Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 1 K 107/05

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Unternehmen, das den Heizungs- und Lüftungsbau nebst Kundendienst zum Gegenstand hat. Nachdem die Klägerin für das Streitjahr keine Steuererklärungen eingereicht hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen (Gewinn: 15.000 EUR, Dauerschuldzinsen: 5.000 EUR, Umsatz: 120.000 EUR) und erließ am 13. Dezember 2004 dementsprechende Bescheide zur Körperschaft- und Umsatzsteuer 2002. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte - nachdem keine Begründung erfolgte - mit Entscheidung vom 8. März 2005 als unbegründet zurückwies.

Am 11. April 2005 erhob die Klägerin durch Anbringung beim Beklagten Klage, die am 6. Mai 2005 beim Finanzgericht einging. Sie beantragt, unter Änderung der Bescheide vom 13. Dezember 2004, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2005, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer 2002 unter Zugrundelegung des beim Beklagten am 16. August 2005 eingereichten Jahresabschlusses festzusetzen.

Die Auswertung der gesamten Geschäftsvorfälle bzw. der zwischenzeitlich erstellte Jahresabschluss zeige, dass ein Jahresverkehrswertverlust i.H.v. 16.709 EUR angefallen sei (Bl. 27 ff., 31 ff.). Zudem seien dem Beklagten die erwirtschafteten Umsätze sowie die Vorsteuerbeträge aufgestellt worden. Hiernach betrage die Umsatzsteuer 7.177 EUR (Bl. 37).

Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.

Eine betriebswirtschaftliche Auswertung könne die Abgabe der Steuerklärung nicht ersetzen, zumal bei dieser die Abschlussbuchungen noch nicht berücksichtigt seien. Es verbleibe deshalb bei der Schätzungsbefugnis. An der Schätzung halte der Beklagte fest.

Durch Verfügung vom 1. Februar 2006 hat der Vorsitzende die Klägerin unter Setzung einer Frist nach § 79b Abs. 3 FGG aufgefordert, bis zum 20. Februar 2006 alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlt (BI. 63). Hierauf ist keine Reaktion erfolgt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den Umsatz und Gewinn durch Schätzung ermittelt. Die Durchführung der Schätzung ist nicht zu beanstanden.

1. Schätzungsbefugnis des Finanzamtes

Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Insbesondere ist zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden (§ 162 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 AO). Nach § 158 AO sind der Besteuerung die Buchführung und die Aufzeichnungen zugrunde zu legen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen.

Das " Nicht-ermitteln-können " ist vor dem Hintergrund §§ 88, 90 AO zu verstehen. Hiernach haben der Steuerpflichtige und das Finanzamt gemeinsam die Grundlagen der Besteuerung zu ermitteln ("Kooperationsmaxime", Tipke/Kruse/Seer, AO, FGO, § 162 AO, Rdn. 4). Es besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ermittlungspflicht des Finanzamtes und der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Das Finanzamt braucht keine unverhältnismäßigen Anstrengungen zur Quantifizierung der Besteuerungsgrundlagen auf sich zu nehmen, wenn der Steuerpflichtige selbst nicht in ordnungsgemäßer Weise bei der Sachverhaltsermittlung mitwirkt. Der Innendienst des Finanzamtes hat keine nennenswerten Möglichkeiten, Sachverhalte ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen aufzuklären, soweit diese nicht in den Akten enthalten sind. Aber auch die Pflicht zur Verwertung in den Akten befindlicher Daten findet ihre Grenze dort, wo die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen einsetzt. Es ist nicht zumutbar, dass der Finanzbeamte Tätigkeiten vornimmt, die in ihrem Kernbereich Aufgabe des Steuerpflichtigen sind (z.B. Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuererklärung).

2. Durchführung der Schätzung

Die Höhe der Besteuerungsgrundlagen darf nur geschätzt werden, "soweit" sie nicht (exakt) ermittelt werden kann (§ 162 Abs. 1 S. 1 AO). Das Finanzamt hat also von der Steuererklärung auszugehen, soweit diese zutrifft. Die verwertbaren Teile der Unterlagen des Steuerpflichtigen sind zu berücksichtigen. Eine Vollschätzung kommt in Betracht, wenn entweder keine Unterlagen vorlegt werden oder die vorgelegten Unterlagen insgesamt kein Vertrauen verdienen (RFH v. 22. April 1931, RStBl. 1931, 395; BFH v. 15. April 1999 IV R 68/98, BStBl. II 1999, 481). Sie ist unzulässig, solange die Erklärung durch ergänzende Teilschätzungen richtiggestellt werden kann (BFH v. 13. Oktober 1976 I R 67/75, BStBl. II 1977, 260).

