Beschluss vom Vergabekammer Sachsen-Anhalt (1. Vergabekammer) - 1 VK LSA 01/16 F
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt wurde.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin.
3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf insgesamt … Euro.
4. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsgegnerin schrieb am 05.09.2015 im Wege eines Verhandlungsverfahrens auf der Grundlage der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Planungsleistungen für die Technische Ausrüstung des Neubauvorhabens … aus. Die zu vergebenden Leistungen schließen die Anlagengruppen 1 bis 8 sowie die Technischen Anlagen in den Außenanlagen ein. Neben der Vergabe der Leistungsphasen 1 bis 4 war optional eine Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 9 gemäß § 55 der HOAI in Aussicht gestellt. Die Auftraggeberin behielt sich eine stufenweise sowie eine separate Beauftragung der optionalen Leistungen bis zum Abschluss der Baumaßnahme vor. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung der Gesamtleistung bestand ausweislich der Bekanntmachung nicht.
- 2
In Auswertung der Teilnahmeanträge wurden per E-Mail vom 11.12.2015 vier Bewerber zur Angebotsabgabe bis zum 06.01.2016, 12:00 Uhr aufgefordert. Mit gleichem Schreiben erging vorbehaltlich des fristgerechten Eingangs und der weiteren Prüfung des Angebots zugleich eine Einladung zur Angebotspräsentation und zu einem Verhandlungsgespräch für den 12.01.2016. Unter den Eingeladenen war auch die Antragstellerin.
- 3
Ausweislich des Anhangs zu dem Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe wurde auf Seite 2/9 als Termin für die Angebotspräsentation hingegen der 15.01.2016 genannt. Auf diesen terminlichen Widerspruch wies die Antragstellerin am 14.12.2015 hin. Noch am gleichen Tag stellte die Antragsgegnerin per E-Mail klar, dass für die Antragstellerin der richtige Termin für die Angebotspräsentation der 15.01.2016, 12:00 Uhr ist.
- 4
Dem Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe war neben der Beschreibung der zu beauftragende Dienstleistung u. a. als Anlage 4 die Wertungsmatrix mit Angabe der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung beigefügt.
- 5
1.
Projektorganisation mit 15% Wichtung,
2.
Bearbeitungsmethodik mit 20% Wichtung,
2.1.
Schnittstellenkoordination mit Planungsbeteiligten mit 10% Wichtung,
2.2.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Projektverlauf mit 10% Wichtung,
3.
Optimierung des Planungsprozesses mit 30% Wichtung,
3.1.
bezüglich der Qualität der Architektur mit 10% Wichtung,
3.2.
bezüglich der Kosten mit 10% Wichtung,
3.3.
bezüglich der Termine mit 10% Wichtung
4.
Honorarangebot mit 35% Wichtung
- 6
Bezüglich der qualitativen Zuschlagskriterien war ausgeführt, dass die Bewertung anhand des Schulnotensystems vorgenommen wird. Für die Erfüllung der Anforderungen mit dem Prädikat „mangelhaft“ wird ein Punkt und für das Prädikat „sehr gut" werden fünf Punkte vergeben.
- 7
Das niedrigste Honorarangebot erhielt fünf Punkte. Ausgehend vom niedrigsten Preis wurden die folgenden Angebote mittels linearer Interpolation bepunktet. Die Formel dazu war bekanntgegeben worden.
- 8
Für alle Wertungskriterien konnten insgesamt maximal 500 Punkte erreicht werden.
- 9
Ausweislich der Vergabeunterlagen bestand die antragsgegnerseitige Erwartung darin, dass die Angebotspräsentation auf Grundlage der Zuschlagskriterien vorgenommen wird. Zum zeitlichen Ablauf des Präsentations- und Verhandlungstermins wurde ein Zeitraum von 50 Minuten vorgegeben. Für den Präsentationsteil des Angebotes waren maximal 35 Minuten vorgesehen. Davon sollte die Vorstellung des benannten Personals ca. fünf Minuten und die Darstellung der auftragsspezifischen Herangehensweise gemäß Angebotsgliederung ca. 30 Minuten betragen. Es war weiterhin vorgegeben, dass die Präsentation selbst durch die Personen erfolgen sollte, die für die Projektleitung und für die stellvertretende Projektleitung vorgesehenen waren. Die verbleibende Zeit war für Fragen und Antworten zum Honorarangebot und zur Präsentation reserviert.
