I. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.10.2009 - 22 Ca 666/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.424,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz per anno aus jeweils 271,22 EUR brutto seit dem 01. eines jeden Monats des Zeitraums 01.08.2008 bis 01.03.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.03.2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.589,70 EUR brutto zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu 7/10 und der Kläger zu 3/10, die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4 zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der Betriebsrente des Klägers.
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Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 07.10.2009 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente ab dem 01.10.2009 in Höhe von 3.588,86 EUR brutto sowie zu einer Nachzahlung für den Zeitraum Juli 2008 bis Februar 2010 in Höhe von insgesamt 4.055,70 EUR brutto nebst Zinsen unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt. Die Höhe der Anpassung der Betriebsrente ermittelte das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung der Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Haushalte mit mittlerem Einkommen im Zeitraum 01.09.1993 bis 31.12.2002 sowie des Verbraucherpreisindex 2005 im Zeitraum 01.01.2003 bis 30.06.2008. Die von der Beklagten vorgenommene Anpassung unter Berücksichtigung der reallohnbezogenen Obergrenze für den letzten 3-Jahres-Zeitraum lehnte das Arbeitsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab, weil der maßgebliche Prüfungszeitraum nach § 16 BetrAVG stets vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag reiche. Die vom Kläger beanspruchte Nachzahlung von Rückständen für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2008 wegen einer zu geringen Anpassung zum 01.07.2005 wies das Arbeitsgericht ab, da für eine vorsätzliche Täuschungshandlung der Beklagten kein hinreichender Vortrag des Klägers erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen.
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Gegen das der Beklagten am 09.10.2009 zugestellte Urteil legte diese mit beim Landesarbeitsgericht am 06.11.2009 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und führte diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11.01.2010 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz aus. Der Kläger legte im Rahmen der ihm gesetzten Frist zur Berufungserwiderung mit am 25.01.2010 eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung ein.
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Die Beklagte rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts. Sie meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einem Prüfungszeitraum für die Anpassung der Betriebsrente seit Eintritt in den Ruhestand ausgegangen. § 16 Abs. 1 BetrAVG nenne einen Prüfungszeitraum von 3 Jahren. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nehme auf diesen 3-jährigen Prüfungszeitraum Bezug, so dass im vorliegenden Fall lediglich der 3-Jahreszeitraum seit der letzten Anpassungsprüfung zum 01.07.2005 erheblich sei. Falls der Prüfungszeitraum für jeden Arbeitnehmer individuell seit dem Rentenbeginn zu berechnen wäre, wäre es für den Arbeitgeber praktisch unmöglich, die Reallohnentwicklung für vergleichbare Arbeitnehmer zu ermitteln. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Regelung habe schaffen wollen, deren praktische Umsetzung faktisch ausgeschlossen sei. Die Begrenzung auf den 3-jährigen Prüfungszeitraum ergebe sich auch aus § 16 Abs. 4 BetrAVG, nach der zu Recht unterbliebene Anpassungen nicht nachzuholen seien. Die Beklagte habe daher das Ruhegeld des Klägers zum 01.07.2008 in zutreffender Weise entsprechend der Reallohnentwicklung der Mitarbeiter im I. Konzern in D. in den Jahren 2004 bis 2007 um 1,57 % erhöht.
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das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - 22 Ca 666/09 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger
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das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.10.2009 abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.987,19 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 99,67 EUR brutto seit dem 01. eines jeden Monats des Zeitraums 01.01.2006 bis 30.06.2008 zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.808,40 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 290,42 EUR brutto seit dem 01. eines jeden Monats des Zeitraums 01.08.2008 bis 01.03.2010 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.03.2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.608,90 EUR brutto monatlich zu zahlen.
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Der Kläger hält den vom Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Prüfungszeitraum für zutreffend. Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, rügt die klagende Partei eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Hinsichtlich der Nachzahlungsansprüche für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2008 habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass bereits die Anpassung vor 2005 in zu geringer Höhe erfolgt seien. Die Mitteilung der Beklagten vom 21.06.2005 anlässlich der Betriebsrentenanpassung zum 01.07.2005, wonach die Erhöhung der Betriebsrente um 3,3 % der Steigerung der Lebenshaltungskosten im Bewertungszeitraum, wie sie das Statistische Bundesamt ermittelt habe, habe in Widerspruch zu den veröffentlichten Indexwerten für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.06.2005 gestanden. Es habe sich um eine wissentliche Falschmitteilung der Beklagten gehandelt, weil nach keiner denkbaren Rechenmethode eine Teuerungsrate von 3,3 % ermittelt hätte werden können. Der Kläger meint, aufgrund der wissentlichen Falschinformation durch die Beklagte sei sein Anspruch auf die Nachzahlung einer korrekt angepassten Betriebsrente nicht verwirkt, jedenfalls bestehe ein Schadensersatzanspruch. Darauf, ob der Kläger als Opfer bei sorgfältiger Prüfung die Täuschung habe erkennen können, komme es nicht an.
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Der Kläger führt aus, bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs zum 01.07.2008 habe das Arbeitsgericht zu Unrecht das Splittingverfahren angewandt. Die Teuerungsrate sei seit Rentenbeginn ausschließlich nach dem Verbraucherpreisindex 2005 zu berechnen gewesen. Alleine die Heranziehung dieses neuen Index berücksichtige die Veränderung der Lebensgewohnheiten. Die Heranziehung des Index sei möglich, nachdem das Statistische Bundesamt seit 2003 Rückrechnungen dieses Index bis ins Jahr 1991 veröffentlicht habe. Die Anwendung des Splittingverfahrens verletze den Kläger in seinen Eigentumsrechten.
