Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 52-IV-24

Vf. 52-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 14. Februar 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 10. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2024 (5 A 272/22), welcher dem Be- schwerdeführer nach eigenem Vortrag am 13. Juni 2024 zugegangen ist. Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Ver- fahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2022 (2 K 141/20) ab. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe bereits nicht substantiiert dargelegt, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Ihm sei eine Liste mit insgesamt elf Rechtsanwälten einschließlich deren Kontaktdaten übersandt worden, die sich gegenüber dem Senat bereit erklärt hätten, in – wie hier – Rundfunkbeiträge betreffenden Verfahren Kläger vor dem Oberverwaltungsge- richt zu vertreten. Der Beschwerdeführer habe sich am 5. Mai 2024 an einen der in der Liste aufgeführten Rechtsanwälte gewandt und diesem mitgeteilt, dass möglicherweise bereits am 9. Mai 2024 eine zweiwöchige Frist ende. Der Rechtsanwalt habe die Übernahme des Man- dats wegen des kurzfristigen Fristablaufs abgelehnt. Mit diesem Vortrag zu nur einem einzi- gen Rechtsanwalt aus der Liste habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er eine an- gemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats gebeten habe. Das Rechtsschutzbegehren sei zwischenzeitlich auch aussichtslos im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. April 2022 zugestellte Urteil sei bis spätestens 20. Mai 2022, 24 Uhr durch einen zur Vertretung zugelassenen Pro- zessbevollmächtigten einzureichen gewesen. Dies sei nicht geschehen. Eine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand in die versäumte Einlegungsfrist scheide aus. Zwar sei der Be- schwerdeführer zunächst ohne Verschulden daran gehindert gewesen, den Zulassungsantrag zu stellen, weil er keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe. Dieses Hindernis sei aber am 2. Mai 2024 weggefallen, weil der Beschwerdeführer an diesem Tag die Liste mit insgesamt elf Rechtsanwälten erhalten habe. Hierauf sowie auf die Fristen des § 60 Abs. 2 VwGO sei der Beschwerdeführer bei der Übersendung der Liste mit den vertretungsbereiten Anwälten ausdrücklich hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 GG und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 38 SächsVerf sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 78 SächsVerf. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b und § 78c ZPO grob willkürlich ausgelegt und sei vom gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren abgewi- chen. Er habe innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert belegt, dass er die gesetzlichen Vo-

3 raussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts erfülle. Die Beiordnung eines Notanwalts an den fehlenden Bemühungen scheitern zu lassen, beruhe auf sachfremden Erwägungen und lasse erkennen, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Inhalt der Norm des § 78b ZPO sowie ihren verfassungsrechtlichen Zweck in krasser Weise missdeutet habe. Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht ein Verfahrenshindernis beseitigen wolle, sei nicht eine Liste mit grundsätzlich vertretungsbereiten Rechtsanwälten zur Verfügung zu stellen, sondern aus der Zahl der in dem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwälte gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 78c Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt auszuwählen. Zudem habe das Gericht mit der Übersen- dung einer Liste von elf Rechtsanwälten zu erkennen gegeben, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig und nicht aussichtslos sei. Das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz sei verletzt, weil sich der angegriffene Be- schluss bei der Versagung der Beiordnung nicht darauf stütze, dass die Rechtsverteidigung aussichtslos sei. Es sei ihm durch die übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken verwehrt worden, wirkungsvollen Rechtsschutz durch einen beigeordneten Not- anwalt zu erhalten. Weiterhin sei ihm der gesetzliche Richter entzogen, denn das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheide grundsätzlich zugunsten des Mitteldeutschen Rundfunks. Durch systematisch grob willkürliche Entscheidungen verhalte es sich nicht wie der gesetzli- che Richter. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwer- de kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 116-IV-17; Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; st. Rspr.). 2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene

4 Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver- letzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli- chen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele- vanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be- schluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. aa) Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit der Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht auf. (1) Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fach- gerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14- IV-23; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. Au- gust 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.). Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechts- anwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwä- gungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Be- schluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]/Vf. 90-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]).

5 (2) Gemessen daran hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht dargetan. Vielmehr behauptet er lediglich pauschal, das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe die Normen des § 173 VwGO i.V.m. § 78b und § 78c ZPO in krasser Weise missdeutet, ohne sich mit dessen Ausfüh- rungen im angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen. So wird aus der Ent- scheidung deutlich, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts nicht erfüllt, weil er mit der Anfrage bei nur einem Rechtsanwalt nicht dargelegt hat, dass er eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten hat. Dies entspricht auch der durch den Beschwerdeführer selbst zitierten Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – III ZB 69/19 – juris Rn. 2 m.w.N.). Indem der Beschwerdeführer meint, es sei nicht eine Liste mit grundsätzlich vertretungsbereiten Rechtsanwälten zur Verfü- gung zu stellen, sondern aus der Zahl der in dem Bezirk niedergelassenen Rechts- anwälte gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 78c Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt auszu- wählen, setzt er lediglich seine eigene Rechtsauffassung anstelle derjenigen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Dies gilt gleichermaßen für die Behaup- tung, das Gericht habe durch die Übersendung der Liste zum Ausdruck gebracht, die Rechtsverfolgung sei nicht mutwillig und nicht aussichtslos. Dass sich das Ge- richt der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angeschlossen hat, kann die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht begründen. bb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Rich- ter aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf rügt, setzt er sich nicht mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander, sondern wiederholt seine Behauptung, die angegriffene Entscheidung sei willkürlich. cc) Die Ausführungen zu der behaupteten Verletzung des Art. 38 SächsVerf genügen ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Auch insoweit wiederholt er seine einfachrechtliche Auffassung ohne einen verfassungsrechtlichen Bezug herzustellen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

6 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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