Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 38-IV-24

Vf. 38-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt K., Verfahrensbevollmächtigte: K. Rechtsanwälte, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 13. März 2025 beschlossen: 1. Das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 16. April 2024 (3 S 225/23) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf; es wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen. 2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

2 3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR fest- gesetzt. G r ü n d e : I. Mit seiner am 16. Mai 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit Schreiben vom 21. Juni 2024 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. April 2024 (03 S 225/23). Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und begehrte im Ausgangsverfahren von der A. GmbH die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen aus einem Rechtsanwaltsvertrag. In dem dem Ausgangsverfahren vorausgegangenen Verfahren hatte die A. GmbH den Be- schwerdeführer im Februar 2019 mit der Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen für ein von dieser gemietetes Gewerbeobjekt beauftragt. Im März 2019 klagte der Beschwerde- führer für die A. GmbH gegen die Vermieterin des Gewerbeobjekts auf Einsichtnahme in noch nicht vorgelegte Originalbelege für die Gewerberäume. Später erweiterte der Beschwer- deführer für die A. GmbH die Klage im Wege der Stufenklage und beantragte zusätzlich die Feststellung, dass die A. GmbH gegen die Vermieterin einen Anspruch auf Zahlung eines sich aus der Einsichtsgewährung ergebenden Betriebskostenguthabens in noch zu bestimmender Höhe habe. Das Landgericht Leipzig gab der Klage mit Urteil vom 11. August 2021 (09 O 539/19) statt, soweit die Gewährung von Einsicht in die Belege begehrt worden war und wies sie im Umfang ihrer Erweiterung ab. Die Klageerweiterung sei unzulässig, weil die Vermieterin in diese nicht eingewilligt habe und sie nicht sachdienlich gewesen sei. Die Ver- mieterin legte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Dresden ein. Für die A. GmbH zeigte sich eine andere Rechtsanwaltskanzlei als Prozessbevollmächtigte an und er- klärte, dass das Mandat zwischen der A. GmbH und dem Beschwerdeführer beendet worden sei. Im gegenständlichen Ausgangsverfahren verklagte der Beschwerdeführer die A. GmbH vor dem Amtsgericht Leipzig auf die Zahlung der für das vorausgegangene Verfahren entstande- nen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die A. GmbH beantragte, die Klage abzuweisen und widerklagend den Beschwerdeführer zur Zahlung von 2.201,54 EUR nebst Zinsen zu verurteilen sowie sie von eigenen Rechtsanwaltskosten in dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Landgericht Leipzig freizustellen. Die mit der Klage geltend gemachte Gebührenfor- derung sei nur teilweise begründet und insoweit durch Aufrechnung mit einem Schadenser- satzanspruch der A. GmbH erloschen. Weiterer Schadensersatz werde widerklagend geltend gemacht. Für die Berechnung des Gebührenanspruchs sei lediglich der Gegenstandswert für

3 den Auskunftsanspruch zugrunde zu legen, der durch das Landgericht mit 1.500 EUR be- stimmt worden sei, sodass sich ein Gebührenanspruch von lediglich 207,71 EUR ergebe. Zu- dem habe der Beschwerdeführer bei der Bearbeitung des Mandats anwaltliche Pflichten ver- letzt, indem er einen unzulässigen Antrag im gerichtlichen Verfahren gestellt habe. Ohne die unzulässige Klageerweiterung hätte die A. GmbH in dem Verfahren vollumfänglich obsiegt und wäre nicht mit 8/9 der Verfahrenskosten belastet gewesen. Ihr sei damit ein Schaden in Höhe von 2.403,25 EUR entstanden. Selbst wenn man Zweifel an der Auffassung des Land- gerichts zur Unzulässigkeit