Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 2 L 1881/08
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Das von dem Antragsteller mit seinem Antrag verfolgte Begehren, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die unter dem 23.06.2008 ausgeschriebene Stelle der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts in B-Stadt (Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage) mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung rechtskräftig entschieden ist, bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner beabsichtigte Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit der Beigeladenen zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Vielmehr ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Prüfung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen keine eigenen Beförderungschancen hat. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Auszugehen ist zunächst davon, dass ein Richter ebenso wie ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat. Er kann lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung um ein richterliches Beförderungsamt ohne Rechtsfehler entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zu seinem Nachteil vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 4 Abs. 1 SRiG, 9 Abs. 1 SBG) abweicht. In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Richters wie eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen der künftige Stelleninhaber mitbringen muss und welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Gesichtspunkten er das größere Gewicht beimisst
vgl. zu Vorstehendem BVerwG, u.a. Urteil vom 16.08.2001 -2 A 3/00-, ZBR 2002, 207 und Beschluss vom 10.11.1993 -2 ER 301/93-, DVBl. 1994, 118; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.08.1994 -1 W 30/94- m.w.N.
Hat der Dienstherr -wie hier- die betreffende Beförderungsstelle in bestimmter Weise ausgeschrieben und mit einem Anforderungsprofil versehen, kommt dem für das Auswahlverfahren besondere Bedeutung zu. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils einer Stelle legt der Dienstherr nämlich die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um die Beförderungsstelle bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Erst dieser wertende Vergleich ermöglicht eine sachgerechte Aussage darüber, ob und inwieweit ein Bewerber voraussichtlich den mit der Stellenvergabe verbundenen Aufgaben besser als sonstige Mitbewerber gerecht werden und damit auch - ggf. nach entsprechender Bewährung auf der höherwertigen Stelle - für ein Beförderungsamt geeignet sein wird
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2002 – 1 W 21/02 – m. w. N.
Ausgehend von dem Anforderungsprofil ist die Eignungsprognose im Weiteren unter Heranziehung der aus Anlass der Bewerbung um die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstelle gefertigten dienstlichen Beurteilungen zu treffen, deren Zweck es gerade ist, auch zur Eignung des jeweiligen Bewerbers für die Wahrnehmung der zu besetzenden Stelle verlässlich Auskunft zu geben. Danach hat der Antragsgegner aber zu Recht die Beigeladene als die geeignetere Bewerberin für die Stelle der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts angesehen. Denn die Beigeladene wurde in ihrer aktuellen, den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2008 umfassenden dienstlichen Beurteilung vom 04.11.2008 sowohl bezogen auf ihre im Beurteilungszeitraum maßgeblich durch ihre ministerielle Tätigkeit geprägte Arbeit als auch mit Blick auf das von ihr angestrebte Amt der Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Ergebnis mit „sehr gut geeignet (obere Grenze)“ beurteilt, wohingegen dem Antragsteller in seiner Anlassbeurteilung vom 27.08.2008 für das im Beurteilungszeitraum von Juli 2007 bis August 2008 ausgeübte Richteramt das Gesamturteil „sehr gut geeignet -untere Grenze-“ zuerkannt und er für das angestrebte Amt lediglich als „gut geeignet“ eingestuft worden ist.
Durchgreifende Bedenken an der Aussagefähigkeit und Verwertbarkeit der in Anwendung der AV des Antragsgegners Nr. 11/1993 vom 14.06.1993, zuletzt geändert durch AV Nr. 8 a/2004 vom 22.06.2004 (2000-81) über die dienstliche Beurteilung der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen erstellten, auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener bestehen nicht.
