Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 56-IV-22

Vf. 56-IV-22 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Perlhofer, Lampestraße 3, 04107 Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber- Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 20. Juni 2024 beschlossen: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 8. Juni 2022 (11 C 796/21) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf; es wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Eilenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde ver- worfen.

2 2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR fest- gesetzt. G r ü n d e : I. Mit seiner am 8. August 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 8. Juni 2022 sowie den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 24. Juni 2022 (jeweils 11 C 796/21). Gegenstand des vor dem Amtsgericht Eilenburg geführten Ausgangsverfahrens waren Scha- densersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Streit bestand dabei nicht über die Verpflich- tung der beklagten Versicherung, dem Beschwerdeführer den am Kraftfahrzeug entstandenen Schaden auszugleichen, sondern nur über einzelne Schadenspositionen, insbesondere über den unfallbedingt am Fahrzeug verbleibenden merkantilen Minderwert. Auf den insoweit vom Beschwerdeführer verlangten Betrag von 250 EUR zahlte die Beklagte vorgerichtlich 100 EUR. Mit seiner Klage begehrte der Beschwerdeführer die restlichen 150 EUR. Mit dem angegriffenen Urteil vom 8. Juni 2022 wies das Amtsgericht die Klage insoweit ab. Den Ersatz eines merkantilen Minderwerts könne der Beschwerdeführer nicht beanspruchen. Wie dem vorgelegten Gutachten des Kfz-Sachverständigen zu entnehmen sei, sei das Fahr- zeug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Unfalls bereits mehr als sechs Jahre alt gewe- sen. Bei handelsüblichen Serien-Pkw, die der alltäglichen Nutzung dienten, wirke sich bei einem mehr als fünf Jahre alten Fahrzeug der Umstand, dass es mit dem Makel eines Unfalls behaftet sei, auf die Höhe des bei einem Weiterverkauf noch zu erzielenden Kaufpreises re- gelmäßig nicht mehr oder zumindest nicht mehr spürbar aus. Dass dies im Fall des Beschwer- deführers anders sei, sei nicht dargetan worden. Der bloße Verweis auf das Gutachten des Kfz-Sachverständigen, der eine Wertminderung in Höhe von 250 EUR annehme, genüge hier- für nicht. Im Übrigen sei das Gericht nicht verpflichtet, den Feststellungen eines Parteigutach- ters zu folgen, weil diese kein Beweis seien, sondern nur der Substantiierung des Vorbringens der Prozesspartei dienten. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, welche das Amtsgericht mit Be- schluss vom 24. Juni 2022, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zuge- stellt am 6. Juli 2022, zurückwies. Das Beweisangebot des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtes zum Nachweis dafür, dass der Unfallschaden am Fahrzeug zu einer merkantilen Wertminderung geführt habe, sei vom Gericht weder übersehen noch in

3 den Entscheidungsgründen übergangen worden. Diesen sei vielmehr ausdrücklich zu entneh- men, weshalb das Gericht keine Veranlassung gesehen habe, ein (weiteres) Gutachten zur Frage einer merkantilen Wertminderung des Fahrzeugs einzuholen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sei verletzt, weil die Entscheidung des Gerichts, die Klage hinsichtlich des mer- kantilen Minderwerts ohne Beweisaufnahme abzuweisen, im verfassungsrechtlichen Sinne nicht mehr verständlich erscheine und offensichtlich unhaltbar sei. Das Amtsgericht habe die Grundsätze zur freien Beweiswürdigung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO verkannt und unverständli- che Anforderungen an die Substantiierung gestellt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren hinreichend substantiiert zum Eintritt und zur Höhe des merkantilen Minderwerts vorgetragen. Er habe zu dieser Frage ein außergerichtlich eingehol- tes Sachverständigengutachten einschließlich einer dort enthaltenen Wertminderungsberech- nung vorgelegt und zum Gegenstand des eigenen Vortrags gemacht. Das Amtsgericht habe in unvertretbarer und willkürlicher Weise den Ermessensspielraum freier Überzeugung bei der Feststellung der Schadenhöhe überzogen. Zudem habe das Gericht ausgeblendet, dass auch die Gegenpartei den Eintritt einer Wertminderung dem Grunde nach unstrittig gestellt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Forderung des Amtsgerichts nach weiterem Vortrag nicht nur unverständlich, sondern als von sachfremden Erwägungen getragen. Darüber hinaus stelle das Übergehen eines erheblichen Beweisantrags, weil das Gericht diesem wegen eige- ner Überzeugungsbildung kein Gewicht mehr beimesse, eine unzulässige Beweisantizipation dar und verstoße gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Die angegriffenen Entscheidungen beruh- ten sowohl auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch des Willkürverbots; die gebo- tene Beweiserhebung wäre mit der Bestätigung des Vortrags der Klage zur Höhe des Min- derwerts verbunden gewesen. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Allerdings fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni 2022 wendet. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts- verletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-23; Beschluss vom 8. Dezem- ber 2022 – Vf. 33-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss

4 vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine aus dem angegriffenen Beschluss vom 24. Juni 2022 folgende eigen- ständige Beschwer des Beschwerdeführers weder dargetan noch ersichtlich. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 8. Juni 2022 richtet, ist sie zulässig und begründet. Es verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot. a) Die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts durch ein Gericht begründet noch kei- nen Verfassungsverstoß. Gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Bedeutung als Willkürverbot verstößt ein Gericht vielmehr erst dann, wenn die Fehlerhaftigkeit sei- ner Rechtsanwendung oder seines Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschen- den Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-IV-20). Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen wer- den, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auf- fassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. Dabei ist Willkür nicht im Sinne ei- nes subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig un- angemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 68-IV-21; Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2020 – 2 BvR 103/20 – juris Rn. 64; Beschluss vom 26. Mai 2004 – 1 BvR 2682/03 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]). b) Das angegriffene Urteil überschreitet die Grenze zur Willkür und verletzt Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, weil es mangels Berücksichtigung des im Zivilprozess herrschen- den Beibringungsgrundsatzes bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherr- schenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint.

5 Der Zivilprozess wird durch das Prinzip der Parteifreiheit und der Parteiverantwortung beherrscht. Dies kommt in dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zum Aus- druck, der den Zivilprozess prägt und nach dem allein die Parteien den Streitstoff in den Prozess einführen, über seine Feststellungsbedürftigkeit entscheiden und grund- sätzlich auch seine Feststellung ermöglichen. Deshalb kann sich im Zivilprozess der vom Gericht zu beurteilende Sachverhalt nur aus dem Parteivortrag ergeben (vgl. Rau- scher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., vor § 1 Rn. 357). Das Gericht ist weder verpflichtet noch befugt, den Sachverhalt selbst von Amts wegen zu ermitteln; beweisbedürftig sind nach § 288 Abs. 1, § 138 Abs. 3 ZPO vorgetragene Tatsachen nur insoweit, als die betreffende Behauptung wirksam bestritten ist (Bacher in: BeckOK ZPO, Stand 1. März 2024, § 284 Rn. 7 f.). An unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien ist das Gericht im Zivilprozess – anders als im Straf- und Verwaltungs- prozess – grundsätzlich gebunden (Bacher in: BeckOK ZPO, Stand 1. März 2024, § 288 Rn. 1). Diesen elementaren Grundsatz des Zivilprozessrechts missachtet hier das Amtsgericht, indem es völlig außer Acht lässt, dass die Tatsache des Eintritts einer merkantilen Wertminderung zwischen den Parteien unstreitig war. Ausdrücklich führte die Beklag- te in der Klageerwiderung vom 31. Januar 2022 aus, dass unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung und des Zustandes sowie in Anbetracht des Scha- densbildes eine merkantile Wertminderung in Höhe von 100 EUR angemessen sei. Diese Zahlung leistete die Beklagte auch vorgerichtlich, weshalb der Beschwerdefüh- rer mit seiner Klage lediglich die restlichen 150 EUR begehrt hat. Die Tatsache, dass ein Schaden in Form eines merkantilen Minderwerts überhaupt entstanden ist, war damit nicht bestritten und nicht beweisbedürftig. Folglich war das Amtsgericht nicht befugt, unter Rückgriff auf die von ihm in Bezug genommene Kommentarliteratur die Entstehung eines solchen Schadens zu verneinen. Aus Sicht eines Rechtsuchenden muss sich daher der Schluss aufdrängen, dass die angegriffene Entscheidung auf sach- fremden Erwägungen beruht. c) Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei erneuter, die vorstehenden Aus- führungen berücksichtigender Befassung mit der Sache zu einem dem Beschwerdefüh- rer günstigeren Ergebnis gelangt. d) Bei dieser Sachlage kommt es auf die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht an. III. Das Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 8. Juni 2022 war gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

6 Mit der Aufhebung dieser Entscheidung wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni 2022 über die Anhörungsrüge gegenstandslos (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Okto- ber 2021 – Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 121-IV-17; Beschluss vom 21. Juni 2012 – Vf. 154-IV-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2020 – 2 BvR 1605/16 – juris Rn. 26). IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen vollständig zu erstatten (§ 16 Abs. 3 und 4 SächsVerfGHG), weil dem als unzulässig verworfenen Teil der Verfassungsbeschwer- de in der Sache keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Festsetzung des Gegenstands- wertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. gez. Grünberg gez. Wahl gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schurig gez. Strewe

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