der Klageerweiterung habe, wäre es Aufgabe des Beschwerdefüh- rers gewesen, alles Erdenkliche zu veranlassen, um das Gericht von dieser Ansicht abzubrin- gen. Der Beschwerdeführer habe den rechtlichen Hinweis des Landgerichts hingegen einfach hingenommen. Spätestens mit Zustellung des Urteils des Landgerichts sei er verpflichtet ge- wesen, die A. GmbH über die Möglichkeit der Berufung und die Fristen für ein Rechtsmittel aufzuklären. Mit Schriftsatz vom 22. März 2023 erwiderte der Beschwerdeführer, der Auftrag habe auch die außergerichtliche Geltendmachung eines sich aus der Belegprüfung ergebenden Abrech- nungsguthabens umfasst. Der Beschwerdeführer habe die A. GmbH bereits bei Mandatsbe- gründung darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch unselbständiger Hilfsanspruch der Leistungsforderung sei. Dies ergebe sich bereits aus dem durch den Geschäftsführer der A. GmbH genehmigten Betriebskostenwiderspruch vom 15. Juli 2019, mit welchem auch die Herausgabe des sich aus den Abrechnungskorrekturen ergebenden Betriebskostenguthabens verlangt worden sei. Die A. GmbH habe auch keine Ansprüche gegen den Beschwerdeführer wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen aus dem Mandatsverhältnis. Die Klageerweiterung im Wege der Stufenklage sei zulässig gewesen. Überdies habe es keine Hinweise des Vorsit- zenden gegeben, aus denen sich die Zweifel des Gerichts an der Zulässigkeit des Stufenan- trags ergeben haben könnten. Über die Möglichkeit der Berufung und die einzuhaltende Beru- fungsfrist habe der Beschwerdeführer den gerichtserfahrenen Geschäftsführer der A. GmbH unmittelbar nach Kenntnis des telefonisch erfragten Verkündungsergebnisses informiert. Die A. GmbH sei zudem durch einen anderen Rechtsanwalt, der auch an den Gerichtsterminen als Zuschauer teilgenommen habe, zweitberaten gewesen. Der Geschäftsführer der A. GmbH habe erklärt, er werde die Einlegung einer Berufung mit diesem Rechtsanwalt beraten und sich anschließend melden. Deutlich vor Ablauf der Berufungsfrist habe der Geschäftsführer der A. GmbH gegenüber der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, er wünsche kei- ne Berufung, weil er mit der Belegeinsicht das ihm vorrangige Klageziel erreicht habe. Damit korrespondiere, dass die zweitinstanzlich beauftragten Prozessbevollmächtigen keine An- schlussberufung erhoben hätten, obwohl dies zum Zeitpunkt ihrer Vertretungsanzeige beim Oberlandesgericht noch fristgerecht möglich gewesen wäre. Mit Urteil vom 5. Mai 2023 verurteilte das Amtsgericht Leipzig (118 C 5123/22) die A. GmbH zur Zahlung des eingeklagten Betrages und wies die Widerklage ab. Nach dem maß- geblichen Interesse der A. GmbH, das nicht nur in der reinen Einsicht in die Unterlagen, son- dern in der vermeintlich erfolgten Überzahlung liege, sei auch der Streitwert durch das Land- gericht festgesetzt worden. Dem stehe auch kein Schadensersatzanspruch der A. GmbH ge- genüber, weil der Beschwerdeführer keine Pflichtverletzung begangen habe. Dessen Klage-

4 erweiterung sei nicht unzulässig gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer auch nicht ver- pflichtet gewesen, die A. GmbH auf die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten einer Berufung hinzuweisen. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung begründete die A. GmbH unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, das Gericht habe rechtsfehlerhaft unterstellt, dass die A. GmbH den Beschwerdeführer mit der außergerichtlichen Durchsetzung eines vermeintlichen Guthabens aus den Nebenkostenabrechnungen beauftragt habe. Tatsächlich habe die A. GmbH bereits erstinstanzlich eingewandt, der Auftrag sei nur auf die Belegein- sicht beschränkt gewesen. Es bestehe daher auch nur ein Gebührenanspruch für die rechtsan- waltliche Tätigkeit ausgehend von dem für die Belegeinsicht festgesetzten Gegenstandswert. Mit Schriftsatz vom 21. August 2023 erwiderte der Beschwerdeführer, der A. GmbH sei es gerade darauf angekommen, die aus ihrer Sicht unberechtigten Nachzahlungen abzuwehren und die sich stattdessen ergebenden Guthaben einzufordern. Dass der Auftrag über die bloße Beleg-einsicht auch die inhaltliche Prüfung der Abrechnungsunterlagen und die Durchsetzung der sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche umfasst habe, zeige sich unter anderem an dem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer der A. GmbH inhaltlich ab- gestimmten Schreiben vom 15. Juli 2019, mit dem bereits die Herausgabe der Überzahlungen gefordert worden sei. Auch die Klageerweiterung sei abgestimmt und freigegeben worden. Ein Verstoß gegen die Mandatspflichten ergebe sich auch nicht aus dem Ablauf der mündli- chen Verhandlung. Selbst wenn ein rechtlicher Hinweis zur Unzulässigkeit der Klageerweite- rung erteilt worden wäre, sei dem Vorbringen der A. GmbH nicht ansatzweise zu entnehmen, welche konkrete Handlung der Beschwerdeführer geschuldet und pflichtwidrig nicht erfüllt haben solle. Schließlich obliege der A. GmbH Darlegung und Beweis dafür, dass das Landge- richt im Fall eines etwaigen pflichtgemäßen Alternativverhaltens eine andere Entscheidung getroffen hätte. Soweit die A. GmbH eine Pflichtverletzung in der fehlenden Hinweiserteilung zur Berufung sehe, verkenne sie bereits, dass anwaltliche Hinweise nur insoweit zu erteilen seien, als Kenntnis- und Verständnishorizont des Mandanten dies erfordern. Dies gelte umso mehr, weil die A. GmbH nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beschwerdeführers durch einen weiteren Rechtsanwalt beraten worden sei. Dieser habe an den mündlichen Verhand- lungen teilgenommen und die A. GmbH über den Inhalt der vom Beschwerdeführer gefertig- ten Schriftsätze ebenso beraten wie über das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer habe den Geschäftsführer der A. GmbH unmittelbar nach der Entschei- dungsverkündung über die Möglichkeit der Berufung informiert. Dieser habe ebenfalls un- strittig deutlich vor Ablauf der Berufungsfrist gegenüber der Mitarbeiterin des Beschwerde- führers erklärt, er wolle keine Berufung einlegen. Es fehle auch an der Kausalität zum ver- meintlichen Schaden, denn die A. GmbH habe auch anderweitig vertreten keine Anschlussbe- rufung eingelegt. Ausweislich des richterlichen Protokolls erklärte der Geschäftsführer der A. GmbH in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2024, der Beschwerdeführer habe ihm empfohlen, die Klage zu erweitern, um eventuellen Verjährungsfristen entgegenzuwirken. Dem habe er zugestimmt. Auch habe er das Urteil erhalten mit dem Vermerk, wann Berufung einzulegen

5 sei. Das Gericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits nach dem eigenen Vor- trag nicht ansatzweise den Ansprüchen der Rechtsprechung entsprochen habe, die Partei hin- sichtlich der angeratenen Schritte in eine Position zu bringen, dass eine Entscheidung über die Berufungseinlegung eigenständig erfolgen könne. Allein die Geltendmachung, dass eine erst- instanzliche Entscheidung unrichtig sein könne und die Berufung anzuraten sei, sei dafür nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer erklärte ergänzend, dass die Berufungsfrist am 22. Oktober 2021 geendet habe und ihm am 11. Oktober 2021 die Beendigung des Mandats mitgeteilt worden sei. Das Gericht wies sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer, der einen Gebührenanspruch erhebe, das Bestehen und den Umfang eines Mandats darzulegen und zu beweisen habe. Das Gericht vermöge bereits einen Sachverhalt zur Entstehung der vom Beschwerdeführer beanspruchten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht zu erkennen. Bei der Entscheidung könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit der Stellung eines Feststellungsantrages einen anwaltlichen Fehler begangen habe „und/oder“ er die A. GmbH jedenfalls nicht ausreichend über die Möglichkeit eines eigenen Fehlers „und/oder“ des Gerichts und somit zur Einlegung einer Berufung geraten habe. In beiden Fäl- len sei der Widerklageanspruch berechtigt, weil die A. GmbH bei einem entsprechenden Vor- gehen mit den im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Kosten nicht belastet sei. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten ergänzenden Aus- führungen, dass die A. GmbH sich hinsichtlich der Berufung eines weiteren Anwalts bedient habe, vermögen ein eigenes Verschulden nicht zu beseitigen, sondern allenfalls eine Gesamt- schuldnerschaft zu begründen. Unmittelbar im Anschluss wurde das angegriffene Urteil verkündet, welches das amtsgericht- liche Urteil abänderte, die Klage abwies und den Beschwerdeführer verurteilte, an die A. GmbH 2.201.54 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie die A. GmbH von eigenen Rechtsan- waltskosten aus dem Berufungsverfahren des vorangegangenen Verfahrens freizustellen. Eine schriftliche Niederlegung der Entscheidungsgründe erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 30. April 2024, das Verfahren gemäß § 321a ZPO fortzuführen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2024wies das Landgericht die Gehörsrüge zurück. Die angegrif- fene Entscheidung beruhe nicht auf einem Verstoß gegen den Anspruch auf das rechtliche Gehör, sondern lediglich auf einer von der Ansicht des Beschwerdeführers abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer hätte die Auskunftsklage nicht mit einer Fest- stellungsklage verbinden dürfen, einer solchen Stufenklage fehle bereits das Rechtsschutzinte- resse. Auch hätte der Beschwerdeführer bei einer Stufenklage nicht – wie erfolgt – den klage- erweiternden Antrag der letzten Stufe gleichzeitig zum Spruch stellen dürfen, sondern einen solchen vielmehr der vorherigen Erfüllung des Auskunftsanspruchs und somit der letzten Stu- fe vorbehalten müssen. Die Abweisung des Feststellungsantrags als unzulässig sei damit je- denfalls im Ergebnis richtig. Zwar hafte ein Rechtsanwalt weder für den Erfolg des Rechts- streits noch sei er bei einer Mandatierung für die erste Instanz zu mehr verpflichtet als zur Entgegennahme des Ersturteils und Weiterleitung an die Mandantschaft mit dem Hinweis auf die Rechtsmittelfrist. Etwas anderes gelte aber wie hier beim Vorliegen eines sich im Urteil

6 auswirkenden Fehlers des Rechtsanwaltes. Dieser habe dann die Berufung unter Übernahme der damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu empfehlen. Er habe den Mandanten in die La- ge zu versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung zu treffen. Daran fehle es. Das Gericht habe die vom Beschwerdeführer beanspruchten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht am Fehlen einer Beauftragung, sondern an der Darlegung des Inhalts der ursprünglichen Mandatierung scheitern lassen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, seiner Berufsausübungsfreiheit aus Art. 28 SächsVerf sowie seiner Rechte aus Art. 38 und Art. 78 Abs. 3 SächsVerf. a) Der Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt, dass das Land- gericht den Vortrag des Beschwerdeführers zur Begründung seines Klageanspruchs nicht zur Kenntnis genommen habe. Aus den Ausführungen des Landgerichts, dass es einen Sachver- halt, der zur Entstehung der vom Kläger beanspruchten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten geführt haben könne, nicht zu erkennen vermöge, könne geschlossen werden, dass es seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, wonach