Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 199-IV-20
Vf. 199-IV-20 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn R., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 8. März 2021 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 5. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 13. März 2020 sowie die Beschlüsse des Landge- richts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 9. Juni 2020 (14a StVK 98/20) und des Oberlan- desgerichts Dresden vom 12. Oktober 2020 (2 Ws 367/20). Der Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan- stalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, begehrte mit Antrag vom 25. Feb- ruar 2020 die schenkungsweise Übernahme einer einem anderen Untergebrachten gehörenden Nähmaschine. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10. März 2020 unter Verweis auf § 52 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294) sowie einer Regelung in der Haus- ordnung ab, wonach Gegenstände, die einen Gebrauchswert von über 70 EUR haben, anderen Untergebrachten nicht überlassen werden dürfen. Mit Antrag vom 12. März 2020 begehrte der Beschwerdeführer den Kauf der Nähmaschine zum Preis von 70 EUR. Dieser Antrag wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 unter Verweis auf die Gründe der Ver- fügung vom 10. März 2020 ebenfalls abgelehnt. Es sei gleich, ob die Überlassung als Kauf oder als Schenkung erfolge. Wesentlich sei, dass die Überlassung dauerhaft und abschließend sei und der Gebrauchswert der Nähmaschine oberhalb der Grenze liege. Ein hiergegen vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ver- bunden mit einem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und auf Gewährung von Pro- zesskostenhilfe blieb erfolglos. In dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2020 (14a StVK 98/20) führte das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen u.a. aus, dass die Antragsgeg- nerin von dem Zustimmungsvorbehalt nach § 52 SächsSVVollzG nach pflichtgemäßem Er- messen Gebrauch gemacht habe. Mangels Erfolgsaussichten sei der Antrag auf Prozesskos- tenhilfe abzulehnen gewesen, ebenso die darauf gegründete Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Am 16. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsge- richts Bautzen (290 AR 317/20) Rechtsbeschwerde ein und beantragte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trug er vor, dass er bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2020 an das Landgericht Görlitz Außenkam- mern Bautzen die Vorführung zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde beantragt habe. Termin sei auf den 16. Juli 2020 bestimmt worden. Eine frühere Vorführung sei nicht möglich gewe- sen, weil gegen den Beschwerdeführer ab dem 2. Juli 2020 eine 14-tägige Quarantäne wegen der Befürchtung einer möglichen Coronavirus-Infektion verhängt worden sei, nachdem er die Abstandsregeln gegenüber einem Besucher fahrlässig nicht eingehalten hätte.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2020 (2 Ws 367/20) wies das Oberlan- desgericht Dresden den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurück und verwarf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzu- lässig. Zugleich lehnte es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiord- nung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache ab. Die Rechtsbeschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzli- chen Notfrist formgerecht eingelegt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand gegen die versäumte Rechtsmittelfrist sei unbegründet, weil die Säumnis des Be- schwerdeführers nicht unverschuldet gewesen sei. Der Senat nehme insoweit auf seine Aus- führungen im Beschluss vom 25. September 2020 in der Parallelsache – 2 Ws 365/20 – Be- zug. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter Wiederholung und Ver- tiefung seines Vorbringens aus dem Ausgangsverfahren die unzureichende Umsetzung der bundesrechtlichen Leitlinien nach § 66c StGB durch den Landesgesetzgeber und die Nichtbe- achtung der aus dem Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot herrührenden Vorgaben durch die Justiz. In der Folge seien insbesondere die Grundrechte „aus Art. 14, 16 Abs. 1 sowie Art. 37 und 38 SächsVerf“ verletzt, was mit einer unzulässigen Beschränkung der allgemei- nen Handlungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der Doppel- bestrafung und der allgemeinen Verletzung des Willkür- und Diskriminierungsverbotes ein- hergehe. Ebenfalls sei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren „i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ zu beklagen. Ferner habe sich das Oberlandesgericht nicht lediglich auf den Sachvortrag des offenbar auch im hiesigen Verfahren beteiligten Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beziehen dürfen. So sei dem Beschwerdeführer– ebenso wie bereits im Parallelverfahren – keine Möglichkeit gegeben worden, auf die Stellungnahme des Ministeriums zu erwidern. Dies stelle eine unzulässige Verkürzung der Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtschutzes (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) nicht erschöpft bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat. 1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des
4 Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch ge- macht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 102-IV-19 m.w.N.; st. Rspr.). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine solche Anhörungsrüge – in deren Rahmen der Beschwerdeführer hätte geltend machen können, dass ihm eine Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stel- lungnahme des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, auf die das Oberlandesgericht in dem Parallelverfahren 2 Ws 365/20 ausdrücklich Bezug nahm, nicht eingeräumt worden sei – offensichtlich aussichtslos ge- wesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche An- hörungsrüge zu erheben, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Ge- hörsverstoß, sondern insgesamt – auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer geltend gemachter Grundrechtsverstöße – unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 94-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.). III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. V. Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
5 VI. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 14a StVK 98/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 367/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 SächsSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- 90 AR 317/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 365/20 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs 1x
- Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 1x
- § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 110 Satz 2 SächsSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften 1x
- StPO § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung 1x
- §§ 114 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)