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Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze (Beklagte vom 08.01.2010, 24.02.2010 und 15.03.2010, Kläger vom 22.01.2010, 27.01.2010, 08.03.2010, 16.03.2010 und 23.03.2010) sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.03.2010 verwiesen.
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Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die ebenfalls statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Anschlussberufung des Klägers ist zu einem geringen Teil begründet. Dem Kläger steht ab 01.07.2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 3.589,70 EUR brutto und damit auch die sich hieraus ergebenden Nachzahlungen für den Zeitraum seit Juli 2008 zu.
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1. Die Klage ist zulässig.
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Soweit der Kläger eine zukünftige monatliche Betriebsrente in voller Höhe begehrt, ist seine Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO zulässig. Das zur Entscheidung gestellte Begehren des Klägers ist sowohl auf Leistung als auch auf Zahlung in voller Höhe und nicht etwa lediglich auf den zwischen den Parteien streitigen Differenzbetrag gerichtet. Diese Form der Antragstellung dient der Titelklarheit. Der Kläger will mit seiner Klage gerade nicht durchsetzen, dass nur ein Teil der monatlichen Rente, sondern diese in der von ihm angestrebten Höhe in vollem Umfang bezahlt werden muss. Dies wird mit der Titulierung des gesamten von der Beklagten geschuldeten Monatsbetrages eindeutig klargestellt (vgl. BGH 02.12.2009 - XII ZB 207/08 - Rn. 15, NJW 2010, 238).
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2. Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger kommt ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf eine weitergehende Anpassung seiner Betriebsrente ab 01.07.2008 auf insgesamt monatlich 3.589,70 EUR brutto zu. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 01.07.2008 entspricht nicht billigem Ermessen.
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a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG; 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG).
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Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Anpassungsverpflichtung aber nicht nur als erfüllt, wenn sie den Anstieg des Verbraucherpreisindexes entspricht, sondern auch, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die Verdienstabwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt den Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger (sogenannte reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Dabei ist es Sache der Praxis, handhabbare und sachgerechte Modelle zu entwickeln, nach denen die reallohnbezogene Obergrenze ermittelt wird (BAG 30.08.2005, aaO, Rn. 31).
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Der für die Belange der Versorgungsempfänger maßgebliche Prüfungszeitraum beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand und endet unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag. § 16 BetrAVG legt einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung des Arbeitgebers und damit den Prüfungstermin fest. Dagegen fehlt in § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG eine eindeutige Aussage zum maßgeblichen Prüfungszeitraum. Aus dem Zweck des § 16 BetrAVG ergibt sich, dass sich der Anpassungsbedarf grundsätzlich nicht nur nach dem in den letzten drei Jahren eingetretenen Kaufkraftverlust richtet. Das Betriebsrentengesetz will eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Da die „Belange der Versorgungsberechtigten“ in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen, ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Daher ist die seit Rentenbeginn eingetretene Teuerung zu ermitteln, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (BAG 30.08.2005, aaO, Rn. 21 f.).
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Da die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Es wäre mit dem Zweck von § 16 BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrente zu verhindern, unvereinbar, wenn der Arbeitgeber bei jedem Anpassungsstichtag wählen könnte, ob er für den vergangenen Dreijahreszeitraum eine Anpassung nach dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes oder nach der Nettolohnentwicklung vornehmen möchte. Die Entwicklung der Nettolöhne orientiert sich zwar auf längere Sicht ebenfalls an dem eingetretenen Kaufkraftverlust. Sie ist aber auch anderen kurzfristigen Einflüssen, wie beispielsweise der aktuellen konjunkturellen Wirtschaftslage sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt. Infolge dessen entwickeln sich Verbraucherpreise und Nettolöhne ungleichzeitig. Reallohneinbußen, die in Jahren schlechter Wirtschaftslage von den aktiven Arbeitnehmern hingenommen werden, können durch spätere Verdiensterhöhungen ausgeglichen oder übertroffen werden. Solche Schwankungen sind besonders ausgeprägt bei Gehaltssystemen, die - wie bei der Beklagten - hohe variable Gehaltsanteile beinhalten und durch die die Arbeitnehmer auch am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens partizipieren. Stünde dem Arbeitgeber offen, bei jedem Anpassungsstichtag eine Anpassung nach der Entwicklung der Verbraucherpreise oder der Nettolöhne der vergangenen drei Jahre vorzunehmen, würde die Ungleichzeitigkeit der Entwicklung der Verbraucherpreise einerseits und der Reallöhne andererseits zu einer Auszehrung der Betriebsrenten führen (BAG 30.08.2005, aaO, Rn. 32).
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Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Eine nachholende Anpassung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen geschlossen wird. Dieser Fall liegt jedoch nicht vor, wenn in der Vergangenheit die Anpassung gemäß einer der beiden Alternativen des § 16 Abs. 2 BetrAVG erfolgt ist. Die Anpassung ist dann weder vollständig noch teilweise „unterblieben“ (BAG 30.08.2005, aaO, Rn. 23 und 33). Schließlich erfordert auch die Handhabbarkeit der Ermittlung der gestiegenen Reallöhne im Unternehmen keine andere Betrachtung. Die Handhabbarkeit wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem Jahrestermin, beziehungsweise sogar zu einem einheitlichen Anpassungsstichtag im 3-Jahres-Zeitraum zulässt (BAG 30.08.2005, aaO, Rn. 19 f.; 31.07.2007, aaO, Rn. 19).