dem Beschwer- deführer schon im Zeitpunkt der Mandatsbegründung ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sei. Tatsächlich sei jedoch nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Par- teien das zunächst auf die außergerichtliche Anspruchsverfolgung beschränkte Mandat erst nach dem Scheitern der vorprozessualen Durchsetzungsanstrengungen um die Beauftragung zur Vertretung im erstinstanzlichen Klageverfahren erweitert worden. Die gegenteilige Ent- scheidung des Landgerichts beruhe insofern auf verfahrensfremden Unterstellungen und An- nahmen, die im Widerspruch zum beiderseitigen Sachverhaltsvortrag stehen. Zudem übergehe das Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers in der Klageschrift, wonach ihn die A. GmbH im Februar 2019 außergerichtlich mit der Überprüfung der Betriebskostenabrechnun- gen beauftragt habe und ihn erst nach dem Scheitern dieser außergerichtlichen Bemühungen auch mit der Klageerhebung mandatiert habe. Bereits die Beauftragung mit der inhaltlichen Überprüfung der Abrechnungen begründe die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche für die vorgerichtliche Anspruchsverfolgung. Weiter übergehe es den unstrittig gebliebenen Vortrag des Beschwerdeführers, dass die zunächst außergerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegenüber der Vermieterin zwischen ihm und der A. GmbH abgestimmt worden sei. Stattdessen sei es unstrittig, dass die A. GmbH angesichts des drohenden Verjäh- rungseintritts erst im Dezember 2020 den Auftrag zur Verfolgung der zuvor nur außergericht- lich geltend gemachten Ansprüche durch Erweiterung der bereits rechtshängigen Auskunfts- klage um die zweite Stufe erteilt habe. Aus der Begründung des Landgerichts zur Widerklageforderung sei davon unabhängig nicht erkennbar, welcher Berufsfehler die Haftung des Beschwerdeführers begründen solle. Glei- ches gelte für die widersprüchliche Darstellung des Landgerichts, es könne dahingestellt blei- ben, ob der Beschwerdeführer mit der Stellung des Feststellungsantrages einen anwaltlichen Fehler begangen habe oder ob er die A. GmbH jedenfalls nicht ausreichend über die Mög- lichkeit eines eigenen Fehlers oder eines Fehlers des Gerichts und somit zur Einlegung einer Berufung geraten habe. Zwar habe die A. GmbH erstinstanzlich behauptet, der Beschwerde-

7 führer habe sie über die Möglichkeit einer Berufung und die Fristen hierfür nicht aufgeklärt. Allerdings habe deren Geschäftsführer im Rahmen seiner Anhörung im Termin der Beru- fungsverhandlung richtig gestellt, dass er sowohl über die Möglichkeit der Berufung als auch über die dafür maßgebliche Frist informiert worden sei. Da aufgrund der fehlenden inhaltli- chen Begründung und der fehlenden Subsumtion der sonstigen Tatbestandsmerkmale nicht auszuschließen sei, dass das Landgericht dem Widerklageantrag allein unter dem Gesichts- punkt einer vermeintlich unterlassenen Aufklärung über die Möglichkeit zur Berufung und deren Frist stattgegeben habe, beruhe das Urteil auch auf diesem Gehörsverstoß. Streitig sei allein, ob der Beschwerdeführer den Geschäftsführer der A. GmbH in dem unstreitigen Tele- fonat überobligatorisch auch explizit eine Berufung empfohlen und mitgeteilt habe, dass es sich seiner Ansicht nach insofern um ein Fehlurteil handele. Für diesen streitigen Teilinhalt sei die A. GmbH darlegungs- und beweisbelastet. Weiter verletze das Landgericht die Ge- hörsrechte des Beschwerdeführers, indem es ohne erkennbare Sachprüfung die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Kostenentstehung unterstelle. Das Landgericht überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, wenn es dem erstin- stanzlichen Rechtsanwalt Aufklärungspflichten zu den Erfolgsaussichten einer Berufung auf- erlege, die