Die Besteuerungsgrundlagen sind nach Maßgabe ihrer größten Wahrscheinlichkeit zu schätzen (grundlegend: BFH v. 31. August 1967 V 241/64, BStBl. III 1967, 686; v. 16. November 1982, BStBl. II 1983, 361). Die Schätzungsmethoden sind Hilfsmittel, um im Einzelfall den gesuchten Wert mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit zu treffen (BFH v. 26. Februar 2002 X R 59/98, BStBl. II 2002, 450, 452). Die Schätzung muss in sich schlüssig, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH v. 8. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226; v. 9. Dezember 2001 VI R 72/97, BStBl. II 2001, 775).

Bei der Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen besteht eine Bandbreite möglicher Wertansätze (Schätzungsrahmen). Der Schätzungsrahmen ist um so größer, je ungesicherter das Tatsachenmaterial ist, auf dem die Schätzung basiert. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Schätzung bei Einnahmen u.ä. im untersten Rahmenbereich bewegt. Der seine Mitwirkungspflicht verletzende Steuerpflichtige soll nicht besser stehen als derjenige, der die Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß aufzeichnet und erklärt. Bei groben Pflichtverletzungen (z.B. keine Abgabe der Steuerklärung), die darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht werden sollen, kann sich das Finanzamt im Gegenteil an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (BFH v. 20. Dezember 2000 I R 50/00, BStBl. II 2001, 381; v. 29. März 2001 IV R 67/99, BStBl. II 2001, 484).

3. Anwendung auf den Entscheidungsfall

Die Klägerin ist als Vollkaufmann zweifelsfrei buchführungspflichtig. Sie hat gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich unter Zugrundelegung der handelsrechtlichen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu ermitteln. Ihrer Jahreserklärung hat sie eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen (§ 150 Abs. 4 S. 1 AO i.V.m. § 60 Abs. 1 EStDV).

Dies hat die Klägerin nicht getan und ist damit ihrer Erklärungspflicht nicht in ordnungsgemäßer Weise nachgekommen. Sie hat ihren Gewinn nicht durch einen Betriebsvermögensvergleich, sondern durch einen "Kontennachweis zur Gewinnermittlung" ermittelt. Der Beklagte war somit befugt, den vorgelegten Jahresabschluss außer Acht zu lassen und stattdessen die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Schätzung der Höhe nach zu beanstanden. Denn es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Klägerin - obwohl durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten - diese Art der Gewinnermittlung gewählt hat. Das Abweichen von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann darin seinen Grund haben, dass er zu wesentlich ungünstigeren Ergebnissen für die Klägerin führt. Insofern ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass das durch den vorgelegten Jahresabschluss ausgewiesene Ergebnis wahrscheinlicher ist als die Schätzung des Beklagten. Entsprechendes gilt für den Ausweis der umsatzsteuerlichen Leistungen.

4.   Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den Umsatz und Gewinn durch Schätzung ermittelt. Die Durchführung der Schätzung ist nicht zu beanstanden.

1. Schätzungsbefugnis des Finanzamtes

Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Insbesondere ist zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden (§ 162 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 AO). Nach § 158 AO sind der Besteuerung die Buchführung und die Aufzeichnungen zugrunde zu legen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen.

Das " Nicht-ermitteln-können " ist vor dem Hintergrund §§ 88, 90 AO zu verstehen. Hiernach haben der Steuerpflichtige und das Finanzamt gemeinsam die Grundlagen der Besteuerung zu ermitteln ("Kooperationsmaxime", Tipke/Kruse/Seer, AO, FGO, § 162 AO, Rdn. 4). Es besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ermittlungspflicht des Finanzamtes und der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Das Finanzamt braucht keine unverhältnismäßigen Anstrengungen zur Quantifizierung der Besteuerungsgrundlagen auf sich zu nehmen, wenn der Steuerpflichtige selbst nicht in ordnungsgemäßer Weise bei der Sachverhaltsermittlung mitwirkt. Der Innendienst des Finanzamtes hat keine nennenswerten Möglichkeiten, Sachverhalte ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen aufzuklären, soweit diese nicht in den Akten enthalten sind. Aber auch die Pflicht zur Verwertung in den Akten befindlicher Daten findet ihre Grenze dort, wo die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen einsetzt. Es ist nicht zumutbar, dass der Finanzbeamte Tätigkeiten vornimmt, die in ihrem Kernbereich Aufgabe des Steuerpflichtigen sind (z.B. Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuererklärung).

