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| | Die Parteien streiten über die dem Kläger ab Oktober 2008 zustehende Vergütung. |
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| | Der Kläger ist beim beklagten Land seit 1984 als angestellte teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Fach Klavier an der Staatlichen Hochschule für Musik K. beschäftigt. Der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsstunden wurde mit 9,5 vereinbart. Die Vergütung erfolgte gem. den Richtlinien des Finanzministeriums über die Vergütung der hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik vom 26.10.1979 (in der Folge nur: Vergütungsrichtlinien) nach Vergütungsgruppe III. Im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem beklagten Land vom 03.12.1992 (vgl. Vor.A. Bl. 5 - 10) ist u. a. geregelt: |
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| „... § 1 (1) Herr J. wird mit Wirkung vom 01.10.92 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im außertariflichen Angestelltenverhältnis bei der Staatlichen Hochschule für Musik K. weiterbeschäftigt. ... § 3 Herr J. verpflichtet sich, wöchentlich 9,5 Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Studierenden werden durch den Rektor zugeteilt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen findet Anwendung. ... § 5 (1) Herr J. erhält in Anlehnung an die in Vergütungsgruppe III und IV eingestufte hauptberuflich außertariflich angestellte Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik jeweils geltenden Bestimmungen Vergütung nach Vergütungsgruppe III Stufe 3. Die Vergütung bemißt sich nach dem Verhältnis der nach § 3 dieses Vertrages vereinbarten Unterrichtsstunden einer vergleichbaren vollbeschäftigten hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkraft. ...“ |
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| | Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen) vom 15.02.1982 enthält u. a. Regelungen über den Umfang der Lehrverpflichtung. § 6 Abs. 2 der Verordnung lautete: |
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| | „Für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern und für künstlerische Mitarbeiter an den Staatlichen Hochschulen für Musik beträgt die Lehrverpflichtung 20 Lehrveranstaltungsstunden Einzelunterricht oder Unterricht in kleinen Gruppen. “ |
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| | Mit Gesetz vom 20.11.2007 (Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich) wurde die Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen teilweise geändert. Artikel 8 des Gesetzes bestimmt u. a.: |
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| | „ § 6 wird wie folgt geändert: |
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| | (2) Für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Hochschulen für Musik beträgt die Lehrverpflichtung 20 Lehrveranstaltungsstunden Einzelunterricht oder Unterricht in Kleingruppen. Für Akademische Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik beträgt die Lehrverpflichtung mindestens 24 Lehrveranstaltungsstunden Einzelunterricht oder Unterricht in kleinen Gruppen. ... |
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| | Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 angefügt: |
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| | (7) Hat eine Hochschule für Musik keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt, beträgt die Lehrverpflichtung bei Akademischen Mitarbeitern 25 ... Lehrveranstaltungsstunden. |
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| | Die Denkschrift 2006 des Rechnungshofs Baden-Württemberg befasst sich in ihrem Beitrag Nr. 21 mit der Arbeitszeit der künstlerischen Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Musikhochschulen. Unter Ziff. 4 (Empfehlungen des Rechnungshofs) heißt es u. a.: |
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| „... - Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 15.02.1982 sollte im Hinblick auf die mittlerweile eingetretenen Arbeitszeitverlängerungen bei Beamten und Angestellten und auf die höheren Lehrverpflichtungen in den anderen Bundesländern für künstlerische Mitarbeiter auf 24 SWS erhöht werden. ...“ |
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| | Mit Schreiben vom 29.09.2008 (vgl. Vor.A. Bl. 30/31) wies die Hochschule für Musik Karlsruhe den Kläger auf die gesetzliche Heraufsetzung der Lehrverpflichtung für Akademische Mitarbeiter an Musikhochschulen von 20 auf 24 Wochenstunden hin. Dem Kläger wurde das Angebot unterbreitet, die Arbeitszeit ab 01.10.2008 von bisher 9,5 Stunden auf künftig 12 Wochenstunden zu erhöhen, so dass sich die Vergütung des Klägers auf der Grundlage 12/24 der Vergütung eines vollbeschäftigten Akademischen Mitarbeiters bemessen würde. Für den Fall, dass der Kläger das Angebot nicht akzeptieren würde, wurde eine Reduzierung der Vergütung von bisher 9,5/20 auf künftig 9,5/24 ab 01.10.2008 in Aussicht gestellt. |
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| | Der Kläger nahm das Angebot einer Deputatserhöhung nicht an. Mit Wirkung ab Oktober 2008 zahlte das beklagte Land eine reduzierte monatliche Vergütung, insoweit nur noch 9,5/25 der Vergütung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft, was betragsmäßig - anstelle von bisher Euro 1.802,99 brutto - Euro 1.442,40 brutto ergab. |
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| | Hiergegen hat der Kläger Zahlungsklage sowie Klage auf Feststellung erhoben, dass seine Vergütung auch künftig auf der bisherigen Berechnungsgrundlage zu erfolgen habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für eine einseitige Kürzung seines Entgeltes habe es keine Rechtsgrundlage gegeben. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien enthalte keine dynamische Verweisung auf die Lehrverpflichtungsverordnung. Demgegenüber hat das beklagte Land eingewendet, die Minderung der dem Kläger arbeitsvertraglich zustehenden Vergütung ergebe sich zwangsläufig aus der Neuregelung/Heraufsetzung der von den Akademischen Mitarbeitern an den Hochschulen für Musik zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden gem. dem Gesetz vom 20.11.2007. Da für den Kläger keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt sei, aus welcher sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergebe, gelte die Lehrverpflichtung von 25 Lehrveranstaltungsstunden. Gem. dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.12.1992 sei für die Vergütung des Klägers als teilzeitbeschäftigter Lehrkraft das jeweilige Verhältnis des Deputats des Klägers zu demjenigen einer vergleichbaren vollbeschäftigten hauptberuflichen Lehrkraft maßgeblich. Dieses Verhältnis sei von 9,5/20 auf 9,5/25 angehoben worden. |
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| | Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Falls die Pflichtstundenzahl nach der Lehrverpflichtungsverordnung dynamisch gewollt gewesen sein sollte, so handelte es sich bei § 3 S. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien wegen Umgehung des Änderungsschutzes aus § 2 KSchG um eine gem. § 134 BGB nichtige Vereinbarung. Die entstandene Lücke sei durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, was unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens zumindest zur Fortführung der zuletzt gültigen Quotelung von 9,5/20 der Vergütungstabelle aufgrund der Richtlinien des Finanzministeriums führe. Im Übrigen wird zur näheren Sachdarstellung auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 04.06.2009 verwiesen. |
