Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 26/13
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Durchsuchungs- und einen Beschlagnahmebeschluss in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung sowie gegen die die Beschwerden verwerfenden Beschlüsse.Sie betrifft die Frage, ob in den Beschlüssen Daten verwertet werden durften, die das Land Rheinland-Pfalz von einer Privatperson erworben hatte.
I .
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1. Gegen den Beschwerdeführer wird wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in den Veranlagungszeiträumen 2007 bis 2011 ermittelt. Ausweislich eines Vermerks des Finanzamtes T. vom 19. März 2013 wurde dem Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 von einer Privatperson ein Datenpaket der „X. AG“ angeboten und von diesem erworben. Die entsprechenden Datensätze der Bankkunden aus dem Zuständigkeitsbereich der Steuerfahndung T. seien an diese übergeben worden.
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2. Mit Beschluss vom 22. März 2013 ordnete das Amtsgericht Koblenz auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz die Durchsuchung der Wohnung und des (früheren) Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers an. Bestimmte Tatsachen ließen erwarten, dass die Durchsuchungshandlung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Gegen den Beschwerdeführer bestehe nach den bisherigen Ermittlungen der Verdacht der Einkommensteuerhinterziehung sowie der Hinterziehung von Solidaritätszuschlag. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der X. AG und/oder einem der Tochterunternehmen, der „Y. AG“ oder der „… Bank“, Konten unterhalten habe, die am 31. Dezember 2005 einen Stand von 718.343,93 € und am 31. Oktober 2010 einen Stand von 673.545,49 € aufgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer habe Einkünfte aus diesem Kapitalvermögen nicht erklärt.
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3. Bei der am 16. April 2013 vollzogenen Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, des Tresors auf seinem ehemaligen Arbeitsplatz und seines Bankfachs wurden Unterlagen (eine Karteikarte bezüglich einer luxemburgischen Bank sowie ein Eintragungsgesuch Aktienregister) sichergestellt.
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4. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 ordnete das Amtsgericht Koblenz die Beschlagnahme der genannten Unterlagen an, da die Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar in Betracht kämen. Der Verdacht der Steuerhinterziehung ergebe sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Auswertung einer Daten-CD.
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5. Mit Beschluss vom 15. Mai 2013, dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 5. Juli 2013 zugestellt, verwarf das Landgericht Koblenz die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 22. März 2013 als unbegründet. Das Amtsgericht sei zu Recht von einem Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung ausgegangen. Dieser gründe sich auf ein Datenpaket der X. AG, welches im Jahr 2012 dem Land Rheinland-Pfalz angeboten und von diesem erworben worden sei. Soweit die Beschwerde rüge, das Datenmaterial sei ein unzulässiges Beweismittel, da illegal beschafft, vermöge dies den Anfangsverdacht nicht zu beseitigen. Insbesondere sei nicht von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen, ebenfalls liege keine Strafbarkeit der den Datenankauf tätigenden deutschen Beamten vor. In diesem Zusammenhang verwies das Landgericht auf einen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2010, 14 Qs 60/10. Die Ausführungen, das Deponieren von Kapitalvermögen in der Schweiz sei noch keine Straftat, vermöge an der Bejahung eines Anfangsverdachts der Steuerhinterziehung nichts zu ändern. Insofern sei es fernliegend, dass in der Schweiz bei Banken angelegte Gelder keine Erträge erwirtschafteten, die in Deutschland steuerpflichtig seien. Die Durchsuchungsmaßnahme sei nach alledem auch als verhältnismäßig anzusehen.
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6. Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 7. Mai 2013 verwarf das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 12. Juni 2013 aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung vom 15. Mai 2013 ebenfalls als unbegründet.
II.
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Mit seiner am 19. Juli 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 77 Abs. 2 LV) in der Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren, seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 LV), seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 7 LV) und allgemein des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
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Zur Begründung macht er geltend: Die Daten auf der CD hätten nicht verwertet werden dürfen. Denn der Ankauf der Daten-CD durch das Land Rheinland-Pfalz sei strafbar. Der Informant habe sich durch den Verkauf der CD eines Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG schuldig gemacht. Hierzu hätten die deutschen Beamten durch die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 4 Mio. € vorsätzlich sukzessive Beihilfe geleistet. Jedenfalls sei der Ankauf auch wegen Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB strafbar.
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Eine Befugnisnorm für das Handeln der deutschen Beamten bestehe nicht. Die Ermittlungsgeneralklausel (§§ 161, 163 StPO) ermächtige nicht zu solch schwerwiegenden Eingriffen wie dem vorliegenden. Die verdachtsunabhängige illegale Vorgehensweise bei der Datenbeschaffung greife in intensiver Weise in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung ein. Für ihn, den Beschwerdeführer, der privates Vermögen zur Altersvorsorge angelegt habe, sei der Eingriff in seine engste, persönliche Lebensgestaltung hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse infolge der Rechtswidrigkeit und insbesondere der Unverhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns nicht zu rechtfertigen. Weiterhin verletzten die deutschen Behörden das Gebot der Achtung staatlicher Souveränität und missachteten die Grundsätze rechtshilfefreundlichen Verhaltens. Damit liege ein unmittelbar durch den Staat begangener, schwerwiegender Verfahrensverstoß vor, welcher ein Verwertungsverbot nach sich ziehe.
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Ein Beweisverwertungsverbot bestehe aber selbst dann, wenn keine Strafbarkeit der handelnden deutschen Beamten angenommen werden könne. Zwar ziehe eine rechtswidrige Informationsbeschaffung durch Private grundsätzlich kein Verwertungsverbot nach sich. Anders sei es jedoch zumindest dann, wenn das Verhalten des Privaten einen Verstoß gegen die Menschenwürde oder einen krassen Menschenrechtsverstoß darstelle, die Verwertung im Strafverfahren einen Grundrechtseingriff bewirke oder das Verhalten den Strafverfolgungsbehörden zugerechnet werden könne. Letzteres sei hier der Fall. Zwar werde unterstellt, dass das Land Rheinland-Pfalz den „Datendieb“ nicht angestellt oder beauftragt habe, die Daten zu beschaffen. Die inzwischen routinemäßige Praxis des Datenankaufs und der Bezahlung des Informanten habe jedoch eine Anreizwirkung, die dazu führe, dass der Datendiebstahl als gezielt vom Staat veranlasst anzusehen sei und einer staatlichen Eingriffsmaßnahme gleichkomme. Die Täter würden vom Staat geradezu motiviert und animiert, illegal höchstpersönliche Bankdaten zu beschaffen und sie zum Verkauf anzubieten. Damit lägen eine Verletzung des Fair-trial-Prinzips sowie ein schwerwiegender Verstoß gegen die auf dem Rechtsstaatsprinzip basierende Rechtsordnung vor. Zudem werde er, der Beschwerdeführer, in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in dem grundrechtlich geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt.
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Hieraus resultiere ein Beweisverwertungsverbot. Auch wenn nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder jede fehlerhafte Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot führe, folge die Unverwertbarkeit hier jedoch bereits aus der Schwere des Unrechts der Beweisbeschaffung und der Missachtung des Rechtsstaatsprinzips. Bei final auf Beweismittelgewinnung gerichteten Straftaten verantwortlicher staatlicher Behörden komme die Abwägungslehre bereits nicht zur Anwendung.