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b) Ob über § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinausgehend eine Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch dann ermessensfehlerhaft ist, wenn der Arbeitgeber den Anpassungsbedarf für den gesamten Prüfungszeitraum derart ermittelt, dass er bis zu einem Anpassungsstichtag den Kaufkraftverlust entsprechend der Verbraucherpreisentwicklung berücksichtigt und für den Zeitraum nach diesen Anpassungsstichtag entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne, bedarf keiner Entscheidung. Allerdings ist der Beklagten zuzugestehen, dass bei einem solchen einmaligen Wechsel des Anpassungsmaßstabs die Gefahr einer langfristigen Auszehrung der Betriebsrente nicht besteht und dem der Regelung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG zugrunde liegenden Gedanken, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Betriebsrentner nicht besser zu stellen, als die aktiven Beschäftigten, Rechnung getragen würde (vgl. BAG 11.08.1981 - 3 AZR 395/80 - NJW 1977, 2370; 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - NZA 2003,561).
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Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung, weil auch in diesem Fall zumindest die Reallohnentwicklung bis zum Anpassungsstichtag ausgeglichen werden müsste und nicht zur Ermittlung der Reallohnentwicklung - wie von der Beklagten - ein anderer abweichender Zeitraum herangezogen werden kann. Der Prüfungszeitraum reicht auch hinsichtlich der Reallohnentwicklung bis zum Anpassungsstichtag. Dies steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers (BAG 31.07.2007 aaO, Rn. 16).
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Dem wird das Vorbringen des Arbeitgebers, der sich trotz des Anpassungsstichtags 01.07.2008 auf die Lohnentwicklung vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 bezieht, nicht gerecht. Der von der Beklagten herangezogene vom Prüfungszeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2008 abweichende Zeitraum der Reallohnentwicklung kann dazu führen, dass die Anpassung hinter der Reallohnentwicklung bis zum Anpassungsstichtag zurückbleibt und daher keine vollständige Anpassung erfolgt (vgl. BAG 30.08.2005 aaO, Rn. 25 f.). Zwar hat der Arbeitgeber wie dargelegt die Möglichkeit, die Prüfungstermine im Unternehmen auf einen Stichtag zu bündeln, er muss aber stets den Anpassungsbedarf bis zu diesem Stichtag ermitteln (BAG 25.04.2006 - 3 AZR 159/05 - DB 2006, 2639).
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c) Das Arbeitsgericht hat den auszugleichenden Kaufkraftverlust nach dem in § 30c Abs. 4 BetrAVG vorgegebenen Indizes auch in zutreffender Weise nach der sogenannten Splittingmethode ermittelt.
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Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und dem Anpassungsstichtag vorausgehen (BAG 31.07.2007 aaO, Rn. 13). Dies sind hier die Monate August 1983 und Juni 2008.
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aa) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für den Zeitraum vom dem 01. Januar 2003 kommt es gemäß §§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 30c Abs. 4 BetrAVG auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen an, für die Zeit danach auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (BAG 31.07.2007 aaO; LAG Hamm 16.06.2009 - 9 Sa 280/09 -; LAG Baden-Württemberg 26.03.2010 - 7 Sa 68/09 - mwN).
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Das Splittingverfahren, also die Verknüpfung der beiden Indizes folgt aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 30c Abs. 4 BetrAVG. Von seinem Wortlaut her stellt § 30c Abs. 4 BetrAVG ausdrücklich auf „Zeiträume“ ab. Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass der Zeitpunkt der Anpassungsprüfung darüber entscheidet, welcher Index heranzuziehen ist, hätte er die Vorschrift anders formulieren können und müssen.
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Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Gesetzesänderung in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG und der Schaffung der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG eine Rückrechnung des Verbraucherpreisindex auf Zeiträume vor dem Jahr 2000 überhaupt nicht vorlag. Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift war aber selbstverständlich, eine Berechnung des Anpassungsbedarfs unter Rückgriff auf veröffentlichte Indexwerte zu ermöglichen.
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Das Splittingverfahren berücksichtigt auch in hinreichender Weise den Wandel der Lebensgewohnheiten, die in dem dem Verbraucherpreisindex zugrunde liegenden Warenkorb zum Ausdruck kommen. Da sich die Teuerungsrate für unterschiedliche Waren unterschiedlich entwickelt, ist die Prüfung des Anpassungsbedarfs stets auf eine Generalisierung angewiesen. Der mit § 16 BetrAVG verwirklichte Schutz vor einer Auszehrung der Betriebsrenten erfordert, auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz der Betriebsrentner, keine Orientierung an den zuletzt bestehenden Lebensgewohnheiten. Es überschreitet die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht, wenn er bei einem Wechsel des Leitindexes, der gerade den Wandel der Lebensgewohnheiten berücksichtigen soll, davon ausgeht, dass für die Zeiträume vor dem 01.01.2003 die Orientierung an den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen die Lebenswirklichkeit der Betriebsrentner hinreichend abbildet und einer im Rahmen billigem Ermessens liegenden Anpassungsprüfung genügt (vgl. LAG München 28.02.2007 aaO).
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bb) Der sich auf Grundlage des Splittingverfahrens ergebende Anpassungsbedarf der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2008 beträgt gegenüber dem Rentenbeginn 27,12 %.