Dafür, dass die entsprechende eignungsmäßige Einstufung der Beigeladenen für die von ihr im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen, maßgeblich durch ihre ministerielle Tätigkeit geprägten Aufgaben in ihrer dienstlichen Beurteilung rechtsfehlerhaft wäre, hat der Antragsteller keinen greifbaren Anhaltspunkt dargetan; hierfür ist auch ansonsten nichts ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die aus dem Leistungs- und Befähigungsbild der Beigeladenen entwickelte Eignungsbeurteilung für die ausgeschriebene Stelle der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Aussagekraft der über die Beigeladene insoweit erstellten Eignungsbeurteilung lässt sich dabei insbesondere nicht entgegenhalten, dass diese auf einem in sachwidriger Weise festgelegten Anforderungsprofil fuße. Die Festlegung des für eine Stellenbesetzung maßgeblichen Anforderungsprofils unterliegt grundsätzlich der weiten Organisationsgewalt des Dienstherrn. Dieser entscheidet über die Anforderungen, die an den Inhaber einer Stelle gestellt werden und die dieser für eine bestmögliche Aufgabenwahrnehmung erfüllen muss, nach freiem organisatorischem Ermessen
Das Anforderungsprofil selbst muss allerdings leistungsbezogen sein und sich an den wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben orientieren. Vorliegend wurde in der Stellenausschreibung im Hinblick auf die von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts in B-Stadt erwartete Fähigkeit, den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts im Verhinderungsfall vertreten zu können, darauf hingewiesen, dass sich das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle an dem der Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts orientiert. Diese war ausweislich der entsprechenden Stellenausschreibung vom 20.05.2008 dahingehend umschrieben worden, dass neben herausragenden Rechtskenntnissen und einem besonderen Organisationstalent Kenntnisse des Haushaltsrechts, das Verständnis von wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen, Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien, eine ausgeprägte Fähigkeit zur motivierenden Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gerichts sowie die Befähigung zur Personalführung und zum Personaleinsatz im nichtrichterlichen Bereich erwartet werden und überdies eine konstruktive Zusammenarbeit mit der obersten Dienstbehörde selbstverständlich sein muss. Dass der Antragsgegner damit letztlich an die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts die gleichen Anforderungen wie an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts selbst stellt, entspricht der Ausschreibungspraxis in der saarländischen Justizverwaltung und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass den Schwerpunkt des Amtes des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts die richterliche Tätigkeit als Vorsitzender Richter eines Senates ausmachen wird. Neben der richterlichen Tätigkeit wird das Amt der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts aber ungeachtet des Umstandes, dass die Zahl der Richterstellen im Vergleich zu den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen der Flächenstaaten deutlich geringer ist, inhaltlich auch wesentlich dadurch geprägt, dass die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident zugleich ständiger Vertreter des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ist und diesen in seinen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vertritt, mithin im Vertretungsfall als stellvertretender Behördenleiter auch für bestimmte Aufgaben im Bereich der Gerichtsverwaltung zuständig ist. Darüber hinaus können ihm auch unabhängig vom Vertretungsfall zusätzlich Verwaltungsaufgaben zugewiesen werden, wie es in der Vergangenheit bereits der Fall war. Wenn der Antragsgegner vor diesem Hintergrund für die Besetzung der Stelle der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts die gleichen Anforderungen wie an die Besetzung der Präsidentenstelle selbst stellt und dabei neben den für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht erforderlichen, der Beigeladenen ebenfalls zugestandenen herausragenden Rechtskenntnissen besonderes Gewicht auf die Fähigkeiten im Bereich der Führungsverantwortung und der Organisation legt, stellt sich dies ohne Weiteres als sachgerecht dar, ohne dass es insoweit im Einzelnen auf den Umfang der von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts tatsächlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben ankommt. Da die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts in ihrer bzw. seiner Funktion als ständiger Vertreter des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts jederzeit in der Lage sein muss, die dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts obliegenden Aufgaben, gegebenenfalls auch für eine längere Dauer zu übernehmen, darf von den Bewerbern um dieses Amt auch die gleiche Qualifikation wie von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts erwartet werden.