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| | Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der Berufung, mit welcher es weiterhin das Ziel der Abweisung der Klage verfolgt. Das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass sich die arbeitsvertraglich geregelte Vergütung des Klägers nach dem Verhältnis der vereinbarten Unterrichtsstunden des Klägers zu denen einer vergleichbaren vollbeschäftigten hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkraft bestimme. Die Klausel sei als dynamische Klausel auszulegen. Der Arbeitsvertrag der Parteien verweise nicht auf eine bestimmte Fassung der jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnung. Das Arbeitsgericht verkenne, dass die Änderung der von den Akademischen Mitarbeitern an den Hochschulen für Musik abzuhaltenden Lehrveranstaltungsstunden auf einer gesetzlichen Regelung beruhe. Der „Schutzgedanke der Änderungskündigung“ könne deshalb entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts in keinem Fall verletzt worden sein. Darüber hinaus sei die Heraufsetzung des Deputats der Akademischen Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik auch sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei den Empfehlungen des Landesrechnungshofes gem. dessen Denkschrift 2006 gefolgt. Hiernach sei davon auszugehen gewesen, dass mit der bisherigen Zahl an Lehrveranstaltungsstunden die von den Lehrkräften geschuldete Arbeitszeit nicht erbracht worden sei. Auch mit der nunmehr erhöhten Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden müsse die geltende Arbeitszeit nicht überschritten werden. Soweit das Arbeitsgericht bei seiner Berechnung der Arbeitsvergütung durch ergänzende Vertragsauslegung die Regelungen des TV-L herangezogen habe, so sei hierfür kein sachlicher Bezug vorhanden. |
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| | Das beklagte Land beantragt: |
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| | 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe, 8 Ca 95/09 vom 04.06.2009, ausgefertigt am 22.07.2009 und zugestellt am 27.07.2009 wird aufgehoben. |
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| | 2. Die Klage wird abgewiesen. |
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| | Die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe bzw. Klarstellung, dass sich das Feststellungsbegehren nicht auf die Berechnungsgrundlage von 9,5/20 bezüglich der Wochenarbeitsstunden beziehe, sondern auf das Verhältnis der Unterrichtsstunden. |
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| | Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Selbst wenn in § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien eine dynamische Verweisung auf die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen enthalten sein sollte, so habe sich das beklagte Land jedenfalls an die Grundsätze des billigen Ermessens gem. § 315 BGB zu halten. Dem sei das Land nicht gerecht geworden, indem es die Vergütung anstatt des bisher verwendeten Quotienten 9,5/20 nunmehr mit 9,5/25 berechne. Demzufolge sei der Kläger auch nicht verpflichtet gewesen, das ursprüngliche Angebot einer Erhöhung der Arbeitszeit von 9,5 auf 12 Stunden anzunehmen. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung in dem vorgenommenen Umfang sei auch von der Sache her nicht gerechtfertigt gewesen. Entgegen dem Vortrag des beklagten Landes betrage das durchschnittliche Deputat für mit dem Kläger vergleichbare Lehrkräfte gerade nicht 25 Stunden wöchentlich. Derartiges ergebe sich nicht einmal unter Zugrundelegung der Denkschrift des Rechnungshofes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2006. Soweit die dortigen Vergleichszahlen überhaupt vergleichbar sein sollten, ergebe ein ermittelter Durchschnittswert 21,25 Deputatsstunden wöchentlich. Es sei offensichtlich, dass die Änderung der Lehrverpflichtung nicht durch Verkürzung der Vor- und Nachbearbeitungszeit kompensiert werden könne. Der Kläger werde darüber hinaus als Teilzeitkraft entgegen § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG benachteiligt, sofern man davon ausgehen wollte, dass Teilzeitbeschäftigte durch die Heraufsetzung der Deputatsstunden Einkommensminderungen hinnehmen müssten, obwohl derartiges bei den betroffenen Vollzeitbeschäftigten nicht der Fall sei. |
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| | Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen. |
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Die Berufung des beklagten Landes ist begründet.
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Dem Kläger stehen bei unveränderter Erbringung von 9,5 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche anteilig 9,5/25 der vollen Vergütung einer Lehrkraft gem. Vergütungsgruppe III der einschlägigen Vergütungsrichtlinien zu. Dies sind im streitgegenständlichen Zeitraum dem Betrage nach Euro 1.442,40 brutto monatlich, welche dem Kläger auch ausbezahlt werden. Demnach ist die Klage nicht begründet.
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Maßgeblich für die Vergütung des Klägers ist zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.12.1992. Danach - gem. der zwar sprachlich verstümmelten, aber eindeutigen Abfassung des § 5 Abs. 1 - richtet sich die Vergütung dem Grunde nach Vergütungsgruppe III der jeweils für die hauptberuflich außertariflich angestellten Lehrkräfte geltenden Bestimmungen. Hierbei handelt es sich um die Richtlinien des Finanzministeriums über die Vergütung der hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkräfte an den staatlichen Hochschulen für Musik vom 26.10.1979. Insoweit handelt es sich um Eingruppierungsrichtlinien für einen Kreis von Arbeitnehmern, für welchen der BAT keine Anwendung fand (vgl. die Bereichsausnahmeregel gem. § 3 lit. g BAT). Nach Vergütungsgruppe III werden vergütet Lehrkräfte, die nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet sind, sowohl Haupt- als auch Nebenfachunterricht zu geben.
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Der Kläger sollte als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft nicht die volle, sondern eine anteilsmäßige Vergütung gem. der für die Tätigkeit des Klägers einschlägigen Vergütungsgruppe III der Richtlinien erhalten. Das haben die Arbeitsvertragsparteien in § 5 Abs. 1 S. 2 des Vertrages vom 03.12.1992 dergestalt geregelt, dass der Kläger im Verhältnis seiner (9,5) Unterrichtsstunden zu denen einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft vergütet werden sollte. In Anbetracht der seinerzeit für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte an den staatlichen Hochschulen für Musik festgesetzten 20 Lehrveranstaltungsstunden hatte der Kläger mithin Anspruch auf 9,5/20 der jeweiligen Vergütung der Gruppe III der Vergütungsrichtlinien.
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§ 3 S. 2 des Vertrages vom 03.12.1992 regelt die Anwendbarkeit der „Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen“. Dies ist, wie nachfolgend noch auszuführen ist, eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Lehrverpflichtungsverordnung. Bei Vertragsabschluss am 03.12.1992 handelte es sich um die Verordnung vom 15.02.1982.
