Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 57-IV-24
Vf. 57-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1) des Herrn R., 2) der Frau R., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. Dezember 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 13. August 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Berufungsur- teil des Landgerichts Dresden vom 30. April 2024 (4 S 447/21) sowie gegen die vom Landge- richt Dresden mit Beschluss vom 8. Juli 2024, zugegangen am 15. Juli 2024, zurückgewiesene Anhörungsrüge. Im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Dresden klagten die Beschwerdeführer Ende 2019 auf Rückerstattung überzahlter Mietzinsforderungen sowie entsprechend überzahlter Betriebs- kosten aus einem Wohnraummietverhältnis in D. Sie machten geltend, dass ein rückerstattungs- pflichtiger Mangel der Mietsache vorliege, weil die tatsächliche Größe ihrer im September 2008 angemieteten Wohnung mehr als 10 % von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche ab- weiche. Das Amtsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2021 ab, weil ein zur Minderung berechtigender Mangel nicht vorliege. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass die angemietete Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Flä- che insgesamt nur um 9,05 % unterschreite. Da die Flächenunterschreitung damit nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes maßgeblichen Schwellenwert von 10 % er- reiche, bleibe die Abweichung sowohl hinsichtlich des geschuldeten Mietzinses als auch hin- sichtlich der Betriebskosten ohne Wirkung. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung wies das Landgericht mit dem angegriffenen Endurteil vom 30. April 2024 als unbe- gründet zurück. Das Amtsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die zu errechnende Flächenabweichung von maximal 9,05 % nicht den Schwellenwert von 10 % er- reiche. Die Abweisung der Klage sei auf dieser Grundlage auch in Bezug auf die Betriebskosten nicht zu beanstanden. Nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB seien die Kläger mit Rückforderungen auf die Betriebskosten ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 8. Juli 2024 zurück. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 18 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihren Anspruch auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs sowie das Willkürverbot. Die Entscheidungen seien mit der Bedeutung und Tragweite des Justizgewährungsanspruchs und des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht mehr zu vereinbaren. Zudem seien sie in der Sache willkürlich und objektiv nicht haltbar. Zum einen sei vom Landgericht auf Grundlage der vermeintlichen eigenen Sachkunde für die Berechnung der tatsächlichen Wohnfläche die Anwendung der Vorschriften der Zweiten Be- rechnungsverordnung (II. BV) anstelle der Wohnflächenverordnung (WoFlV) erfolgt, mit der Folge der Feststellung einer Flächenabweichung von weniger als 10 %, ohne darzulegen, wie
3 das Gericht die vorgebliche Sachkunde hergeleitet habe und trotz des Umstandes, dass der an- gefragte Sachverständige G. in einer Vorab-Stellungnahme ein einheitliches Verständnis der Marktteilnehmer diesbezüglich verneint hatte. Bei Zugrundelegung der WoFlV wäre ein Man- gel der Mietsache, der erst bei einer Abweichung von 10 % der realen Wohnfläche gegenüber der Angabe im Mietvertrag vorliegt, hingegen zu bejahen gewesen, mithin auch der begehrte Rückerstattungsanspruch. Da die Grundlage für die eigene Sachkunde unbekannt sei, sei auch unklar und widersprüchlich, wie das Landgericht vorliegend eine maximale Abweichung der Wohnfläche von 9,05 % auf Grundlage der II. BV festgestellt habe. Es sei nicht nachvollzieh- bar, wie das Gericht seine Entscheidung auf einen nicht erbrachten Beweis für eine bestimmte Berechnungsweise der Wohnfläche habe stützen können, trotz aller dagegen vorgebrachten Einwände. Zudem habe das Landgericht die Klage auch hinsichtlich der überzahlten Betriebs- kosten unter Bezugnahme auf eine überholte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2007 überraschend abgewiesen, wenngleich die insoweit bereits seit 2015 geltende neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien the- matisiert worden sei. Nichtsdestotrotz habe das Landgericht nicht die Revision zugelassen. Un- ter keinem vertretbaren Aspekt habe die Kammer zudem von einem Einwendungsausschluss hinsichtlich der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgehen können. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss sei selbst widersprüchlich und auf Basis von Will- kür und Gehörsverletzung zustande gekommen. Es fänden sich keinerlei Ausführungen zu der Frage, woher die Kammer ihre eigene Sachkunde bezogen habe und weshalb die Stellungnahme des Sachverständigen übergangen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten zweifelsfrei davon ausgehen können, dass das Landgericht der von ihnen vorgebrachten Schlussfolgerung bezüg- lich der Verkehrssitte der für das streitige Mietverhältnis maßgeblichen Verordnung (WoFlV) folge. Auch hinsichtlich der Ablehnung der Rückerstattung der Betriebskosten und der fehler- haft zugrunde gelegten überholten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes enthalte die Ent- scheidung zur Anhörungsrüge keine Erklärung und verstoße gegen den Anspruch auf rechtli- ches Gehör und das Willkürverbot. Die insoweit zuletzt vom Gericht eingewandte fehlende Substantiierung des Anspruchs entbehre jeglicher rechtlichen und sachlichen Grundlage. Es hätte hinsichtlich des fehlenden Tatsachenvortrags eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit die Beschwerdeführer den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 8. Juli 2024 (4 S 447/21) angreifen, fehlt dafür bereits das Rechtsschutz- bedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaf- fen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grund- rechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen las- sen (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Juni 2025 – Vf. 77-IV-24; Beschluss vom 10. April