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Selbst bei einer Abwägung gelange man hier jedoch zu einem Verwertungsverbot. Moralische Bedenken und kriminalpolitische Zweckmäßigkeitsüberlegungen legitimierten den Staat nicht zu schweren Verfahrensverstößen und Grundrechtseingriffen. Es dürfe ferner keine Wahrheitsfindung um jeden Preis bzw. um jeden Gewinn geben. Die individuelle Schwere des etwaigen Delikts gemäß § 370 AO sei im Vergleich zur Gesamtzahl aller Steuersünder sowie zum gesamtwirtschaftlichen Schaden gering. Im Raum stehe eine Einkommensteuerhinterziehung in Höhe von ca. 60.000 €. Demgegenüber liege ein besonders intensiver Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Hier sei zudem der engere persönliche Lebensbereich im Hinblick auf die privaten Lebensverhältnisse betroffen. Die vorliegende Konstellation stelle außerdem qualitativ einen deutlich höheren Verstoß dar als solche Fälle, in denen richterliche Anordnungskompetenzen missachtet würden und in denen ein Anfangsverdacht bereits bestehe. Der Staat nutze das vorangegangene rechtswidrige Verhalten des Informanten auch nicht nur aus, sondern belohne dieses noch mit einem Geldbetrag in Millionenhöhe.
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Die Vorwirkung der unverwertbaren Bankdaten beinhalte, dass bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit auch die weiteren prozessualen Zwangsmaßnahmen rechtswidrig seien, da auf unverwertbare Beweismittel kein Anfangsverdacht gestützt werden dürfe. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass die Strafverfolgungsbehörde in anderer rechtmäßiger Weise genügend Anhaltspunkte für die Begründung eines Anfangsverdachts erlangt hätte.
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Die Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme verletzten daher ihn, den Beschwerdeführer, in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Infolgedessen liege auch ein nicht gerechtfertigter Eingriff in sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung vor.
III.
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1. Der Verfassungsgerichtshof hat der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung zu der Verfassungsbeschwerde gegeben.
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a) Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften Daten, die im Ausland durch Privatpersonen erlangt worden seien, von Verfassungs wegen grundsätzlich zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zur Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten herangezogen werden, sofern sie nicht aufgrund schwerwiegender, bewusster oder willkürlicher Verfahrensverstöße einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder ein absolutes Beweisverwertungsverbot aufgrund eines Eingriffs in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung anzunehmen sei. Dies hätten die Ausgangsgerichte zu Recht verneint. Der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung sei hier nicht berührt, da lediglich Daten über geschäftliche Kontakte des Beschwerdeführers mit einem Kreditinstitut betroffen seien. Beweisverwertungsverbote stellten nach der Rechtsprechung zudem eher die Ausnahme dar. Die Vorschriften der Beweiserhebung und -verwertung richteten sich darüber hinaus ausschließlich an staatliche Strafverfolgungsorgane. Eine strafbare Beweisbeschaffung durch Privatpersonen führe nur in besonderen - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen zur Unverwertbarkeit der erlangten Beweise, z.B. wenn die Privatperson in eklatanter Weise gegen die Menschenwürde verstoßen habe, bei Eingriffen in die Intimsphäre oder bei gezielter rechtswidriger Beweiserlangung im Auftrag des Staates. Auch letzteres sei hier nicht der Fall. Ein aktives Bemühen oder gar einen Auftrag der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden habe es nicht gegeben. Die Privatperson sei bereits im Besitz der Daten gewesen, bevor sie an die hiesigen Finanzbehörden herangetreten sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Staat eine Art Klima des Ankaufs schaffe und damit die Begehung von Straftaten durch ausländische Bankbeamte fördere. Der Erwerb von Steuerdaten-CDs stelle kein gängiges Mittel der Strafverfolgungs- oder Finanzbehörden dar. Es sei bislang bundesweit nur in neun Fällen, in Rheinland-Pfalz lediglich einmal, zum Ankauf von Steuerdaten-CDs gekommen. Es gebe für potentielle Anbieter keine Gewissheit, dass ein Land die Daten tatsächlich erwerbe. Ein Verstoß gegen das Völkerrecht liege nicht vor, da der deutsche Staat den Verkäufer nicht gezielt zur Erlangung der Daten eingesetzt habe. Die Entgegennahme der Daten bzw. deren Ankauf durch die deutschen Beamten sei durch die allgemeine Ermittlungsbefugnis gedeckt. Letztlich könne jedoch die Frage dahinstehen, da selbst im Falle eines rechtswidrigen Erwerbs der Daten bei der gebotenen Abwägung die Verwertbarkeit zur Begründung eines Anfangsverdachts nicht verneint werden könne.
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b) Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zudem Stellungnahmen des Ministeriums der Finanzen sowie des Leitenden Oberstaatsanwalts in Koblenz auszugsweise wiedergegeben.
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aa) Das Ministerium der Finanzen trägt zur Verfassungsbeschwerde vor, die erworbenen Daten repräsentierten ein Hinterziehungsvolumen von über 500 Mio. € Steuern. Die Daten seien ohne Zutun des Ministeriums angetragen worden. Der Anbieter sei im Januar 2012 von sich aus an das Ministerium herangetreten, um die Daten zur Verfügung zu stellen. Er habe ausschließlich aus eigenem Antrieb gehandelt. Das Ministerium der Finanzen habe darauf lediglich reagiert. Ein aktives Bemühen habe es nicht gegeben. Der Erwerb der Bankdaten ermögliche, das bestehende Steuer- und Steuerstrafrecht durchzusetzen und sei ein unverzichtbarer Beitrag zur Verwirklichung von Steuergerechtigkeit.
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bb) Der Leitende Oberstaatsanwalt in Koblenz vertritt in seiner Stellungnahme, der sich der Generalstaatsanwalt angeschlossen hat, die Ansicht, dass die Annahme, der Staat dürfe keine Daten für die Zwecke der Strafverfolgung verwenden, die der Verkäufer unrechtmäßig erworben habe, im Grundsatz nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Die strafrechtlichen Wertungen, namentlich zur Strafbarkeit gemäß § 17 UWG, würden nicht geteilt. Hervorzuheben sei, dass der Ankauf der gleichmäßigen Besteuerung diene, die ihrerseits wiederum Ausfluss des verfassungsrechtlich verbürgten Sozialstaatsprinzips sowie der Allgemeinwohlbindung des Eigentums sei. Der Ankauf der Daten finde mithin nicht in einem wettbewerblichen Umfeld oder aus Gründen eines sittlich zu beanstandenden Eigennutzes statt. Die Behauptung, mit dem Ankauf von Daten werde überhaupt erst ein Anreiz geschaffen, Daten deutscher Bankkunden im Ausland unrechtmäßig zu beschaffen, sei tatsächlich unzutreffend. Die Veräußerung dieser Daten stelle lediglich einen Weg dar, sie zu Geld zu machen. Andere Wege seien Erpressungsversuche zum Nachteil der betroffenen Banken und ihrer Kunden, zu denen es wohl bereits gekommen sei.
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2. Dem Verfassungsgerichtshof hat die Akte der Staatsanwaltschaft Koblenz (Az.: 2050 Js 16909/13) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
B.
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Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
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1. Die gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Koblenz und damit gegen die öffentliche Gewalt des Landes erhobene Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 130a der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -, § 44 Abs. 1 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - statthaft. Der Umstand, dass die angefochtenen Beschlüsse auf die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 102 ff., 94 ff. Strafprozessordnung - StPO - gestützt sind, steht einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen. Zwar unterliegt die Anwendung von Bundesrecht durch ein Gericht des Landes nach der Bundesrechtsklausel des § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich nicht der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG lässt hiervon jedoch eine Ausnahme zu. Der Verfassungsgerichtshof ist danach befugt, die Durchführung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens durch die Gerichte an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt haben wie die entsprechenden Rechte des Grundgesetzes - GG - (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 - VGH B 14/00 -, AS 29, 89 [91 f.]; Beschluss vom 11. Mai 2006 - VGH B 6/06 -, AS 33, 186 [188]; ferner BVerfGE 96, 345 [372]).
