Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.11.2011 - 8 BV 6/11 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte L. & Kollegen wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
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| | Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Sachverhaltswiedergabe abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt. |
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| | Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit 4.000,00 EUR zu gering bemessen. Die Anträge zu 1 (Aufhebung einer Versetzungsmaßnahme gegenüber einer näher bezeichneten Mitarbeiterin) und zu 2 (Unterlassung künftiger Versetzungen ohne Zustimmung des Betriebsrats oder vor Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens) des Betriebsrats sind jeweils mit 4.000,00 EUR zu bewerten. Die Werte sind zu addieren, weshalb der Gegenstandswert neu auf 8.000,00 EUR festzusetzen war. |
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| | 1. Zu bewerten ist - im Rahmen des den Verfahrensbevollmächtigten erteilten Auftrags - der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG). Ihn bilden in Zivilverfahrensrechtssachen die Streitgegenstände (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Jeder von ihnen ist der Bewertung zuzuführen, und sodann ist die Frage zu entscheiden, ob diese mehreren Werte ganz oder teilweise zusammenzurechnen sind oder nicht. Diese Frage beantwortet sich nicht aus § 22 Abs. 1 RVG, denn diese Bestimmung sagt nichts darüber, ob eine Zusammenrechnung zum Zwecke der Erhöhung des Gegenstandswerts vorzunehmen ist. Heranzuziehen sind vielmehr im Wege der Analogie Bestimmungen und Grundsätze des für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebenden Rechts (LAG Baden-Württemberg 10. Januar 2003 - 3 Ta 145/02 -; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe RVG 19. Aufl. § 22 RVG Rn. 3; Hartmann Kostengesetze 41. Aufl. § 22 RVG Rn. 2). |
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| | 2. Den Bewertungsmaßstab für die im Ausgangsverfahren angefallenen Anträge zu 1 und zu 2 bildet § 23 Abs. 2 und 3 RVG (ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammern des LAG Baden-Württemberg, vgl. 6. Juli 2010 - 5 Ta 116/10 -). |
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| | a) Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. Abweichungen von diesem Wert in der einen oder in der anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände sind ins Auge zu fassen. |
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| | b) Daran gemessen ist für den Antrag zu 1 ein Wert von 4.000,00 EUR zu veranschlagen. |
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| | Mit dem Antrag zu 1, der Arbeitgeberin aufzugeben, die durchgeführte Versetzung einer namentlich näher bezeichneten Arbeitnehmerin aufzuheben, ging es dem Betriebsrat nicht nur um die Aufhebung einer vorläufigen personellen Maßnahme gem. § 100 BetrVG (= § 101 Satz 1 2. Alt. BetrVG), sondern um die Rückgängigmachung einer endgültigen, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführten personellen Maßnahme entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (§ 101 Satz 1 1. Alt. BetrVG). Dieses Begehren hat das Arbeitsgericht zutreffend mit 4.000,00 EUR bewertet. Dies wird auch weder von der Beschwerde noch von den übrigen Beteiligten in Zweifel gezogen, weshalb sich vertiefte Auseinandersetzungen hierzu erübrigen. |
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| | c) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist auch der Antrag zu 2 mit 4.000,00 EUR zu bemessen. |
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| | Die begehrte Unterlassung künftiger Versetzungen ohne Zustimmung des Betriebsrats oder vor Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens ist eigenständig zu bewerten und nicht lediglich ein nicht berücksichtigungsfähiger, bloßer Annex zum Antrag zu 1. Er hat andere Anspruchsvoraussetzungen und ist auf ein anderes Rechtsschutzziel gerichtet. Mit ihm sollen in der Zukunft mitbestimmungswidrige Versetzungen verhindert werden, während es bei dem Antrag zu 1 um die Beseitigung einer bereits erfolgten mitbestimmungswidrigen Maßnahme geht. Unter Berücksichtigung der oben genannten Bewertungskriterien erscheint die Wertvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats (4.000,00 EUR) angemessen. |
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| | d) Die Werte der beiden Anträge sind zusammenzurechnen. Zwar gebietet § 22 Abs. 1 RVG auch im nichtvermögensrechtlichen Bereich unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG eine Ausnahme von der Zusammenrechnung mehrerer Anträge, wenn diese auf demselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG beruhen (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg 29. September 2011 - 5 Ta 104/11 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Hinweise/Streitwertkatalog"; 4. Februar 2004 - 3 Ta 7/04 - Juris, zur Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG), also von einer sogenannten rechtlichen Identität auszugehen ist. |
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| | Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antrag zu 2 ist im Verhältnis zum Antrag zu 1 nicht eventualkumuliert. Über ihn soll nicht nur im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 entschieden werden. Das mit den beiden Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel des Betriebsrats ist nicht identisch. Der Betriebsrat will sein Mitbestimmungsrecht gem. § 99 Abs. 1 BetrVG in unterschiedlicher Weise beachtet und verwirklicht sehen. Für die Vergangenheit begehrt er die Beseitigung einer mitbestimmungswidrig erfolgten Maßnahme, für die Zukunft die Unterlassung weiterer Verstöße gegen sein Mitbestimmungsrecht gem. § 99 Abs. 1 BetrVG. Der Antrag zu 2 ist auch nicht lediglich eine Vorfrage des Antrags zu 1 oder gar nur wertmäßig in jenem enthalten. Die Werte der beiden Anträge sind deshalb zusammen zu rechnen. |
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