Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5 Ta 14/09

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 2. Juni 2009 - 26 Ca 514/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten zu 1 wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren begehrte die Klägerin/Beteiligte zu 2 von der Beklagten/Beteiligte zu 3 die Erteilung eines inhaltlich geänderten Arbeitszeugnisses. Die Beteiligte zu 2 war bei der Beteiligten zu 3 in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Oktober 2008 als Fachkraft für Kosmetik und Gewichtsreduktion zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von EUR 750,00 beschäftigt. Der Ausgangsstreit wurde durch eine vergleichsweise Regelung beendet, wonach das erteilte Zeugnis inhaltlich verändert wurde.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2009 beantragten die Beteiligten zu 1 Wertfestsetzung und beantragten diesen, unter Hinweis auf Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg mit EUR 5.000,00 festzusetzen. Dabei wiesen sie darauf hin, dass die Änderung des Zeugnisses für die Klägerin von eminenter wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sei.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte Dr. H. u. Koll. auf EUR 1.500,00 festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Wertansatz § 3 ZPO folge. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Beteiligte zu 2 lediglich neun Monate bei der Beteiligten zu 3 beschäftigt gewesen sei und die weiteren Änderungswünsche im Wesentlichen Formulierungswünsche gewesen seien.
Gegen diesen am 3. Juni 2009 formlos übermittelten Beschluss haben die Beteiligten zu 1 mit am 15. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert auf EUR 5.000,00 festzusetzen. Die Beschwerde macht geltend, das Zeugnis sei von besonderer Bedeutung für die Klägerin gewesen und bezieht sich auf Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts. Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter Bezugnahme auf die bisherige Begründung der Entscheidung ausgeführt, dass eine Festsetzung mit EUR 5.000,00 nicht gerechtfertigt sei.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 hat das Landesarbeitsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es davon ausgeht, dass trotz der entgegenstehenden Formulierung es sich um ein Wertfestsetzungsverfahren nicht nach § 33 RVG, sondern nach § 63 GKG handelt und deshalb eigentlich die Arbeitgeberin zu beteiligen sei. Im Hinblick auf die Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich und damit eingetretene Kostenprivilegierung werde jedoch von einer Nachbeteiligung der Beteiligten zu 3 ausnahmsweise abgesehen.
Darüber hinaus hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass nunmehr die Kammer 5 für die Beschwerden in Streitwertangelegenheiten zuständig ist und die schlagwortartige Behauptung einer eminenten wirtschaftlichen Bedeutung insoweit nicht ausreichend sei und Gelegenheit zur weiteren Begründung bis zum 17. Juli 2009 gegeben.
Die Beteiligten zu 1 haben mit Schriftsatz vom 30. Juni 2009 ausgeführt, dass bereits die äußere Form sich eher als Arbeitsbescheinigung, denn als Zeugnis dargestellt hätte. Auch sei durch das erteilte Zeugnis das Vorwärtskommen der Beteiligten zu 2 behindert gewesen. Es sei eine ungünstige Führungsbeurteilung enthalten gewesen und deshalb sei das Interesse der Klägerin mit EUR 1.500,00 nicht hinreichend bewertet. Angesichts des Alters und den vor ihr liegenden Berufsjahren sei es vielmehr mit EUR 5.000,00 zu bewerten.
II.
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 68 Abs. 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist insbesondere nicht deshalb abzuändern, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss das Interesse der Klägerin an der Erteilung des Zeugnisses letztlich zumindest mittelbar und damit erkennbar mit dem Wert zweier durchschnittlicher Bruttomonatsvergütungen bewertet hat. Die Wertfestsetzung hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Zeugnisses richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Bei einem Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Wert des Zeugnisses mit einem Betrag von zwei Monatsgehältern zu bewerten, ist nicht ermessensfehlerhaft.
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1. Nach der bisher ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg war eine Wertfestsetzung unter anderem für Zeugnisansprüche, die sich an der Bezugsgröße Monatseinkommen orientierte, ermessensfehlerhaft und unterlag deshalb selbst bei insoweit nicht geführter Beschwerde der Abänderung von Amts wegen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zu II 3 der Gründe). Nach dieser Rechtsprechung kam es bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zeugnisses auf das einzelfallbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an (§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO), da es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt. Fehlten Angaben der klagenden Partei zum Wert, war auf deren aus dem Akteninhalt ersichtlichen Interessen und darauf abzustellen, welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zeugnis unter den zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) herrschenden Bedingungen hatte. Dabei war zu beachten, dass ein Arbeitnehmer, insbesondere in den Fällen eines Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schon wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits gehalten ist, im eigenen Interesse sich bald möglichst vorsorglich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, um seine wirtschaftliche Existenzsicherung zu gewährleisten. Dabei war weiter zu beachten, dass für die erforderlichen Bewerbungen der Arbeitnehmer eines Zeugnisses bedarf, wobei dessen Vorlage für einzelne Tätigkeitsgruppen und Berufszweige von unterschiedlicher Bedeutung sein mag. Jedenfalls trage die Vorlage eines Zeugnisses in der Regel dazu bei, die Bewerbung zu fördern und wenigstens ein Einstellungsgespräch zu erreichen. Hatte das Arbeitsgericht bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zeugnisses nicht sein Ermessen im Sinne des § 3 ZPO betätigt, sondern war von dem aus Sicht der vormaligen Beschwerdekammer nicht sachgerechten Bewertungskriterium (Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis) ausgegangen, war eine fallgerechte Bewertung im Einzelfall durch die Beschwerdekammer selbst nachzuholen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zu II 3 der Gründe).
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2. Die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hält an dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Grundsätze der Bewertung eines Zeugnisanspruchs grundsätzlich fest, geht aber in ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwertes nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gerade auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt (LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - abrufbar unter www.lag-baden-wuerttemberg.de).
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3. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht sein ihm nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zustehendes und auszuübendes Ermessen im konkreten Fall in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist schon nicht zu ermessensfehlerhaft, dass sich das Arbeitsgericht bei der Wertfestsetzung erkennbar von der Höhe des bisherigen Monatsbezugs der Beteiligten zu 2 hat leiten lassen und den doppelten Wert mit EUR 1.500,00 festgesetzt hat. Das Arbeitsgericht hat im Übrigen daneben zutreffend weiter ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis lediglich kurze Zeit bestanden hat, dass das Zeugnis als solches bei einer so kurzen Beschäftigung nicht übermäßig große Bedeutung hat. Auch hat es berücksichtigt, dass aufgrund eines frühren gerichtlichen Vergleiches im Bestandsschutzverfahren der Parteien ein "gutes" Zeugnis zu erteilen war. Die Frage der Aufnahme einer sog. Wunsch- und Bedauernsformel hat das Arbeitsgericht ausreichend in seine Ermessensentscheidung eingestellt. Wenn die Beschwerde dem gegenüber meint, dass im Hinblick auf das Lebensalter und die noch vor der Klägerin liegende Zeit an Berufsjahren ein - gegriffener - Wert von EUR 5.000,00 angemessen sei, vermag dies die zutreffende Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts nicht ermessenfehlerhaft erscheinen zu lassen.
III.
13 
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
14 
Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 , 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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