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Mit Inkrafttreten der Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen gem. Art. 8 des Gesetzes vom 20.11.2007 änderte sich der Umfang der Lehrverpflichtung für Akademische Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik. Dieser sollte nunmehr mindestens 24 Lehrveranstaltungsstunden betragen, bei fehlender Dienstaufgabenbeschreibung wurde ein Umfang von 25 Stunden festgelegt (vgl. § 6 Abs. 2 und 7 der Neufassung der Lehrverpflichtungsverordnung).
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Durch diese Regelung reduzierte sich die Vergütung des Klägers, der eine anteilige Anpassung/Heraufsetzung seiner Wochenstundenzahl ablehnt, anteilsmäßig auf 9,5/25 der vollen Vergütung. Hierauf kann sich das beklagte Land zu Recht berufen.
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Da die Vergütung des Klägers an das Verhältnis der vereinbarten 9,5 Unterrichtsstunden zu den für eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft geltenden Deputatsstunden gebunden sein soll, ist auf die Rechtmäßigkeit der Deputatsneureglung für Vollzeitkräfte gem. Art. 8 des Gesetzes vom 20.11.2007 abzustellen.
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1. Insoweit enthält zunächst § 44 Abs. 4 LHG eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur einseitigen Deputatsfestlegung. Hiernach wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln.
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Gem. § 44 Abs. 3 LHG gelten die personalrechtlichen Vorschriften des Gesetzes für wissenschaftliches Personal für künstlerisches Personal entsprechend. Hieraus ergibt sich, dass mit der Neuregelung der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen gem. Gesetz vom 20.11.2007 von der Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 4 LHG Gebrauch gemacht worden ist.
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Gem. § 52 Abs. 1 S. 1 LHG sind Akademische Mitarbeiter die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Somit ergibt sich, dass die auf Grundlage des § 44 Abs. 4 LHG verabschiedeten Regelungen zur Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik gleichermaßen Beamte sowie im Angestelltenverhältnis befindliche Lehrkräfte betreffen. Damit wird ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass von den Akademischen Mitarbeitern sowohl im Beamten- als auch im Angestelltenverhältnis im Wesentlichen gleiche Lehrtätigkeiten erbracht werden, so dass eine für beide Gruppen inhaltsgleiche Deputatsbestimmung nur sachgereicht erscheint.
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2. Die in § 44 Abs. 4 LHG enthaltene Ermächtigung zur Regelung des Umfangs der Lehrverpflichtung ist nicht schrankenlos. Es gilt vielmehr eine Bindung an die Grundsätze billigen Ermessens, § 315 BGB (vgl. auch BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 6 AZR 227/05). Eine Überschreitung dieser Grenzen durch die Neuregelung der Lehrverpflichtungsverordnung in § 6 Abs. 2 und 7 durch Art. 8 des Gesetzes vom 20.11.2007 ist nicht feststellbar.
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a.) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des Umfangs des Deputats um eine Teilregelung des Inhalts der Arbeitsleistung der Lehrkraft handelt. Denn die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden betrifft nur einen Teil der im Rahmen des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses insgesamt zu erbringenden Arbeitsleistung. Dies gilt typischerweise nicht nur für schulische Lehrkräfte, sondern auch für Lehrkräfte als Akademische Mitarbeiter i. S. der §§ 44 Abs. 1 Nr. 2, 52 LHG. Während die Anzahl der abzuhaltenden Lehrveranstaltungsstunden eine messbare Größe darstellt, ist dies hinsichtlich Inhalt und zeitlichem Aufwand der restlichen geschuldeten Arbeitsleistung nicht der Fall. Der unterrichtsbezogene Aufwand für Vor- und Nacharbeiten ist zwar typisch für Lehrtätigkeiten jeglicher Art. Er ist aber schwankend und abhängig etwa vom vertretenen Fach, der Anzahl der Schüler, der etwaigen Anfertigung und Korrektur von Prüfungsarbeiten, schließlich aber auch individuell je nach Konzept und Erfahrung der Lehrkraft. Der zur Erbringung der Lehrveranstaltungsstunden nötige Aufwand lässt sich daher nur pauschalierend schätzen (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 6 AZR 227/05, BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 84/86, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04).
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Im Streitfall handelt es sich darum, dass den maßgeblichen Lehrveranstaltungsstunden - zuletzt - eine Arbeitszeit von 41 Wochenstunden (vgl. § 4 AzUVO i. V. mit § 45 Abs. 1 LHG) gegenüberstand. Nunmehr beträgt das Verhältnis also 24 (25) Lehrveranstaltungsstunden gegenüber einer regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich wöchentlich 41 Stunden, wobei bei der Berechnung des Durchschnitts ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist (vgl. § 7 Abs. 1 AzUVO). Im Hinblick darauf, dass das beklagte Land im Fall des Klägers, wegen fehlender Dienstaufgabenbeschreibung, von der Neuregelung der Lehrverpflichtungsverordnung gem. § 6 Abs. 7, also einem Umfang der Lehrverpflichtung von 25 Stunden Gebrauch gemacht hat, wird in der Folge diese Anzahl zugrunde gelegt.
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b.) Zunächst ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den für die Akademischen Mitarbeiter ursprünglich festgesetzten 20 Deputatsstunden um eine besonders fundierte, etwa aus Erfahrung und Praxis herausgebildete Größe handelte. Somit folgt aus § 44 Abs. 4 LHG gerade, dass der Umfang der Lehrverpflichtung den jeweiligen Verhältnissen anzupassen, mithin flexibel, ist.
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c.) Eine vom Dienstherrn angeordnete - bzw. kraft entsprechender Vereinbarung auch im Angestelltenverhältnis geltende - Erhöhung der Pflichtstunden einer Lehrkraft ist dann unbillig, wenn unter Abwägung aller Umstände die zeitliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Pflichtstunden sowie der außerhalb des Unterrichts zu erbringenden Leistungen nach dem Maßstab der jährlichen Gesamtarbeitszeit die geltende maximale regelmäßige Arbeitszeit übersteigt. Die Tatsachen, die eine derartige Unzumutbarkeit der Erhöhung der Pflichtstunden begründen, muss der Lehrer vortragen, wobei sodann der Dienstherr/Arbeitgeber darzulegen hätte, wie er die unzumutbare Belastung kompensiert (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 6 AZR 227/05).
