u. R., einer F.-N. der Beklagten, die 3 Filialen in R., B. H. und D. unterhielt. Er war sowohl im Außendienst als auch in den 3 Filialen tätig. Dem Kläger wurde durch die Firma S. u. R. wegen Auflösung der Franchiseverträge betriebsbedingt zum 30.09.1999 gekündigt (vgl. Bl. 32 VA). Die Filiale R. wurde geschlossen, die Filialen D. und B. H. wurden von der Firma V. GmbH (V.-M.-F.-S. GmbH) übernommen. Ab 04.10.1999 war der Kläger bei der Beklagten in den Filialen L., F. und M. im Rahmen eines Vertrages über die Direktvorbereitung zum Superstoreleiter (vgl. Vertrag vom 06.10.1999 Bl. 22 d. Vorakte) beschäftigt, und zwar die ersten 6 Monate zur Probe. Wegen der Aufgabe der Einzelhandelsgeschäfte kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2004 betriebsbedingt.
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Der Kläger erhielt eine Abfindung aus den Sozialplänen vom 09.02.2004/27.03.2001 in Höhe von Euro 13.277,98. Bei der Berechnung der Abfindung wurde von einer Betriebszugehörigkeit des Klägers seit 04.10.1999 ausgegangen. Gegen die Berechnung der Abfindung an sich erhebt der Kläger keine Einwendungen, er macht jedoch geltend, für die Berechnung der Abfindung sei seine Betriebszugehörigkeit seit 1991 zugrundezulegen und hat beantragt
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 18.473,22 brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und meint, dass eine Einbeziehung der früheren Beschäftigungsjahre, bzw. Betriebszugehörigkeit im Sozialplan nicht vorgesehen sei.
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Das Arbeitsgericht hat die Beklagte am 23.02.2005 zur Zahlung von EUR 13.855,28 brutto nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Wortlaut des Sozialplanes zeige, dass die anrechenbare Betriebszugehörigkeit nicht auf Zeiten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit beschränkt sei. Da unter Betriebszugehörigkeit nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zu verstehen sei, seien alle Zeiten, in denen der Kläger ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten unterhielt, einzubeziehen. Diese Auslegung ergebe sich auch bei systematischer Betrachtungsweise, denn bei der Betriebsvereinbarung 2001 sei geregelt, dass die Betriebsvereinbarung "für alle Mitarbeiter ... gilt, die länger als 6 Monate im Unternehmen ununterbrochen beschäftigt sind". Daraus sei zu ersehen, dass es sich bei dem Weglassen des Begriffes "ununterbrochen" nicht lediglich um ein Versehen der Betriebsparteien handele. Eine Anrechnung der Beschäftigungszeit bei der Firma S. u. R. GmbH scheide aus, da sie nicht zu den in den Betriebsvereinbarungen genannten Betriebspartnern gehöre und die Betriebe, in denen der Kläger bei dieser Firma beschäftigt war, auch nicht aufgeführt seien.
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Gegen das beiden Parteien am 18.03.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.04.2005 und der Kläger am 15.04.2005 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung am 18.05.2005, der Kläger die seine am 20.06.2005, innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist, ausgeführt.
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Die Beklagte verfolgt ihren Klagabweisungsantrag weiter und verweist unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung auf Sinn und Zweck der Sozialplanabfindung, nämlich den Ausgleich von Nachteilen wegen des Arbeitsplatzverlustes und die Berücksichtigung der Betriebstreue, die der Kläger bei seiner Kündigung im Jahre 1998 gerade nicht gezeigt habe.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und fordert darüber hinaus die Differenz zu dem mit der Klage geltend gemachten EUR 18.473,22 brutto. Er macht nach wie vor geltend, dass die Firma S. u. R. GmbH und insbesondere die V. GmbH mit der Beklagten wirtschaftlich eng verwoben gewesen seien. Die Beklagte und die V. GmbH stellten einen faktischen Gleichordnungskonzern dar. Es sei davon auszugehen, dass bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 27.03.2001 nicht bedacht worden sei, dass ein Mitarbeiter betroffen sein könnte, der zwischen zwei Beschäftigungen bei der Beklagten eine Beschäftigungszeit bei einem F.-N. aufweist. Es sei eine Lücke vorhanden, die durch ergänzende Auslegung geschlossen werden müsse.
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Die Beklagte trägt vor, bei der V. GmbH habe es sich um ein eigenständiges Filialsystem mit eigenständiger Leitungsmacht gehandelt.
