Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1601/03.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seinen Angaben zufolge jugoslawischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo und gehört dem Volke der Roma an.
3Mit Bescheid vom 17. Juli 2003, an den Kläger ausgehändigt am 29. Juli 2003, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Des Weiteren forderte es den Kläger auf, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an bei gleichzeitigem Hinweis, dass er auch in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben werden könne.
4Der Kläger hat am 5. August 2003 Klage erhoben. Er beantragt sinngemäß,
5die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juli 2003 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
6hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
7Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
8Die Kammer hat durch Beschluss vom 26. August 2003 in dem Verfahren 9 L 898/03.A den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, noch kann er die Feststellung beanspruchen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Des Weiteren erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig.
14Die Kammer hat in besagtem Beschluss unter anderem ausgeführt:
15"Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.
16...Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer,
17vgl. nur die Urteile vom 24. März 2003 - 9 K 859/02.A u. a. -,
18die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entspricht,
19vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A 4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -,
20sind ethnische Albaner aus der Provinz Kosovo sowie die Angehörigen anderer Bevölkerungsgruppen, also auch der Antragsteller, der (nunmehr) geltend macht, Angehöriger der Volksgruppe der Roma zu sein, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro (sogar) hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete - politische Verfolgung ethnischer Albaner sowie Angehöriger von Minderheiten im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit aus.
21Darüber hinaus ist ethnischen Albanern sowie Angehörigen von Minderheiten aus der Provinz Kosovo eine Rückkehr dorthin auch nicht im Hinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Denn die infolge der Zerstörung von Infrastruktur erschwerten Lebensbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich spürbar verbessert, und die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet erkennbar weiter fort. Im Übrigen tragen internationale Hilfsorganisationen zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin nicht ersichtlich.
22Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,
23vgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002 (ad-hoc-Lagebericht); UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Januar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, "Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen für Rückkehrer -", Bericht vom 2. April 2003; Neue Zürcher Zeitung vom 30. April 2003 "Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im Kosovo",
24findet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine quasi-staatliche Verfolgung statt.
25Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u. ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im Kosovo, beispielsweise Minderheiten zu schützen, entnehmen.
26Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, am angegebenen Ort (a. a. O.), sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -.
27Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in denen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle eines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, dass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. Vielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem gesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun muss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz zu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein friedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen im Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, a. a. O.
29Schließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse weiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und KFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige - wie auch immer geartete - Übergriffe erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung.
30Vgl. weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 30.
31In Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass albanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht in Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" errichtet haben. Vielmehr werden diese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise Programme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die Wiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche Bildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u. ä. vorsehen. Demgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen Machtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat sich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die sich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die Annahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf albanischer Seite besteht.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, a. a. O.; Urteil der Kammer, vom 23. Juni 2003, a. a. O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A - mit Nachweisen.
33Bezüglich Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG gilt Folgendes:
34Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo zu gehören, bedarf die Frage nach Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG im Hinblick auf die aktuelle Erlasslage für Minderheiten aus dem Kosovo derzeit keiner Entscheidung. Denn wegen seitens der UNMIK weiterhin bestehender Vorbehalte ist eine Rückführung von Roma (sowie ethnischer Serben) nach wie vor bis auf weiteres nicht möglich. Vielmehr werden gemäß dem von Herrn Bundesinnenminister Schily und dem seinerzeitigen UNMIK-Sonderbeauftragten, Herrn Steiner, am 31. März 2003 unterzeichneten "Memorandum of Understanding" (dort: Nummer 4., letzter Satz) Angehörige der Minderheiten der Serben und der Roma in diesem Jahr nicht zurückgeführt.
35Vgl. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 7. April 2003, 14/44.386 - I 14-Kosovo (nebst Anlagen).
36Die Kammer versteht diesen Erlass dahin, dass - wie bisher schon - für den vorstehend aufgeführten Personenkreis, ausgehend von einer bestehenden Ausreisepflicht, aufgrund weiterhin angenommener Abschiebungshindernisse Duldungen zu erteilen bzw. zu verlängern sind.
37Vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Erlasslage ist etwaigen, sich beispielsweise aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 oder aus § 53 Abs. 6 AuslG ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen hinreichend Rechnung getragen.
38Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - 14 A 862/02.A - und vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A -, sowie Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2002 - 9 L 580/02.A - und Urteil der Kammer vom 14. Januar 2002 - 9 K 1720/95.A -.
39Demgegenüber liegen für albanische Volkszugehörige materiell keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,
40vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,
41dafür, dass dem Antragsteller die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist.
42Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ- Beilage 1996, 89.
43Insoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn nur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation besteht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A -.
45Unter Berücksichtigung der aktuellen Presseberichterstattung ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Provinz Kosovo Verhältnisse zu gewärtigen hat, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Selbst die etwaige kärgliche wirtschaftliche Situation in seiner Heimat führt nicht zu einer konkreten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit in einem solchen Grade, dass eine verfassungskonforme Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geboten und eine derartig extreme Gefahrenlage unabhängig von einer nicht von den Gerichten zu treffenden Ermessensentscheidung im Sinne des § 54 AuslG zu berücksichtigen ist. Die wirtschaftliche Lage in der Provinz Kosovo kann nämlich nach Abschluss der NATO-Luftangriffe im Juni 1999 - gerade auch im Hinblick auf die vielfältigen internationalen humanitären Hilfsmaßnahmen - nicht als derart katastrophal angesehen werden, dass den rückkehrenden Flüchtlingen kaum eine Chance verbleibt, auch nur das Existenzminimum zu erreichen. Diese Bewertung wird unter anderem durch die Tatsache untermauert, dass bereits zahlreiche albanische Volkszugehörige zwischenzeitlich in ihre Heimat zurückgekehrt sind.
46Vgl. zur verfassungskonformen Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 17 B 2380/93 -; zum Kosovo: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2002 - 14 A 1545/02.A - sowie vom 4. April 2002 - 14 A 1362/02.A -, jeweils mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des 13. Senats des OVG NRW.
47Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG."
48Hieran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten.
49Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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