Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragstellerin wurde durch Bescheid des Antragsgegners vom 13.03.2008 gemäß § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft … in der A-Straße in A-Stadt erteilt.
Unter anderem wegen zahlreicher Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes erließ der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber durch Bescheid vom 18.12.2002 folgende gaststättenrechtliche Auflage:
„Ab 08.01.2010 ist von Ihnen oder durch von Ihnen eingewiesenes Ordnungspersonal per Ausweiskontrolle (amtlicher Personalausweis, amtlicher Reisepass oder amtlicher Führerschein) am Eingang der Gaststätte sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten der Zugang zur Gaststätte für Jugendliche unter 18 Jahren verwehrt wird. Nur bei Personen, welche augenscheinlich das 30. Lebensjahr vollendet haben, kann die Ausweiskontrolle unterbleiben. Ebenso wird Ihnen aufgegeben, sicherzustellen, dass vorgenannte Ausweiskontrollen auch vor einer Bewirtung auf der Terrassenfläche durchgeführt werden. Die Bewirtung von Jugendlichen unter 18 Jahren auf der Terrassenwirtschaft wird Ihnen ab oben genanntem Termin untersagt.“
Der Antragsgegner ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die sofortige Vollziehung dieser Auflagenverfügung an. Er verband diese gaststättenrechtliche Auflage auf der Grundlage der §§ 13, 14, 15, 18, 19 und 20 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – SVwVG – mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die zuvor wiedergegebene Anordnung.
Mit Schreiben vom 05.01.2010 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid des Antragsgegners vom 18.12.2009 Widerspruch ein und beantragte am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen.
Dieser Antrag blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss der Kammer vom 25.01.2010 – 1 L 10/10). Ein Rechtmittel gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin nicht ergriffen.
Mit weiterem Bescheid vom 14.01.2010 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR fest.
Zur Begründung dieser Zwangsgeldfestsetzung führte der Antragsgegner aus, mit vollziehbarem Auflagenbescheid vom 28.12.2009 sei der Antragstellerin ab dem 08.01.2010 aufgegeben worden, durch die im genannten Bescheid näher beschriebenen Ausweiskontrollen sicherzustellen, dass Jugendlichen unter 18 Jahren während der Betriebszeiten der Zugang zur Gaststätte verwehrt werde.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sei ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR angedroht worden.
Ausweislich eines Polizeieinsatzberichtes vom 13.01.2010 – dem Bescheid als Kopie beigefügt – sei am 09.01.2010 gegen 01.00 Uhr ein Jugendlicher im Alter von 17 Jahren mit einem Alkoholgehalt von 2,17 Promille in der Gaststätte „...“ angetroffen worden.
Dies stelle einen Verstoß gegen den Auflagenbescheid vom 28.12.2009 dar, der zur Festsetzung des Zwangsgeldes führe.
Gegen diese Zwangsgeldfestsetzung hat die Antragstellerin wiederum Widerspruch eingelegt und am 15.01.2010 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den genannten Bescheid des Antragsgegners anzuordnen.
Sie bestreitet die vom Antragsgegner behauptete Zuwiderhandlung gegen dessen Auflagenbescheid vom 28.12.2009.
Deswegen überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse, da der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei und am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen könne.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen bezieht sich die Kammer auf den Inhalt der beiden Antragsverfahren 1 L 10/10 und 1 L 45/10 sowie die hierzu beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners, die insgesamt Gegenstand dieser Entscheidung sind.
II.
Der zulässige Antrag, über den mit dem Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet (§ 87 Abs. 2 und 3 VwGO) bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs unter anderem in dem Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anordnen, wenn die – gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich angeordnete aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage – unter anderem durch Landesgesetz ausgeschlossen ist. Gemäß § 20 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung des Saarlandes – AGVwGO – haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden.
Um eine solche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt es sich bei dem von dem Antragsgegner festgesetzten Zwangsgeld.
Der damit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung durch Bescheid des Antragsgegners vom 14.01.2010 ist jedoch unbegründet.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über das Anordnungsbegehren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine eigene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten vorzunehmen. In dem hier vorliegenden Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, in dem die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO allgemein bestehende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, hat das Gericht bei seiner Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch seine – hier in § 20 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO getroffene – Entscheidung für eine Abweichung von dieser Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses angeordnet hat, weshalb es des Vorliegens besonderer Umstände bedarf, um hiervon abzuweichen. Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass Zwangsgelder nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder keine Kosten im Sinne des § 80 Abs. 4, Sätze 2 und 3 VwGO darstellen, weshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid nicht bereits bei ernsthaften Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit, sondern nur bei dessen offensichtlicher Rechtswidrigkeit in Betracht kommt.