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Demnach ist die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs eröffnet. Die hier relevante Frage der Zulässigkeit der Verwertung von Daten für die Anordnung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses betrifft nicht die Entscheidung in der Sache selbst, sondern die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Denn es geht um die der Sachentscheidung vorgelagerte Frage, welches Vorbringen bzw. Material das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen darf. Insofern stellt sich die Rüge eines Verwertungsverbots als spiegelbildlicher Fall einer Gehörsrüge dar: Während der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge geltend macht, dass das Gericht Vorbringen nicht berücksichtigt habe, das hätte berücksichtigt werden müssen, und deswegen die Entscheidung fehlerhaft ergangen sei, macht der Beschwerdeführer mit der Rüge eines Verwertungsverbots umgekehrt geltend, dass Umstände berücksichtigt worden seien, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (vgl. hierzu auch BVerfGE 130, 1 [27 ff.], wonach die Verwertung von rechtswidrig erhobenen Daten im Strafprozess am Recht auf ein faires Verfahren zu messen ist).
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Das hier als verletzt gerügte Recht auf ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1, Art. 77 Abs. 2 LV) ist inhaltsgleich mit den Gewährleistungen des Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - VGH B 32/06 -; Beschluss vom 19. September 2011 - VGH B 17/11 -, beide nicht veröffentlicht). Bei dem Anspruch auf ein faires Verfahren und dem in Art. 124 LV verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes, das Art. 19 Abs. 4 GG entspricht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 -, AS 35, 184 [187]), handelt es sich um ein allgemeines Prozessgrundrecht (vgl. BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 18. Juli 2013 - 1 BvR 1623/11 -, NJW 2014, 205 [205]).
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Ferner haben das in Art. 4a LV verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 7 LV den gleichen Inhalt wie die in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG und Art. 13 GG verbürgten Rechte (vgl. Rudolf bzw. Lücke, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 4a Rn. 27 bzw. Art. 7 Rn. 19).
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Darüber hinaus ist der Verfassungsgerichtshof auch zur Prüfung befugt, ob die angegriffenen Entscheidungen gegen das Willkürverbot (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) verstoßen. Ist dies der Fall, so liegt nämlich der Entscheidung in Wahrheit kein materielles Bundesrecht zugrunde, dessen Anwendung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 - VGH B 14/00 -, AS 29, 89 [91 f.]).
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2. Dem Beschwerdeführer fehlt es ferner nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung oder Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung, das für die Zulässigkeit jeder Verfassungsbeschwerde erforderlich ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. April 2013 - VGH B 6/12 -, NVwZ 2013, 1274 [1274]; ferner BVerfGE 56, 99 [106]; 81, 138 [140]). Dies gilt auch im Hinblick auf den bereits vollzogenen Durchsuchungsbeschluss. Denn jedenfalls in den Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses auch dann auszugehen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshof kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 [140 f.]; 96, 27 [40]; 110, 77 [86]; 117, 244 [268]). Ein derartiger Grundrechtseingriff kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]; 104, 220 [233]). Hierzu zählen insbesondere Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen (vgl. BVerfGE 96, 27 [29, 41 ff.]; 104, 220 [233]; 117, 244 [269]). Hinzu tritt vorliegend, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer noch nicht beendet ist.
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3. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG, die nach Satz 2 der Vorschrift grundsätzlich mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung beginnt, ist gewahrt. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 2013, mit dem die Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung verworfen wurde, ist dem Verteidiger des Beschwerdeführers nach dessen Angaben erst am 5. Juli 2013 zugegangen. An der Richtigkeit dieser Angaben besteht kein Anlass zu zweifeln. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verfügung des Vorsitzenden Richters, soweit sie die Übersendung des Beschlusses an den Verteidiger und den Beschwerdeführer betrifft, offenbar nicht ausgeführt wurde. Jedenfalls fehlt es an einem entsprechenden Abvermerk. Der Beschluss wurde erst am 4. Juli 2013 an den Verteidiger des Beschwerdeführers übersandt. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 12. Juni 2013 betreffend die Beschlagnahmeanordnung ist dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 25. Juni 2013 zugegangen. Die hier am 19. Juli 2013 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist damit fristgerecht erhoben worden.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 22. März 2013 in der Gestalt des Beschlusses des Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 2013 verletzt den Beschwerdeführer weder in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 LV bzw. Art. 124 LV noch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 4a LV oder in seinem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 7 Abs. 1 LV.
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a) Die Verwertung der auf der CD befindlichen Steuerdaten im Durchsuchungsbeschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 LV bzw. Art. 124 LV.
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aa) (1) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip (Art. 77 Abs. 2 LV) in Verbindung mit den Freiheitsrechten und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 LV) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 [111]; 57, 250 [274 f.]; 86, 288 [317]; 118, 212 [231]; 122, 248 [271]). Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafverfahrens zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 122, 248 [271]; 130, 1 [25]; VerfGH RP, Beschluss vom 24. Juli 2009 - VGH B 21/09 -, nicht veröffentlicht). Dieses Recht schlägt sich nicht zuletzt in der Verpflichtung nieder, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben (vgl. BVerfGE 38, 105 [111]). Dieser Grundsatz gilt in jedem Stadium eines Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens (zum Recht auf ein faires Verfahren im Ermittlungsverfahren vgl. auch BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18. Februar 2003 - 2 BvR 369/01 u.a. -, NStZ-RR 2003, 176 [177]; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 31. August 2007 - 2 BvR 1681/07 -, juris). Das Recht auf ein faires Verfahren enthält jedoch keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (BVerfGE 64, 135 [145 f.]; 122, 248 [272]; 130, 1 [25 f.]).
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(2) Hieraus folgt, dass es - auch im Strafverfahren - keine Wahrheitserforschung um jeden Preis geben kann (vgl. BVerfGE 80, 367 [373 f.]; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 -, BGHSt 38, 214 [220]; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NJW 2007, 2269 [2271]; vgl. ferner Hufen, Staatsrecht II, 4. Aufl. 2014, § 12 Rn. 29). Zwar obliegt die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften vorliegt und ob dieser zu einem Verwertungsverbot führt, in erster Linie den Fachgerichten (BVerfGE 130, 1 [31]; BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, NJW 2011, 2417 [2419]; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 -, BGHSt 38, 214 [219 f.]; BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/96 -, NJW 1999, 959 [961]; Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NJW 2007, 2269 [2271]; zur hiervon grundsätzlich zu trennenden Frage der Verwertbarkeit im steuerrechtlichen Verfahren vgl. etwa FG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 14 V 2484/10 -, juris; FG RP, Urteil vom 8. Februar 2012 - 2 K 1180/11 -, juris; ferner BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04 -, JR 2005, 300 ff.). Jedoch gebietet das Recht auf ein faires Verfahren ein damit verfassungsunmittelbares Verwertungsverbot bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind (vgl. BVerfGE 113, 29 [61]; 130, 1 [28]; BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, NJW 2011, 2417 [2419]). In diesen Fällen darf der Staat aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Nutzen ziehen (BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, BGHSt 51, 285 [291]).