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Dies ist auf den Streitfall zu übertragen, der die Lehrtätigkeit von Akademischen Mitarbeitern gem. § 52 LHG betrifft.
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Es ist aber weder für sich genommen ersichtlich, noch vom Kläger näher vorgetragen, dass/weshalb etwa bei einer Anzahl von 25 Lehrveranstaltungsstunden die sich aus den §§ 4, 7 Abs. 1 AzUVO ergebende Arbeitszeit überschritten werden müsste. Bereits innerhalb der Unterrichtswochen stehen den 25 Lehrveranstaltungsstunden immerhin 16 sonstige Arbeitsstunden gegenüber. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem insoweit unstreitigen Parteivorbringen davon auszugehen ist, dass die Akademischen Mitarbeiter an den Kunsthochschulen für Musik in der Regel ihre Arbeitsleistung nur während der 35 Wochen im Jahr bringen, in denen Vorlesungen und Prüfungen stattfinden, die übrige Zeit des Jahres aber veranstaltungsfrei ist. Auch diese Zeit, mit Ausnahme des 6-wöchigen Erholungsurlaubes, kann zur Erbringung der Vor- und Nachbearbeitungsleistungen verwendet werden.
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Soweit der Kläger eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin sieht, dass hinsichtlich der Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern das Deputat im Umfang von 20 Lehrveranstaltungsstunden unberührt geblieben ist, so kann dem Kläger hierin nicht gefolgt werden. Denn bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise ist zu berücksichtigen, dass den Professoren nicht nur die Durchführung von Lehrveranstaltungen obliegt. Diese haben vielmehr die in § 46 Abs. 1 LHG beschriebenen Dienstaufgaben zu erfüllen. Dieses Eingebundensein in Lehre und Forschung, welches grundsätzlich auch für einen Professor im künstlerischen Bereich anzunehmen ist, rechtfertigt es, den neben der Lehrtätigkeit erforderlichen Zeitaufwand höher zu veranschlagen als bei den Akademischen Mitarbeitern.
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Gegen die Nichteinhaltung billigen Ermessens durch die getroffene Neuregelung spricht auch der Bericht des Landesrechnungshofes gem. der Denkschrift 2006, welchen der Verordnungsgeber zum Anlass der Neuregelung genommen hat. Gem. der Übersicht 4 im Beitrag Nr. 21 („Arbeitszeit der künstlerischen Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Musikhochschulen“) ergibt sich, dass immerhin 6 weitere Bundesländer - soweit wie in Baden-Württemberg eine Semesterwochenstunde 60 Minuten umfasst - Deputate in der Spanne von 20 bis 28 Semesterwochenstunden festgelegt hatten. Dies spricht dafür, dass Deputate im Umfang der im Streitfall in Rede stehenden 25 Wochenstunden praktikabel sind. Von einer Unangemessenheit oder gar, wie vom Kläger pauschal geltend gemacht, einer „offensichtlichen“ Überschreitung des Ermessens kann keine Rede sein.
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d.) Soweit in einem vom Kläger persönlich erstellten Anlagenkonvolut (Anlagenkonvolut K 13) u. a. Angriffe gegenüber der Deputatsregelung gemacht worden sind, so kann eine nähere Auseinandersetzung damit nicht stattfinden. Denn es ist prozessual nicht statthaft, dass der Klägervertreter schriftsätzlich lediglich pauschal ausgeführt hat, sich den Inhalt der eingereichten Anlage zu Eigen zu machen Da der Inhalt der Anlage ersichtlich die verschiedensten - auch sachfremden - Bereiche und Themen betrifft, wäre mitzuteilen gewesen, welche konkreten sich aus der Anlage ergebenden Behauptungen aufgestellt werden sollten. Das ist nicht geschehen.
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1. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.12.1992 ist dahingehend auszulegen, dass sich die Vergütung des Klägers anteilsmäßig, im Verhältnis von 9,5 Unterrichtsstunden zum jeweiligen Deputat einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft, bestimmen sollte. Für eine derartige dynamische Anbindung an das jeweilige Deputat einer Vollzeitkraft sprechen Wortlaut sowie Sinn und Zweck der in § 3 S. 2 sowie in § 5 Abs. 1 des Vertrages enthaltenen Regelungen.
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Aus § 5 Abs. 1 des Vertrages geht hervor, dass der Kläger hinsichtlich der Vergütung für seine anteilsmäßig erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den vollbeschäftigten angestellten Lehrkräften gleichbehandelt werden sollte. Dies bedeutet nicht nur, dass sich die Vergütung des Klägers am jeweiligen Tabellenwert der Vergütung gem. Gruppe III der Vergütungsrichtlinien des Finanzministeriums - anteilsmäßig - orientieren sollte. Darüber hinaus ist in Betracht zu ziehen, dass Erhöhungen oder Herabsetzungen des Umfangs der Lehrveranstaltungsstunden einer Vollzeitkraft bei unverändertem Tabellenentgelt eine Veränderung des Verhältnisses von Arbeitsleistung auf der einen und Vergütung auf der anderen Seite darstellen. Die auf eine Stunde entfallende Vergütung verändert sich automatisch in die eine oder andere Richtung.
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Um nun die Vergütung des Klägers gleichermaßen wie diejenige einer Vollzeitkraft zu bemessen, gab es zwei Gestaltungsmöglichkeiten. Einmal hätte eine Vereinbarung getroffen werden können, wonach der Kläger anteilig Unterrichtsstunden in einem bestimmten festen Verhältnis zum jeweiligen Deputat einer Vollzeitkraft zu erbringen habe. Die andere zum Zweck der Gleichbehandlung zur Verfügung stehende Variante war eine anteilige Reduzierung oder Erhöhung der Vergütung des Klägers bei einem unverändert gebliebenen Deputat mit 9,5 wöchentlichen Unterrichtsstunden.
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Die Parteien haben gem. § 3 S. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages die zuletzt genannte Variante einer gleichbleibenden Unterrichtsverpflichtung des Klägers vereinbart mit der Folge, dass sich die bisher geleistete Arbeitszeit im Verhältnis zu derjenigen der Vollzeitkräfte mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.11.2007 geändert hat. Hieraus folgt eine entsprechende Verringerung des Vergütungsanspruchs des Klägers von 9,5/20 zu 9,5/25. Dass der Kläger etwa bei unverändert gebliebenem Deputat eine Vergütung von anteilsmäßig 9,5/20 sollte beanspruchen können, widerspräche dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Gedanken der vergütungsmäßigen Gleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu den Vollzeitkräften. Dieses Ergebnis findet schließlich eine Stütze dadurch, dass in § 3 S. 2 des Arbeitsvertrages die Anwendung der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen vereinbart ist.
