Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 3309/04.A

Tenor

Nummer 2. des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Juli 2004 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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