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Der Indexwert des Statistischen Bundesamtes für den Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Haushalte von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ergibt für August 1993, dem Monat vor Renteneintritt des Klägers, einen Wert von 96,4 und für Dezember 2002 einen Wert von 110,4, so dass sich für diesen Zeitraum eine Teuerungsrate von gerundet 14,52 % ergibt.
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Der Index des Statischen Bundesamtes für den Verbraucherpreisindex 2005 erreicht im Monat Dezember 2002 einen Wert von 96,4 und im Monat Juni 2008, dem Monat vor dem Anpassungsstichtag, einen Wert von 107,0, so dass sich für diesen Zeitraum eine Teuerungsrate von gerundet 11,0 % ergibt. Durch Verkettung dieser beiden Werte nach geometrischer Formel, also durch Multiplikation der Einzelprozentwerte, errechnet sich eine Gesamtteuerungsrate von 27,12 %.
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Somit ergibt sich aufgrund des anfänglichen Betriebsrentenanspruchs des Klägers in Höhe von 2.823,87 EUR ab dem Anpassungsstichtag 01.07.2008 ein Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von 3.589,70 EUR.
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3. Da die Beklagte ab 01.07.2008 monatlich lediglich 3.318,48 EUR brutto als Betriebsrente an den Kläger bezahlt hat, steht ihm für den geltend gemachten Zeitraum von Juli 2008 bis Februar 2010 ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 271,22 EUR zu. Nachdem die Betriebsrente unstreitig am Ende eines jeden Monats zur Zahlung fällig wird, kann der Kläger gemäß §§ 286, 288 BGB jeweils ab dem Ersten eines Folgemonats den gesetzlichen Verzugszins für diesen Differenzbetrag fordern.
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4. Für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2008 kann der Kläger keine Erhöhungsbeträge mehr verlangen. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unzureichenden Anpassung steht ihm nicht zu.
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a) Aus dem Vorbringen des Klägers kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte den Kläger bei der Mitteilung vom 21.06.2005 über die beabsichtigte Anpassung zum 01.07.2005 getäuscht hätte.
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Allerdings entsprach der im Mitteilungsschreiben vom 21.06.2005 mitgeteilte Wert von 3,3 % objektiv nicht der Steigerung der Lebenshaltungskosten im maßgeblichen Bewertungszeitraum, wie sie das statische Bundesamt ermittelt hat.
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Die objektive Unrichtigkeit des Steigerungssatzes vermag alleine aber nicht den Vorwurf zu begründen, die Beklagte habe damit den Kläger getäuscht. Aus der Mitteilung der Beklagten ist ersichtlich, dass sie nicht Bezug nimmt auf den an sich zu Grunde zu legenden Bewertungszeitraum seit Rentenbeginn, sondern sich auf den Zeitraum seit der letzten Anpassung zum 01.07.2002 bezieht, denn der Anpassungssatz von 3,3 % bezieht sich nicht auf die anfängliche Betriebsrentenhöhe, sondern auf die seit der letzten Anpassung gezahlte Betriebsrente. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Datum des Mitteilungsschreibens, dem 21.06.2005, dass die Beklagte nicht den Eindruck erwecken will, die Steigerung der Lebenshaltungskosten sei exakt für den Zeitraum bis 30.06.2005 ermittelt worden. Eine solche Ermittlung ist, für jedermann ersichtlich, am 21.06.2005 objektiv unmöglich.
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Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass sein Vorbringen zur Darlegung einer Täuschung durch die Beklagte ausreichen würde, wenn „man am 21.06.2005 nach keiner denkbaren Rechenmethode zu den 3,3 % gekommen wäre“, wenn es also für den mitgeteilten Steigerungssatz keine nachvollziehbare Erklärung gebe. Tatsächlich ist aber der von der Beklagten mitgeteilte Wert ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Beklagte hat sich ersichtlich für ihre angekündigte Anpassung der Betriebsrenten zum 01.07.2005 an den ihr zum Zeitpunkt der vor dem 21.06.2005 erfolgten Anpassungsentscheidung vorliegenden Indizes der Entwicklungen der Lebenshaltungskosten und Verbraucherpreise vom 01.05.2002 bis 30.04.2005 orientiert. Bei Anwendung der Splittingmethode war wegen § 30c Abs. 4 BetrAVG für den Zeitraum 01.05. bis 31.12.2002 von dem Preisindex für die Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Haushaltes von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen auszugehen. Der Index betrug im April 2002 110,7 und im Dezember 2002 110,4. Danach gingen die Lebenshaltungskosten in diesem Zeitraum um 0,27 % zurück. Für die Entwicklung der Verbraucherpreise ab 01.01.2003 stand der Beklagten damals noch der Verbraucherpreisindex 2000 zur Verfügung. Dieser wies im Dezember 2002 einen Indexwert von 104,0 und im April 2005 von 107,7 auf. Danach stiegen die Verbraucherpreise im Zeitraum 01.01.2003 bis 30.04.2005 um 3,56 %. Bei der vorzunehmenden Verkettung der beiden Steigerungswerte nach geometrischer Formel ergibt sich für den Zeitraum 01.05.2002 bis 30.04.2005 eine Teuerungsrate von 3,28 %, gerundet also 3,3 %.
