Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 583/05

Tenor

1. Die Durchsuchung der Wohnung und Nebengelasse des Antragsgegners in der S. Straße 594 in B. sowie etwaiger auf den Antragsgegner zugelassener Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die -wie insbesondere PC`s, darin gespeicherte Datenbestände, weitere Speichermedien (Disketten etc.) und erkennbar vereinsbezogene Kontounterlagen- als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten der "J. X. e.V." mit Sitz in I. -J1. - im Zusammenhang mit Zahlungen an die I1. bzw. I1. -nahe Organisationen weiter aufzuklären, wird angeordnet. 2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel im Sinne der Ziffer 1. dienen können, wird für den Fall angeordnet, dass sie sich bei der Durchsuchung der in Ziffer 1. genannten Wohnung und Nebengelasse oder in einem von Ziffer 1. erfassten PKW im Gewahrsam einer nicht zur Herausgabe bereiten Person befinden.


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