Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 92/03

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Dezember 2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. November 2002 wird wiederhergestellt bzw. gegen die Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.


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