Beschluss vom Amtsgericht Waldbröl - 44 Owi 72/16 [b]

Tenor

wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 11.04.2016 – Az.: 30.3.7-7605.9041618.1 - des Landrates des Oberbergischen Kreises der erstattungsfähige Betrag auf 499,90 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.


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