Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 65-IV-21

Vf. 65-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn O., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei Jochen Drescher, Gregor-Fuchs-Straße 31, 04318 Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe und Andreas Wahl am 10. Februar 2022 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 3. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit Schreiben vom 31. August 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. März 2021 und den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesge- richts vom 22. Juni 2021 (jeweils 6 W 539/20), der ihm nach eigenen Angaben am 3. Juli 2021 zuging. Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer beim Landgericht Leipzig die Gewäh- rung von Prozesskostenhilfe für eine – erneute – Vollstreckungsabwehrklage gegen den Frei- staat Sachsen (künftig: Antragsgegner), um die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Zu- sammenhang mit seiner Inanspruchnahme als Bürge für Steuerschulden zu erreichen. Der Beschwerdeführer war Gesellschafter und Geschäftsführer zweier Gesellschaften und hatte sich am 24. Januar 1996 für die Steuerschulden aus den Jahren 1990 bis 1994 sowie die bis dahin aufgelaufenen Säumniszuschläge dieser beiden Unternehmen verbürgt. Aufgrund eines am 26. Oktober 1999 vom Antragsgegner wegen der verbürgten Beträge erwirkten Mahnbe- scheides erging am 27. September 2000 ein dem Beschwerdeführer zugestellter Vollstre- ckungsbescheid des Amtsgerichts Dresden (181 B 28035/99) über 230.133,45 DM nebst Zin- sen und Kosten. Der Beschwerdeführer leistete in der Folgezeit Teilzahlungen; zugleich be- gann der Antragsgegner aus diesem Vollstreckungsbescheid zu vollstrecken, unter anderem in den Grundbesitz des Beschwerdeführers in L. Ein erster Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2017 auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe zur Durchführung einer Vollstreckungsabwehrklage blieb in allen Instanzen erfolglos (Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2017 – 07 O 1337/17; Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März und 30. April 2018 – jeweils 6 W 117/18); eine anschließend erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf der Verfas- sungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Januar 2019 (Vf. 61-IV-18). Mit Schriftsatz vom 11. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Vollstreckungsabwehrklage und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass kein Zahlungsanspruch des Antragsgegners gegen die beiden Gesellschaften (mehr) bestehe, weil die verbürgten Steuerforderungen nach Erlass des Vollstreckungsbescheides verjährt bzw. erfüllt worden seien. Mit der Löschung der Gesell- schaften sei auch die Steuerschuld erloschen. Mit Beschluss vom 29. April 2020 lehnte das Landgericht Leipzig (07 O 842/20) die Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe ab. Die angestrebte Vollstreckungsabwehrklage biete keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verwies das Landgericht „wegen grundlegend unverändert gebliebenem Sachverhalt“ auf seinen im vorangegangenen Antragsverfahren er- gangenen Beschluss vom 1. Dezember 2017 (07 O 1337/17). Die kaum ergänzten Ausführun-

3 gen rechtfertigten keine andere Entscheidung; weder die verbürgte Schuld noch die Haupt- schuld (Steuerschuld) bzw. aufgelaufene Zinsen seien verjährt, erloschen oder erlassen wor- den. Das Oberlandesgericht Dresden wies die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. März 2021 zurück. Der erneute Antrag sei schon unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, nachdem auf der Grundlage desselben Lebens- sachverhalts der vorherige Antrag mit übereinstimmendem Inhalt zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid lediglich Einwendungen vorgebracht, die er bereits – in weiten Teilen wortgleich – im vo- rausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens erhoben habe. Der Antrag bleibe auch in der Sache erfolglos. Die Steuerschulden der beiden Gesellschaften, für die sich der Beschwerde- führer verbürgt habe, seien nicht verjährt. Die Bürgschaften umfassten nicht lediglich die zu- vor aufgelaufenen Steuerschulden und Säumniszuschläge; vielmehr habe sich der Beschwer- deführer auch für künftige Steuerschulden der Gesellschaften verbürgt. Die Schuld erstrecke sich gleichermaßen auf Verzugszinsen. Der infolge des Untergangs der Gesellschaften als Rechtsperson eingetretene Wegfall der Hauptforderungen habe nicht zum Wegfall der Bürg- schaftsforderung geführt. Soweit der Beschwerdeführer den hälftigen Erlass von Säumniszu- schlägen und eine getätigte Zahlung anführe, habe der Antragsgegner beides bereits berück- sichtigt. Die gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlan- desgericht mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 22. Juni 2021 (6 W 117/18) als unbegründet zurück. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers habe der Senat bei sei- ner Entscheidung berücksichtigt. Dies gelte für den Vortrag, der Vollstreckungsbescheid ent- halte Säumniszuschläge, die nach Abgabe der Bürgschaftserklärung entstanden seien, ebenso wie für den Umstand der Löschung der Gesellschaften, einen (Anspruch auf) Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Anrechnung getätigter Zahlungen und eines Verkaufserlöses. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bliebe jedenfalls der Erfolg versagt. Auf eine Verjährung der nach dem 24. Januar 1996 entstandenen Säumniszuschläge könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, nachdem er am 11. Juni 2001 die bestehende Schuld ausdrücklich anerkannt habe. Er habe bis zum Jahr 2008 beanstandungslos Ratenzahlungen geleistet, ohne die Verjährungseinrede zu erheben. Wenn er dem Antragsgegner nun vorwer- fe, über Jahre hinweg verjährungsunterbrechende Maßnahmen unterlassen zu haben, habe dies genau den Vereinbarungen der Parteien entsprochen. Die Verjährungseinrede greife auch in Bezug auf die Zinsen aus dem Vollstreckungsbescheid nicht durch. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) und des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Das Oberlan- desgericht habe die Erfolgsaussichten der Klage nicht verneinen dürfen, weil es entweder die Rechtslage wegen der für den Beschwerdeführer günstigen Rechtsprechung und herrschenden Literaturmeinung bereits als geklärt habe ansehen oder ansonsten die Klärung der schwierigen Rechtsfragen dem Hauptsacheverfahren hätte vorbehalten müssen; insofern trägt der Be-