4 2025 – Vf. 79-IV-24; Beschluss vom 16. Januar 2025 – Vf. 40-IV-24; Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Be- schluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weder dargelegt noch ersichtlich. 2. Hinsichtlich des durch die Beschwerdeführer angegriffenen Endurteils des Landgerichts vom 30. April 2024 (4 S 447/21) ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein- zelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 58-IV-25; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver- letzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Fachgericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgebli- chen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grund- sätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Septem- ber 2025 – Vf. 19-IV-25; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. aa) Die Beschwerdeführer legen die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dar. (1) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfah- rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe- rücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Die Verfahrensbeteilig- ten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei Anwendung der
5 gebotenen Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Ent- scheidung ankommen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15- IV-25; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. De- zember 2014 – Vf. 33-IV-14). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV- 23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Be- schluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Daneben kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen recht- lichen Gesichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewe- sen ist und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rech- nen brauchte (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Be- schluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 13-IV-20; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14; Beschluss vom 26. April 2001 – Vf. 62-IV-00; st. Rspr.). Auch ein überraschendes Abweichen des Gerichts von einem zuvor erteilten rechtlichen Hinweis kann das rechtliche Gehör verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 116-IV-21; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77- IV-18; Beschluss vom 10. Dezember 2009 – Vf. 97-IV-09). Indes ist das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder proble- matisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten alle vertretbaren rechtlichen Ge- sichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 65-IV-21; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 26. April 2001 – Vf. 62-IV-00; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Be- schluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 15-IV-25; Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-
6 IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). Stützt das Fachgericht seine Entscheidung jedoch auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen, muss die Verfassungsbeschwerde jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht darlegen. Durfte aber das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung herangezoge- nen und nicht zu beanstandenden Erwägung zum selben Ergebnis kommen, fehlt es an der Kausalität des möglichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachge- richtlichen Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 65- IV-21; Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 132-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 – Vf. 40-IV-16 unter Verweis auf BVerfG NVwZ 1999, 638 [639]; st. Rspr.). (2) Gemessen hieran wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausreichend dargelegt. (a) Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Vortrag ausführlich ihre bereits im fachge- richtlichen Ausgangsverfahren vorgetragenen Rechtsauffassungen wiederholen und sich mehrfach auf eine nach ihrer Ansicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht berufen, betrifft dies die Anwendung materiellen Rechts, aber keinen Aspekt rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführer vermögen insbesondere keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen, soweit das Landge- richt in seinem Urteil für die Berechnung der tatsächlichen Wohnfläche die II. BV zugrunde gelegt hat, was sich vorliegend auf die Feststellung einer Abweichung von weniger als 10 % der angemieteten Wohnfläche und damit auf die Verneinung eines Mangels der Mietsache ausgewirkt hat. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde- führer hat sich das Landgericht intensiv mit der aufgeworfenen Frage auseinander- gesetzt, auf welcher Grundlage die tatsächliche Wohnfläche zu berechnen ist und ob für den Berechnungsmodus vorliegend anhand einer örtlich bestehenden Verkehrs- sitte die II. BV oder, wie von den Beschwerdeführern argumentiert, die WoFlV zu- grunde zu legen war. Das Landgericht hat im Ergebnis aufgrund einer Beweislas- tentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer entschieden und für die Berechnung der Wohnfläche der streitgegenständlichen Wohnung die im maßgeblichen Gebiet nach eigener Sachkunde vorherrschende II. BV zugrunde gelegt. Insoweit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Landgericht entscheidungserhebliches Vorbrin- gen der Beschwerdeführer nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder nicht er- wogen haben könnte. (b) Ein Gehörsverstoß folgt weiter nicht aus der von den Beschwerdeführern wiederholt monierten fehlenden Nachvollziehbarkeit der vom Landgericht zugrunde gelegten eigenen Sachkunde zu der in D. ortsüblichen Verkehrssitte dahingehend, dass für die Berechnung der Wohnfläche die II. BV dominiere. Auf die bestehende Sach- kunde hatte das Landgericht die Parteien bereits in der ersten mündlichen Verhand- lung und erneut im zweiten Hinweisbeschluss hingewiesen und insoweit Gelegen- heit zur (widerlegenden) Stellungnahme und Beweisführung gegeben. Dass die Be- schwerdeführer trotz der vom Landgericht wiederholt klargestellten Rechtsansicht