nicht nur über das ihm erteilte Mandat hinausgingen, sondern die nach dem erklär- ten Willen der Partei nicht deren bisheriger Prozessvertreter, sondern ein gesondert damit be- auftragter, anderer Rechtsanwalt erfüllen sollte. Bei Kenntnisnahme dieses unstrittigen Vor- trags hätte das Landgericht weder eine Beratungspflichtverletzung noch eine Ursächlichkeit seines Verhaltens für die später unterbliebene Berufung feststellen können. Weiter verletze das Landgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wenn es dessen unstrittigen Vortrag unberücksichtigt ließ, wonach die A. GmbH bereits vor Ablauf der Berufungsfrist zwei andere Anwaltskanzleien mit ihrer Vertretung in zweitinstanzlichen Verfahren beauf- tragt hatte und in Kenntnis der Berufungsmöglichkeit weder Berufung noch Anschlussberu- fung hatte einlegen lassen. Hätte das Landgericht diesen Vortrag berücksichtigt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die A. GmbH in Kenntnis der Möglichkeit der Berufung und der insofern bestehenden Erfolgsaussichten bewusst gegen dieses Rechtsmittel entschieden hatte, es mithin auch an der für die Widerklageforderung erforderlichen Kausalität zwischen vermeintlichem Obliegenheitsverstoß und letztendlicher Kostenbelastung fehle. b) Die Entscheidung verletze auch das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 28 SächsVerf, indem es dem Beschwerdeführer die Verletzung spezifischer beruflicher Verpflichtungen vorwerfe, deren Bestehen dieser bestreite. Das Landgericht habe die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten, indem es aus dem bloßen Unterliegen einer Partei im gericht- lichen Verfahren auf die Verletzung von Obliegenheiten des sie vertretenen Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis schloss. Das Landgericht verletze die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers, wenn es diesem über das erteilte Mandat hinausgehende Aufklärungs- und Hinweispflichten für die Folgeinstanz auferlege. Dies gelte umso mehr, wenn das Mandat – wie hier – beendet sei und sich die Partei während der laufenden Berufungsfrist durch zwei andere Kanzleien vertreten lasse. Die Übertragung von Handlungs- und Aufklärungspflichten des zweitinstanzlichen Vertreters auf den aufgrund des Mandatsendes noch nicht einmal handlungsbefugten vorinstanzlichen Rechtsanwalt begründe eine einseitige Verlagerung des

8 Haftungsrisikos, die gesetzlich nicht begründbar und mit der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts unvereinbar sei. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die A. GmbH als Begünstigte des Ausgangsverfahrens hat Stellung genommen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 und Art. 78 Abs. 3 SächsVerf rügt, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. zu den Anforderungen SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24). Der Beschwerdeführer benennt diese Rechte zwar, führt aber in der Begründung der Ver- fassungsbeschwerde hierzu nicht näher aus. 2. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. a) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück- sichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 75-IV-23; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV- 20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entschei- dung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnis- nahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfah- rensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. April 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). So deutet es insbesondere auf eine Gehörsverletzung hin, wenn das Gericht seiner Entscheidung ohne weitere Erwägungen das Gegenteil des Vorgebrachten zu- grunde legt oder den Vortrag eines Beteiligten sonst als nicht vorgetragen behandelt.