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Dass die Beklagte den Anpassungsbedarf zum 01.07.2005 auf der Basis der Entwicklung des Preisindexes für einen zuvor liegenden Zeitraum ermittelte, mag zwar rechtlich unzutreffend sein, entsprach aber zum Zeitpunkt 01.07.2005 der Kommentarliteratur. So weist der Kommentar von Höfer zum Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung mit Stand September 2003 unter § 16 Rn. 5247 aus:
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Sofern der maßgebliche Preisindex oder die Nettolohnentwicklung zum Prüfstichtag noch nicht bekannt sind, können sie geschätzt werden. Hierzu erscheint folgendes Verfahrens besonders geeignet:
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Ist z. B. der letzte bekannte Index derjenige für Monat Mai und soll die Prüfung auf den Monat Juli abgestellt werden, so wird die Teuerungsrate gegenüber dem Mai des Vorjahres festgestellt und angenommen, dass dieselbe Teuerungsrate sich auch für den Prüfstichtag bzw. -monat ergibt. (...)
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Es sind indessen - je nach dem angestrebten Genauigkeitsgrad - auch andere Varianten denkbar.
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Danach kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 21.06.2005 beim Kläger einen Irrtum über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den vergangenen drei Jahren erzeugen wollen.
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b) Für den Zeitraum vor dem 01.07.2008 kann der Kläger keine Erhöhungsbeträge mehr verlangen, weil er die Anpassungsentscheidung zum 01.07.2005 erst nach dem 30.06.2008 beanstandet hat.
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Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - NZA 1997, 155; 10.02.2009 - 3 AZR 622/07 -). Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf der Frist, für die die Anpassung verlangt werden kann, also nach drei Jahren nach Anpassungsstichtag. Die nach § 16 BetrAVG alle drei Jahre zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Entscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. § 16 BetrAVG will nach seinem Schutzzweck einerseits eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern, andererseits die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungspflichten berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglichen. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung verhindert, dass die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Nachhinein aus der Sicht weit zurückliegender Anpassungsstichtage zu beurteilen ist, sich unter Umständen die Versorgungspflichten nachträglich erhöhen, dadurch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eintritt und den anstehenden Anpassungen ganz oder teilweise die Grundlage entzogen wird (BAG 17.04.1996, aaO).
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Für eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass, da wie dargelegt von einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte über die Angemessenheit der Anpassung zum 01.07.2005 nicht ausgegangen werden kann.
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Auch ein Anspruch des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung, dass die Beklagte einer Gruppe von Versorgungsempfängern für Zeiträume vor dem 01.07.2008 eine höhere Anpassung gewährt hat, obwohl diese die vorgenommene Anpassung vor dem 01.07.2008 nicht gerügt hatten.
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c) Nachdem der Beklagten eine Täuschung des Klägers durch das Mitteilungsschreiben vom 21.06.2005 nicht vorgehalten werden kann, fehlt es auch an der tatbestandlichen Grundlage für eine Schadensersatzforderung des Klägers.
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5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach waren die Kosten entsprechend dem Obsiegen der Parteien unter Einbeziehung der teilweisen Klagrücknahmen des Klägers verhältnismäßig zu teilen. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den vom Bundesarbeitsgericht gesetzeskonkretisierend aufgestellten Rechtssätzen.
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Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die ebenfalls statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Anschlussberufung des Klägers ist zu einem geringen Teil begründet. Dem Kläger steht ab 01.07.2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 3.589,70 EUR brutto und damit auch die sich hieraus ergebenden Nachzahlungen für den Zeitraum seit Juli 2008 zu.
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1. Die Klage ist zulässig.
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Soweit der Kläger eine zukünftige monatliche Betriebsrente in voller Höhe begehrt, ist seine Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO zulässig. Das zur Entscheidung gestellte Begehren des Klägers ist sowohl auf Leistung als auch auf Zahlung in voller Höhe und nicht etwa lediglich auf den zwischen den Parteien streitigen Differenzbetrag gerichtet. Diese Form der Antragstellung dient der Titelklarheit. Der Kläger will mit seiner Klage gerade nicht durchsetzen, dass nur ein Teil der monatlichen Rente, sondern diese in der von ihm angestrebten Höhe in vollem Umfang bezahlt werden muss. Dies wird mit der Titulierung des gesamten von der Beklagten geschuldeten Monatsbetrages eindeutig klargestellt (vgl. BGH 02.12.2009 - XII ZB 207/08 - Rn. 15, NJW 2010, 238).
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2. Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger kommt ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf eine weitergehende Anpassung seiner Betriebsrente ab 01.07.2008 auf insgesamt monatlich 3.589,70 EUR brutto zu. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 01.07.2008 entspricht nicht billigem Ermessen.
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a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG; 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG).
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Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Anpassungsverpflichtung aber nicht nur als erfüllt, wenn sie den Anstieg des Verbraucherpreisindexes entspricht, sondern auch, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die Verdienstabwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt den Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger (sogenannte reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Dabei ist es Sache der Praxis, handhabbare und sachgerechte Modelle zu entwickeln, nach denen die reallohnbezogene Obergrenze ermittelt wird (BAG 30.08.2005, aaO, Rn. 31).
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Der für die Belange der Versorgungsempfänger maßgebliche Prüfungszeitraum beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand und endet unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag. § 16 BetrAVG legt einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung des Arbeitgebers und damit den Prüfungstermin fest. Dagegen fehlt in § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG eine eindeutige Aussage zum maßgeblichen Prüfungszeitraum. Aus dem Zweck des § 16 BetrAVG ergibt sich, dass sich der Anpassungsbedarf grundsätzlich nicht nur nach dem in den letzten drei Jahren eingetretenen Kaufkraftverlust richtet. Das Betriebsrentengesetz will eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Da die „Belange der Versorgungsberechtigten“ in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen, ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Daher ist die seit Rentenbeginn eingetretene Teuerung zu ermitteln, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (BAG 30.08.2005, aaO, Rn. 21 f.).