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Wegen des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen zu Protokoll in beiden Rechtszügen verwiesen.
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Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, während die Berufung des Klägers unbegründet ist. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat keinen über die von der Beklagten bereits ausgezahlten Euro 13.277,98 hinausgehenden Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan. Die Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 04.01.1991 – 31.03.1998 und die Tätigkeitsjahre bei der Firma S. u. R. sind bei der Berechnung der Abfindung nicht zu berücksichtigen. Die Betriebsvereinbarung vom 09.02.2004/27.03.2001 sieht eine Anrechnung früherer Betriebszugehörigkeiten, bzw. der Betriebszugehörigkeit bei anderen Unternehmen nicht vor.
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1. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Sozialpläne, denen nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung von Betriebsvereinbarungen zukommt, wie Tarifverträge und diese wie Gesetze zu interpretieren. Maßgeblich ist auf den im Wortlaut zum Ausdruck gebrachten Willen der Betriebspartner abzustellen und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit er sich in den Bestimmungen des Sozialplans niedergeschlagen hat.
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Nach der für die Bemessung der Abfindung maßgebenden Regelung in Ziff. 5.1.6 errechnet sich die Abfindung unter anderem aus "30 % eines durchschnittlichen Monatsgehalts pro vollen dem Halbjahr der Betriebszugehörigkeit." Streitig ist zwischen den Parteien, ob mit dem Begriff der Betriebszugehörigkeit in dem Sozialplan nur eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit zu verstehen ist (wie die Beklagte meint) oder ob alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit, unabhängig davon, ob zusammenhängend oder auch länger unterbrochen (wie Arbeitsgericht und Kläger meinen) zu berücksichtigen sind.
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Mit dem Begriff "Betriebszugehörigkeit" wird nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie der feststehenden Rechtsterminologie der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses bezeichnet, also der Zeitraum von der rechtlichen Begründung des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen rechtlicher Beendigung. Er umfasst somit auch eine zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgelegte Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses (so zutreffend BAG 27.11.1991 – 4 AZR 533/89 – AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie). Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses wird mit dem Begriff "Betriebszugehörigkeit" im Zusammenhang mit einer Abfindungsregelung der Zeitraum umschrieben, in dem das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor der für den Abfindungsanspruch maßgeblichen Entlassung rechtlich bestanden hat. Bezug genommen wird damit auf dasjenige Arbeitsverhältnis, das durch die Kündigung beendet wird (so zutreffend auch LAG Rheinland-Pfalz 02.12.1998 – 8 Sa 803/98 – LAGE § 112 BetrVG 1972 Nr. 47; Hessisches LAG 27.01.1998 – 4 Sa 133/97 – NZA RR 99, 142 bei etwas anders gelagertem Sachverhalt; Schaub 11. Aufl. § 244 Anm. 49; Küttner 12. Aufl. Ziff. 386 Rdnr. 25; a. A. LAG Hamm 30.03.1989 – 10 (3) Sa 618/88).
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Eine solche Auslegung liegt auch schon deshalb nahe, weil eine Abfindung nach § 112 BetrVG nach dem gesetzlich vorgegebenen Zweck keine Belohnung oder nachträgliche Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Dienste, sondern eine Überbrückungshilfe für die von Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer ist. Sie soll die Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert und somit im Laufe des Arbeitsverhältnisses erworbene Vorteile einbüßt (so zutreffend BAG 19.10.1999 – 1 AZR 816/98 – n. v.). Der betriebsbedingte Verlust von Arbeitsplatz und erworbenen Vorteilen, wie z. B. Bestandsschutz etc. bezieht sich auf das zuletzt bestehende und nicht auf frühere Arbeitsverhältnisse, so dass im Zweifel auch nur in Bezug auf dieses letzte Arbeitsverhältnis eine Regelung getroffen werden soll und mit Betriebszugehörigkeit auch nur die Dauer von dessen rechtlichen Bestand gemeint ist.
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Der Umstand, dass die Betriebsvereinbarung 2001 unter "Geltungsbereich" (vgl. S. 1 Bl. 8 d. Vorakte) auf eine "ununterbrochene" Beschäftigung von mindestens 6 Monaten abhebt, kann nicht der Schluß gezogen werden, dass die Betriebsparteien den Begriff "Betriebszugehörigkeit" anders als hier dargestellt verstanden haben und durch das Fehlen des Wortes "ununterbrochen" zum Ausdruck bringen wollten, dass auch frühere Betriebszugehörigkeiten anzurechnen sind.