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2. Soweit der Kläger, so auch das Arbeitsgericht, meint, eine Vergütungsvereinbarung der Parteien, die zu einer automatischen Reduzierung der Vergütung führe, verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz (§§ 1, 2 KSchG), so ist demgegenüber zu bedenken, dass die Befugnis zur Bestimmung des Umfanges der Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiter durch Rechtsverordnung durch die gesetzliche Ermächtigung gem. § 44 Abs. 4 LHG geregelt ist. Das BAG hat in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, die gesetzliche Ermächtigung zur Festlegung der Pflichtstundenzahl und damit mittelbar der Höhe der Vergütung von Teilzeitkräften gehe als Spezialregelung dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz aus den §§ 1, 2 KSchG vor (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2000 - 5 AZR 783/98).
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Einer näheren Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage bzw. der zitierten Rechtsprechung bedarf es nicht. Denn die sich in Konsequenz seiner Auffassung zugunsten des Klägers ergebenden Rechtsfolgen wären nicht anders, insbesondere nicht weitergehender, als diejenigen, die sich aus einem Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB ergeben.
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3. Der sich gem. § 5 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrages ergebende Vertragsinhalt, wonach die Vergütung des Klägers automatisch an eine Veränderung des Umfangs der Lehrveranstaltungsstunden einer Vollzeitkraft gebunden ist, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB.
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Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.12.1992 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. der §§ 305 ff BGB. Es handelt sich um einen vom beklagten Land standardmäßig verwendeten Formularvertrag. Als solcher unterliegt er ab dem 01.01.2003 der gesetzlichen Inhaltskontrolle.
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Gem. § 308 Nr. 4 BGB ist insbesondere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Vorliegend ist zwar nicht ausdrücklich die Befugnis des beklagten Landes geregelt, die Vergütung des Klägers bei unveränderter Arbeitsleistung herabzusetzen. Ein derartiges Ergebnis folgt aber zwangsläufig aus der in § 5 Abs. 1 S. 2 vereinbarten Vergütungsquote. Dies bedeutet wiederum die Befugnis des beklagten Landes, die Vergütung des Klägers ggf. zu reduzieren im Fall einer Heraufsetzung des Deputats für Vollzeitkräfte. Auch diese Befugnis eröffnet den Anwendungsbereich des § 308 Nr. 4 BGB (so auch bereits Henssler/Höpfner, Festschrift für Jobst-Hubertus Bauer, 2010).
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Die Vereinbarung einer Vergütungsreduzierung ohne Veränderung des Vertragsinhaltes im Übrigen ist unzumutbar i. S. des § 308 Nr. 4 BGB. Dies erschließt sich insbesondere im Hinblick auf die Ursache der Vergütungsreduzierung, derzufolge die Vollzeitkräfte eine unveränderte Vergütung erhalten, hierfür aber mehr an Arbeitseinsatz zu erbringen haben. Es verstößt ohne sachliche Rechtfertigung gegen die Interessen des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, dass dieser wegen der Heraufsetzung des Deputats der Vollzeitkräfte eine Vergütungsreduzierung erfahren, seinerseits aber nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Deputatsänderung haben soll.
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Ist eine Vereinbarung nach § 308 Nr. 4 BGB rechtsunwirksam, so ergibt sich im Regelfall hieraus die Rechtsfolge gem. § 306 Abs. 2 BGB. An die Stelle des rechtsunwirksamen Vertragsinhaltes treten die gesetzlichen Vorschriften.
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Im Streitfall wäre somit auf die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) abzustellen. Dies wäre die bisherige (volle) Vergütung gem. der Vergütungsgruppe III der einschlägigen Richtlinien (der Vollständigkeit halber: Der TV-L ist nicht einschlägig, vgl. § 1 Abs. 3 lit. d TV-L). Allerdings kann hierbei nicht unberücksichtigt bleiben, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.11.2007, also ab 21.11.2007, als Gegenleistung für die genannte Vergütung 24 bzw. 25 Lehrveranstaltungsstunden zu erbringen sind. Da eine Besserstellung des Klägers gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ungerechtfertigt erscheinen muss, bietet also die Beibehaltung der bisherigen Vergütung des Klägers keine angemessene, den Interessen beider Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung. Es liegt deshalb ein Fall vor, in dem die durch Unwirksamkeit einer Klausel gem. § 308 Nr. 4 BGB entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Hierbei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Vertragsklausel bedacht hätten. Die sach- und interessengerechte Lösung hätte darin bestanden, dem teilzeitbeschäftigten Kläger einen Anspruch auf proportionale Erhöhung seines Deputats einzuräumen, um auf diese Art und Weise die bisherige Vergütung beizubehalten (so auch Henssler/Höpfner, a. a. O.).
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Der Kläger hat indes von der ihm im Wege ergänzender Vertragsauslegung einzuräumenden Wahlmöglichkeit bisher nicht Gebrauch gemacht. Er beansprucht statt dessen die bisherige Vergütung bei unveränderter Arbeitsleistung. Seine ausschließlich hierauf abzielende Klage ist aber unbegründet.
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Die Berufung des beklagten Landes ist begründet.
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Dem Kläger stehen bei unveränderter Erbringung von 9,5 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche anteilig 9,5/25 der vollen Vergütung einer Lehrkraft gem. Vergütungsgruppe III der einschlägigen Vergütungsrichtlinien zu. Dies sind im streitgegenständlichen Zeitraum dem Betrage nach Euro 1.442,40 brutto monatlich, welche dem Kläger auch ausbezahlt werden. Demnach ist die Klage nicht begründet.
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Maßgeblich für die Vergütung des Klägers ist zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.12.1992. Danach - gem. der zwar sprachlich verstümmelten, aber eindeutigen Abfassung des § 5 Abs. 1 - richtet sich die Vergütung dem Grunde nach Vergütungsgruppe III der jeweils für die hauptberuflich außertariflich angestellten Lehrkräfte geltenden Bestimmungen. Hierbei handelt es sich um die Richtlinien des Finanzministeriums über die Vergütung der hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkräfte an den staatlichen Hochschulen für Musik vom 26.10.1979. Insoweit handelt es sich um Eingruppierungsrichtlinien für einen Kreis von Arbeitnehmern, für welchen der BAT keine Anwendung fand (vgl. die Bereichsausnahmeregel gem. § 3 lit. g BAT). Nach Vergütungsgruppe III werden vergütet Lehrkräfte, die nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet sind, sowohl Haupt- als auch Nebenfachunterricht zu geben.