- 10
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 06.01.2016, 12:00 Uhr gingen insgesamt vier Angebote ein.
- 11
Mit der schriftlichen Bestätigung des fristgerechten Angebotseingangs wurde den Bietern am 07.01.2016 ein neuer Präsentationstermin mitgeteilt. Dieser wurde nunmehr für die Antragstellerin auf den 14.01.206, 12:00 Uhr festgelegt. Gleichzeitig wurde um eine Bestätigung dieses Termins gebeten. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin per E-Mail vom 08.01.2016 nach und bestätigte den geänderten Termin gegenüber der Antragsgegnerin.
- 12
Am 14.01.2016 zog ein Bieter sein Angebot zurück.
- 13
Die Termine der Angebotspräsentationen für die verbleibenden drei Bieter fanden am 14.01.2016 und 18.01.2016 statt. Im direkten Anschluss an die letzte Präsentationsveranstaltung erfolgte am 18.01.2016 die abschießende Wertung der Angebote durch die Antragsgegnerin.
- 14
Mit dem Informationsschreiben nach § 101a GWB vom 19.01.2016 wurde die Antragstellerin per Fax informiert, dass ihr Angebot nicht zur Beauftragung vorgesehen sei. Die Darstellung hinsichtlich der Projektorganisation, der Bearbeitungsmethodik sowie der Optimierung des Planungsprozesses sei überwiegend als durchschnittlich bewertet worden, da insbesondere der Bezug zu dem zu planenden Vorhaben weniger überzeugend vermittelt worden sei. Die Darstellungen des bestbewerteten Bieters seien hinsichtlich der Qualität der zu erwartenden Leistung im Vergleich dazu überwiegend als in besonderer Weise schlüssig und überzeugend in die Wertung eingegangen. Der Zuschlagsbieter habe sich intensiv mit den auf das Vorhaben bezogenen Fragestellungen auseinandergesetzt und ließe eine hohe Qualität in der Projektbearbeitung erwarten. Im Ergebnis der Gesamtbewertung liege das Angebot der Antragstellerin bei 59%. Im Vergleich dazu habe das Angebot der Zuschlagsbieterin einen Wert von 84% erreicht. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Firma … zu erteilen.
- 15
Der Termin des frühestmöglichen Vertragsschlusses sei der 30.01.2016.
- 16
Mit anwaltlichem Fax-Schreiben vom 22.01.2016 rügte die Antragstellerin, dass die antragsgegnerseitige Vorgehensweise vergaberechtswidrig sei, und sie mehrfach in ihren Rechten verletze. So genüge die Begründungstiefe des Informationsschreibens nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 101a GWB. Es reiche nicht aus, prozentuale Gesamtwerte bekanntzugeben. Dies vereinbare sich nicht mit der bekanntgemachten Punktevergabe in Abhängigkeit einer Bewertung nach dem Schulnotensystem. Insoweit sei die Punktevergabe für die einzelnen Zuschlagkriterien nicht nachvollziehbar und intransparent. Außerdem müssten die Gründe für die Nichtberücksichtigung dem Bieter Aufschluss darüber geben, weshalb das Angebot nicht berücksichtigt werden solle und ob es sinnhaft sei, einen Nachprüfungsantrag einzuleiten.
- 17
Zudem habe das auftraggeberseitige Handeln bezüglich der mehrfachen Terminverschiebungen dazu geführt, dass die Antragstellerin nicht mit ihrem vollständigen starken Projektteam an der Präsentationsveranstaltung teilnehmen konnte. Nur, um einen Ausschluss vom Vergabeverfahren zu vermeiden, sei notgedrungen der vorgegebene Termin bestätigt worden. Ferner sei während der Präsentation der vortragende Geschäftsführer mehrfach unterbrochen worden. Dies verletze den vergaberechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und widerspreche einer wettbewerblichen Verfahrensweise. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ohne ständige Unterbrechungen unter Verweis auf die kurze Präsentationszeit, das Ergebnis der Präsentation deutlich besser bewertet worden wäre.