2. Durchführung der Schätzung

Die Höhe der Besteuerungsgrundlagen darf nur geschätzt werden, "soweit" sie nicht (exakt) ermittelt werden kann (§ 162 Abs. 1 S. 1 AO). Das Finanzamt hat also von der Steuererklärung auszugehen, soweit diese zutrifft. Die verwertbaren Teile der Unterlagen des Steuerpflichtigen sind zu berücksichtigen. Eine Vollschätzung kommt in Betracht, wenn entweder keine Unterlagen vorlegt werden oder die vorgelegten Unterlagen insgesamt kein Vertrauen verdienen (RFH v. 22. April 1931, RStBl. 1931, 395; BFH v. 15. April 1999 IV R 68/98, BStBl. II 1999, 481). Sie ist unzulässig, solange die Erklärung durch ergänzende Teilschätzungen richtiggestellt werden kann (BFH v. 13. Oktober 1976 I R 67/75, BStBl. II 1977, 260).

Die Besteuerungsgrundlagen sind nach Maßgabe ihrer größten Wahrscheinlichkeit zu schätzen (grundlegend: BFH v. 31. August 1967 V 241/64, BStBl. III 1967, 686; v. 16. November 1982, BStBl. II 1983, 361). Die Schätzungsmethoden sind Hilfsmittel, um im Einzelfall den gesuchten Wert mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit zu treffen (BFH v. 26. Februar 2002 X R 59/98, BStBl. II 2002, 450, 452). Die Schätzung muss in sich schlüssig, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH v. 8. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226; v. 9. Dezember 2001 VI R 72/97, BStBl. II 2001, 775).

Bei der Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen besteht eine Bandbreite möglicher Wertansätze (Schätzungsrahmen). Der Schätzungsrahmen ist um so größer, je ungesicherter das Tatsachenmaterial ist, auf dem die Schätzung basiert. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Schätzung bei Einnahmen u.ä. im untersten Rahmenbereich bewegt. Der seine Mitwirkungspflicht verletzende Steuerpflichtige soll nicht besser stehen als derjenige, der die Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß aufzeichnet und erklärt. Bei groben Pflichtverletzungen (z.B. keine Abgabe der Steuerklärung), die darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht werden sollen, kann sich das Finanzamt im Gegenteil an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (BFH v. 20. Dezember 2000 I R 50/00, BStBl. II 2001, 381; v. 29. März 2001 IV R 67/99, BStBl. II 2001, 484).

3. Anwendung auf den Entscheidungsfall

Die Klägerin ist als Vollkaufmann zweifelsfrei buchführungspflichtig. Sie hat gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich unter Zugrundelegung der handelsrechtlichen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu ermitteln. Ihrer Jahreserklärung hat sie eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen (§ 150 Abs. 4 S. 1 AO i.V.m. § 60 Abs. 1 EStDV).

Dies hat die Klägerin nicht getan und ist damit ihrer Erklärungspflicht nicht in ordnungsgemäßer Weise nachgekommen. Sie hat ihren Gewinn nicht durch einen Betriebsvermögensvergleich, sondern durch einen "Kontennachweis zur Gewinnermittlung" ermittelt. Der Beklagte war somit befugt, den vorgelegten Jahresabschluss außer Acht zu lassen und stattdessen die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Schätzung der Höhe nach zu beanstanden. Denn es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Klägerin - obwohl durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten - diese Art der Gewinnermittlung gewählt hat. Das Abweichen von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann darin seinen Grund haben, dass er zu wesentlich ungünstigeren Ergebnissen für die Klägerin führt. Insofern ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass das durch den vorgelegten Jahresabschluss ausgewiesene Ergebnis wahrscheinlicher ist als die Schätzung des Beklagten. Entsprechendes gilt für den Ausweis der umsatzsteuerlichen Leistungen.

4.   Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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