Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 25-IV-25
Vf. 25-IV-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. September 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 23. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 12. März 2025 (06 T 101/25), mit welchem die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 10. Februar 2025 (EV 118 C 3113/24) zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 10. Februar 2025 verwarf das Amtsgericht Leipzig ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den zuständigen Richter in dem Zivilverfahren EV 118 C 3113/24 als unzulässig. Der dagegen durch den Beschwerdeführer am 3. März 2025 eingelegten sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht Leipzig am 6. März 2025 nicht ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht vor. Das Landgericht Leipzig wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. März 2025 (06 T 101/25) zurück. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 78 SächsVerf i.V.m. Art. 14, 18 Abs. 1 und Art. 36 SächsVerf. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG erhoben wurde. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG). Da eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges erhoben werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG), ist die Zustellung oder formlose Mitteilung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung maßgeblich für den Fristbeginn. Hierbei handelt es sich vorliegend um den Beschluss des Land- gerichts Leipzig vom 12. März 2025 (06 T 101/25). Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen am 19. März 2025 zugegangen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. § 193 BGB in entspre- chender Anwendung; vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – Vf. 105-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 140-IV-11). Aufgrund der Osterfeiertage endete die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde hier mit Ablauf des 22. April 2025, so dass die am 23. April 2025 eingegangene Verfassungsbeschwerde verfristet ist.
3 III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
- BGB § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend 1x
- BVerfGG § 24 1x
- § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 06 T 101/25 3x (nicht zugeordnet)
- 18 C 3113/24 1x (nicht zugeordnet)