Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 46-IV-21

Vf. 46-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde von L., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. André Kanzog, Pontestraße 17, 02826 Görlitz, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 9. September 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 20. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 9. März 2021 (10 Gs 289/21) und den Beschluss des Landge- richts Görlitz vom 15. April 2021 (8 Qs 5/21), der dem Verfahrensbevollmächtigten des Be- schwerdeführers am 20. April 2021 zugegangen ist. Gegen den Beschwerdeführer, welcher als freiberuflicher Fotograf tätig ist, wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges nach § 264 StGB im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen geführt. Das Amtsgericht Görlitz lehnte mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. März 2021 die Bei- ordnung des Verfahrensbevollmächtigten ab. Der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht Görlitz nicht ab. Das Landgericht Görlitz verwarf sie mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 15. April 2021 als unbegründet. Die Schwere der zu erwarten- den Rechtsfolge rechtfertige nicht die Beiordnung eines Verteidigers. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte eine bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten habe, die einem Jahr Freiheitsentzug nahekomme. Der Sachverhalt selbst sei sowohl rechtlich als auch tatsächlich einfach und überschaubar, die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer sei bei einer späteren Hauptverhandlung bereits aufgrund der mangelnden Straferwartung ersichtlich nicht gegeben, und dem Beschuldigten stehe auch ohne Verteidiger ein eigenständiges Recht auf Akteneinsicht nach § 147 Abs. 4 StPO zu. Das Landgericht wies die am 16. Mai 2021 vom Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers erhobene Gegenvorstellung zurück. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein gerechtes Verfahren und Verteidigung gemäß Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 und Var. 4 SächsVerf. Die Beschwerdeentscheidung überspanne die Anforderungen an das Merkmal der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, insbesondere weil zur Frage der Strafbarkeit im Zusammenhang mit unrechtmäßig beantragten Corona-Hilfen bisher nur wenige Entscheidungen ergangen seien. Das Landgericht verkenne, dass Rechtsfragen zur Strafbarkeit unrechtmäßig beantragter Corona-Hilfen nicht abschließend geklärt seien und das Vorliegen einer Katalogtat des § 74c Abs. 1 Satz 1 GVG dazu führe, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung wegen Schwierigkeit der Rechtslage vorliege. Weiterhin bringe einem Beschuldigten die Akteneinsicht ohne Beiordnung eines Strafverteidigers regelmäßig wenig. Aufgrund der Kumulation dieser verfahrensgegenständlichen Umstände sei hier von einer schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen und hätte eine Beiordnung erfolgen müssen. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

3 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung ist durch die Beschwerdeent- scheidung des Landgerichts prozessual überholt (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – Vf. 106-IV-14 [HS]/Vf. 107-IV-14 [e.A.]; st. Rspr.). 2. Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzuläs- sig. Jedenfalls genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV-20; st. Rspr.). b) Nach diesen Grundsätzen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts auf ein gerechtes Verfahren sowie auf Verteidigung nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf durch die angegriffene Entscheidung nicht dargetan. aa) Das Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens, insbesondere des Strafverfahrens. Auf das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verbürgte Recht können sich alle Verfahrensbetei- ligten berufen, wobei die Gerichte das Verfahren so zu gestalten haben, dass alle Ver- fahrensbeteiligten auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Einfluss nehmen kön- nen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – Vf. 62-IV-05; Beschluss vom 26. November 2009 – Vf. 110-IV-09 [HS]/Vf. 111-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18). Allerdings begründet nicht jede zweifelhafte oder objektiv fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des fachgerichtli- chen Verfahrensrechts einen Verfassungsverstoß. Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Sächsischen Verfassungsge- richtshofs entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grund- sätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Ge- wicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18 m.w.N.). Die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO über die notwendige Mitwirkung und die Bestel- lung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich als Konkretisierungen des auch