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(3) Grundsätzlich darf ein Gericht zwar darauf vertrauen, dass Beweismittel nicht in rechtswidriger oder strafbarer Weise erlangt wurden. Umso notwendiger ist es im Interesse des Individualrechtsschutzes, dass bereits bei Anordnung einer in die Grundrechte eingreifenden Maßnahme die Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung im Blick behalten und deren Beurteilung nicht etwa allein an den engeren Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes ausgerichtet wird. Dies gilt gerade in besonders gelagerten Fällen, in denen die Erkenntnisse ersichtlich auf eine Weise gewonnen wurden, die deutlich vom Normalfall abweicht. Bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Informationen in rechtswidriger oder gar strafbarer Weise gewonnen worden sein könnten, so resultiert nicht zuletzt aus dem Recht auf ein faires Verfahren eine umfassende Prüfungspflicht des jeweiligen Gerichts, ob ein Verwertungsverbot in Betracht kommt. Hierfür ist es in der Regel auch erforderlich, dass der Sachverhalt der Informationserhebung aufgeklärt wird, um auf dieser Grundlage, gegebenenfalls nach Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 -, BGHSt 38, 214 [219 f.]; BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/96 -, NJW 1999, 959 [961]; Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NJW 2007, 2269 [2271]), in verantwortbarer Weise über ein Verwertungsverbot befinden zu können. Im Anwendungsbereich des Art. 124 LV folgt dies ergänzend aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 40, 272 [274 f.]; 54, 94 [96 f.]), das es dem Rechtsmittelgericht verbietet, ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen oder leer laufen zu lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 [99]; 96, 27 [39]).
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(4) Im Falle eines Durchsuchungsbeschlusses kommt hinzu, dass das berührte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 7 Abs. 1 LV alle staatlichen Organe dazu verpflichtet, dass der verfassungsrechtliche Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Die Wirksamkeit des Richtervorbehalts verlangt, dass die Einschaltung des Richters nicht nur eine bloße Formsache sein darf. Vielmehr muss der Richter die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden. Andernfalls würde das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung des potentiell Betroffenen entgegen dem Normzweck des Art. 7 LV gerade nicht verstärkt gesichert (vgl. BVerfGE 57, 346 [355 f.]). Defiziten der Wirksamkeit des Richtervorbehalts müssen sowohl die Gerichte als auch die Strafverfolgungsbehörden entgegenwirken (vgl. BVerfGE 103, 143 [152]). Hierbei handelt es sich um ein „ungeschriebenes Gebot zu effektiver Kooperation“, das das gesamte Verfahren prägt und beeinflusst (Voßkuhle, in: Festschrift für Wahl, 2011, S. 443 [448]). Dies setzt im Regelfall voraus, dass die antragstellende Behörde alle für den Richter entscheidungserheblichen Tatsachen mitteilt (vgl. BVerfGE 103, 143 [153]). Sofern Beweismittel in einer Weise gewonnen worden sind, die deutlich vom Normalfall abweicht, gehören hierzu auch die Umstände dieser Beweiserhebung, die für ein in Betracht kommendes Verwertungsverbot relevant sein können.
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Unterbleibt dies, hat das Gericht die erforderlichen Ermittlungen selbst vorzunehmen, ihre Durchführung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anzuordnen oder die Staatsanwaltschaft hierum zu bitten (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Aufl. 2013, § 308 Rn. 6). Zwar ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung die Aufklärungsbefugnis im Ermittlungsverfahren durch den Ermittlungsrichter und gegebenenfalls durch das Beschwerdegericht insofern eingeschränkt, als sie sich nur auf Umstände und Beweismittel beschränkt, die die Ermittlungsbehörde zur Grundlage einer beantragten gerichtlichen Entscheidung gemacht wissen will (vgl. etwa KG, Beschluss vom 10. Juni 1966 - I Ws 159/66 -, JR 1967, 69 [69 f.]; LG Köln, Beschluss vom 25. April 1983 - 1177 Qs 3/83 -, StV 1983, 275 [275]; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Aufl. 2013, § 308 Rn. 6; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 308 Rn. 18). Die weitere Aufklärung tatsächlicher Umstände ist aber bei der Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme wie einer Durchsuchung ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Staatsanwaltschaft um die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ handelt, jedenfalls dann geboten, wenn deutliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige oder strafbare Erlangung von Beweismitteln bestehen und das Gericht daher über ein Erhebungs- oder Verwertungsverbot zu befinden hat. Dies ergibt sich für das Beschwerdeverfahren auch aus dem in Art. 124 LV verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes (siehe hierzu auch oben B.II.1.a)aa)(3)).
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(5) Dass nicht jede unzulässige oder rechtswidrige Beweiserhebung in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt (vgl. BVerfGE 130, 1 [28]; BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, NJW 2011, 2417 [2419]; so auch im Hinblick auf die einfach-rechtliche Rechtslage BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 -, BGHSt 38, 214 [219 f.]; BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/96 -, NJW 1999, 959 [961]; Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NJW 2007, 2269 [2271]), ist dem Umstand geschuldet, dass im Rahmen der für die Beurteilung eines fairen Verfahrens erforderlichen Gesamtschau nicht nur die Rechte des Beschuldigten, sondern insbesondere auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen sind. Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 130, 1 [25 f.]; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, NJW 2013, 1058 [1060]; ferner VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12, VGH A 18/12 -, AS 41, 110 [117]). Zur verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten gehört es auch, die Durchführung eingeleiteter Strafverfahren sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, NJW 2013, 1058 [1060]; VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12, VGH A 18/12 -, AS 41, 110 [117]).
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Demzufolge stellt ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme dar. Denn es schränkt die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen ein und beeinträchtigt so regelmäßig die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung (BVerfGE 130, 1 [28]; BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, NJW 2011, 2417 [2419]). Die Verfassung verbietet es auch nicht ausnahmslos, rechtswidrig erlangte Erkenntnisse für weitere Ermittlungsansätze zu verwerten (vgl. hierzu auch BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 29. Juni 2005 - 2 BvR 866/05 -, NJW 2005, 2766; ferner Salditt, Praxis Steuerstrafrecht 2008, 84 [86]). Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege schließt es im Gegenteil aus, dass ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge hat, ohne weiteres das gesamte Strafverfahren lahm legt (vgl. hierzu auch BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1686/04 -, BVerfGK 7, 61 [64]).
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(6) Die verfassungsrechtliche Grenze, die das Grundrecht auf ein faires Verfahren der Verwertung von Informationen und Beweisen zieht, kann allerdings dann überschritten sein, wenn staatliche Stellen gerade mit Blick auf die dargelegten erhöhten Anforderungen an ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot bewusst und planmäßig in rechtswidriger oder gar strafbewehrter Weise Beweise erheben. Denn der Umstand, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht ohne weiteres ein Verwertungsverbot auslöst, führt weder zu einer „Heilung“ des zuvor begangenen Rechtsverstoßes, noch entbindet er die zuständigen Stellen von ihrer Pflicht, nur in rechtskonformer Weise Beweise zu erheben und gegebenenfalls bei Zweifeln die Rechtskonformität zu überprüfen. Sollten Behörden oder Gerichte zu der Ansicht gelangen, dass eine Informationsbeschaffung rechtswidrig ist oder sich der handelnde Beamte hierbei gar strafbar macht, dürfen sie die Informationen nicht allein mit der Erwägung beschaffen oder zulassen, dass der Rechtsverstoß jedenfalls nicht ohne weiteres ein Verwertungsverbot mit sich bringt. Auch die Verwertbarkeit für das Besteuerungsverfahren führt nicht automatisch zu einer Verwertbarkeit im Strafverfahren. Wird bewusst und in ständiger Übung bei der Informationsbeschaffung durch staatliche Behörden gegen Beweiserhebungsvorschriften verstoßen, liegt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht ein strafrechtliches Verwertungsverbot äußerst nahe. Denn die Effektivität der Strafrechtspflege kann auch durch ein schwindendes Vertrauen in die Lauterkeit der Ermittlungsorgane beeinträchtigt werden; das „Präventionsziel rechtmäßigen Verhaltens“ (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 8. Aufl. 2013, Rn. 363) darf ebenfalls nicht aus dem Auge verloren werden. Es wäre daher für die Rechtsgemeinschaft und ihre Vorstellung von Recht unerträglich, könnte der verfassungsrechtlich abgesicherte Schutz des Einzelnen, namentlich der Schutz der Wohnung samt Richtervorbehalt, stets folgenlos selbst willkürlich ausgehebelt werden (BGH, Urteil vom 18. April 2005 - 5 StR 546/06 -, BGHSt 51, 285 [293]).