9 Ebenso verhält es sich, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachen- vortrags eines Beteiligten überhaupt nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 123-IV-09; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 1 BvR 1314/23 – juris Rn. 21; Beschluss vom 7. Dezember 2006, BVerfGK 10, 41 [45 f.]; Beschluss vom 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133 [145 f.]; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die ge- richtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 75-IV-23; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 68-IV- 21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 13-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs genügt das angegriffene Urteil des Landgerichts nicht. Die Abweisung der Klage des Beschwerdeführers und Stattgabe der Widerklage sind nicht in einer Weise begründet worden, die dem An- spruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerecht wird. aa) Die Klageabweisung in dem angegriffenen Urteil verletzt den Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör. (1) Das Landgericht verneint den Zahlungsanspruch des Beschwerdeführers auf eine Rechtsanwaltsvergütung wegen außergerichtlicher Tätigkeit pauschal, ohne dass erkennbar wird, dass es sich mit dem tatsächlichen Vorbringen des Beschwerde- führers auseinandergesetzt hat. Bereits erstinstanzlich trug der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2023 unter Vorlage einer E-Mail-Korrespondenz vor, dass er von der Vermieterin außergerichtlich mit durch den Geschäftsführer der A. GmbH genehmigtem Schreiben vom 15. Juli 2019 die Herausgabe des sich aus den Abrechnungskorrekturen ergebenden Betriebskostenguthabens verlangt habe. Dieser von der A. GmbH bestrittene Vortrag stellte den Kern der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Anspruchs auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten für eine außergerichtliche Tätigkeit dar. In den die Urteilsbe- gründung ersetzenden Hinweisen im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16. April 2024 beschränkt sich das Landgericht auf den allgemeinen Hinweis, es vermöge einen Sachverhalt, der zur Entstehung der vom Beschwerdeführer bean- spruchten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geführt habe, nicht zu er- kennen. Aus dieser pauschalen Begründung wird nicht erkennbar, dass das Land- gericht das tatsächliche wie rechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers oder dessen Beweisangebot zum Inhalt der Beauftragung, insbesondere zur späteren Erweiterung des Mandats, zur Kenntnis genommen hat. Der Vortrag des Be- schwerdeführers hierzu war auch zur Begründung seines geltend gemachten An-

10 spruchs geeignet und konnte daher nicht als unerheblich oder offensichtlich unsub- stantiiert unerwähnt bleiben. (2) Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Verfassungsverstoß. Eine Heilung des Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren ist nicht erfolgt. Eine solche ist möglich, wenn das Gericht einem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhö- rungsrüge abhelfen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvR 2326/19 – juris Rn. 14). Im die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss stellt das Landgericht jedoch pauschal darauf ab, dass es die beanspruchten außer- gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht am Fehlen einer Beauftragung, son- dern an der Darlegung des Inhalts der ursprünglichen Mandatierung habe scheitern lassen. Ergänzende Ausführungen zum Vortrag des Beschwerdeführers insbeson- dere zur außergerichtlichen Geltendmachung der Zahlungsansprüche wären jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil sich aus der Tenorierung des angegriffe- nen Urteils schließen lässt, dass der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers je- denfalls für die anwaltliche Tätigkeit aus dem Gegenstandswert von 1.500 EUR in Höhe von 201,71 EUR zuerkannt wurde, sodass bereits hieraus ersichtlich ist, dass es nicht gänzlich an Ausführungen zum Inhalt der ursprünglichen Mandatierung gefehlt haben kann. bb) Die Stattgabe der Widerklage im Hinblick auf den gegen den Beschwerdeführer gel- tend gemachten Schadensersatzanspruch verletzt diesen ebenfalls in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. (1) Das Landgericht bejaht den widerklagend geltend gemachten Schadensersatzan- spruch, ohne dass sich aus den die Urteilsbegründung ersetzenden gerichtlichen Hinweisen im Protokoll erkennen lässt, dass sich das Gericht mit den hiergegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. So lässt es das Landgericht ausweislich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung er- teilten Hinweise dahinstehen, ob der Beschwerdeführer mit der Stellung des Fest- stellungsantrages einen anwaltlichen Fehler