4 schwerdeführer ausführlich zu seiner Rechtsauffassung vor. Die Ausführungen im Beschluss vom 22. Juni 2021 über die Anhörungsrüge zu einer Vollstreckungsvereinbarung vom 20. Juni 2001 stünden zudem im offensichtlichen Widerspruch zu den Regelungen des Bür- gerlichen Gesetzbuches. Das Oberlandesgericht habe weiter den Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es schlicht auf frühere Beschlüsse verwiesen habe. Wesentlicher Kern seines Vortrages seien insgesamt acht – vom Beschwerdeführer nä- her erläuterte – Argumente gewesen, weshalb die verbürgte Schuld erloschen und damit der Vollstreckungsabwehrklage stattzugeben sei. Auf keines dieser Argumente, die nicht bereits Gegenstand des vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens gewesen seien, sei das Ober- landesgericht eingegangen. Zu den vom Gericht im Beschluss vom 22. Juni 2021 angeführten neuen Gesichtspunkten habe sich der Beschwerdeführer nicht äußern können, weshalb der Beschluss eine eigenständige Gehörsverletzung enthalte. Ferner habe das Oberlandesgericht § 768 BGB willkürlich angewandt, soweit es dem Beschwerdeführer widersprüchliches Ver- halten deshalb vorwerfe, weil er das Fehlen verjährungsunterbrechender Maßnahmen gegen- über den Hauptschuldnern eingewandt habe. Zudem wolle das Gericht trotz offenkundiger Verjährung die gesetzlichen Verjährungsvorschriften nicht anwenden. Schließlich sei die Auf- fassung, der Beschwerdeführer habe mit einer Vollstreckungsvereinbarung vom 20. Juni 2001 auch auf künftige Einwände verzichtet, nicht nachvollziehbar. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Stützt das Fachgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Erwägun- gen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht darlegen. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Verfassungsbe- schwerde nämlich nur dann zum Erfolg zu verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auch auf ihr beruht. Durfte aber das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung herangezogenen und vom Beschwerdeführer nicht weiter angegriffenen bzw. einer verfas- sungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung zum selben Ergebnis kommen, fehlt es