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bb) Die Fachgerichte sind diesen Maßstäben unter Berücksichtigung des von dem Verfassungsgerichtshof zugrunde zu legenden Prüfungsmaßstabs noch gerecht geworden. Denn es ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht und das Landgericht Koblenz in den angegriffenen Beschlüssen davon ausgegangen sind, die deutschen Beamten hätten sich beim Ankauf der Daten nicht strafbar gemacht und den Ankauf auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen können (1). Die Annahme, dass sich aus völkerrechtlichen Gründen kein Verwertungsverbot ergebe, weist ebenfalls keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts auf (2). Es verstößt schließlich nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 LV bzw. Art. 124 LV, dass die Gerichte auch im Hinblick auf eine mögliche rechtswidrige oder strafbare Erlangung der Steuerdaten-CD durch den Informanten kein Verwertungsverbot angenommen haben (3).
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(1) (a) Anders als die Fachgerichte in den dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2010 (1. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 2109/ - , NJW 2011, 2417 ff.) vorangegangenen Entscheidungen (vgl. hierzu LG Bochum, Beschluss vom 7. August 2009 - 2 Qs 2/09 -, NStZ 2010, 351 [352]) hat das Landgericht Koblenz vorliegend nicht unterstellt, dass sich die den Datenankauf tätigenden Beamten strafbar gemacht hätten, sondern eine Strafbarkeit ausdrücklich verneint. Daher muss sich der Verfassungsgerichtshof nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob hier bereits ein bewusster und planmäßiger Rechtsverstoß vorliegt, der aus verfassungsrechtlicher Sicht zu einem Verwertungsverbot führen müsste.
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(b) Die Annahme des Landgerichts Koblenz, dass sich die den Datenankauf tätigenden Beamten nicht strafbar gemacht hätten, ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht zur Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs gehört, die Entscheidung der Fachgerichte nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Dementsprechend sind die Feststellung und Bewertung des Tatbestandes, die Beweiswürdigung, die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen. Dies gilt aufgrund der Kompetenznorm in § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG insbesondere, wenn die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht betroffen ist. Spezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen möglicherweise fehlerhaft ist. Vielmehr muss der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten liegen oder die einfach-rechtliche Beurteilung darf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar sein (vgl. etwa VerfGH RP, Beschluss vom 9. September 2003 - VGH B 14/03 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12, VGH A 18/12 -, NJW-RR 2012, 1345 [1346 f.]). Insoweit ist der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Anwendung materiellen Strafrechts (allein) zur Prüfung befugt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (VerfGH RP, Beschluss vom 16. November 2012 - VGH A 26/12 -, BeckRS 2012, 60593). Ist dies der Fall, so liegt nämlich in Wahrheit kein materielles Bundesrecht zu Grunde, dessen Anwendung der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 - VGH B 14/00 -, AS 29, 89 [91 f.]). Eine solche Verletzung von Verfassungsrecht liegt hier nicht vor.
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(aa) Obergerichtliche Rechtsprechung der Strafgerichte zu der Frage der Strafbarkeit von Beamten, die eine ausländische Steuer-CD angekauft haben, existiert, soweit ersichtlich, bislang nicht. Zwar wird einerseits von einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Autoren im Schrifttum eine Strafbarkeit von Beamten, die Steuerdaten von einem Informanten erwerben, angenommen. So wird, sofern deutsches Strafrecht Anwendung finden sollte, insbesondere von einer Strafbarkeit wegen Begünstigung nach § 257 Strafgesetzbuch (StGB) und/oder eine Beihilfe zu einer Tat gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgegangen. Es genüge, wenn die für die Begünstigung erforderliche Vorteilssicherungsabsicht notwendiges Zwischenziel des Handelns sei. Durch die Zahlung des von dem Informanten geforderten Geldbetrages werde zudem die Haupttat sukzessive gefördert (vgl. hierzu etwa Ignor/Jahn, JuS 2010, 390 [393 f.]; Pawlik, JZ 2010, 693 [699]; Trüg, StV 2011, 111 [113]; Trüg/Habetha, NStZ 2008, 481 [489]).
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Mit ebenso beachtlichen Argumenten wird jedoch andererseits von weiten Teilen des Schrifttums eine Strafbarkeit nach § 257 StGB wegen Begünstigung mit der Begründung verneint, dass der Ankauf und die Übergabe eines Datensatzes in den Fällen, in denen der Informant weiterhin die Daten bei sich gespeichert habe, keine objektive Hilfeleistung für den Vortäter darstellte. Es fehle zudem an der Begünstigungsabsicht, da zwar die finanzielle Verwertung des Datenbestandes mit dem Datenankauf ermöglicht werde, es sich hierbei aber nicht um den unmittelbaren Vorteil der Tat handele. Zudem gehe es dem Amtsträger gerade nicht darum, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhindern oder zu erschweren (vgl. Kaiser, NStZ 2011, 383 [389]; Klengel/Gans, ZRP 2013, 16 [17]; Küchenhoff, NJ 2010, 321 [323]; Ostendorf, ZIS 2010, 301 [303 f.]; Satzger, in: Festschrift für Achenbach, 2011, S. 447 [455]; Spernath, NStZ 2010, 307 [309]). Auch eine Teilnehmerstrafbarkeit im Hinblick auf einen Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG wird von einer nicht unerheblichen Anzahl von Autoren abgelehnt. So soll es schon an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat mangeln, da angesichts der in Betracht kommenden Steuerstraftaten das berechtigte Geheimhaltungsinteresse fehle (so etwa Kaspar, GA 2013, 206 [214]) bzw. die Tat durch das Recht des Einzelnen zur Anzeige von Straftaten nach § 158 StPO oder gemäß § 34 StGB gerechtfertigt sei (Kaiser, NStZ 2011, 383 [388]; Ostendorf, ZIS 2010, 301 [303 f.]). Nach anderer Ansicht scheidet eine Teilnehmerstrafbarkeit aus, da der subjektive Tatbestand der jeweiligen Teilnahmehandlung um die für die täterschaftliche Begehung geltenden Voraussetzungen - Eigennutz, Wettbewerbszwecke, Schädigungsabsicht - erweitert werden müsse, diese Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen (hierauf verweisend Klengel/Gans, ZRP 2013, 16 [17]).
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Die Annahme einer Straffreiheit der den Datenankauf tätigenden Beamten bewegt sich nach der Gesamtschau dieser Erwägungen und Argumente jedenfalls im Rahmen vertretbarer Rechtsauslegung und unterliegt insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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(bb) Ebenfalls keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts lässt die fachgerichtliche Wertung des Landgerichts Koblenz erkennen, die sich aus der Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2010 (Az.: 014 Qs - 131 Js 150/10 - 60/10 u.a., juris) ergibt. Danach sei der Ankauf seitens der deutschen Beamten durch die allgemeine Ermittlungsgeneralklausel gemäß §§ 399 Abs. 1, 404 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit §§ 161 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO gedeckt.
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§ 161 Abs. 1 StPO stellt als Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen. Sie ermächtigt zu den erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, die weniger intensiv in Grundrechte des Bürgers eingreifen (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 2 BvR 1372/07, 1745/07 -, NJW 2009, 1405 [1407]; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 8/08 -, NJW 2009, 2876 [2877]). Der Erwerb der Steuerdaten greift danach zwar in das durch Art. 4a LV garantierte Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 92, 191 [197]). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen erheblichen Eingriff. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist der absolute Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung nicht betroffen. Ob eine Information dem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt. Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Zum Kernbereich gehören etwa Äußerungen innerster Gefühle oder Ausdrucksformen der Sexualität (BVerfGE 130, 1 [22]; ferner VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 24, 169 [193 f.]).