7 einen entsprechenden Gegenbeweis im Verfahren nicht erbracht haben – und ggfs. auch nicht erbringen konnten –, vermag den vorgetragenen Gehörsverstoß nicht zu begründen. (c) Die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weiter nicht dargelegt hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angeführten vollständigen Abweisung der Klage auch bezüglich der eingeklagten Rückerstattung der überzahl- ten Nebenkosten. Wenngleich das Landgericht diesbezüglich in den klageabweisen- den Urteilsgründen (auch) auf eine bereits überholte Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofes aus dem Jahr 2007 Bezug genommen hat, obwohl die Beschwerde- führer das Landgericht im laufenden Prozess sowie in der ersten mündlichen Ver- handlung im Februar 2023 auf die seit 2015 insoweit überholte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hingewiesen haben wollen, beruht die gerichtliche Entschei- dung jedenfalls hinsichtlich der Abweisung der eingeklagten Betriebskostenerstat- tung für die Abrechnungsjahre 2009 bis 2017 nicht auf dem gerügten Verstoß. Denn das Landgericht hat in den Urteilsgründen hierzu weiter ausgeführt, dass die Kläger mit Rückforderungen auf die Betriebskosten auch nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgeschlossen seien. Schließlich wird nicht jede selbstständig tragende Erwägung der Entscheidung an- gegriffen: Hinsichtlich des Einwendungsausschlusses nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB, wonach der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter spä- testens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzu- teilen hat, haben die Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Landgericht hat auf den möglichen Einwendungsausschluss bereits in der mündli- chen Verhandlung vom Februar 2023 hingewiesen. Ein Gehörsverstoß ist darüber hinaus auch hinsichtlich der Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum 2018 nicht dargelegt. Dieser wäre im Übrigen durch die Aus- führungen des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung im Anhörungsrügever- fahren geheilt. Selbst wenn der vom Landgericht angeführte Einwendungsaus- schluss den Vortrag der Beschwerdeführer nicht gewürdigt haben sollte, haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass rechtliches Gehör in dem an- schließenden Anhörungsrügeverfahren nicht in einer Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ge- nügenden Weise nachgeholt worden sei (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Septem- ber 2024 – Vf. 28-IV-23). Besondere Umstände dafür, dass das Landgericht das Vorbringen im Anhörungsrügeverfahren nicht zur Kenntnis genommen und damit rechtliches Gehör nicht nachgeholt habe, sind der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat vielmehr im Zuge der Zurückweisung der Anhö- rungsrüge mit Beschluss vom 8. Juli 2024 das Vorbringen der Beschwerdeführer erneut einer rechtlichen Würdigung unterzogen und im Hinblick auf die begehrte Rückerstattung überzahlter Betriebskosten ausgeführt, dass dem Anspruch insoweit jedenfalls (auch) die fehlende Substantiierung der geltend gemachten Zahlungsan- sprüche entgegenstehe.
8 (d) Soweit die Beschwerdeführer rügen, es handele sich bei der angegriffenen Entschei- dung um eine Überraschungsentscheidung, ist auch dies nicht in einer den Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise dargetan. Das Beschwerdevorbringen be- schränkt sich auf die Behauptung, die rechtliche Begründung der Versagung der be- gehrten Rückzahlungsansprüche sei für die Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen. Allein damit vermögen sie jedoch nicht zu begründen, dass das Landge- richt in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt habe, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen brauchte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 28- IV-23; Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 157-IV-15; Beschluss vom 11. Dezem- ber 2014 – Vf. 33-IV-14). Vielmehr geht aus den vorgelegten Protokollen und Hin- weisbeschlüssen des Landgerichts hervor, dass das Landgericht seine Rechtsauffas- sung im laufenden Prozess wiederholt gegenüber den Beteiligten kommuniziert hat. (e) Nach den vorstehenden Ausführungen ist schließlich auch mit der Rüge der Be- schwerdeführer, das Landgericht habe trotz Bezugnahme auf eine bereits überholte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Revision nicht zugelassen, eine Ver- letzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Die gerichtliche Entscheidung beruhte nicht auf dem gerügten Verstoß. Ferner wurde darüber hinaus rechtliches Gehör in dem anschließenden Anhörungsrügeverfahren durch die Ausführungen des Landge- richts in einer Art. 78 Abs. 2 SächsVerf genügenden Weise nachgeholt. bb) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ausge- prägten Willkürverbots vorbringen, haben sie auch insoweit eine Verletzung nicht dar- gelegt. (1) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Frei- staates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 64-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 82-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.]; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.). Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches
9 Recht falsch angewandt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die ein- schlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Be- schluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 33-IV-25 (HS); Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.], Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36- IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezem- ber 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.). Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür zustän- digen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzo- gen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 64-IV-24; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 39-IV-11). Auch die Beweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spe- zifisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 64-IV-24; Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 27-IV-22; Beschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 39-IV-11; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 78-IV-06; st. Rspr.). (2) Gemessen hieran erscheint unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens eine Verletzung des Willkürverbots durch die angegriffene Entscheidung hinsichtlich keiner der von den Beschwerdeführern bereits vorstehend angeführten Gesichts- punkte möglich. (a) Die Beschwerdeführer haben keine Umstände vorgetragen, die es als möglich er- scheinen lassen, dass die angegriffene Entscheidung hinsichtlich der Feststellung des Landgerichts, dass ein Mangel der Mietsache unter Zugrundelegung der II. BV nicht vorliege, mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter kei- nem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar wäre. Vielmehr hat das Landgericht unter Heranziehung der Grundsätze der Beweislastverteilung und unter ausführli- cher Darlegung seiner Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar und folgerichtig festgestellt, dass die vereinbarte Wohnfläche vorliegend max. 9,05 % von der tat- sächlichen Größe der angemieteten Wohnfläche abweiche, mit der Folge der Man- gelfreiheit der Mietsache im Rechtssinne. Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass das Landgericht bei der Anwendung der Maßstäbe der II. BV unter Zugrundelegung einer örtlichen Verkehrssitte insoweit auf die eigene Sachkunde dahingehend abgestellt hat, dass in mindestens 80 % aller Fälle in D. die II. BV zur Anwendung komme und sie daher nach Einschätzung des Landgerichts der örtlich übliche Berechnungsmodus für die Ermittlung der Wohnfläche bei preisfreiem Wohnraum sei. Auf diese für die Be- gründung der Sachkunde der Berufungskammer offenbar vorhandenen Erkenntnisse
10 hatte das Landgericht im Verlauf des Prozesses wiederholt hingewiesen. Insbeson- dere steht die auf Erfahrung beruhende Einschätzung des Landgerichts entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer auch in keinem einen etwaigen Verfas- sungsverstoß begründenden Widerspruch zu der Stellungnahme des Sachverständi- gen G., der erklärt hatte, dass Mieter seiner Einschätzung nach keinerlei Vorstellun- gen hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen ihres angemieteten Wohnraums haben. Denn ungeachtet der fehlenden Vorstellung der Mietparteien ist die Größe eines zu vermietenden Wohnraums unumgänglich anhand einer konkreten Berechnungs- grundlage zu berechnen – nach den Erkenntnissen des Landgerichts zum maßgebli- chen Zeitpunkt für die konkrete Wohnung in D. auf Grundlage der II. BV. Die Fest- stellung und Würdigung des Sachverhalts ist insoweit allein Sache des Fachgerichts und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Dass die Rechts- anwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar wäre, ist nicht dar- getan. (b) Auch im Hinblick auf die Abweisung der Klage hinsichtlich der Betriebskostener- stattung vermögen die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Entscheidung in verfassungsrechtlich unter keinen Umständen vertretbarer Weise getroffen worden ist. Vielmehr behaupten die Beschwerdeführer eine will- kürliche Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die vom Landgericht ange- führte (überholte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2007 und stellen hinsichtlich des weiteren Begründungsstandbeins des Landgerichts wegen Einwendungsausschlusses nach § 556 Abs 3 Satz 6 BGB ihre eigene abweichenden einfach-rechtliche Bewertung anstelle der des Gerichts, ohne sich auch insoweit mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinanderzusetzen. Da das Landgericht seine Entscheidung hinsichtlich der Betriebskosten auf mehrere selbstständig tra- gende Erwägungen gestützt hat, beruht die Entscheidung bereits nicht auf der im Urteil zugrunde gelegten überholten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Beschwerdeführer wiederholen hinsichtlich des Einwendungsausschlusses nach § 556 Abs 3 Satz 6 BGB im Kern lediglich ihre bereits im fachgerichtlichen Aus- gangsverfahren vorgetragene abweichende Rechtsauffassung, ohne einen Verfas- sungsverstoß darzulegen. cc) Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Justizgewährungsanspruchs und des Rechts auf den gesetzlichen Richter rügen, bleibt es bei einer bloßen Nennung dieser Verfahrensgrundrechte. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
11 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
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- § 28 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten 5x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 447/21 3x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1176/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1451/18 1x (nicht zugeordnet)