Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I. Die Klägerin stellte am 25. Mai 2009 unter Beifügung einer „Erklärung zu den Werbungskosten eines über 18 Jahre alten Kindes“ einen Antrag auf Kindergeld für ihre Tochter M (KiG, Bl. 86). Die Beklagte gelangte bei der Berechnung, ob der Grenzbetrag für den Bezug von Kindergeld überschritten war (KiG, Bl. 95), zu dem Ergebnis, dass der Klägerin für 2008 kein Kindergeld zustehe. Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 (KiG, Bl. 100) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2008 auf und forderte das für 2008 gezahlte Kindergeld i.H.v. 1.848 Euro von der Klägerin zurück.
Im hiergegen von der Klägerin eingeleiteten Einspruchsverfahren (KiG, Bl. 104) erklärte diese, nach ihrer Einschätzung seien Werbungskosten nicht im beantragten Umfang gewährt worden. Mit Schreiben vom 21. August 2009 (KiG, Bl. 106) forderte die Beklagte auf, den „Nachweis der Aufwendungen „KBK Kurs Prüfungsvorbereitung“ vorzulegen. Dem kam die Klägerin mit Schreiben vom 6. September 2009 (KiG, Bl. 107 ff.) nach. Sie unterbreitete ihrerseits eine Berechnung der Einkünfte von M, welche mit einem Betrag von 5.666,67 Euro abschloss, der unterhalb des maßgeblichen Grenzbetrages von 7.680 Euro lag. Gleichzeitig bat sie darum, ihr „detailliert aufzuzeigen, in welcher Einzelposition und in welcher Höhe ihre Ergebnisse“ von den Berechnungen der Beklagten abwichen (KiG, Bl. 108).
Die Beklagte stellte daraufhin erneut Berechnungen an (KiG, Bl. 111), welche wiederum zu dem Ergebnis führten, dass der Grenzbetrag von 7.680 Euro überschritten sei. Der Klägerin wurde diese Berechnung als Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2010 (KiG, Bl. 113 ff.) zur Verfügung gestellt.
Im Zuge des anschließenden Klageverfahrens hat die Klägerin erneut eine Berechnung der Einkünfte von M erstellt (Bl. 22 ff.), welche die Beklagte dazu veranlasste, am 9. März 2010 einen geänderten Bescheid (Bl. 33) zu erlassen, wonach der Klägerin Kindergeld für M für das Jahr 2008 zustand. Die Beklagte erklärte unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Bl. 32).
Die Klägerin hat ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 34). Sie beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte habe letztlich den Rechtsstreit zu verantworten, weil sie es verabsäumt habe, der Klägerin vor Abschluss des Einspruchsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, die geltend gemachten Werbungskosten zu erläutern und nachzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Im Falle der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist ohne weitere Nachprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist. Das Gericht hat dann durch Beschluss gemäß § 138 FGO nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben wird, sind die Kosten grundsätzlich der Behörde aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Allerdings gilt § 137 sinngemäß (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dem entsprechend können trotz des Obsiegens bzw. der erreichten Korrektur des streitigen Bescheides einem Beteiligten die Kosten auferlegt werden, wenn die Entscheidung bzw. Korrektur auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen können und sollen.
2. Im Streitfall hat die Klägerin bereits im Einspruchsverfahren eine Berechnung der Einkünfte von M erstellt und ausdrücklich darum gebeten, die Beklagte möge ihr ggf. darlegen, warum diese unzutreffend sei. Die Beklagte ist dieser Bitte nicht nachgekommen. Sie hat stattdessen eine abweichende Berechnung der Einkünfte vorgenommen, die der Klägerin indessen erst mit der Einspruchsentscheidung übermittelt worden ist. Damit blieb der Klägerin kein anderer Weg als die Erhebung der Klage.
Wäre hingegen die Beklagte auf den Vorschlag der Klägerin eingegangen und hätte diese die (neuerliche) Berechnung der Einkünfte von M offen gelegt bzw. wäre sie in einen Dialog über die Berechnung der Klägerin (und ggf. die entsprechende Nachweisführung) eingetreten, hätte sich der Rechtsstreit aus der Sicht des Senats vermeiden lassen. Hierbei verweist der Senat auf die Funktion des Einspruchsverfahrens. Dieses soll Prozesse möglichst vermeiden (so Brockmeyer, in: Klein, AO, 7. Aufl., § 364a, Anm. 1). Dem trägt ein Vorgehen der Behörde nicht Rechnung, das einem Einspruchsführer den beantragten und gebotenen Dialog versagt.
Eventuell bestehende personelle Engpässe der Behörde können dem nicht entgegen gehalten werden. Denn unter dem Strich riskiert die Verwaltung so eine größere finanzielle Belastung, da im Falle eines gerichtlichen Verfahrens weitere Kosten ausgelöst werden.
3. Im Streitfall jedenfalls führt das Vorgehen der Beklagten zu deren Kostentragung.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar gemäß § 128 Abs. 4 FGO.
Der Beschluss ergeht gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO durch den Berichterstatter.
Gründe
1. Im Falle der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist ohne weitere Nachprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist. Das Gericht hat dann durch Beschluss gemäß § 138 FGO nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben wird, sind die Kosten grundsätzlich der Behörde aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Allerdings gilt § 137 sinngemäß (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dem entsprechend können trotz des Obsiegens bzw. der erreichten Korrektur des streitigen Bescheides einem Beteiligten die Kosten auferlegt werden, wenn die Entscheidung bzw. Korrektur auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen können und sollen.
2. Im Streitfall hat die Klägerin bereits im Einspruchsverfahren eine Berechnung der Einkünfte von M erstellt und ausdrücklich darum gebeten, die Beklagte möge ihr ggf. darlegen, warum diese unzutreffend sei. Die Beklagte ist dieser Bitte nicht nachgekommen. Sie hat stattdessen eine abweichende Berechnung der Einkünfte vorgenommen, die der Klägerin indessen erst mit der Einspruchsentscheidung übermittelt worden ist. Damit blieb der Klägerin kein anderer Weg als die Erhebung der Klage.
Wäre hingegen die Beklagte auf den Vorschlag der Klägerin eingegangen und hätte diese die (neuerliche) Berechnung der Einkünfte von M offen gelegt bzw. wäre sie in einen Dialog über die Berechnung der Klägerin (und ggf. die entsprechende Nachweisführung) eingetreten, hätte sich der Rechtsstreit aus der Sicht des Senats vermeiden lassen. Hierbei verweist der Senat auf die Funktion des Einspruchsverfahrens. Dieses soll Prozesse möglichst vermeiden (so Brockmeyer, in: Klein, AO, 7. Aufl., § 364a, Anm. 1). Dem trägt ein Vorgehen der Behörde nicht Rechnung, das einem Einspruchsführer den beantragten und gebotenen Dialog versagt.
Eventuell bestehende personelle Engpässe der Behörde können dem nicht entgegen gehalten werden. Denn unter dem Strich riskiert die Verwaltung so eine größere finanzielle Belastung, da im Falle eines gerichtlichen Verfahrens weitere Kosten ausgelöst werden.
3. Im Streitfall jedenfalls führt das Vorgehen der Beklagten zu deren Kostentragung.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar gemäß § 128 Abs. 4 FGO.
Der Beschluss ergeht gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO durch den Berichterstatter.