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Dies zugrunde gelegt kommt hier eine Verletzung des absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht in Betracht. Bei den Daten, die sich auf der CD befanden, handelt es sich nicht um Informationen höchstpersönlichen Inhalts, die über eine derartige Sensibilität verfügen, dass sie mit den zweifelsfrei zum Kernbereich zählenden Vorgängen qualitativ vergleichbar wären. Auch betreffen die Daten nicht den engen persönlichen Lebensbereich. Vielmehr geht es lediglich um die wirtschaftliche Sphäre des Beschwerdeführers und seine geschäftlichen Kontakte zu einem Bankinstitut (vgl. hierzu auch BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, NJW 2011, 2417 [2420]; ferner Satzger, in: Festschrift für Achenbach, 2011, S. 447 [459]; Pawlik, JZ 2010, 693 [697]).
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Es steht der Einordnung als Maßnahme mit nur geringer Eingriffsintensität ebenfalls nicht entgegen, dass von der Maßnahme auch Unschuldige bzw. eine große Anzahl an Personen betroffen waren. Die Schwere des Eingriffs in das jeweilig betroffene Grundrecht des einzelnen Grundrechtsträgers bleibt die gleiche, unabhängig davon, wie viele Grundrechtsträger betroffen sind. Der Steuerpflichtige ist zudem grundsätzlich gehalten, seine steuerlichen Erklärungspflichten zu erfüllen, ohne Rücksicht darauf, ob er hierdurch eigene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufdeckt. Diese weitgehenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten, bei denen es sich um keine bloße Obliegenheit, sondern eine Rechtspflicht handelt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04 -, JR 2005, 300 [301]; Lesch, JR 2005, 302 [304]), sind im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 56, 37 [41 ff.]; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvL 19/08 -, juris). Für Vorgänge, die sich im Ausland ereignet haben, trifft den Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Insoweit unterliegen die Daten von vornherein einem geringeren Schutz (vgl. Satzger, in: Festschrift für Achenbach, 2011, S. 447 [459]; Pawlik, JZ 2010, 693 [697]). Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht stellt sich daher nicht als intensiv dar. Etwas anderes ergibt sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht auch nicht daraus, dass für den Erwerb der Steuerdaten-CD ein Geldbetrag an den Informanten gezahlt wurde. Denn der Bezahlung kommt keine Eingriffsqualität im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu. Auch wird durch eine Bezahlung des Informanten der Grundrechtseingriff nicht intensiviert (Satzger, in: Festschrift für Achenbach, 2011, S. 447 [460]).
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(2) Von Verfassungs wegen ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Koblenz auch aus völkerrechtlichen Gründen kein Verwertungsverbot angenommen hat. Dies betrifft auch die Wertung des Landgerichts, die es sich durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2010 (Az.: 014 Qs - 131Js 150/10 - 60/10 u.a., juris) zu eigen gemacht hat. Danach soll selbst für den Fall, dass der Ankauf der in der Schweiz durch eine Privatperson beschafften Daten der Bundesrepublik Deutschland als Umgehung von Rechtshilfeabkommen zuzurechnen wäre, ein Beweisverwertungsverbot nur dann bestehen, wenn die Verwertung des außerhalb eines vereinbarten Rechtshilfeverkehrs erlangten Beweismittels selbst völkerrechtswidrig wäre. Diese Voraussetzungen seien hier jedoch nicht gegeben, weil das möglicherweise völkerrechtswidrige Geschehen mit der Datenbeschaffung abgeschlossen sei und das Übereinkommen durch die Verwendung der Daten im Ermittlungsverfahren nicht erneut beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, noch ist sonst ersichtlich, weshalb diese, auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützte Wertung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 1990 - 3 StB 8/90 -, NJW 1990, 1801 [1801 f.]) schlechterdings unvertretbar sein soll (siehe auch BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, NJW 2011, 2417 [2420]).
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(3) Es verstößt auch nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 LV bzw. mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 124 LV, dass das Amts- und das Landgericht Koblenz in den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen auch im Hinblick auf die möglicherweise strafbare Erlangung der Steuerdaten-CD durch den privaten Informanten kein Verwertungsverbot angenommen haben.
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(a) Die dem Beschluss des Landgerichts Koblenz durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2010 (Az.: 014 Qs - 131Js 150/10 - 60/10 u.a., juris) zugrunde liegende fachgerichtliche Wertung, dass die rechtswidrige oder strafbare Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson nicht per se zur Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren führt, entspricht der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 453/88 -, NJW 1989, 2760 [2761 ff.] m.w.N.; LG Bochum, Beschluss vom 22. April 2008 - 2 Qs 10/08 -, HRRS 2009 Nr. 1111). Sie steht zudem mit Verfassungsrecht in Einklang (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, NJW 2011, 2417 [2420]; ferner BVerfGE 34, 238 [248 ff.]). Besteht schon bei rechtswidriger Erhebung von Informationen durch staatliche Stellen von Verfassungs wegen nicht ohne weiteres ein Verwertungsverbot, so muss dies in der Regel erst recht gelten, wenn lediglich ein rechtswidriges oder strafbares Handeln von Privatpersonen in Frage steht. Denn Beweiserhebungsvorschriften richten sich nach Wortlaut, Systematik und Zweck an Ermittlungsbehörden, nicht an Privatpersonen (BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, NJW 2011, 2417 [2420]). Letztere sind zudem - anders als staatliche Stellen - weder dem Rechtsstaatsprinzip noch unmittelbar den Grundrechten verpflichtet (vgl. hierzu auch Kaspar, GA 2013, 206 [211 ff.]). In der Verwertung einer in strafbarer Weise beschafften Information liegt auch kein widersprüchliches Verhalten des Staates. Denn sie stellt keine Billigung der vorangegangenen Beweisbeschaffung dar und schließt selbst eine spätere strafrechtliche Verfolgung des Informanten nicht aus (Kaspar, GA 2013, 206 [220]). Somit kommt es auch in Steuerangelegenheiten auf die Motive des Informanten nicht entscheidend an. Ob dieser aus Gerechtigkeitsgefühl oder aber aus weniger hehren Beweggründen gehandelt hat, ist für die Verwertung steuerlich relevanter Mitteilungen unerheblich (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. November 1998 - VGH B 5/98 -, AS 27, 199 [205 ff.]).
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Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, in dessen Rahmen auch die Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu oben B.II.1.a)aa)(5)), kann daher nur in besonderen Ausnahmefällen ein Verwertungsverbot für Informationen abgeleitet werden, die in rechtswidriger oder strafbewehrter Weise von Privatpersonen beschafft wurden. Dies ist etwa bei der Erlangung der Informationen durch eine schwerwiegende menschenrechtswidrige Behandlung der Fall (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 19. September 1984 - 3 Ss 116/84 -, NJW 1985, 640 [641]; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 136a Rn. 3). In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird zudem ein Verwertungsverbot dann in Betracht gezogen, wenn das private Handeln dem Staat zuzurechnen ist, weil es letztlich als staatliches Handeln erscheint (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2010 - 014 Qs - 131Js 150/10 - 60/10 u.a. -, juris; Kölbel, NStZ 2008, 241 [241]; Ostendorf, ZIS 2010, 301 [306 f.]).