Ausgehend davon gibt es im Weiteren keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass das für die konkrete Stellenbesetzung maßgebliche Anforderungsprofil tatsächlich nicht den nach Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 4 Abs. 1 SRiG, 9 Abs. 1 SBG geforderten Leistungsbezug aufweisen würde, sondern in unzulässiger Weise allein auf die Person der Beigeladenen zugeschnitten worden wäre, ebenso wenig wie für die Vermutung des Antragstellers, dass bewusst Bewerber aus dem Richterdienst hätten ausgegrenzt werden sollen. Dagegen spricht im Übrigen, dass das – wie zu betonen ist – nicht ausschließlich, aber auch an entsprechender Verwaltungserfahrung orientierte Anforderungsprofil ausweislich der Auswahlunterlagen des Antragsgegners nicht allein durch die Beigeladene, sondern auch von anderen Bewerbern aus dem Richterdienst, die sich neben dem Antragsteller und der Beigeladenen auf die ausgeschriebene Stelle beworben haben, erfüllt wird. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Stellenbesetzung beruht darüber hinaus nicht auf der Nichterfüllung des Anforderungsprofils, vielmehr wurde der Beigeladenen der Vorrang allein aufgrund der in ihrer aktuellen Beurteilung enthaltenen besseren Eignungsbeurteilung eingeräumt.
Weshalb das für die ausgeschriebene Stelle festgelegte Anforderungsprofil mit Art. 97 GG nicht vereinbar sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Durch die bloße Festlegung konkreter Anforderungen für die Stelle der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts wird weder die durch Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit berührt noch etwa Einfluss auf die dem Präsidium vorbehaltene Verteilung der Sachgebiete und Verfahren auf die Spruchkörper, geschweige denn auf die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers Einfluss genommen.
Gleichfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, der in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen enthaltenen Eignungsbeurteilung für die zu besetzende Stelle fehle es auch deshalb an hinreichender Aussagekraft, weil diese die mit der Stellenbesetzung verbundene richterliche Tätigkeit als Vorsitzender Richter eines Senats beim Oberverwaltungsgericht völlig ausblende. Der damit zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Antragstellers, der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen liege lediglich deren ministerielle Tätigkeit und die damit verbundene ausbildungsbezogene Lehr- und Dozententätigkeit zugrunde, ist bereits durchgreifend entgegenzuhalten, dass die maßgebliche Eignungsbeurteilung das im Beurteilungszeitraum gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild der Beigeladenen zum Anknüpfungspunkt hat und damit, wie die Heranziehung der von dem früheren Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts unter dem 25.09.2008 über die Beigeladene erstellten Anlassbeurteilung als eine der Beurteilungsgrundlagen hinreichend belegt, auch deren Tätigkeit als Richterin am Oberverwaltungsgericht in der Zeit vom 01.04. bis 30.09.2007 mitberücksichtigt.
Die Feststellung eines unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen Eignungsbeurteilungen bestehenden wesentlichen Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen kann der Antragsteller ferner nicht mit dem Einwand entkräften, die von dem Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts in seiner Funktion als Vorsitzender eines Senates beim Oberverwaltungsgericht weit überwiegend wahrzunehmende richterliche Tätigkeit verlange entsprechende Erfahrungen, über die die Beigeladene allenfalls in geringem Umfang verfüge. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Antragsteller aufgrund seiner langjährigen und erfolgreichen Tätigkeit als Richter am Oberverwaltungsgericht, insbesondere auch als stellvertretender Vorsitzender eines Spruchkörpers in ungleich höherem Maße über entsprechende richterliche Erfahrungen verfügt als die Beigeladene. Dies führt aber nicht gleichsam automatisch zu einem Vorrang des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen. Gerade bei der Besetzung der Stelle der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsi-denten des Oberverwaltungsgerichts, die sich nicht allein in der rechtsprechenden Tätigkeit erschöpft, sondern vermehrt Aufgaben der Organisation, Delegation und auch der Mitarbeiterführung mit sich bringt, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Bewerber über langjährige obergerichtliche Erfahrungen in der betreffenden Gerichtsbarkeit verfügt. Vielmehr kann sich die erforderliche Eignung für das mit der Besetzung der Vizepräsidentenstelle verbundene Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht auch aus der erfolgreichen Wahrnehmung solcher Aufgaben ergeben, die in vergleichbarer Weise Rückschlüsse auf die Eignung und Befähigung zulassen, den Anforderungen des angestrebten Richteramtes gerecht zu werden. Die erfolgreiche Wahrnehmung von herausgehobenen Aufgaben in einem Ministerium gehört dazu. Anderenfalls könnte die Eignung und Befähigung für die erfolgreiche Wahrnehmung eines höheren Richteramtes nur durch eine richterliche (Vor-)Tätigkeit nachgewiesen werden, was jedoch ersichtlich nicht zutrifft
ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2007 -4 S 3.07-, wonach die Eignung für ein Richteramt an einem Obergericht eine vorherige erfolgreiche obergerichtliche Tätigkeit nicht notwendigerweise voraussetzt, sowie HessVGH, Beschluss vom 24.09.2002 -1 TG 1353/02-, jeweils zitiert nach juris.