5 an der Kausalität des möglichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtli- chen Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 132-IV-17; Be- schluss vom 31. Mai 2016 – Vf. 40-IV-16; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beschwerdeführers bei keiner der von ihm geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. a) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung der Rechtsschutzgleich- heit gemäß Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf (hierzu näher bereits Sächs- VerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18 m.w.N.) nicht hinreichend dar. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt haben und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wurde. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, dass das Oberlandesgericht, indem es die vorangegangene Entschei- dung des Landgerichts der Sache nach bestätigt hat, die Erfolgsaussichten der Voll- streckungsabwehrklage im Ergebnis verneint haben könnte, obwohl die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Der Beschwerdeführer behauptet vielmehr selbst, dass die Rechtslage – in seinem Sinne – geklärt sei. Das Oberlandesgericht, wie zuvor das Landgericht, gehen dessen ungeachtet nicht von einer in der Fachgerichtsbarkeit höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage aus. Im Übrigen setzt der Beschwerdeführer mit den in diesem Zusammenhang getätigten – durchaus umfangreichen – Ausführun- gen zu etwaigen Erfolgsaussichten der Vollstreckungsabwehrklage lediglich seine Rechtsansicht anstelle derjenigen des Oberlandesgerichts, ohne konkret aufzuzeigen, welche schwierigen klärungsbedürftigen Punkte das Gericht hätten veranlassen müs- sen, Prozesskostenhilfe zunächst zu bewilligen. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht berufen, die fachgerichtliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu über- prüfen. b) Dem Beschwerdevorbringen ist auch eine mögliche Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf (näher er- neut SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18 m.w.N.) nicht hin- reichend zu entnehmen. Der Beschwerdeführer greift schon nicht ausdrücklich die – die angegriffene Ent- scheidung selbständig tragende – Erwägung des Oberlandesgerichts an, sein Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sofern er geltend macht, das Oberlandesgericht habe den Kern seines Vorbringens übergangen, der aus insgesamt acht bislang nicht vorgebrachten Argumenten bestan- den habe, verkennt er, dass zwar regelmäßig dann, wenn das Gericht auf den wesentli- chen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in der Entscheidung überhaupt

6 nicht eingeht, auf eine Gehörsverletzung geschlossen werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.), dies aber nicht gleichermaßen auch für Rechtsausführungen gilt (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 22-IV-14). Das Gericht ist nicht gehalten, jedes rechtliche Argu- ment eines Beteiligten, das es für unzutreffend oder unbeachtlich hält, entsprechend zu verarbeiten oder gar zu widerlegen. Es sind daher weitere Umstände darzulegen, die den Schluss darauf ermöglichen, dass das Vorbringen gar nicht zur Kenntnis genom- men oder nicht erwogen wurde. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Argu- menten handelt es sich aber ganz überwiegend um solche rechtlichen Erwägungen, zu denen sich das Gericht von Verfassungs wegen nicht ohne Weiteres äußern musste. Dass das Gericht im Ergebnis der rechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Entscheidung nicht gefolgt ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, son- dern der Richtigkeit der Rechtsanwendung. Unabhängig davon trägt der Beschwerdeführer schon ungenügend dazu vor, inwiefern sich die von ihm angeführten Argumente überhaupt von denjenigen unterscheiden, die im vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahren vorgetragen worden waren; ent- sprechende Schriftsätze aus diesem Verfahren waren der Beschwerdeschrift weder beigefügt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Sofern der Beschwerdeführer schließlich rügt, er habe sich nicht zu den im Beschluss vom 22. Juni 2021 angeführten Gesichtspunkten äußern können, ist sein Vortrag eben- falls unzureichend. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten alle vertret- baren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2001 – Vf. 62-IV-00; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; st. Rspr.). Ein Verstoß gegen den An- spruch auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn ein Gericht ohne vorheri- gen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem auch ein gewis- senhafter und kundiger Prozessvertreter – auch unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsansichten – nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsVerfGH, Be- schluss vom 26. April 2001 – Vf. 62-IV-00; st. Rspr.). Nach diesem Maßstab ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass der anwaltlich vertretene Beschwer- deführer nicht damit habe rechnen müssen, hinsichtlich des erhobenen Verjährungs- einwandes auf sein späteres Schuldanerkenntnis oder seine langjährigen beanstan- dungslosen Ratenzahlungen verwiesen zu werden. c) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt schließlich auch die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Verletzung des Grundrechts auf willkürfreie Entscheidung gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (näher hierzu wiederum SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18 m.w.N.) durch den angegriffenen Beschluss vom 22. Juni 2021 nicht auf.

7 Soweit der Beschwerdeführer insbesondere rügt, das Oberlandesgericht habe die Ver- jährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verkannt, setzt er sich schon nicht hinreichend mit der vom Gericht herangezogenen Vorschrift des § 212 Abs. 1 BGB auseinander, indem er nicht sämtliche vom Oberlandesgericht in Anlehnung an die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts vom 1. Dezember 2017 als maß- geblich erachteten Umstände berücksichtigt. Vielmehr beschränkt er sich auf die – ein mögliches Anerkenntnis i.S.d. § 212 Nr. 1 BGB darstellenden – eigenen Zahlungen und blendet die ebenfalls erwähnten Vollstreckungshandlungen des Antragsgegners aus, die nach Ansicht des Gerichts zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Nr. 2 BGB geführt haben. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Betka gez. Herberger gez. Hoven gez. Kühlborn gez. Schurig gez. Strewe gez. Wahl

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