Diesen gerichtlichen Überprüfungsmaßstab zugrundeliegend ergeben sich für die Kammer nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung, weshalb das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin vorläufig zurücktreten muss, zumal sie nicht befürchten muss, das gezahlte Zwangsgeld für den Fall eines eventuellen Obsiegens im Widerspruchsverfahren nicht zurückzuerhalten.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - SVwVG - werden Verwaltungsakte, mit denen einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, durch Verwaltungszwang vollstreckt. Zwangsmittel ist dabei unter anderem auch das Zwangsgeld (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 SVwVG).
Gemäß § 18 Abs. 1 kann Verwaltungszwang angewandt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Auflagenbescheid des Antragsgegners vom 28.12.2009 wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse für sofortvollziehbar erklärt. Durch Beschluss der Kammer vom 25.01.2010 wurde der hiergegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 05.01.2010 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alternative VwGO zurückgewiesen und damit die sofortige Vollziehung dieses Auflagenbescheides vom 18.12.2009 aufrechterhalten.
Die Antragstellerin ist auch Pflichtige im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG, da die Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 28.12.2009 gerade an sie gerichtet ist. Auch ist das Zwangsmittel ordnungsgemäß gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SVwVG schriftlich angedroht worden. Die in der Auflagenverfügung gesetzte Frist von ca. 10 Tagen ist angemessen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 SVwVG, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass hier ein schnelles Handeln des Antragsgegners zur Abwendung weiterer erheblicher Gesundheitsgefahren für die potenziellen jugendlichen Besucher der Gaststätte der Antragstellerin geboten war.
Liegen damit die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes gegen die Antragstellerin vor, hängt die materielle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung davon ab, ob die Antragstellerin als Pflichtige der ihr obliegenden Handlungs- beziehungsweise Unterlassungspflicht nicht oder jedenfalls nicht vollständig nachgekommen ist.
Hierzu hat der Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14.01.2010 ausgeführt, ausweislich eines Polizeieinsatzberichtes vom 13.01.2010 sei am 09.01.2010 gegen 01.00 Uhr ein Jugendlicher im Alter von 17 Jahren mit einem Alkoholgehalt von 2,17 Promille in der Gaststätte „...“ angetroffen worden.
Aus dem dem Bescheid des Antragsgegners vom 14.01.2010 beigefügten und zum Gegenstand der Begründung dieses Bescheides gemachten Einsatzbericht der Polizeibezirksinspektion A-Stadt vom 13.01.2010 heißt es hierzu, im Rahmen der Ermittlungen nach einer Schlägerei in der Gaststätte „...“ sei gegen 01.00 Uhr der Patrik H., geboren am 06.06.1992 in A-Stadt, in der Gaststätte „...“ als Beschuldigter einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB ermittelt worden. Der Patrik H. sei sehr stark alkoholisiert; ein Atemalkoholtest habe einen Wert von 2,17 Promille erbracht. Herr H. sei offensichtlich in die Gaststätte eingelassen worden, obwohl er das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht habe, was einen Verstoß gegen den Auflagenbescheid der Stadt A-Stadt vom 28.12.2009 darstelle.
Was die Antragstellerin diesen Feststellungen entgegengehalten hat, vermag nicht zu überzeugen. So behauptet sie in ihrem Antragsschreiben vom 14.01.2010, der Zeuge Patrik H. sei sehr wohl vor Einlass in die Gaststätte kontrolliert worden. Dieser habe einen Personalausweis vorgezeigt, der als Geburtsjahr das Jahr 1989 ausgewiesen habe. Zwar habe die Person auf dem Lichtbild des Ausweises im Vergleich zu Patrik H. jünger ausgesehen, aber dennoch habe man in dieser Person den Patrik H. erkennen können. Gleichwohl sei sich die Kontrollperson, eine Frau L., unsicher gewesen und habe nachgefragt, ob Patrik H. tatsächlich über 18 Jahre sei, was dieser bejaht habe. Patrik H. habe sich in Begleitung des Marko B. befunden, der wiederum der Zeugin L. persönlich gut bekannt sei. Daher habe sie auch den Marko B. gefragt, ob der Ausweis des Patrik H. „so richtig sei“. Auch der Marko B. habe dies bejaht, weshalb man Patrik H. schließlich in die Gaststätte eingelassen habe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass das Ausweisfoto den Betreffenden jünger zeige, da die Lichtbilder meist einige Jahre früher gemacht worden seien. Deshalb sei die Antragstellerin sehr wohl den Auflagen aus dem Auflagenbescheid – Vornahme von Ausweiskontrollen - nachgekommen.
Ungeachtet der mit Schriftsatz vom 21.01.2010 zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung der Frau L., die diesen Vortrag der Antragstellerin fast wortgleich bestätigte, ist auch die Kammer mit dem Antragsgegner der Überzeugung, dass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten und damit nicht geeignet ist, die tatsächlichen Feststellungen durch die Polizei in Frage zu stellen.