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Da die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Es wäre mit dem Zweck von § 16 BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrente zu verhindern, unvereinbar, wenn der Arbeitgeber bei jedem Anpassungsstichtag wählen könnte, ob er für den vergangenen Dreijahreszeitraum eine Anpassung nach dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes oder nach der Nettolohnentwicklung vornehmen möchte. Die Entwicklung der Nettolöhne orientiert sich zwar auf längere Sicht ebenfalls an dem eingetretenen Kaufkraftverlust. Sie ist aber auch anderen kurzfristigen Einflüssen, wie beispielsweise der aktuellen konjunkturellen Wirtschaftslage sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt. Infolge dessen entwickeln sich Verbraucherpreise und Nettolöhne ungleichzeitig. Reallohneinbußen, die in Jahren schlechter Wirtschaftslage von den aktiven Arbeitnehmern hingenommen werden, können durch spätere Verdiensterhöhungen ausgeglichen oder übertroffen werden. Solche Schwankungen sind besonders ausgeprägt bei Gehaltssystemen, die - wie bei der Beklagten - hohe variable Gehaltsanteile beinhalten und durch die die Arbeitnehmer auch am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens partizipieren. Stünde dem Arbeitgeber offen, bei jedem Anpassungsstichtag eine Anpassung nach der Entwicklung der Verbraucherpreise oder der Nettolöhne der vergangenen drei Jahre vorzunehmen, würde die Ungleichzeitigkeit der Entwicklung der Verbraucherpreise einerseits und der Reallöhne andererseits zu einer Auszehrung der Betriebsrenten führen (BAG 30.08.2005, aaO, Rn. 32).
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Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Eine nachholende Anpassung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen geschlossen wird. Dieser Fall liegt jedoch nicht vor, wenn in der Vergangenheit die Anpassung gemäß einer der beiden Alternativen des § 16 Abs. 2 BetrAVG erfolgt ist. Die Anpassung ist dann weder vollständig noch teilweise „unterblieben“ (BAG 30.08.2005, aaO, Rn. 23 und 33). Schließlich erfordert auch die Handhabbarkeit der Ermittlung der gestiegenen Reallöhne im Unternehmen keine andere Betrachtung. Die Handhabbarkeit wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem Jahrestermin, beziehungsweise sogar zu einem einheitlichen Anpassungsstichtag im 3-Jahres-Zeitraum zulässt (BAG 30.08.2005, aaO, Rn. 19 f.; 31.07.2007, aaO, Rn. 19).
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b) Ob über § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinausgehend eine Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch dann ermessensfehlerhaft ist, wenn der Arbeitgeber den Anpassungsbedarf für den gesamten Prüfungszeitraum derart ermittelt, dass er bis zu einem Anpassungsstichtag den Kaufkraftverlust entsprechend der Verbraucherpreisentwicklung berücksichtigt und für den Zeitraum nach diesen Anpassungsstichtag entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne, bedarf keiner Entscheidung. Allerdings ist der Beklagten zuzugestehen, dass bei einem solchen einmaligen Wechsel des Anpassungsmaßstabs die Gefahr einer langfristigen Auszehrung der Betriebsrente nicht besteht und dem der Regelung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG zugrunde liegenden Gedanken, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Betriebsrentner nicht besser zu stellen, als die aktiven Beschäftigten, Rechnung getragen würde (vgl. BAG 11.08.1981 - 3 AZR 395/80 - NJW 1977, 2370; 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - NZA 2003,561).
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Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung, weil auch in diesem Fall zumindest die Reallohnentwicklung bis zum Anpassungsstichtag ausgeglichen werden müsste und nicht zur Ermittlung der Reallohnentwicklung - wie von der Beklagten - ein anderer abweichender Zeitraum herangezogen werden kann. Der Prüfungszeitraum reicht auch hinsichtlich der Reallohnentwicklung bis zum Anpassungsstichtag. Dies steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers (BAG 31.07.2007 aaO, Rn. 16).
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Dem wird das Vorbringen des Arbeitgebers, der sich trotz des Anpassungsstichtags 01.07.2008 auf die Lohnentwicklung vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 bezieht, nicht gerecht. Der von der Beklagten herangezogene vom Prüfungszeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2008 abweichende Zeitraum der Reallohnentwicklung kann dazu führen, dass die Anpassung hinter der Reallohnentwicklung bis zum Anpassungsstichtag zurückbleibt und daher keine vollständige Anpassung erfolgt (vgl. BAG 30.08.2005 aaO, Rn. 25 f.). Zwar hat der Arbeitgeber wie dargelegt die Möglichkeit, die Prüfungstermine im Unternehmen auf einen Stichtag zu bündeln, er muss aber stets den Anpassungsbedarf bis zu diesem Stichtag ermitteln (BAG 25.04.2006 - 3 AZR 159/05 - DB 2006, 2639).
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c) Das Arbeitsgericht hat den auszugleichenden Kaufkraftverlust nach dem in § 30c Abs. 4 BetrAVG vorgegebenen Indizes auch in zutreffender Weise nach der sogenannten Splittingmethode ermittelt.
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Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und dem Anpassungsstichtag vorausgehen (BAG 31.07.2007 aaO, Rn. 13). Dies sind hier die Monate August 1983 und Juni 2008.