- 18
Vor diesem Hintergrund sei das gesamte Wertungssystem inklusive der Wertungsentscheidung intransparent. So fehle es an der Bekanntmachung eines Beurteilungsmaßstabes für die Wertungsmatrix ggf. in Form der Verwendung weiterer möglicher Unterkriterien bzw. eines Wertungsleitfadens. Sofern die Präsentation einen wesentlichen Anteil in der Wertung einnehme, bestünden zudem erhöhte Anforderungen an die Dokumentations- und Nachweispflicht.
- 19
Der Auftraggeber werde aufgefordert der Antragstellerin die detaillierten Wertungsergebnisse ihres Angebotes und die Gesamtpunktzahl des Zuschlagbieters zu übermitteln. Außerdem sei es auf Grundlage der mehrfachen Unterbrechungen erforderlich, der Antragstellerin Gelegenheit zur Wiederholung der Präsentation zu geben. Ferner werde um eine vollständige Akteneinsicht gebeten.
- 20
Anwaltlich vertreten, teilte die Antragsgegnerin den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin per Fax am 27.01.2016 mit, dass es bezüglich der Verschiebung des Präsentationstermins auf den 14.01.2016 weder eine nötigende Handlung noch die Androhung des Ausschlusses vom Vergabeverfahren gegenüber der Antragstellerin gegeben habe. Dass die Antragstellerin dies so aufgefasst haben könnte, sei aus deren Bestätigungsmail vom 08.01.2016 auch nicht erkennbar. Neben dem Hinweis, dass nicht das vollständige Projektteam teilnehmen könne, ende die Mail mit den Worten: „Wir freuen uns auf einen gemeinsamen Präsentationstermin ..." Dies habe die Antragsgegnerin nur so verstehen können, dass die Antragstellerin trotz geänderter personeller Zusammensetzung an dem Verhandlungsgespräch teilnehmen wolle.
- 21
Zudem habe es der Antragstellerin zu jeder Zeit freigestanden, um eine entsprechende Terminverschiebung zu bitten. Einer Terminverschiebung wäre die Antragsgegnerin, wie in vergleichbaren Fällen auch geschehen, nachgekommen. Das Rügevorbringen am 22.01.2016 sei zudem präkludiert.
- 22
Sofern vorgetragen werde, dass sich die Antragstellerin durch mehrfache Unterbrechungen während der Präsentation in ihren Verfahrensrechten verletzt sehe, sei diese Wertung fehlerhaft. Gemäß Einladungsschreiben sollte für die Präsentation ein Zeitraum von 35 Minuten zur Verfügung stehen. Lediglich aufgrund der im Verlaufe der Präsentation bereits eingetretenen Überschreitung des Zeitrahmens habe die Antragsgegnerin ihre Lenkungsfunktion wahrgenommen und auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Schließlich hätte die fehlende Beantwortung von Fragen zu einer schlechteren Beurteilung führen können. Jedoch auch mit diesem Vorbringen sei die Antragstellerin präkludiert, da diese vermeintliche Einschränkung einer unverzüglichen Rüge bedurft hätte.
- 23
Bezüglich der Gründe für die Nichtberücksichtigung sei der Antragstellerin mit gleichem Schreiben ein Ausschnitt der Bewertungsmatrix übersandt worden. Dieser enthalte nicht nur die Einzelbewertung der Antragstellerin, sondern auch die der Zuschlagsbieterin. Aus dieser Übersicht ergebe sich für die Einzelbewertungen und insgesamt ein deutlicher Wertungsunterschied zu Gunsten der Zuschlagsbieterin. Letztlich ende diese mit der Punktezahl … für die Antragstellerin und .... für die Zuschlagsbieterin. Dieses Punkteverhältnis entspreche dem prozentualen Ausweis von zu … im Informationsschreiben gemäß § 101a GWB.
- 24
Zudem habe die Antragsgegnerin bei der Wertung nur die von ihr bekanntgemachten Zuschlags- und Bewertungskriterien verwendet. Dabei sei der ihr zustehende Beurteilungsspielraum bei der Bewertung mit nachvollziehbaren Erwägungen ausgefüllt worden. Dies spiegele sich in den Beurteilungsbögen der Gremiumsmitglieder wider und entspreche mit den Protokollen über den Ablauf der Präsentationsveranstaltung umfänglich den Anforderungen an die Dokumentationserfordernisse. Sofern gerügt werde, dass es weitere Unterkriterien hinsichtlich der Anwendung des Schulnotensystems gegeben habe, könne dies nicht bestätigt werden. Nach aktueller Rechtsprechung bedürfe die Bewertung nach Schulnoten auch keiner weiteren Unterkriterien. Die Notenvergabe habe im Ermessen der einzelnen Gremiumsmitglieder bei der Einzelfallbeurteilung im Verhältnis zu den anderen Bietern gelegen.