Zu den angeblich falschen Daten im Ausweis des Patrik H. hat der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 21.01.2010 darauf hingewiesen, dass weder das dem Ausweis des Patrik H. zugrundeliegende Datenblatt des Melderegisters auf einen fehlerhaften Ausweis schließen lasse, noch dem Polizeieinsatzbericht Anhaltsberichte über eine mögliche Manipulation oder Fälschung des Ausweises entnommen werden könnten. Überdies hat der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens einen ausführlicheren Einsatzverlaufsbericht der Polizeibezirksinspektion A-Stadt über die Vorfälle in der Gaststätte am 08.01.2010 vorgelegt, in denen die damalige Schlägerei auch näher beschrieben wurde. Aus diesem Bericht ergibt sich insbesondere – und dies entgegen der Behauptung der Zeugin L. in der eidesstattlichen Versicherung und dem Sachvortrag der Antragstellerin, zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2010 – dass die Schlägerin gerade nicht
vor
der Gaststätte der Antragstellerin stattgefunden hat. Während seiner Zeugenvernehmung am 20.01.2010 durch das Ordnungsamt des Antragsgegners bestätigte dann der Zeuge Patrik H., dass er sich aufgrund seiner starken Alkoholisierung zwar nicht an eine Kontrolle seines Ausweises vor Zutritt in die Gaststätte, aber daran erinnern könne, dass
in
der Gaststätte „...“ ein Streit wegen seiner Jacke entstanden sei. Dieser Streit war dann offensichtlich Auslöser der Schlägerei in der Gaststätte der Antragstellerin. Die Massenschlägerei
vor
der Gaststätte fand dann um 01.40 Uhr statt (vgl. hierzu den Polizeieinsatzbericht Blatt 34, 36 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners), stand mithin ganz offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der Schlägerei in der Gaststätte gegen 01.00 Uhr, an der Patrik H. als Mitveranlasser – Streit um seine Jacke – beteiligt war.
Gerade diese Tatsachen erschüttern sowohl die eidesstattliche Versicherung der Zeugin L. als auch den Sachvortrag der Antragstellerin insgesamt. Fest steht zunächst, dass die Einsatzkräfte der Polizei Patrik H.
in
der Gaststätte der Antragstellerin angetroffen haben, die ihn antreffenden Polizeieinsatzkräfte die Feststellung seiner Identität nur anhand der mitgeführten Ausweispapiere haben vornehmen können und es letztlich auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass Patrik H. sich möglicherweise in Besitz eines gefälschten Ausweises befunden hat. Damit ist das Vorbringen der Antragstellerin insgesamt nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Polizei und des Antragsgegners, der sich überwiegend auf jene bezieht, in Verbindung mit der nachträglichen Zeugenvernehmung des Patrik H. vom 10.02.2010 nachhaltig in Zweifel zu ziehen.
Soweit die Antragstellerin sich weiter darauf beruft, aus dem genannten Polizeieinsatzbericht vom 08.01.2010 lasse sich aus der Formulierung, „auch an anderen Gaststätten in der Altstadt“ seien „freiwillig Einlasskontrollen durchgeführt“ worden und zahlreichen Jugendlichen sei der Einlass nach entsprechenden Kontrollen verwehrt worden, darauf schließen, dass sie sehr wohl Einlasskontrollen durchgeführt habe, ist auch dies nicht geeignet, die Zwangsgeldfestsetzung in Frage zu stellen. In dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14.01.1010 ist der Antragstellerin
für jeden Fall der Zuwiderhandlung
ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR angedroht worden. Dass eine solche Zuwiderhandlung jedenfalls im Falle Patrik H. nachgewiesen ist, wurde zuvor aufgezeigt. Deshalb kann zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass sie durchaus in anderen Fällen – auch erfolgreich - Einlasskontrollen durchgeführt hat. Dies ändert indes nichts an dem streitgegenständlichen Verstoß gegen die Auflagen des Antragsgegners und damit an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung.
Auch die Höhe des Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 20 Abs. 3 SVwVG gibt das Gesetz insoweit einen Rahmen von 5 EUR bis höchstens 50.000 EUR vor.
Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 25.01.2010 (1 L 10/10) darauf hingewiesen, dass ein überragendes Interesse der Allgemeinheit und der in Zukunft noch potenziell betroffenen Jugendlichen – angesichts der für sie bestehenden erheblichen Gesundheitsgefahren – daran besteht, dass die Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 28.12.2009 – und dies möglichst zeitnah - umgesetzt wird. Insoweit ist das festgesetzte Zwangsgeld in dieser Höhe geeignet, der Befolgung dieser gaststättenrechtlichen Auflagenverfügung durch die Antragstellerin Nachdruck zu verleihen. Nach Einschätzung der Kammer ist dieses Zwangsgeld deshalb auch in der festgesetzten Höhe der Bedeutung der durchzusetzenden Verfügung angemessen. Die Antragstellerin selbst hat im Übrigen die Höhe des Zwangsgeldes nicht kritisiert.
Mithin ist ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG und richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.