4 in der Sächsischen Verfassung in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 SächsVerf verbürgten Anspruchs auf ein gerechtes, faires Verfahren dar. Zusätzlichen Schutz entfaltet in diesem Bereich für die Normanwendung das Grundrecht auf Verteidigung aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 SächsVerf. Das Gebot fairer Verfahrensführung zählt zu den we- sentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafver- fahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten. Diesem muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass einem Beschuldigten, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufbringen kann, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – Vf. 107-IV-12 [HS]/Vf. 108- IV-12 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975, BVerfGE 39, 238 [243]; Be- schluss vom 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 202 [210]). Dabei ist die Bestellung ei- nes Pflichtverteidigers nicht nur in den in der Vorschrift des § 140 StPO genannten Fällen – die ihrerseits Ausprägungen des Gebots fairer Verfahrensführung sind –, son- dern stets dann erforderlich, wenn die Ablehnung der Beiordnung den Beschuldigten aus anderen Gründen in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Würdigung aller Umstände – gegebenenfalls in Verbindung mit den Tatsachen, die schon bei der Beurteilung der in § 140 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen der Verteidigerbestellung zu beachten waren – das Vorliegen eines „schwerwiegenden Falles“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975, BVerfGE 39, 238 [243]) ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewähl- ten Verteidigers nicht aufzubringen vermag. Ob es sich um einen schwerwiegenden Fall handelt, ist dabei maßgeblich aus der Interessenlage des Beschuldigten heraus zu beurteilen, dessen Schutz das Gebot fairer Verfahrensführung und seine durch § 140 Abs. 2 StPO erfolgten Konkretisierungen vornehmlich bezwecken (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 202 [210 f.]; Beschluss vom 12. April 1983, BVerfGE 63, 380 [391]; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [322 f.]; Beschluss vom 21. März 2001 – 2 BvR 403/01 – juris Rn. 2; Beschluss vom 13. November 2005, BVerfGK 6, 326 [331]). bb) Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, dass nach diesen verfassungsrechtli- chen Maßstäben die Weigerung des Landgerichts, den von ihm gewählten Verteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen, sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Insbe- sondere fehlen Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, warum die behauptete feh- lerhafte Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO auf einer grundsätzlich unrichtigen An- schauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sein soll. Der Be- schwerdeführer wiederholt im Kern lediglich seine bereits im fachgerichtlichen Aus- gangsverfahren vorgetragene abweichende Rechtsauffassung, nach der ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorliege. Dass sich das Landge- richt der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angeschlossen hat, kann für sich genommen die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht ergeben. Allein hieraus folgt nicht, dass der angefochtene Beschluss und die dort zu Grunde gelegte Argumen-

5 tation und Rechtsauffassung die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, einschlägigen Grundrechtsgehalt verkannt oder seine Aus- wirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hät- ten. Es entspricht überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, dass – wie vom Landgericht angenommen – erst bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstra- fe Anlass zu einer Beiordnung eines Verteidigers besteht (vgl. BayOLG, Beschluss vom 11. Oktober 1989 – Rreg 1 St 276/89 – juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2000 – 2 Ss 1013/00 – juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. Schmitt, in: Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 140 Rn. 23a m.w.N.). Das Landgericht hat inso- weit eingehend dargelegt, dass es von einer geringeren Straferwartung ausgeht. Aus den vorgetragenen Umständen geht auch nicht ausreichend das Vorliegen einer schwierigen Sach- und Rechtslage hervor, die darauf schließen lässt, dass die zu erör- ternden Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art nicht auf der Hand liegen und daher die Beiordnung trotz der geringen Straferwartung ausnahmsweise geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 202 [212]). Insbesondere die Ausführungen zur Anzahl der in ähnlich gelagerten Fällen ergangenen Entscheidun- gen und zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer zeigen nicht auf, weshalb das Landgericht hier unter Verkennung der Grundrechte des Beschwerdeführers die Bei- ordnung des Prozessbevollmächtigten als Verteidiger abgelehnt habe. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer keine Gründe auf, weshalb ihm ein eigenes Aktenein- sichtsrecht zur Selbstverteidigung nicht nütze, und gibt weiterhin nur an, dass § 147 Abs. 4 StPO für den Beschuldigten kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht nor- miere, ohne Tatsachen darzulegen, aus der sich Beschränkungen in diesem Fall erge- ben könnten. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

6 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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