- 25
Am 29.01.2016 hat die Antragstellerin mittels anwaltlichen Faxes einen Nachprüfungsantrag stellen lassen. Dieser ist der Antragsgegnerin am gleichen Tage per Fax übersandt worden. Gleichzeitig wurde sie über die Unzulässigkeit einer Zuschlagserteilung gemäß § 115 Abs. 1 GWB belehrt und aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen und eine Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag vorzulegen.
- 26
Die kammerseitig vorgenommene Durchsicht der Vergabeunterlagen ergab, dass Dokumentationen für alle Präsentationsveranstaltungen vorhanden sind. Es liegen für jede Angebotspräsentation die Beurteilungsbögen der Gremiumsmitglieder und ein zusammenfassendes Protokoll vor.
- 27
Die tabellarisch vorbereiteten Beurteilungsbögen waren einheitlich für jedes Gremiumsmitglied mit dem Namen des Bieters, dem Datum der Präsentationsveranstaltung, Beginn und Ende des Termins und die Auflistung der Zuschlagskriterien mit Angabe deren Gewichtung vorausgefüllt. Die Bewertungen wurden durch die einzelnen Gremiumsmitglieder handschriftlich vorgenommen. Neben der Benotung der Zuschlagkriterien enthalten die Beurteilungsbögen auch stichwortartige Kommentare. Aus den Beurteilungsbögen geht jedoch nicht der Name des Beurteilenden hervor. Auch findet sich keine Unterschrift auf den Beurteilungsbögen durch die Gremiumsmitglieder.
- 28
Für jede Angebotspräsentation liegt ein zusammenfassendes Protokoll vor. Es enthält u.a. Angaben zu den Teilnehmenden, dem Ablauf und dem Inhalt der Veranstaltung. Weiterhin gibt es bieterseitige Ausführungen zu inhaltlichen Schwerpunkten bei der Aufgabenlösung und die Beantwortung eines einheitlichen Fragenkataloges wieder. Das Protokoll wurde durch einen Verantwortlichen für die Verfahrensdurchführung im Auftrag der Stiftung erstellt und durch die anwesenden Vertreter der Bieterseite unterschrieben.
- 29
Vorliegende Protokolle der Angebotspräsentationen dokumentieren, dass es seitens der teilnehmenden Vertreter der … bei den Angebotspräsentationen zu einem Personalwechsel gekommen ist. So waren als Vertreter der die … beratende … die Herren … und … an der Veranstaltung am 14.01.2016 beteiligt. Zum Termin am 18.01.2016 hingegen war Herr … als Vertreter der beratenden … zugegen.
- 30
Ausweislich der Dokumentation fand am 18.01.2016 im Anschluss an die letzte Präsentation die abschließende Angebotswertung statt. Herr … war allein als Vertreter der … anwesend und gab gemeinsam mit dem Vertreter der Architekten eine Gesamteinschätzung zu jeder Angebotspräsentation ab.
- 31
Mit Schreiben vom 17.03.2016 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin der erkennenden Kammer mit, dass zwischenzeitlich eine Einigung mit der Antragstellerin dahingehend erfolgt sei, das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt des Verhandlungsgesprächs mit Präsentation zu wiederholen. Dazu habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin mehrere Terminvorschläge unterbreitet.
- 32
Im Ergebnis der Abstimmung wurde die Wiederholung des Verhandlungsgespräches mit Präsentation für die Antragstellerin und den bestplatzierten Bieter für den 30.03.2016 festgesetzt. Das Nachprüfungsverfahren ist für erledigt erklärt worden.
- 33
Mit gleichem Schriftverkehr wurden der erkennenden Kammer die Mitteilungen an die Bieter über die Festlegung eines neuen Termins zur Wiederholung der Präsentationsveranstaltung und die Mail mit der Terminbestätigung vorgelegt.
- 34
Aufgrund dieser Abhilfeentscheidung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.03.2016 einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt.