Dass der Antragsgegner hiervon ausgehend die Beigeladene bei aus seiner Sicht weit überdurchschnittlichen und umfassenden Rechtskenntnissen gerade wegen ihrer herausragenden Kenntnisse moderner Verwaltungsorganisation als „sehr gut (obere Grenze) geeignet“ und damit als im Vergleich zu dem Antragsteller besser geeignet angesehen hat, begegnet gerade auch unter Berücksichtigung der von dem früheren Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts über die Beigeladene erstellten Anlassbeurteilung vom 25.09.2008 keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Danach wurde die Beigeladene trotz der Kürze des lediglich sechs Monate umfassenden Beurteilungszeitraumes für das ausgeübte Amt einer Richterin am OVG als „gut geeignet“ eingestuft und ist ihr darüber hinaus bescheinigt worden, dass sie schon in der „extrem kurzen Zeit“ (etwas weniger als drei Monate), in der sie dem Oberverwaltungsgericht tatsächlich zur Verfügung gestanden habe, gezeigt habe, dass sie über großes juristisches Potential verfüge, auch wenn ein „gefestigtes Urteil über die Leistungsfähigkeit“ noch nicht möglich schien. Wenn der Antragsgegner bei diesen Gegebenheiten die in der Ausschreibung geforderten herausragenden Rechtskenntnisse bei der Beigeladenen bejaht und ausgehend davon besonderes Gewicht auf die Verwaltungserfahrung der Beigeladenen, die sie als Referatsleiterin hat sammeln können, legt und den ihr für ihren Aufgabenbereich ausweislich der dienstlichen Beurteilung bescheinigten herausragenden organisatorischen Fähigkeiten, die als wesentliches Merkmal zum Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle gehören, im Rahmen der Eignungsbeurteilung ausschlaggebende Bedeutung beimisst, überschreitet er damit die Grenzen der ihm insoweit zustehenden Beurteilungsermächtigung nicht. Der Umstand, dass die Beigeladene bei früheren Beurteilungen ihrer richterlichen Tätigkeit die Spitzennote noch nicht erreichen konnte, ist für die Rechtmäßigkeit der aktuellen Anlassbeurteilung ohne Relevanz.
Sofern der Antragsteller des Weiteren in Abrede stellt, dass der Beigeladenen eine größere Verwaltungserfahrung zugesprochen werden kann, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Richtig ist zwar, dass der Antragsteller über langjährige Berufserfahrung mit durchaus beachtlicher „Verwendungsbreite“ verfügt. Dass ihm aufgrund dessen im Vergleich mit der Beigeladenen eine für die Gerichtsverwaltung annähernd gleichwertige Verwaltungserfahrung zuzusprechen ist, kann aber nicht angenommen werden. Insoweit kann nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass der Antragsteller ausweislich der maßgeblichen Eignungsbeurteilung für die zu besetzende Stelle mit der für das angestrebte Amt erforderlichen Wahrnehmung von Behördenleiterfunktionen und der Bewältigung von Verwaltungsaufgaben bisher nur am Rande befasst war und insoweit über keine nennenswerte Erfahrung verfügt. Demgegenüber war die Beigeladene im Rahmen ihrer Referatsleitertätigkeit nicht nur mit dem Abschluss des Projektes , einem landesweit und flächendeckend angelegten Organisationsentwicklungsprojekt zur Fortentwicklung der Arbeitsformen „Serviceeinheiten“, sowie dem Abschluss des Pilotprojekts „Management-Kolleg“ der saarländischen Justiz und dessen Institutionalisierung als Fortbildungseinrichtung für zukünftige Führungskräfte in der saarländischen Justiz befasst. Vielmehr war sie neben ihrer Zuständigkeit für die Planung und Vorbereitung der Projekte „Betreuungsrichter“ und „Fit für’ s Schöffenamt“ auch verantwortlich für die gesamte Fortbildung