Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 59-IV-21
Vf. 59-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M., Verfahrensbevollmächtigte: Knebel Rechtsanwälte, Grassistraße 10, 04107 Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 2. Dezember 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 14. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit Schreiben vom 5. und 13. August 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4. Juni 2021 (01 S 440/20). Der Beschwerdeführer ist Mieter einer im Eigentum des Herrn G. (künftig „Kläger“) stehen- den Wohnung in der G. Straße ... in L. Den Mietvertrag hatten im Jahr 1984 der Beschwerde- führer und seine damalige Ehefrau (künftig „Mitmieterin“) mit der damaligen Vermieterin geschlossen. In einem vom Kläger geführten Rechtsstreit wegen einer Mieterhöhung nach Modernisie- rungsmaßnahmen hatte das Landgericht Leipzig durch Urteil vom 23. Mai 2019 (01 S 281/18) festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seit dem 1. Juni 2017 eine erhöhte Nettomiete zu zahlen; der Kläger hatte die in erster Instanz abgewiesene Klage ursprünglich auch gegen die Mitmieterin gerichtet, die Berufung aber nur noch gegen den Beschwerdefüh- rer. Auf die anschließend erhobene Leistungsklage des Klägers hatte das Amtsgericht Leipzig den Beschwerdeführer sodann durch Versäumnisurteil vom 29. Januar 2020 (163 C 5561/19) zur Zahlung rückständiger Miete (in Höhe der Differenz zwischen erhöhter und ursprüngli- cher Miete) für die Zeit von Juni 2017 bis Oktober 2019 verurteilt. Im Berufungsverfahren hiergegen erließ das Landgericht am 21. Januar 2021 eine Hinweisverfügung (01 S 203/20) und führte darin unter anderem aus, es stehe rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die durch Modernisierungsleistungen erhöhte Miete an den Kläger zu bezah- len. Dem Einwand, die Frage der notwendigen Streitgenossenschaft zwischen dem Beschwer- deführer und der Mitmieterin sei nicht berücksichtigt worden, sei aus rechtlichen Gründen nicht zu folgen: Prozesshandlungen der notwendigen Streitgenossen seien grundsätzlich ge- sondert zu beurteilen. Nachdem die Mitmieterin dem Rechtsstreit nicht beigetreten und nicht sonst involviert sei, könne sich der Beschwerdeführer auch nicht auf mögliche Einwendungen ihrerseits gegen das Modernisierungsbegehren des Klägers berufen. Einreden nur eines Streit- genossen könnten zwar die Durchsetzung eines Anspruchs insgesamt hindern; jedoch ändere dies nichts daran, dass Urteile wie das Ausgangsurteil, das verfahrenswidrig sein möge, ge- genüber einzelnen, auch notwendigen Streitgenossen nicht nichtig und deshalb der Rechts- kraft fähig seien. In dem dieser Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren nahm der Klä- ger den Beschwerdeführer nunmehr unter anderem auf Räumung der Wohnung in Anspruch, nachdem er ihm am 23. Juli 2019 eine auf Zahlungsverzug gestützte außerordentliche Kündi- gung erklärt hatte. Mit der Klageerwiderung wandte der Beschwerdeführer unter anderem ein, zwischen ihm und der Mitmieterin, die zu keinem Zeitpunkt aus dem Mietverhältnis ausge- schieden sei, bestünde eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft, so dass deren Einwendungen gegenüber dem Kläger die Ansprüche insgesamt, mithin auch gegen den Be-
3 schwerdeführer hinderten. Dass die Mitmieterin weiterhin aus dem Mietverhältnis berechtigt und verpflichtet sei, entspreche auch dem Verständnis des Klägers, der die Mieterhöhung von beiden verlange und die Kündigung an beide gerichtet habe. Mit Urteil vom 26. Oktober 2020 (163 C 648/20) verurteilte das Amtsgericht Leipzig den Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen dem Beschwerde- führer und der Mitmieterin bestehe nicht; dem entsprechenden Einwand stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein und begründete diese unter anderem damit, ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Eine Verletzung der Interessen des Klägers scheide schon deshalb aus, weil dieser selbst die Mitmieterin als weiterhin aus dem Mietverhältnis zur Leistung Verpflichtete behandele; umgekehrt habe der Beschwerdeführer ein Eigeninteresse daran, die aus der gemeinsamen Anmietung resultieren- den Vorteile zu erhalten. Das Amtsgericht habe die auf die Streitgenossenschaft gestützten Einwände daher verfahrensfehlerhaft übergangen. Mit Beschluss vom 22. April 2021 (01 S 440/20) wies das Landgericht einen Antrag des Be- schwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück und nahm zur Begründung auf die Hinweisverfügung vom 21. Januar 2021 im Parallelverfah- ren 01 S 203/20 in vollem Umfang Bezug. Die Berufung werde lediglich mit Argumenten begründet, die bereits im Verfahren über die rückständigen Mieten behandelt worden seien; so sei unter anderem über die Frage der Streitgenossenschaft, die wiederum als Argument gegen das amtsgerichtliche Urteil hervorgebracht werde, rechtskräftig entschieden worden. Durch den angegriffenen Beschluss vom 4. Juni 2021 wies das Landgericht die Berufung ge- mäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung verwies die Kammer auf die Ausführungen im Beschluss vom 22. April 2021 und die dort genannte Hinweisverfügung vom 21. Januar 2021 im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 01 S 203/20 sowie das Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 2019 zum Aktenzeichen 01 S 281/18. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (01 S 440/20) zurück. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Die angegriffene Entscheidung beruhe auf dem Übergehen seines Sachvortrages; hätte das Landgericht seine Einwände vollständig und umfassend berücksich- tigt, hätte es festgestellt, dass eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO ausgeschlossen sei. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Verweis auf die Hinweisverfügung im Parallelrechtsstreit sei bereits nicht geeignet, das Begründungs- erfordernis des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erfüllen. Das Landgericht setze sich zudem in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Wirksamkeitsan- forderungen an eine Kündigung. Weder zur Frage der unterschiedlich geschuldeten Miethöhe noch zu einem Verzug der Mitmieterin lasse sich dem Beschluss oder den in Bezug genom- menen Verfügungen eine nachvollziehbare Begründung entnehmen; gleiches gelte für den Gesichtspunkt, dass die Kündigungserklärung der Mitmieterin unstreitig nicht zugegangen
4 sei. Aus denselben Gründen bedürfe es der Vereinheitlichung der Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Schließlich sei dem unheilbar erkrankten Beschwerdeführer entge- gen § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ver- wehrt worden; er sei den Rechtskraftwirkungen einer verfahrenswidrigen Vorentscheidung ausgesetzt, die den Bestand seines vor fast 40 Jahren begründeten Mietverhältnisses gefährde. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Ent- scheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 88-IV-19; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrele- vanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 8-IV-17; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Sie legt die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör durch den seine Berufung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4. Juni 2021 nicht hinreichend dar. a) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-
5 sichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Be- schluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV- 10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbe- teiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht die- ses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be- rücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deut- lich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. näher hier- zu SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). b) Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene einfach- rechtliche Sichtweise zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO anstelle derjenigen des Landgerichts zu setzen und eine Verletzung des Begrün- dungserfordernisses des § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu rügen. Eine möglicherweise feh- lerhafte Anwendung des Prozessrechts als solche ist indes kein Aspekt rechtlichen Gehörs. c) Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zurückweisung der Berufung beruhe auf dem Übergehen seines Sachvortrages, bleibt unsubstantiiert. Es werden keine beson- deren Umstände aufgeführt, nach denen es möglich erschiene, dass das Landgericht Vorbringen des Beschwerdeführers in entscheidungserheblicher Weise nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen haben könnte. Soweit er geltend macht, das Landgericht habe sich in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Wirksamkeitsanforderungen an eine Kündigung gesetzt und weder zur Frage der unterschiedlich geschuldeten Miethöhe noch zu einem Verzug der Mitmieterin Ausführungen gemacht, betrifft dies lediglich eine etwaige Fehlanwendung materiellen Rechts; nicht dargelegt wird, welchen kon- kreten Sachvortrag des Beschwerdeführers das Landgericht dabei übergangen haben soll.
6 Soweit er weiter vorträgt, das Landgericht habe übersehen, dass die Kündigungserklä- rung der „streitverkündeten Mitmieterin unstreitig noch nicht einmal zugegangen“ sei, gibt er weder konkret an, wann diese Tatsache vorgetragen und zum – auch im Beru- fungsverfahren gemäß § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen – Prozessgegenstand ge- worden sein soll, noch ergibt sich dies zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen; insbesondere ist der in Bezug genommenen Klageerwiderung vom 14. April 2020 ein entsprechender Vortrag nicht zu entnehmen. Dass der Mitmieterin der Streit verkündet wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vortrag ist insofern unzureichend; es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, sich anhand hinzugezogener Akten den – hier entschei- dungserheblichen – Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine be- hauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Au- gust 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 01 S 440/20 3x (nicht zugeordnet)
- 01 S 281/18 2x (nicht zugeordnet)
- 63 C 5561/19 1x (nicht zugeordnet)
- 01 S 203/20 3x (nicht zugeordnet)
- 63 C 648/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 6x
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 3x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)