begangen oder er die A. GmbH nicht ausreichend über die Möglichkeit eines eigenen Fehlers „und/oder“ des Gerichts aufgeklärt habe. Damit lässt das Landgericht ausweislich der unmittelbar vor der Urteilsverkündung erteilten Hinweise offen, worin es – die den Widerklagean- spruch voraussetzende – Pflichtverletzung des Beschwerdeführers sieht, obwohl die Frage für die Begründung eines den Beschwerdeführer treffenden Schadenser- satzanspruches entscheidungserheblich ist. (2) Das angegriffene Urteil beruht auf diesem Verfassungsverstoß. Dieser wurde auch durch das durchgeführte Anhörungsverfahren nicht geheilt. Im Gegensatz zu den die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers noch offenlassenden gerichtlichen Hinweisen im Protokoll unmittelbar vor der Urteilsverkündung geht das Landge- richt im Beschluss vom 13. Mai 2024 davon aus, dass der Beschwerdeführer im

11 erstinstanzlichen Verfahren einen sich im Urteil auswirkenden Fehler begangen hat und leitet daraus eine über die Entgegennahme, Weiterleitung und den Hinweis auf die Rechtsmittelfrist hinausgehende Pflicht zur Empfehlung der Berufung un- ter Übernahme der damit verbundenen Kosten ab. Damit geht der Beschluss über die Anhörungsrüge von einer anderen rechtlichen Wertung aus, als dies aus dem angegriffenen Urteil in Verbindung mit den in dem Protokoll niedergelegten Hin- weisen ersichtlich ist, ohne dass das Gericht diesen Widerspruch aufzuklären ver- mag (vgl. zur Diskrepanz zwischen den Entscheidungsgründen und den Ausfüh- rungen im Beschluss über die Anhörungsrüge: BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvR 2326/19 – juris Rn. 16). Es ist nicht erkennbar, dass sich das Land- gericht mit den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zur behaupteten Verletzung anwaltlicher Pflichten auseinandergesetzt hat. cc) Zudem lässt das Landgericht eine Begründung der Kausalität zwischen einem mögli- chen Fehlverhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden bei der A. GmbH vermissen. Gänzlich unberücksichtigt bleibt der – in der mündlichen Ver- handlung ausdrücklich erfolgte – Vortrag des Beschwerdeführers, dass die A. GmbH noch während des Laufes der Berufungsfrist das Mandat beendet und eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte nicht nur neben der Beratung durch den Be- schwerdeführer, sondern an seiner Stelle gewünscht habe. Die Beendigung des Man- dats ergibt sich auch aus dem Schreiben der zweitinstanzlich beauftragten Prozessbe- vollmächtigten vom 11. Oktober 2021 an das Oberlandesgericht Dresden. Der gericht- liche Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass durch die Inanspruchnahme eines weiteren Anwalts ein eigenes Verschulden nicht beseitigt, sondern allenfalls eine Ge- samtschuldnerschaft begründet worden sei, lässt darauf schließen, dass das Landge- richt von einer zusätzlichen Beratung durch einen anderen Rechtsanwalt ausging und nicht – wie durch den Beschwerdeführer vorgetragen – an dessen Stelle. Das Überge- hen dieses Vortrags wird auch nicht durch die Ausführungen in dem die Anhörungs- rüge zurückweisenden Beschluss vom 13. Mai 2024 geheilt. Das Landgericht hat wei- terhin daran festgehalten, dass sich eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Empfeh- lung der Berufung aus der erstinstanzlich begangenen Pflichtverletzung ergebe, ohne die Frage des durch die A. GmbH ausdrücklich beendeten Mandats zu thematisieren. dd) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör war auch entscheidungserheb- lich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht eine andere, für den Beschwer- deführer günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es seinen Vortrag zur Begrün- dung seines Anspruchs auf Zahlung sowie seine Einwendungen gegen den widerkla- gend geltend gemachten Schadensersatzanspruch zur Kenntnis genommen und gewür- digt hätte. 3. Angesichts der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dahin- stehen, ob die angegriffene Entscheidung auch gegen die durch den Beschwerdeführer ge- rügte Berufsausübungsfreiheit aus Art. 28 Abs. 1 SächsVerf verstößt.

12 III. Das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 16. April 2024 war gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Mit der Aufhebung dieser Entscheidung wird der Beschluss des Landgerichts vom 13. Mai 2024 über die Anhörungsrüge gegenstandslos (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 56-IV-22; Beschluss vom 27. Oktober 2021 – Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 121-IV-17; Beschluss vom 21. Juni 2012 – Vf. 154-IV-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2020 – 2 BvR 1605/16 – juris Rn. 26). IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVer- fGHG). Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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