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Der Kläger sollte als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft nicht die volle, sondern eine anteilsmäßige Vergütung gem. der für die Tätigkeit des Klägers einschlägigen Vergütungsgruppe III der Richtlinien erhalten. Das haben die Arbeitsvertragsparteien in § 5 Abs. 1 S. 2 des Vertrages vom 03.12.1992 dergestalt geregelt, dass der Kläger im Verhältnis seiner (9,5) Unterrichtsstunden zu denen einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft vergütet werden sollte. In Anbetracht der seinerzeit für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte an den staatlichen Hochschulen für Musik festgesetzten 20 Lehrveranstaltungsstunden hatte der Kläger mithin Anspruch auf 9,5/20 der jeweiligen Vergütung der Gruppe III der Vergütungsrichtlinien.
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§ 3 S. 2 des Vertrages vom 03.12.1992 regelt die Anwendbarkeit der „Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen“. Dies ist, wie nachfolgend noch auszuführen ist, eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Lehrverpflichtungsverordnung. Bei Vertragsabschluss am 03.12.1992 handelte es sich um die Verordnung vom 15.02.1982.
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Mit Inkrafttreten der Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen gem. Art. 8 des Gesetzes vom 20.11.2007 änderte sich der Umfang der Lehrverpflichtung für Akademische Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik. Dieser sollte nunmehr mindestens 24 Lehrveranstaltungsstunden betragen, bei fehlender Dienstaufgabenbeschreibung wurde ein Umfang von 25 Stunden festgelegt (vgl. § 6 Abs. 2 und 7 der Neufassung der Lehrverpflichtungsverordnung).
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Durch diese Regelung reduzierte sich die Vergütung des Klägers, der eine anteilige Anpassung/Heraufsetzung seiner Wochenstundenzahl ablehnt, anteilsmäßig auf 9,5/25 der vollen Vergütung. Hierauf kann sich das beklagte Land zu Recht berufen.
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Da die Vergütung des Klägers an das Verhältnis der vereinbarten 9,5 Unterrichtsstunden zu den für eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft geltenden Deputatsstunden gebunden sein soll, ist auf die Rechtmäßigkeit der Deputatsneureglung für Vollzeitkräfte gem. Art. 8 des Gesetzes vom 20.11.2007 abzustellen.
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1. Insoweit enthält zunächst § 44 Abs. 4 LHG eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur einseitigen Deputatsfestlegung. Hiernach wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln.
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Gem. § 44 Abs. 3 LHG gelten die personalrechtlichen Vorschriften des Gesetzes für wissenschaftliches Personal für künstlerisches Personal entsprechend. Hieraus ergibt sich, dass mit der Neuregelung der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen gem. Gesetz vom 20.11.2007 von der Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 4 LHG Gebrauch gemacht worden ist.
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Gem. § 52 Abs. 1 S. 1 LHG sind Akademische Mitarbeiter die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Somit ergibt sich, dass die auf Grundlage des § 44 Abs. 4 LHG verabschiedeten Regelungen zur Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik gleichermaßen Beamte sowie im Angestelltenverhältnis befindliche Lehrkräfte betreffen. Damit wird ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass von den Akademischen Mitarbeitern sowohl im Beamten- als auch im Angestelltenverhältnis im Wesentlichen gleiche Lehrtätigkeiten erbracht werden, so dass eine für beide Gruppen inhaltsgleiche Deputatsbestimmung nur sachgereicht erscheint.
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2. Die in § 44 Abs. 4 LHG enthaltene Ermächtigung zur Regelung des Umfangs der Lehrverpflichtung ist nicht schrankenlos. Es gilt vielmehr eine Bindung an die Grundsätze billigen Ermessens, § 315 BGB (vgl. auch BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 6 AZR 227/05). Eine Überschreitung dieser Grenzen durch die Neuregelung der Lehrverpflichtungsverordnung in § 6 Abs. 2 und 7 durch Art. 8 des Gesetzes vom 20.11.2007 ist nicht feststellbar.
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a.) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des Umfangs des Deputats um eine Teilregelung des Inhalts der Arbeitsleistung der Lehrkraft handelt. Denn die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden betrifft nur einen Teil der im Rahmen des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses insgesamt zu erbringenden Arbeitsleistung. Dies gilt typischerweise nicht nur für schulische Lehrkräfte, sondern auch für Lehrkräfte als Akademische Mitarbeiter i. S. der §§ 44 Abs. 1 Nr. 2, 52 LHG. Während die Anzahl der abzuhaltenden Lehrveranstaltungsstunden eine messbare Größe darstellt, ist dies hinsichtlich Inhalt und zeitlichem Aufwand der restlichen geschuldeten Arbeitsleistung nicht der Fall. Der unterrichtsbezogene Aufwand für Vor- und Nacharbeiten ist zwar typisch für Lehrtätigkeiten jeglicher Art. Er ist aber schwankend und abhängig etwa vom vertretenen Fach, der Anzahl der Schüler, der etwaigen Anfertigung und Korrektur von Prüfungsarbeiten, schließlich aber auch individuell je nach Konzept und Erfahrung der Lehrkraft. Der zur Erbringung der Lehrveranstaltungsstunden nötige Aufwand lässt sich daher nur pauschalierend schätzen (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 6 AZR 227/05, BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 84/86, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04).
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Im Streitfall handelt es sich darum, dass den maßgeblichen Lehrveranstaltungsstunden - zuletzt - eine Arbeitszeit von 41 Wochenstunden (vgl. § 4 AzUVO i. V. mit § 45 Abs. 1 LHG) gegenüberstand. Nunmehr beträgt das Verhältnis also 24 (25) Lehrveranstaltungsstunden gegenüber einer regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich wöchentlich 41 Stunden, wobei bei der Berechnung des Durchschnitts ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist (vgl. § 7 Abs. 1 AzUVO). Im Hinblick darauf, dass das beklagte Land im Fall des Klägers, wegen fehlender Dienstaufgabenbeschreibung, von der Neuregelung der Lehrverpflichtungsverordnung gem. § 6 Abs. 7, also einem Umfang der Lehrverpflichtung von 25 Stunden Gebrauch gemacht hat, wird in der Folge diese Anzahl zugrunde gelegt.