im Justizbereich und zudem maßgeblich an der Begleitung und Fortentwicklung der vom Saarland durchgeführten Veranstaltungsreihe „Moderne Führung“ bei der Deutschen Richterakademie beteiligt. Zudem oblag ihr die Leitung des Entwicklungsprojekts „Neuorganisation der Staatsanwaltschaft Saarbrücken“ mit den Teilprojekten Zentraldatei, Geschäftsstellen, Schreibdienst und Serviceeinheiten, EDV und Archiv, Vollstreckungsabteilung, in dessen Rahmen die Beigeladene ihre Fähigkeit, Organisationsstrukturen großer Behörden zu durchdringen und effizient auszugestalten, aus maßgeblicher Sicht des Antragsgegners eindrucksvoll beweisen konnte. Zwar mag, wie dies in der Eignungsbeurteilung des Antragstellers weiter zum Ausdruck kommt, insbesondere die langjährige Berufserfahrung des Antragstellers und seine sehr guten Kenntnisse des öffentlichen Dienstrechtes neben seiner ausgeprägten Bereitschaft, neue Aufgaben engagiert anzupacken, und seinem Gespür für Interessenlagen sowie einvernehmliche Lösungen eine gute Grundlage dafür sein, dass er sich zügig und erfolgreich in die Aufgaben der Gerichtsverwaltung einarbeiten wird. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der aktuell vorhandenen Verwaltungserfahrung der Beigeladenen und den von ihr bereits nachgewiesenen organisatorischen Fähigkeiten den Vorrang eingeräumt hat. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladene ihre Verwaltungserfahrung nicht (vorrangig) im Bereich der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sammeln können.
Zu einer anderen rechtlichen Einschätzung gibt darüber hinaus weder der Hinweis des Antragstellers auf seine Tätigkeit als Richterrat beim Oberverwaltungsgericht noch der Umstand Anlass, dass er wiederholt als Vorsitzender von Einigungsstellen nach § 75 SPersVG fungiert hat. Nach der maßgeblichen, von der Kammer nicht zu beanstandenden Einschätzung des Antragsgegners lässt sich weder daraus noch aus der vereinzelten, mittlerweile 18 Jahre zurückliegenden krankheits- bzw. urlaubsbedingten Vertretung des Direktors des Amtsgerichts in Lebach, bei dem der Antragsteller nahezu zwölfeinhalb Jahre tätig war, noch aus seiner Teilnahme an der Tagung „Justizmanagement“ an der Richterakademie Trier in der Zeit vom 30.11. bis 06.12.2008 eine mit der Beigeladenen vergleichbare Verwaltungserfahrung des Antragstellers herleiten.
Letztlich vermag auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass der für die Beurteilung der Beigeladenen zuständige Beurteiler zugleich auch für die Festlegung des Anforderungsprofils verantwortlich zeichne sowie deren Beurteilung erst erstellt worden sei, nachdem seine Beurteilung bereits vorgelegen habe, keine begründeten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zu wecken. Dafür, dass die Beurteilung der Beigeladenen insoweit nicht der wahren Leistungs- bzw. Eignungseinschätzung des Beurteilers entsprechen würde, sondern mit Blick auf die beabsichtigte Besetzung der Vizepräsidentenstelle mit der Beigeladenen unter Außerachtlassung von Leistungs- und Eignungsgesichtspunkten erstellt worden wäre, sind konkrete Tatsachen nicht dargetan.
Ist nach alledem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Beigeladenen unter maßgeblicher Berücksichtigung der Eignungsbeurteilungen für die zu besetzende Stelle den Vorrang vor dem Antragsteller eingeräumt hat, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Für einen Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen besteht kein Anlass, weil diese im Verfahren keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).