- 35
Mit Schreiben vom 13.03.2016 stellte die erkennende Kammer das Nachprüfungsverfahren 1 VK LSA 1/16 ein und führte unter gleichem Aktenzeichen das Fortsetzungsfeststellungsverfahren als eigenständiges Verfahren fort.
- 36
Die Antragstellerin lässt anwaltlich vortragen,
- 37
dass sie sich inhaltlich auf ihren Rügevortrag stütze und durch das vergaberechtliche Fehlverhalten der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt sei.
- 38
Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei aufgrund der bestehenden Gefahr gegeben, dass sich die Vergabeverstöße auch bei der erneuten Durchführung der Präsentation wiederholten. Zudem begründe sich das antragstellerseitige Interesse damit, dass die Antragstellerin ihre behaupteten Vergabeverstöße im laufenden Nachprüfungsverfahren mit anwaltlicher Hilfe gerügt habe und aus diesem Grunde Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin auf Ersatz der Aufwendungen für die anwaltliche Beauftragung zustehe. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin erstmalig in Nachprüfungsverfahren vorgetragen, dass zwei Bietern einen Ersatztermin für das Verhandlungsgespräch mit Präsentation angeboten worden sei, nachdem diese auf terminliche Schwierigkeiten verwiesen hätten. Demgegenüber wurde der Antragstellerin selbst kein Ersatztermin eingeräumt, obwohl in der Mail vom 08.01.2016 auf personelle Schwierigkeiten hingewiesen worden sei und zu dem vorgegebenen Termin die Präsentation nicht mit dem vollständigen Projektteam durchgeführt werden könne. Dies widerspreche dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und werde nunmehr ausdrücklich gerügt.
- 39
Der Vortrag bezüglich der personellen Schwierigkeiten in der Mail vom 08.01.2016 sei auch nicht präkludiert, da ein Vergabeverstoß keiner ausdrücklichen Bezeichnung als Rüge bedürfe. Mit dem Vorbringen bezüglich der Teilnahme eines unvollständigen Präsentationsteams habe die Antragstellerin dies für die Antragsgegnerin erkennbar vorgetragen.
- 40
Die Antragstellerin beantragt nunmehr:
- 41
1. Gemäß §114 Abs. 2 GWB festzustellen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Stellung des Nachprüfungsantrages durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zuschlag auf das Angebot der Firma … zu erteilen, in ihren Rechten verletzt war.
- 42
Die Antragsgegnerin äußert sich zuletzt nicht mehr und stellt keine Anträge.
- 43
Die Entscheidung der Kammer erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten liegt der erkennenden Kammer vor.
- 44
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen.
II.
- 45
Das Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist zulässig.
- 46
Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 100 GWB i.V.m. Abschnitt II Abs.1 - Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer - des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) - Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt - vom 04.03.1999, Az.: 63-32570/03, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Az.: 42-32570/03. Der Anwendungsbereich des vierten Teiles des GWB (§§ 97 ff.) i.d.F. v. 26.06.2013 ist eröffnet.
- 47
Nach Abschnitt I § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (vgl. Bek. des MW v. 17.04.2013, MBl. LSA Nr. 14/2013) ist die 1. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zuständig.
- 48
Der maßgebliche Schwellenwert von 207.000 Euro netto für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden §§ 100 Abs. 1, 127 GWB i.V.m. § 2 VgV i.d.F v. 15.10.2013 i.V.m. der einschlägigen EU-Verordnung 1336/2013 ist überschritten.
- 49
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 98 Nr. 5 GWB.
- 50
Die Antragstellerin sind nach § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Sie hat sich mit einem Angebot am Vergabeverfahren beteiligt und dadurch ihr Interesse am Auftrag dokumentiert. Außerdem macht sie Vergaberechtsverstöße geltend, die ihre Zuschlagschancen mindern und sie dadurch schädigen könnten. Dies ist für die Darlegung der Antragsbefugnis als ausreichend anzusehen.
- 51
Durch die Bekundung der Antragsgegnerin, dass ihrerseits weiterhin ein Beschaffungsinteresse bestehe, liegt ein antragstellerseitig rechtlich schützenswertes Interesse auf Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit des Auftraggeberhandelns vor. Ein Feststellungsinteresse wird jeweils kammerseitig auch als gegeben angesehen, da der Feststellungsantrag der Vorbereitung von Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin dienen soll. Dass gegenüber der Antragsgegnerseite bisher keine Schadensersatzforderungen geltend gemacht worden sind, ist ohne rechtliche Relevanz.