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2. Eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten vor dem 04.10.1999 kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die zwischenzeitliche Arbeitgeberin des Klägers als Franchisenehmerin der Beklagten mit dieser eng verbunden war und zwei von drei Filialen dieser Firma auf die V. GmbH, die nach dem Vortrag des Klägers mit der Beklagten ebenfalls eng verbunden sein und einen faktischen Gleichordnungskonzern bilden soll, übergegangen sind.
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Ein Übergang der Filialen auf die Beklagte direkt wird von dem Kläger nicht behauptet, so dass ein Betriebsübergang nicht vorliegt und eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit gem. § 613 a BGB daher nicht in Betracht kommt. Ein anderer Anrechnungstatbestand liegt nicht vor, selbst wenn als richtig unterstellt wird, dass zwischen der Beklagten und der V. GmbH ein faktischer Gleichordnungskonzern besteht. Denn dies würde nicht dazu führen, dass sich die Beklagte in irgendeiner Weise den Übergang der Filialen D. und B. H. zurechnen lassen müßte.
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Mit dem Begriff "Betriebszugehörigkeit" ist grundsätzlich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses mit ein und demselben Arbeitgeber/Unternehmer gemeint. Bei einem Wechsel von einem Konzernunternehmen zu einem anderen oder zwischen sonst wirtschaftlich (z. B. durch einen Franchisevertrag) verbundenen Unternehmen bleibt der Arbeitgeber jedoch zweifelsfrei nicht derselbe, weshalb Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Konzernunternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen regelmäßig nicht zusammenzurechnen sind (vgl. dazu BAG 20.04.2004 – 3 AZR 297/03 – AP Nr. 33 zu § 17 BetrAVG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Anrechnung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist, bzw. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsvertragsparteien, bzw. die Betriebsparteien eine Anrechnung solcher Beschäftigungszeiten bei einem oder mehreren Arbeitgebern vorsehen wollten. Wie oben bereits dargelegt, ist dies in der Betriebsvereinbarung nicht der Fall. Auch der Arbeitsvertrag enthält keine Anrechnungsklausel. Im Gegenteil, aus dem Umstand, dass mit dem Kläger ein neuer Arbeitsvertrag mit neuem (höherwertigen) Tätigkeitsbereich abgeschlossen wurde und trotz der bekannten Vordienstzeiten eine sechsmonatige Probezeit vereinbart wurde, zeigt, dass nicht etwa das alte Arbeitsverhältnis nach Unterbrechung fortgeführt werden sollte, sondern unabhängig von der früheren durch den Kläger in seinem Interesse (vgl. Kündigungsschreiben vom 10.02.1998 Bl. 24 d. Vorakte) beendeten Beschäftigung, ein gänzlich neues Arbeitsverhältnis begründet wurde.
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Der Kläger hat nach §§ 91, 97 ZPO die Kosten des gesamten Rechtsstreit zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist.
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Die Revision wird gem. § 72 Abs. 2 Satz 1 zugelassen.
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Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, während die Berufung des Klägers unbegründet ist. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat keinen über die von der Beklagten bereits ausgezahlten Euro 13.277,98 hinausgehenden Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan. Die Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 04.01.1991 – 31.03.1998 und die Tätigkeitsjahre bei der Firma S. u. R. sind bei der Berechnung der Abfindung nicht zu berücksichtigen. Die Betriebsvereinbarung vom 09.02.2004/27.03.2001 sieht eine Anrechnung früherer Betriebszugehörigkeiten, bzw. der Betriebszugehörigkeit bei anderen Unternehmen nicht vor.
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1. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Sozialpläne, denen nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung von Betriebsvereinbarungen zukommt, wie Tarifverträge und diese wie Gesetze zu interpretieren. Maßgeblich ist auf den im Wortlaut zum Ausdruck gebrachten Willen der Betriebspartner abzustellen und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit er sich in den Bestimmungen des Sozialplans niedergeschlagen hat.
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Nach der für die Bemessung der Abfindung maßgebenden Regelung in Ziff. 5.1.6 errechnet sich die Abfindung unter anderem aus "30 % eines durchschnittlichen Monatsgehalts pro vollen dem Halbjahr der Betriebszugehörigkeit." Streitig ist zwischen den Parteien, ob mit dem Begriff der Betriebszugehörigkeit in dem Sozialplan nur eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit zu verstehen ist (wie die Beklagte meint) oder ob alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit, unabhängig davon, ob zusammenhängend oder auch länger unterbrochen (wie Arbeitsgericht und Kläger meinen) zu berücksichtigen sind.