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aa) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für den Zeitraum vom dem 01. Januar 2003 kommt es gemäß §§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 30c Abs. 4 BetrAVG auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen an, für die Zeit danach auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (BAG 31.07.2007 aaO; LAG Hamm 16.06.2009 - 9 Sa 280/09 -; LAG Baden-Württemberg 26.03.2010 - 7 Sa 68/09 - mwN).
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Das Splittingverfahren, also die Verknüpfung der beiden Indizes folgt aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 30c Abs. 4 BetrAVG. Von seinem Wortlaut her stellt § 30c Abs. 4 BetrAVG ausdrücklich auf „Zeiträume“ ab. Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass der Zeitpunkt der Anpassungsprüfung darüber entscheidet, welcher Index heranzuziehen ist, hätte er die Vorschrift anders formulieren können und müssen.
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Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Gesetzesänderung in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG und der Schaffung der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG eine Rückrechnung des Verbraucherpreisindex auf Zeiträume vor dem Jahr 2000 überhaupt nicht vorlag. Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift war aber selbstverständlich, eine Berechnung des Anpassungsbedarfs unter Rückgriff auf veröffentlichte Indexwerte zu ermöglichen.
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Das Splittingverfahren berücksichtigt auch in hinreichender Weise den Wandel der Lebensgewohnheiten, die in dem dem Verbraucherpreisindex zugrunde liegenden Warenkorb zum Ausdruck kommen. Da sich die Teuerungsrate für unterschiedliche Waren unterschiedlich entwickelt, ist die Prüfung des Anpassungsbedarfs stets auf eine Generalisierung angewiesen. Der mit § 16 BetrAVG verwirklichte Schutz vor einer Auszehrung der Betriebsrenten erfordert, auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz der Betriebsrentner, keine Orientierung an den zuletzt bestehenden Lebensgewohnheiten. Es überschreitet die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht, wenn er bei einem Wechsel des Leitindexes, der gerade den Wandel der Lebensgewohnheiten berücksichtigen soll, davon ausgeht, dass für die Zeiträume vor dem 01.01.2003 die Orientierung an den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen die Lebenswirklichkeit der Betriebsrentner hinreichend abbildet und einer im Rahmen billigem Ermessens liegenden Anpassungsprüfung genügt (vgl. LAG München 28.02.2007 aaO).
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bb) Der sich auf Grundlage des Splittingverfahrens ergebende Anpassungsbedarf der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2008 beträgt gegenüber dem Rentenbeginn 27,12 %.
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Der Indexwert des Statistischen Bundesamtes für den Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Haushalte von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ergibt für August 1993, dem Monat vor Renteneintritt des Klägers, einen Wert von 96,4 und für Dezember 2002 einen Wert von 110,4, so dass sich für diesen Zeitraum eine Teuerungsrate von gerundet 14,52 % ergibt.
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Der Index des Statischen Bundesamtes für den Verbraucherpreisindex 2005 erreicht im Monat Dezember 2002 einen Wert von 96,4 und im Monat Juni 2008, dem Monat vor dem Anpassungsstichtag, einen Wert von 107,0, so dass sich für diesen Zeitraum eine Teuerungsrate von gerundet 11,0 % ergibt. Durch Verkettung dieser beiden Werte nach geometrischer Formel, also durch Multiplikation der Einzelprozentwerte, errechnet sich eine Gesamtteuerungsrate von 27,12 %.
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Somit ergibt sich aufgrund des anfänglichen Betriebsrentenanspruchs des Klägers in Höhe von 2.823,87 EUR ab dem Anpassungsstichtag 01.07.2008 ein Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von 3.589,70 EUR.
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3. Da die Beklagte ab 01.07.2008 monatlich lediglich 3.318,48 EUR brutto als Betriebsrente an den Kläger bezahlt hat, steht ihm für den geltend gemachten Zeitraum von Juli 2008 bis Februar 2010 ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 271,22 EUR zu. Nachdem die Betriebsrente unstreitig am Ende eines jeden Monats zur Zahlung fällig wird, kann der Kläger gemäß §§ 286, 288 BGB jeweils ab dem Ersten eines Folgemonats den gesetzlichen Verzugszins für diesen Differenzbetrag fordern.
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4. Für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2008 kann der Kläger keine Erhöhungsbeträge mehr verlangen. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unzureichenden Anpassung steht ihm nicht zu.
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a) Aus dem Vorbringen des Klägers kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte den Kläger bei der Mitteilung vom 21.06.2005 über die beabsichtigte Anpassung zum 01.07.2005 getäuscht hätte.
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Allerdings entsprach der im Mitteilungsschreiben vom 21.06.2005 mitgeteilte Wert von 3,3 % objektiv nicht der Steigerung der Lebenshaltungskosten im maßgeblichen Bewertungszeitraum, wie sie das statische Bundesamt ermittelt hat.
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Die objektive Unrichtigkeit des Steigerungssatzes vermag alleine aber nicht den Vorwurf zu begründen, die Beklagte habe damit den Kläger getäuscht. Aus der Mitteilung der Beklagten ist ersichtlich, dass sie nicht Bezug nimmt auf den an sich zu Grunde zu legenden Bewertungszeitraum seit Rentenbeginn, sondern sich auf den Zeitraum seit der letzten Anpassung zum 01.07.2002 bezieht, denn der Anpassungssatz von 3,3 % bezieht sich nicht auf die anfängliche Betriebsrentenhöhe, sondern auf die seit der letzten Anpassung gezahlte Betriebsrente. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Datum des Mitteilungsschreibens, dem 21.06.2005, dass die Beklagte nicht den Eindruck erwecken will, die Steigerung der Lebenshaltungskosten sei exakt für den Zeitraum bis 30.06.2005 ermittelt worden. Eine solche Ermittlung ist, für jedermann ersichtlich, am 21.06.2005 objektiv unmöglich.