- 52
Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich auch durch die in einem Kammerverfahren bei der Antragstellerin verursachten Kosten. Die Antragstellerseite hat die Möglichkeit, auch nach Erledigung des Nachprüfungsverfahrens mittels eines Feststellungsantrages die Erstattung ihrer Auslagen vor der Vergabekammer durchzusetzen, wenn der Nachprüfungsantrag ohne das erledigende Ereignis begründet gewesen wäre. Das für einen erfolgreichen Feststellungsantrag notwendige Feststellungsinteresse wird durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art gerechtfertigt, wenn die beantragte Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition wenigstens zu verbessern. Deshalb kann sich das Feststellungsinteresse schon daraus ergeben, dass ein Antragsteller darauf angewiesen ist, nach Erledigung des Kammerverfahrens aus Kostengründen eine Entscheidung der Kammer zur Sache herbeizuführen. Denn auf der Grundlage der alten Gesetzeslage sowie der entsprechenden Kostenrechtsprechung des BGH ist eine Billigkeitsentscheidung bei Erledigung des Verfahrens ohne Sachentscheidung ausdrücklich nicht zulässig. Insofern ist auch die Abwendung einer nachteiligen Auslagenentscheidung ein berechtigtes Interesse im Rahmen eines Feststellungsverfahrens.
- 53
Das Erfordernis einer rechtzeitigen Rüge gegenüber der Antragsgegnerin nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist erfüllt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 22.01.2016 die beabsichtigte Vergabeentscheidung als im Wesentlichen intransparent und damit vergaberechtswidrig gerügt.
- 54
Soweit sich die Antragstellerin jedoch gegen den fehlenden Beurteilungsmaßstab für die Bewertungsmatrix, die Verschiebung des Präsentationstermins und die mehrfachen Unterbrechungen während ihrer Präsentation wendet, ist sie mit ihrem Vorbringen präkludiert. Allen vorgetragenen Rügeaspekten fehlt es an der Unverzüglichkeit des antragstellerseitigen Vorbringens. Es kann nicht überzeugen, dass sich die Antragstellerin dieser vermeintlichen Vergabeverstöße erst mit der Information nach § 101a GWB bewusst geworden ist.
- 55
So wäre der Einwand bezüglich eines fehlenden Beurteilungsmaßstabes zur Handhabung des Schulnotensystems gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu rügen gewesen.
- 56
Zum gleichen Ergebnis kommt die erkennende Kammer bezüglich des Vortrages der nötigenden Terminvereinbarung für die Angebotspräsentation und die mehrfachen Unterbrechungen während der Präsentation. Die Antragstellerin hat keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, weshalb sie sich nicht unverzüglich mit den vermeintlichen auftraggeberseitigen Vergaberechtsverstößen auseinandergesetzt hat. Bereits zum Zeitpunkt der Terminbestätigung bzw. der Unterbrechungen muss der Antragstellerin klar gewesen sein, dass sich dies aus ihrer Sicht negativ auf die Qualität ihrer Präsentation ausgewirkt haben könnte.
- 57
Soweit die Antragstellerin sich gegen die Wertung ihres Angebotes wendet, teilte die Antragsgegnerin mit ihrer Entscheidung vom 17.03.2016 mit, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt des Verhandlungsgesprächs mit Präsentation wiederholt wird. Die rechtliche Erforderlichkeit der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in die Stufe der erneuten Wertung ist nunmehr Gegenstand des hier zu entscheidenden Feststellungsverfahrens.
- 58
Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich der gerügten Angebotswertung begründet. Die Antragstellerin wurde in ihren Rechten verletzt, da die Antragsgegnerin gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß § 97 Abs. 2 GWB verstoßen hat. Ausweislich der Dokumentation hat die Antragsgegnerin im Anschluss an die letzte Angebotspräsentation am 18.01.2016 die abschließende Wertung der Angebote vorgenommen. Neben den Mitgliedern des Wertungsgremiums waren unter anderem auch zwei Vertreter der Projektsteuerung … zugegen.