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Mit dem Begriff "Betriebszugehörigkeit" wird nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie der feststehenden Rechtsterminologie der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses bezeichnet, also der Zeitraum von der rechtlichen Begründung des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen rechtlicher Beendigung. Er umfasst somit auch eine zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgelegte Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses (so zutreffend BAG 27.11.1991 – 4 AZR 533/89 – AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie). Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses wird mit dem Begriff "Betriebszugehörigkeit" im Zusammenhang mit einer Abfindungsregelung der Zeitraum umschrieben, in dem das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor der für den Abfindungsanspruch maßgeblichen Entlassung rechtlich bestanden hat. Bezug genommen wird damit auf dasjenige Arbeitsverhältnis, das durch die Kündigung beendet wird (so zutreffend auch LAG Rheinland-Pfalz 02.12.1998 – 8 Sa 803/98 – LAGE § 112 BetrVG 1972 Nr. 47; Hessisches LAG 27.01.1998 – 4 Sa 133/97 – NZA RR 99, 142 bei etwas anders gelagertem Sachverhalt; Schaub 11. Aufl. § 244 Anm. 49; Küttner 12. Aufl. Ziff. 386 Rdnr. 25; a. A. LAG Hamm 30.03.1989 – 10 (3) Sa 618/88).
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Eine solche Auslegung liegt auch schon deshalb nahe, weil eine Abfindung nach § 112 BetrVG nach dem gesetzlich vorgegebenen Zweck keine Belohnung oder nachträgliche Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Dienste, sondern eine Überbrückungshilfe für die von Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer ist. Sie soll die Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert und somit im Laufe des Arbeitsverhältnisses erworbene Vorteile einbüßt (so zutreffend BAG 19.10.1999 – 1 AZR 816/98 – n. v.). Der betriebsbedingte Verlust von Arbeitsplatz und erworbenen Vorteilen, wie z. B. Bestandsschutz etc. bezieht sich auf das zuletzt bestehende und nicht auf frühere Arbeitsverhältnisse, so dass im Zweifel auch nur in Bezug auf dieses letzte Arbeitsverhältnis eine Regelung getroffen werden soll und mit Betriebszugehörigkeit auch nur die Dauer von dessen rechtlichen Bestand gemeint ist.
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Mit dem Begriff "Betriebszugehörigkeit" ist grundsätzlich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses mit ein und demselben Arbeitgeber/Unternehmer gemeint. Bei einem Wechsel von einem Konzernunternehmen zu einem anderen oder zwischen sonst wirtschaftlich (z. B. durch einen Franchisevertrag) verbundenen Unternehmen bleibt der Arbeitgeber jedoch zweifelsfrei nicht derselbe, weshalb Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Konzernunternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen regelmäßig nicht zusammenzurechnen sind (vgl. dazu BAG 20.04.2004 – 3 AZR 297/03 – AP Nr. 33 zu § 17 BetrAVG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Anrechnung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist, bzw. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsvertragsparteien, bzw. die Betriebsparteien eine Anrechnung solcher Beschäftigungszeiten bei einem oder mehreren Arbeitgebern vorsehen wollten. Wie oben bereits dargelegt, ist dies in der Betriebsvereinbarung nicht der Fall. Auch der Arbeitsvertrag enthält keine Anrechnungsklausel. Im Gegenteil, aus dem Umstand, dass mit dem Kläger ein neuer Arbeitsvertrag mit neuem (höherwertigen) Tätigkeitsbereich abgeschlossen wurde und trotz der bekannten Vordienstzeiten eine sechsmonatige Probezeit vereinbart wurde, zeigt, dass nicht etwa das alte Arbeitsverhältnis nach Unterbrechung fortgeführt werden sollte, sondern unabhängig von der früheren durch den Kläger in seinem Interesse (vgl. Kündigungsschreiben vom 10.02.1998 Bl. 24 d. Vorakte) beendeten Beschäftigung, ein gänzlich neues Arbeitsverhältnis begründet wurde.
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Der Kläger hat nach §§ 91, 97 ZPO die Kosten des gesamten Rechtsstreit zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist.
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