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Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass sein Vorbringen zur Darlegung einer Täuschung durch die Beklagte ausreichen würde, wenn „man am 21.06.2005 nach keiner denkbaren Rechenmethode zu den 3,3 % gekommen wäre“, wenn es also für den mitgeteilten Steigerungssatz keine nachvollziehbare Erklärung gebe. Tatsächlich ist aber der von der Beklagten mitgeteilte Wert ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Beklagte hat sich ersichtlich für ihre angekündigte Anpassung der Betriebsrenten zum 01.07.2005 an den ihr zum Zeitpunkt der vor dem 21.06.2005 erfolgten Anpassungsentscheidung vorliegenden Indizes der Entwicklungen der Lebenshaltungskosten und Verbraucherpreise vom 01.05.2002 bis 30.04.2005 orientiert. Bei Anwendung der Splittingmethode war wegen § 30c Abs. 4 BetrAVG für den Zeitraum 01.05. bis 31.12.2002 von dem Preisindex für die Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Haushaltes von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen auszugehen. Der Index betrug im April 2002 110,7 und im Dezember 2002 110,4. Danach gingen die Lebenshaltungskosten in diesem Zeitraum um 0,27 % zurück. Für die Entwicklung der Verbraucherpreise ab 01.01.2003 stand der Beklagten damals noch der Verbraucherpreisindex 2000 zur Verfügung. Dieser wies im Dezember 2002 einen Indexwert von 104,0 und im April 2005 von 107,7 auf. Danach stiegen die Verbraucherpreise im Zeitraum 01.01.2003 bis 30.04.2005 um 3,56 %. Bei der vorzunehmenden Verkettung der beiden Steigerungswerte nach geometrischer Formel ergibt sich für den Zeitraum 01.05.2002 bis 30.04.2005 eine Teuerungsrate von 3,28 %, gerundet also 3,3 %.
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Dass die Beklagte den Anpassungsbedarf zum 01.07.2005 auf der Basis der Entwicklung des Preisindexes für einen zuvor liegenden Zeitraum ermittelte, mag zwar rechtlich unzutreffend sein, entsprach aber zum Zeitpunkt 01.07.2005 der Kommentarliteratur. So weist der Kommentar von Höfer zum Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung mit Stand September 2003 unter § 16 Rn. 5247 aus:
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Sofern der maßgebliche Preisindex oder die Nettolohnentwicklung zum Prüfstichtag noch nicht bekannt sind, können sie geschätzt werden. Hierzu erscheint folgendes Verfahrens besonders geeignet:
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Ist z. B. der letzte bekannte Index derjenige für Monat Mai und soll die Prüfung auf den Monat Juli abgestellt werden, so wird die Teuerungsrate gegenüber dem Mai des Vorjahres festgestellt und angenommen, dass dieselbe Teuerungsrate sich auch für den Prüfstichtag bzw. -monat ergibt. (...)
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Es sind indessen - je nach dem angestrebten Genauigkeitsgrad - auch andere Varianten denkbar.
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Danach kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 21.06.2005 beim Kläger einen Irrtum über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den vergangenen drei Jahren erzeugen wollen.
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b) Für den Zeitraum vor dem 01.07.2008 kann der Kläger keine Erhöhungsbeträge mehr verlangen, weil er die Anpassungsentscheidung zum 01.07.2005 erst nach dem 30.06.2008 beanstandet hat.
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Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - NZA 1997, 155; 10.02.2009 - 3 AZR 622/07 -). Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf der Frist, für die die Anpassung verlangt werden kann, also nach drei Jahren nach Anpassungsstichtag. Die nach § 16 BetrAVG alle drei Jahre zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Entscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. § 16 BetrAVG will nach seinem Schutzzweck einerseits eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern, andererseits die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungspflichten berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglichen. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung verhindert, dass die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Nachhinein aus der Sicht weit zurückliegender Anpassungsstichtage zu beurteilen ist, sich unter Umständen die Versorgungspflichten nachträglich erhöhen, dadurch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eintritt und den anstehenden Anpassungen ganz oder teilweise die Grundlage entzogen wird (BAG 17.04.1996, aaO).
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Für eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass, da wie dargelegt von einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte über die Angemessenheit der Anpassung zum 01.07.2005 nicht ausgegangen werden kann.
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Auch ein Anspruch des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung, dass die Beklagte einer Gruppe von Versorgungsempfängern für Zeiträume vor dem 01.07.2008 eine höhere Anpassung gewährt hat, obwohl diese die vorgenommene Anpassung vor dem 01.07.2008 nicht gerügt hatten.
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c) Nachdem der Beklagten eine Täuschung des Klägers durch das Mitteilungsschreiben vom 21.06.2005 nicht vorgehalten werden kann, fehlt es auch an der tatbestandlichen Grundlage für eine Schadensersatzforderung des Klägers.
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5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach waren die Kosten entsprechend dem Obsiegen der Parteien unter Einbeziehung der teilweisen Klagrücknahmen des Klägers verhältnismäßig zu teilen. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den vom Bundesarbeitsgericht gesetzeskonkretisierend aufgestellten Rechtssätzen.
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