Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 42-IV-24

Vf. 42-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 5. Dezember 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 6. Juni 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtbearbei- tung seines Antrags vom 6. August 2023 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 110 Satz 2 SächsSVVollzG iVm §§ 109 ff. StVollzG durch das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen. Wie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführer seit 2013 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B. (im Folgenden: JVA) unterge- bracht. Am 18. Oktober 2022 beantragte er, einer Außenbeschäftigung in einem anstaltsexter- nen Unternehmen gemäß § 45 SächsSVVollzG nachgehen zu dürfen, hilfsweise die Beschäf- tigung in justizeigenen IT-Betrieben als Programmierer. Die JVA lehnte den Antrag mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ab. Bereits mit Verfügung vom 27. September 2019 sei ein Antrag des Beschwerdeführers auf Außenbeschäftigung abgelehnt worden. Auf die dortigen Ausführungen werde dem Grunde nach verwiesen. Der Beschwer- deführer verwechsele erneut Außenbeschäftigung und freies Beschäftigungsverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 SächsSVVollzG. Die Tätigkeit in einem anstaltsexternen Unternehmen stelle ein freies Beschäftigungsverhältnis dar, zu dessen Ausübung es des Freigängerstatus nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 SächsSVVollzG bedürfe. Die Eignung zu einer derartigen Lockerung könne bei dem Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Es werde auf die Ausführungen des aktuel- len Vollzugsplanes sowie zur Bescheidung des Antrags auf Unterbringung im Offenen Voll- zug vom 25. Januar 2021 verwiesen. Hinsichtlich der dortigen Einschätzungen sei bisher kei- ne Veränderung eingetreten. Selbst wenn vorliegend eine Außenbeschäftigung, also eine Ar- beit für die Anstalt entsprechend der Gefangenenentlohnung, gegenständlich sein sollte, wäre der Antrag abzulehnen. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, weil es sowohl an einem entsprechenden anstaltseigenen Arbeitsplatz als auch an der Eignung des Beschwerdeführers fehle. Zwar sei die Außenbeschäftigung keine Lockerung, gleichwohl sei hinsichtlich der Eignung der Prüfungsmaßstab für Lockerungen gemäß § 41 Satz 1 SächsSVVollzG anzule- gen. Die Hilfsanträge seien ebenfalls abzulehnen. Es liege in der Natur der Sache, dass der Beschwerdeführer als Untergebrachter aufgrund der erheblichen Gefahr für die Justiz nicht in den justizeigenen IT-Betrieben beschäftigt werden könne. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 6. August 2023 diesbezüglich eine ge- richtliche Entscheidung gemäß § 110 Satz 2 SächsSVVollzG iVm §§ 109 ff. StVollzG beim Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen. Zur Begründung führte er aus, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen und wegen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht mög- lich sei, jede in der Anstalt zur Verfügung stehende Arbeit auszuüben. Er habe sich bereits mehrfach erfolglos um eine Arbeitsstelle in der Gefangenenbücherei bemüht. Es sei festzu- stellen, dass die Anstalt gegen eigene Festlegungen verstoße und er massiv diskriminiert wer- de. Die Anstalt sei der Meinung, dass es sich bei einer Außenbeschäftigung um einen an-

3 staltsexternen Betrieb handeln müsse, der der Anstalt unterstellt sei. Nach Ansicht des Be- schwerdeführers stelle der Begriff der Außenbeschäftigung hingegen ein Äquivalent zum freien Beschäftigungsverhältnis für Untergebrachte ohne Lockerungen dar. Es sei nicht aus- geschlossen, dass im Rahmen des § 45 SächsSVVollzG auch nicht vergütete Beschäftigungen wie sportliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten in Frage kämen. Der Gesetzgeber habe die Au- ßenbeschäftigung weder auf Anstaltsbetriebe noch auf eine Bezahlung eingegrenzt. Die An- stalt habe den Prüfungsmaßstab fehlerhaft angewendet. Eine Durchführung der Außenbe- schäftigung sei auch unter ständiger Aufsicht möglich. Darüber hinaus stelle die hilfsweise beantragte Beschäftigung nicht prinzipiell eine Gefahr für die „gesamte Justiz“ dar. Für die Beurteilung dessen wäre ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und der betreffenden Beschäftigungsstelle erforderlich gewesen. Es mache für Sicherheitsfragen einen erheblichen Unterschied, ob er einen direkten Zugang zu den Justiz-PCs oder nur Software auf seinem eigenen PC für die jeweilige Stelle programmiere. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 rügte der Beschwerdeführer beim Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen die unverhältnismäßige Verfahrensdauer. Er habe seit Antragstel- lung weder ein Aktenzeichen noch eine Stellungnahme der Anstalt erhalten. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art. 38 sowie Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Die Rechtsweggarantie und das rechtliche Gehör seien unabdingbare Grundrechte aus der Sächsi- schen Verfassung. Hierzu gehöre nicht nur, dass der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt werde, sondern auch, dass die Verfahren ordnungsgemäß und in einem angemessenen zeitli- chen Rahmen durchzuführen seien. Seit über einem Jahr erfolge seitens des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen keine Reaktion in Bezug auf Anträge nach § 109 StVollzG. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es personelle Engpässe bei der zuständigen Strafvoll- streckungskammer gebe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne sich der Staat auf Umstände, die innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs lägen, nicht zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens berufen. Aus diesem Grund liege ein Verstoß gegen die Effektivität des Rechtsschutzes durch die ungewöhnlich lange bzw. überlange Verfahrensdauer vor, welche den Vorwurf der vorsätzlichen Untätigkeit recht- fertige. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter

4 Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV- 09; st. Rspr). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, so- weit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. a) Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 38 SächsVerf beruft, sind der Begründung der Verfassungsbeschwerde keine Umstände zu entnehmen, die es über die Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf) hin- aus als möglich erscheinen lassen, dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ver- letzt sein könnte. Der Beschwerdeführer stellt insoweit lediglich darauf ab, dass über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit entschieden wurde. Der Anspruch auf Erledigung von Gerichtsverfahren in angemessener Zeit ist jedoch in der Verfassung des Freistaates Sachsen in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf ausdrücklich und deshalb insoweit gegenüber Art. 38 Abs. 1 SächsVerf vorrangig geregelt (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 – Vf. 5-IV-05; Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 38 Rn. 4). b) Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund dahingehend zu verstehen ist, dass er der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf rügt, trägt er nicht vor, den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität gewahrt zu haben. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er von der Möglichkeit Gebrauch ge- macht hat, gemäß §§ 198, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Entschädi- gungsklage wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens erhoben zu haben (vgl. zu diesem Erfordernis SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV- 19; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 79-IV-14; Beschluss vom 10. Dezember 2012 – Vf. 78-IV-12; Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Vf. 42-IV-12; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 2 BvR 437/12 – juris Rn. 15 m.w.N.; ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 7/21 – juris Rn. 23 f.; a.A. Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 343; Henke in Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2.Aufl., § 90 Rn. 158, 228). Gründe, hiervon ausnahmsweise abzusehen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst zu erkennen.

5 c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt, bleibt es bei einer bloßen Benennung dieses Ver- fahrensgrundrechts, ohne die hierfür entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufzuzeigen. Vielmehr nennt das Beschwerdevorbringen den Anspruch aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gemeinsam mit der gerügten Verletzung der Rechtsweggarantie, oh- ne ansatzweise zwischen den unterschiedlichen Gewährleistungen der Verfahrens- grundrechte zu differenzieren. III. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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