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b.) Zunächst ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den für die Akademischen Mitarbeiter ursprünglich festgesetzten 20 Deputatsstunden um eine besonders fundierte, etwa aus Erfahrung und Praxis herausgebildete Größe handelte. Somit folgt aus § 44 Abs. 4 LHG gerade, dass der Umfang der Lehrverpflichtung den jeweiligen Verhältnissen anzupassen, mithin flexibel, ist.
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c.) Eine vom Dienstherrn angeordnete - bzw. kraft entsprechender Vereinbarung auch im Angestelltenverhältnis geltende - Erhöhung der Pflichtstunden einer Lehrkraft ist dann unbillig, wenn unter Abwägung aller Umstände die zeitliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Pflichtstunden sowie der außerhalb des Unterrichts zu erbringenden Leistungen nach dem Maßstab der jährlichen Gesamtarbeitszeit die geltende maximale regelmäßige Arbeitszeit übersteigt. Die Tatsachen, die eine derartige Unzumutbarkeit der Erhöhung der Pflichtstunden begründen, muss der Lehrer vortragen, wobei sodann der Dienstherr/Arbeitgeber darzulegen hätte, wie er die unzumutbare Belastung kompensiert (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 6 AZR 227/05).
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Dies ist auf den Streitfall zu übertragen, der die Lehrtätigkeit von Akademischen Mitarbeitern gem. § 52 LHG betrifft.
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Es ist aber weder für sich genommen ersichtlich, noch vom Kläger näher vorgetragen, dass/weshalb etwa bei einer Anzahl von 25 Lehrveranstaltungsstunden die sich aus den §§ 4, 7 Abs. 1 AzUVO ergebende Arbeitszeit überschritten werden müsste. Bereits innerhalb der Unterrichtswochen stehen den 25 Lehrveranstaltungsstunden immerhin 16 sonstige Arbeitsstunden gegenüber. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem insoweit unstreitigen Parteivorbringen davon auszugehen ist, dass die Akademischen Mitarbeiter an den Kunsthochschulen für Musik in der Regel ihre Arbeitsleistung nur während der 35 Wochen im Jahr bringen, in denen Vorlesungen und Prüfungen stattfinden, die übrige Zeit des Jahres aber veranstaltungsfrei ist. Auch diese Zeit, mit Ausnahme des 6-wöchigen Erholungsurlaubes, kann zur Erbringung der Vor- und Nachbearbeitungsleistungen verwendet werden.
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Soweit der Kläger eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin sieht, dass hinsichtlich der Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern das Deputat im Umfang von 20 Lehrveranstaltungsstunden unberührt geblieben ist, so kann dem Kläger hierin nicht gefolgt werden. Denn bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise ist zu berücksichtigen, dass den Professoren nicht nur die Durchführung von Lehrveranstaltungen obliegt. Diese haben vielmehr die in § 46 Abs. 1 LHG beschriebenen Dienstaufgaben zu erfüllen. Dieses Eingebundensein in Lehre und Forschung, welches grundsätzlich auch für einen Professor im künstlerischen Bereich anzunehmen ist, rechtfertigt es, den neben der Lehrtätigkeit erforderlichen Zeitaufwand höher zu veranschlagen als bei den Akademischen Mitarbeitern.
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Gegen die Nichteinhaltung billigen Ermessens durch die getroffene Neuregelung spricht auch der Bericht des Landesrechnungshofes gem. der Denkschrift 2006, welchen der Verordnungsgeber zum Anlass der Neuregelung genommen hat. Gem. der Übersicht 4 im Beitrag Nr. 21 („Arbeitszeit der künstlerischen Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Musikhochschulen“) ergibt sich, dass immerhin 6 weitere Bundesländer - soweit wie in Baden-Württemberg eine Semesterwochenstunde 60 Minuten umfasst - Deputate in der Spanne von 20 bis 28 Semesterwochenstunden festgelegt hatten. Dies spricht dafür, dass Deputate im Umfang der im Streitfall in Rede stehenden 25 Wochenstunden praktikabel sind. Von einer Unangemessenheit oder gar, wie vom Kläger pauschal geltend gemacht, einer „offensichtlichen“ Überschreitung des Ermessens kann keine Rede sein.
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d.) Soweit in einem vom Kläger persönlich erstellten Anlagenkonvolut (Anlagenkonvolut K 13) u. a. Angriffe gegenüber der Deputatsregelung gemacht worden sind, so kann eine nähere Auseinandersetzung damit nicht stattfinden. Denn es ist prozessual nicht statthaft, dass der Klägervertreter schriftsätzlich lediglich pauschal ausgeführt hat, sich den Inhalt der eingereichten Anlage zu Eigen zu machen Da der Inhalt der Anlage ersichtlich die verschiedensten - auch sachfremden - Bereiche und Themen betrifft, wäre mitzuteilen gewesen, welche konkreten sich aus der Anlage ergebenden Behauptungen aufgestellt werden sollten. Das ist nicht geschehen.
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1. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.12.1992 ist dahingehend auszulegen, dass sich die Vergütung des Klägers anteilsmäßig, im Verhältnis von 9,5 Unterrichtsstunden zum jeweiligen Deputat einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft, bestimmen sollte. Für eine derartige dynamische Anbindung an das jeweilige Deputat einer Vollzeitkraft sprechen Wortlaut sowie Sinn und Zweck der in § 3 S. 2 sowie in § 5 Abs. 1 des Vertrages enthaltenen Regelungen.
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Aus § 5 Abs. 1 des Vertrages geht hervor, dass der Kläger hinsichtlich der Vergütung für seine anteilsmäßig erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den vollbeschäftigten angestellten Lehrkräften gleichbehandelt werden sollte. Dies bedeutet nicht nur, dass sich die Vergütung des Klägers am jeweiligen Tabellenwert der Vergütung gem. Gruppe III der Vergütungsrichtlinien des Finanzministeriums - anteilsmäßig - orientieren sollte. Darüber hinaus ist in Betracht zu ziehen, dass Erhöhungen oder Herabsetzungen des Umfangs der Lehrveranstaltungsstunden einer Vollzeitkraft bei unverändertem Tabellenentgelt eine Veränderung des Verhältnisses von Arbeitsleistung auf der einen und Vergütung auf der anderen Seite darstellen. Die auf eine Stunde entfallende Vergütung verändert sich automatisch in die eine oder andere Richtung.