- 59
Laut vorliegenden Protokollen der Präsentationsveranstaltung waren Letztere aber nicht identisch mit den teilnehmenden Personen an der Präsentationsveranstaltung der Antragstellerin am 14.01.2016. Insofern ist die Unmittelbarkeit des Eindrucks der jeweiligen Präsentation nicht bei jedem Teilnehmer der Abschlussbesprechung gewährleistet. Da davon auszugehen ist, dass der Teilnehmerkreis der Abschlussveranstaltung bewusst gewählt wurde und jedem Einzelnen in diesem Zusammenhang eine bestimmte Aufgabe zufiel, verstößt diese personelle Konstellation elementar gegen das Gebot der Chancengleichheit.
- 60
Auch ist der Antragsgegnerin eine Verletzung ihrer Dokumentationspflichten vorzuwerfen. Zwar liegen den Akten die Angebotspräsentationen die Beurteilungsbögen der Gremiumsmitglieder vor, jedoch ist nicht erkennbar, welches Gremiumsmitglied die Wertung vorgenommen hat. Die Beurteilungsbögen tragen weder den Namen des Gremiumsmitgliedes, noch deren Unterschrift. Nur in einem Fall lässt sich anhand der handschriftlichen Notizen auf der Einladungsmail darauf schließen, dass es sich um die Person handelt, an die die Einladung gerichtet war.
- 61
Des Weiteren ist unklar, aufgrund welchen Umstandes und zu welchem Zeitpunkt ein Gremiumsmitglied die Punkte für das Angebot der Zuschlagsbieterin bei vier Zuschlagskriterien um eine Note angehoben worden sind. Die handschriftlichen Korrekturen sind weder mit einem Namenszeichen noch einem Kommentar versehen.
- 62
Die Antragsgegnerin hat es versäumt, die Entscheidungsfindung bei der Bewertung dem einzelnen Gremiumsmitglied zuordnen zu können und damit das Vergabeverfahren transparent durchzuführen. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, alle Bieter gleich zu behandeln, ist in einem solchen Falle jedenfalls dann schon nicht mehr gegeben, wenn der Nachweis der Gleichbehandlung der Bieter, in Ermangelung der entsprechend angelegten und ausgeführten Dokumentation, gerade nicht geführt werden kann. Das Bewertung der Angebotspräsentation durch das Bewertungsgremium verletzt die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften.
III.
- 63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 GWB. Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin als Unterlegene anzusehen, da sie mit ihrem Vorbringen nicht durchgedrungen ist.
- 64
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig. Die Entscheidung beruht auf § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz.
- 65
Ausgehend von den Bestimmungen des § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB ermittelt sich die Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer nach der geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt. Unter Zugrundelegung der Bruttoangebotssumme der Antragstellerin für die ausgeschriebene Planungsleistung der LPH 1 bis 4 zuzüglich der hälftigen Berücksichtigung der optional zu beauftragenden Leistung der LPH 5 bis 9 (BGH, B. v. 18.03.2014, Az. X ZB 12/13) ergeben sich Kosten in Höhe von … Euro.
- 66
Da sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor Entscheidung der Kammer durch die Abhilfeentscheidung der Antragsgegnerin aus anderweitigen Gründen erledigt hat, ist eine Reduzierung der Gebühren auf die Hälfte gemäß § 128 Abs. 3 GWB angezeigt. Aus Gründen der Billigkeit hält die erkennende Kammer eine weitere Reduzierung der Gebühr um 50% für angemessen. Die Gebühr beläuft sich somit auf … Euro. Zu der fälligen Gebühr addieren sich Auslagen nach § 128 GWB i.V.m. § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG-LSA) in Höhe von … Euro.
- 67
Die Höhe der Gesamtkosten für das Hauptsacheverfahren beläuft sich demnach auf
- 68
… Euro,
- 69
gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 55 der HOAI 1x (nicht zugeordnet)
- § 101a GWB 4x (nicht zugeordnet)
- GWB § 115 Anwendungsbereich 1x
- 1 VK LSA 1/16 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 100 Sektorenauftraggeber 2x
- § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 127 Zuschlag 1x
- GWB § 98 Auftraggeber 1x
- GWB § 107 Allgemeine Ausnahmen 3x
- GWB § 97 Grundsätze der Vergabe 1x
- GWB § 128 Auftragsausführung 6x
- VwVfG § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren 1x
- X ZB 12/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt 1x (nicht zugeordnet)