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(b) Eine hier allein in Betracht kommende, auf Ausnahmefälle beschränkte Zurechnung des privaten Handels zur staatlichen Sphäre wurde von den Fachgerichten nicht angenommen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die hier den Gerichten bei Antragstellung auf Erlass eines Durchsuchungsbefehls mitgeteilten Umstände hinsichtlich des Datenerwerbs, die im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestätigt wurden, waren für eine derartige Beurteilung noch ausreichend (aa). Jedenfalls im vorliegenden Fall war es von Verfassungs wegen nicht geboten, das Handeln des Informanten dem Land Rheinland-Pfalz zuzurechnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass aufgrund der Zahlung von Entgelten an Informanten in der Vergangenheit möglicherweise ein gewisser Anreiz zur rechtswidrigen oder strafbaren Informationsbeschaffung durch Privatpersonen gesetzt wurde (bb). Die Gerichte haben jedoch künftig in jedem Einzelfall auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage zu überprüfen, ob das private Handeln der staatlichen Sphäre zuzurechnen ist (cc).
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(aa) Die den Fachgerichten mitgeteilten Umstände des Datenerwerbs waren noch ausreichend, um auf dieser Grundlage über eine Zurechnung des privaten Handelns zur staatlichen Sphäre befinden zu können. Zwar enthalten die hier angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen keine Ausführungen zu der Frage, wie es zu dem Datenerwerb kam und welche Überlegungen die Finanzbehörden zu dem Ankauf angestellt haben. Aus der mit Antragstellung auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vorgelegten Akte der Staatsanwaltschaft ist allerdings zu entnehmen, dass es zu dem Erwerb der Daten seitens des Landes Rheinland-Pfalz durch ein Angebot des Informanten kam. Eine aktive Beteiligung staatlicher Stellen an der Beschaffung der ausländischen Bankdaten oder eine sonstige Einflussnahme wurde nicht geschildert und fand auch, wie die Landesregierung in ihrer Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht statt. Diese Tatsachengrundlage ist für die Beurteilung der Frage, ob sich das Land den „Datendiebstahl“ zurechnen lassen muss, noch ausreichend. Sie entspricht zudem im Wesentlichen der Sachlage, die der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2010 (Az.: 014 Qs - 131 Js 150/10 - 60/10 u.a., juris) zugrunde lag, so dass eine Bezugnahme des Landgerichts Koblenz auf diese Entscheidung im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (siehe hierzu auch unten B.II.1.a)bb)(3)(b)(cc)).
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(bb) Danach war jedenfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht im vorliegenden Fall eine Zurechnung des privaten Handelns zum Staat nicht geboten. Wie die Landesregierung in ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, handelte der Anbieter der angekauften Steuerdaten-CD aus eigenem Antrieb und ist von sich aus an die deutschen Behörden herangetreten, um die Daten zur Verfügung zu stellen. Hierauf sei von Seiten des Ministeriums der Finanzen lediglich reagiert worden, ein aktives Bemühen habe es nicht gegeben. Dies stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede, der davon ausgeht, dass das Land Rheinland-Pfalz den Informanten weder angestellt noch beauftragt habe. Damit lag hier eine konkludente Beauftragung oder Förderung des privaten Handelns (vgl. hierzu Kaspar, GA 2013, 206 [216, 220]) nicht vor. Ob überhaupt jemand tätig wurde, wo, wann und wie dies geschehen sollte, war für die staatlichen Behörden - anders etwa als in den Fällen des gezielten Einsatzes eines Mitgefangenen zur Aushorchung eines Zellengenossen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. April 1987 - 5 StR 666/86 -, NJW 1987, 2525 ff.; Urteil vom 21. Juli 1998 - 5 StR 302/97 -, NJW 1998, 3506 ff.) - nicht vorhersehbar. Das Tätigwerden beruhte vielmehr auf einer eigenen Willensentschließung der Privatperson. Ein bewusstes Zusammenwirken der staatlichen Behörden und des Informanten oder die Möglichkeit des Staates, auf das Geschehen Einfluss zu nehmen, die es gerechtfertigt erschienen ließe, die Privatperson als „verlängerten Arm“ des Staates anzusehen, bestand nicht.
- 59
Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, eine Zurechnung des privaten Handelns zur staatlichen Sphäre sei bereits deswegen geboten, weil die angeblich inzwischen routinemäßige Praxis des Datenankaufs und der Bezahlung des Informanten eine Anreizwirkung habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte eine Gleichstellung von privatem und staatlichem Handeln nicht bereits deswegen angenommen haben, weil möglicherweise der Staat durch frühere vereinzelte Ankäufe von Steuerdaten-CDs einen gewissen Anreiz dazu gesetzt hat, im Ausland unerlaubterweise Daten von Bankkunden zu ermitteln und an deutsche Behörden weiterzugeben. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es zu dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Ankaufs der Daten-CD in der Vergangenheit in nur wenigen Fällen zu einem Ankauf von Daten gekommen war (vgl. BT-Drs. 17/14680 vom 3. September 2013). Zum anderen bestand, wie dies auch der Vertreter des Ministeriums der Finanzen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch kein Automatismus eines Erwerbs bzw. einer Geldzahlung (vgl. auch Kaspar, GA 2013, 206 [220]). Die vorhandene Anreizwirkung war daher noch nicht von derartigem Gewicht, dass sie sich als Eingliederung des privaten Beweisbeschaffers in die staatliche Sphäre dargestellt hätte.
- 60
(cc) Daraus folgt jedoch nicht, dass zukünftig jegliche Verwertung von ausländischen Bankdaten, die durch ein rechtswidriges oder strafbewehrtes Verhalten eines privaten Dritten erlangt wurden, ohne weiteres mit der Verfassung in Einklang steht. Dies gilt jedenfalls solange, wie der Gesetzgeber den Ankauf solcher in rechtswidriger oder gar strafbarer Weise erlangten Daten nicht ausdrücklich legitimiert, sondern Finanz- und Strafverfolgungsbehörden auf einer zumindest unklaren rechtlichen Grundlage operieren. Vielmehr ist es denkbar, dass zukünftig gleichsam mosaikartig eine Situation entstehen könnte, die es als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Handeln eines privaten Informanten der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Denn die Behörden dürfen nicht jedes auf Eigeninitiative beruhende unrechtmäßige Einwirken Dritter auf private Schutzgüter bewusst ausnutzen (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 8. Aufl. 2013, Rn. 401). Sollte es daher etwa zu einer verstärkten Involvierung staatlicher Behörden in das Procedere bezüglich der Datenbeschaffung oder zu einer planmäßigen Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen staatlichen Behörden und privaten Informanten kommen, wird die Frage der Zurechnung des privaten Handelns zum Staat und damit die Frage eines möglichen Verwertungsverbots solcher Daten neu aufgeworfen.
- 61
Solange sich die Rolle staatlicher Behörden nicht allein auf eine schlichte Entgegennahme von Bankdaten ohne Gegenleistung und ohne irgendeine Einflussnahme auf das Geschehen beschränken sollte, sind auch die Gesamtumstände in den Blick zu nehmen. So können für die Frage der Zurechnung auch ein gegebenenfalls erheblicher Anstieg von Ankäufen ausländischer Bankdaten und eine damit verbundene Anreizwirkung zur Beschaffung dieser Daten von Bedeutung sein. Hierbei wird etwa einerseits in Rechnung zu stellen sein, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen es zu ernstzunehmenden Angeboten durch private Informanten und daraufhin zu einem Ankauf von Bankdaten in der Vergangenheit gekommen ist, in wieviel Fällen andererseits ein Erwerb von Bankdaten durch staatliche Stellen abgelehnt wurde. Von Relevanz wäre es schließlich auch, wenn es bereits in der Vergangenheit zu einer Zusammenarbeit mit denselben Personen in ähnlichen Fällen gekommen sein sollte.