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Um nun die Vergütung des Klägers gleichermaßen wie diejenige einer Vollzeitkraft zu bemessen, gab es zwei Gestaltungsmöglichkeiten. Einmal hätte eine Vereinbarung getroffen werden können, wonach der Kläger anteilig Unterrichtsstunden in einem bestimmten festen Verhältnis zum jeweiligen Deputat einer Vollzeitkraft zu erbringen habe. Die andere zum Zweck der Gleichbehandlung zur Verfügung stehende Variante war eine anteilige Reduzierung oder Erhöhung der Vergütung des Klägers bei einem unverändert gebliebenen Deputat mit 9,5 wöchentlichen Unterrichtsstunden.
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Die Parteien haben gem. § 3 S. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages die zuletzt genannte Variante einer gleichbleibenden Unterrichtsverpflichtung des Klägers vereinbart mit der Folge, dass sich die bisher geleistete Arbeitszeit im Verhältnis zu derjenigen der Vollzeitkräfte mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.11.2007 geändert hat. Hieraus folgt eine entsprechende Verringerung des Vergütungsanspruchs des Klägers von 9,5/20 zu 9,5/25. Dass der Kläger etwa bei unverändert gebliebenem Deputat eine Vergütung von anteilsmäßig 9,5/20 sollte beanspruchen können, widerspräche dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Gedanken der vergütungsmäßigen Gleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu den Vollzeitkräften. Dieses Ergebnis findet schließlich eine Stütze dadurch, dass in § 3 S. 2 des Arbeitsvertrages die Anwendung der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen vereinbart ist.
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2. Soweit der Kläger, so auch das Arbeitsgericht, meint, eine Vergütungsvereinbarung der Parteien, die zu einer automatischen Reduzierung der Vergütung führe, verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz (§§ 1, 2 KSchG), so ist demgegenüber zu bedenken, dass die Befugnis zur Bestimmung des Umfanges der Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiter durch Rechtsverordnung durch die gesetzliche Ermächtigung gem. § 44 Abs. 4 LHG geregelt ist. Das BAG hat in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, die gesetzliche Ermächtigung zur Festlegung der Pflichtstundenzahl und damit mittelbar der Höhe der Vergütung von Teilzeitkräften gehe als Spezialregelung dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz aus den §§ 1, 2 KSchG vor (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2000 - 5 AZR 783/98).
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Einer näheren Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage bzw. der zitierten Rechtsprechung bedarf es nicht. Denn die sich in Konsequenz seiner Auffassung zugunsten des Klägers ergebenden Rechtsfolgen wären nicht anders, insbesondere nicht weitergehender, als diejenigen, die sich aus einem Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB ergeben.
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3. Der sich gem. § 5 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrages ergebende Vertragsinhalt, wonach die Vergütung des Klägers automatisch an eine Veränderung des Umfangs der Lehrveranstaltungsstunden einer Vollzeitkraft gebunden ist, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB.
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Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.12.1992 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. der §§ 305 ff BGB. Es handelt sich um einen vom beklagten Land standardmäßig verwendeten Formularvertrag. Als solcher unterliegt er ab dem 01.01.2003 der gesetzlichen Inhaltskontrolle.
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Gem. § 308 Nr. 4 BGB ist insbesondere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Vorliegend ist zwar nicht ausdrücklich die Befugnis des beklagten Landes geregelt, die Vergütung des Klägers bei unveränderter Arbeitsleistung herabzusetzen. Ein derartiges Ergebnis folgt aber zwangsläufig aus der in § 5 Abs. 1 S. 2 vereinbarten Vergütungsquote. Dies bedeutet wiederum die Befugnis des beklagten Landes, die Vergütung des Klägers ggf. zu reduzieren im Fall einer Heraufsetzung des Deputats für Vollzeitkräfte. Auch diese Befugnis eröffnet den Anwendungsbereich des § 308 Nr. 4 BGB (so auch bereits Henssler/Höpfner, Festschrift für Jobst-Hubertus Bauer, 2010).
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Die Vereinbarung einer Vergütungsreduzierung ohne Veränderung des Vertragsinhaltes im Übrigen ist unzumutbar i. S. des § 308 Nr. 4 BGB. Dies erschließt sich insbesondere im Hinblick auf die Ursache der Vergütungsreduzierung, derzufolge die Vollzeitkräfte eine unveränderte Vergütung erhalten, hierfür aber mehr an Arbeitseinsatz zu erbringen haben. Es verstößt ohne sachliche Rechtfertigung gegen die Interessen des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, dass dieser wegen der Heraufsetzung des Deputats der Vollzeitkräfte eine Vergütungsreduzierung erfahren, seinerseits aber nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Deputatsänderung haben soll.
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Ist eine Vereinbarung nach § 308 Nr. 4 BGB rechtsunwirksam, so ergibt sich im Regelfall hieraus die Rechtsfolge gem. § 306 Abs. 2 BGB. An die Stelle des rechtsunwirksamen Vertragsinhaltes treten die gesetzlichen Vorschriften.
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Im Streitfall wäre somit auf die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) abzustellen. Dies wäre die bisherige (volle) Vergütung gem. der Vergütungsgruppe III der einschlägigen Richtlinien (der Vollständigkeit halber: Der TV-L ist nicht einschlägig, vgl. § 1 Abs. 3 lit. d TV-L). Allerdings kann hierbei nicht unberücksichtigt bleiben, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.11.2007, also ab 21.11.2007, als Gegenleistung für die genannte Vergütung 24 bzw. 25 Lehrveranstaltungsstunden zu erbringen sind. Da eine Besserstellung des Klägers gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ungerechtfertigt erscheinen muss, bietet also die Beibehaltung der bisherigen Vergütung des Klägers keine angemessene, den Interessen beider Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung. Es liegt deshalb ein Fall vor, in dem die durch Unwirksamkeit einer Klausel gem. § 308 Nr. 4 BGB entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Hierbei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Vertragsklausel bedacht hätten. Die sach- und interessengerechte Lösung hätte darin bestanden, dem teilzeitbeschäftigten Kläger einen Anspruch auf proportionale Erhöhung seines Deputats einzuräumen, um auf diese Art und Weise die bisherige Vergütung beizubehalten (so auch Henssler/Höpfner, a. a. O.).
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Der Kläger hat indes von der ihm im Wege ergänzender Vertragsauslegung einzuräumenden Wahlmöglichkeit bisher nicht Gebrauch gemacht. Er beansprucht statt dessen die bisherige Vergütung bei unveränderter Arbeitsleistung. Seine ausschließlich hierauf abzielende Klage ist aber unbegründet.
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