- 62
Die Gerichte sind daher zukünftig auch gehalten, zu überprüfen, wie sich das Ausmaß und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen. Hierbei sind sie auf eine möglichst umfassende Information der Staatsanwaltschaften bzw. Finanzbehörden zu den Umständen des Datenerwerbs angewiesen, um ihrer Prüfpflicht nachzukommen (siehe hierzu oben B.II.1.a)aa)(3),(4)). Dies betrifft den konkreten Einzelfall ebenso wie die Gesamtentwicklung. Eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht des Staates ist gerade für die Austarierung des Spannungsverhältnisses zwischen Wahrheitsermittlung und Verwertungsverboten im Hinblick auf die Funktionalität der Strafrechtspflege und einem effektiven Grundrechtsschutz nicht verzichtbar (Landau, NStZ 2007, 121 [128]). Die Intensität der Prüfungspflicht wird es daher in aller Regel auch ausschließen, ohne eigene Abwägung und Bewertung auf mehrere Jahre zurückliegende Entscheidungen anderer Gerichte zu scheinbar parallel gelagerten Fällen pauschal Bezug zu nehmen. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich dann, wenn wie im vorliegenden Fall, auf eine Entscheidung verwiesen wird, der ein nahezu identischer Fall des Datenankaufs zugrunde liegt (vgl. hierzu oben B.II.1.a)bb)(3)(b)(aa)). Die Entscheidung darüber, wo die Grenze für eine Zurechnung des privaten Handelns zum Staat zu ziehen ist, obliegt dabei jedoch letztlich ebenso in erster Linie den Fachgerichten, wie die Entscheidung darüber, welche Folgen sich aus einer Zurechnung des privaten Handelns zum Staat ergeben (zu den Folgen einer rechtswidrigen staatlichen Informationserhebung siehe oben unter B.II.1.a)aa)(5)).
- 63
b) Der Beschwerdeführer wird durch die Verwertung der Daten in den angegriffenen Beschlüssen ferner nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4a LV verletzt. Die Verwertung greift zwar in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 130, 1 [35] mit Blick auf die Verwertung im Strafprozess; ferner zum Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am eigenen Wort BVerfGE 34, 238 [248 ff.]). Da nicht ein Zugriff der öffentlichen Gewalt auf den absolut geschützten Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung in Frage steht (siehe oben unter B.II.1.a)bb)(1)(b)(bb)), ist die Verwertung allerdings zulässig, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen ließe (vgl. BVerfGE 34, 238 [248]). Dies ist hier der Fall. Die Verwertung personenbezogener Daten dient Zwecken, die Verfassungsrang haben. Sie erfüllt die verfassungsrechtliche Pflicht einer wirksamen staatlichen Strafverfolgung und Bekämpfung von Straftaten und dient damit der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (siehe hierzu bereits oben B.II.1.a)aa)(3)). Der Ankauf der Steuerdaten und die Verfolgung von Steuerstraftaten dienen im Ergebnis zudem und nicht zuletzt der Verwirklichung des Steueranspruchs und der Durchsetzung einer gleichmäßigen Besteuerung. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 LV) verlangt, dass Steuerpflichtige rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die steuerliche Belastungsgleichheit ist ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung und von der Verfassung geboten (vgl. BVerfGE 84, 239 [268]; 96, 1 [6]; 110, 94 [112]; 118, 168 [196]). Die strafrechtliche Ermittlung gegen Steuerhinterzieher dient schließlich auch der generalpräventiven Abschreckung und somit letztlich auch dem Gebot der Steuergerechtigkeit (vgl. Haensle/Reichold, DVBl. 2010, 1277 [1280]). Die Verwertung der angekauften Daten ist hier auch zur Aufklärung einer Steuerstraftat erforderlich und angemessen. Die Verwertung der Bankdaten im Durchsuchungsbeschluss steht nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck. Zwar weist einerseits die Landesverfassung ebenso wie das Grundgesetz dem im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen hohen Rang zu. Einschränkungen dieses Rechts sind nach Art. 4a Abs. 2 LV nur zulässig, wenn überwiegende Interessen der Allgemeinheit es erfordern. Andererseits misst das Verfassungsrecht dem Erfordernis einer wirksamen Strafverfolgung eine hohe Bedeutung bei (vgl. BVerfGE 130, 1 [26] m.w.N.; VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12, VGH A 18/12 -, AS 41, 110 [117]). Die in Betracht kommende Steuerstraftat ist jedoch, ohne dass hier im Einzelnen der Betrag der etwaigen Steuerhinterziehung beziffert werden müsste, jedenfalls nicht von derart geringem Gewicht, dass sie sich als Bagatelle darstellen würde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass den Steuerpflichtigen bei Vorgängen, die sich im Ausland ereignet haben, gemäß § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und die Daten insofern von vornherein einem geringeren Schutz unterliegen (siehe hierzu oben B.II.1.a)bb)(1)(b)(bb)).
- 64
c) Der Beschwerdeführer wird auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 1 LV verletzt.
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Art. 7 Abs. 1 LV verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet ihm das Recht, in diesem räumlichen Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Er schützt die räumliche Privatsphäre insbesondere in Gestalt eines Abwehrrechts und enthält das an Träger der öffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 34, 169 [185]). Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für eine solche Zwangsmaßnahme im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 [381 f.]; 59, 95 [97 f.]; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1910/02 -, NJW 2003, 1513 [1514]).
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Das Amtsgericht und das Landgericht Koblenz haben vorliegend einen Anfangsverdacht bezüglich einer Steuerhinterziehung unter Verweis auf die Steuerdaten-CD bejaht. Dies ist auch im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht zu beanstanden. Mit der Annahme der Verwertbarkeit der Daten haben die Gerichte weder die Ausstrahlungswirkung des Art. 7 LV auf das einfache Recht grundsätzlich verkannt, noch beruhen die Entscheidungen auf einer unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des Art. 7 LV (vgl. zu diesem Maßstab etwa VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 - VGH B 10/12, VGH A 18/12 -, AS 41, 110 [114 f.]; BVerfGE 18, 86 [92 f.]; BVerfGE 42, 143 [149]). Darüber hinaus waren die den Gerichten vorliegenden Tatsachengrundlagen noch ausreichend, um über ein Verwertungsverbot und damit über das Vorliegen eines Anfangsverdachts entscheiden zu können (siehe hierzu oben B.II.1.a)bb)(3)(b)(aa)). Die Bezugnahme des Landgerichts Koblenz auf die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 17. September 2010 - 014 Qs - 131 Js 150/10 - 60/10 u.a. -, juris) begegnet ebenfalls keinen Bedenken (siehe hierzu oben B.II.1.a)bb)(3)(b)(aa),(cc)).
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d) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot aus Art. 17 Abs. 2 LV. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 12/01 -, AS 29, 215 [215 f.]). Auch insoweit ist nach dem oben Gesagten in den angefochtenen Entscheidungen kein Verfassungsverstoß zu erkennen.
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2. Der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 7. Mai 2013 in der Gestalt des Beschlusses des Landgerichts Koblenz vom 12. Juni 2013 verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Die Beschlagnahme berührt zwar ebenso wie die Durchsuchung das Recht auf ein faires Verfahren und greift in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 113, 29 [45]). Konnte die Steuerdaten-CD zur Begründung des Anfangsverdachts herangezogen werden und ist der Durchsuchungsbeschluss verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so bestehen aber auch keine verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände auf die Daten der CD gestützt wurde. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch den angegriffenen Beschlagnahmebeschluss scheidet daneben aus, da durch den Beschluss das Grundrecht des Art. 7 Abs. 1 LV nicht berührt wird (vgl. BVerfGE 124, 43 [57]).
III.
- 69
Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).
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- § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)