Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 583/05
Tenor
1. Die Durchsuchung der Wohnung und Nebengelasse des Antragsgegners in der S. Straße 594 in B. sowie etwaiger auf den Antragsgegner zugelassener Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die -wie insbesondere PC`s, darin gespeicherte Datenbestände, weitere Speichermedien (Disketten etc.) und erkennbar vereinsbezogene Kontounterlagen- als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten der "J. X. e.V." mit Sitz in I. -J1. - im Zusammenhang mit Zahlungen an die I1. bzw. I1. -nahe Organisationen weiter aufzuklären, wird angeordnet. 2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel im Sinne der Ziffer 1. dienen können, wird für den Fall angeordnet, dass sie sich bei der Durchsuchung der in Ziffer 1. genannten Wohnung und Nebengelasse oder in einem von Ziffer 1. erfassten PKW im Gewahrsam einer nicht zur Herausgabe bereiten Person befinden.
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G r ü n d e : Dem sinngemäß gestellten Antrag nach § 4 Abs. 2 des Vereinsgesetzes -VereinsG-, 1. die Durchsuchung der Wohnung und Nebengelasse des Antragsgegners in der S. Straße 594 in B. sowie etwaiger auf den Antragsgegner zugelassener Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die -wie insbesondere PC`s, darin gespeicherte Datenbestände, weitere Speichermedien (Disketten etc.) und erkennbar vereinsbezogene Kontounterlagen- als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten der "J. X. e.V." mit Sitz in I. -J1. - im Zusammenhang mit Zahlungen an die I1. bzw. I1. -nahe Organisationen weiter aufzuklären, anzuordnen; 2. die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel im Sinne der Ziffer 1. dienen können, anzuordnen. ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes -VereinsG- als "ersuchte Stelle" zur Antragstellung befugt. Das Bundesministerium des Innern als Herr des gegen den Verein "J2. X. e.V." mit Sitz in I. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens hat für seine Ermittlungen die Hilfe der Antragstellerin ordnungsgemäß durch das Innenministerium Nordrhein-Westfalen entsprechend § 4 Abs. 1 VereinsG in Anspruch genommen. Den Nachweis hierfür hat die Antragstellerin vorgelegt (Nrn. 5 und 6 der von der Antragstellerin mit der antragsschrift überreichten Anlagen). Der Wohnungsdurchsuchungs- und Beschlagnahmeantrag hat in der Sache Erfolg. Die tenorierten Anordnungen beruhen auf § 4 Abs. 4 VereinsG. Die rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG (für die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung und Nebengelasse des Antragsgegners sowie etwaiger auf den Antragsgegner zugelassener Kraftfahrzeuge) und des § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG in Verbindung mit den §§ 94 bis 97 StPO (für die Anordnung von Beschlagnahmen) sind erfüllt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann das Verwaltungsgericht u.a. die Durchsuchung der Räume eines Vereinsmitglieds anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel für den Erlass eines Vereinsverbots von Bedeutung sein können. Bei der Entscheidung, ob dies der Fall ist, hat das Gericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zur Intensität des bestehenden Tatverdachts stehen. Hiervon ausgehend ist die Wohnungsdurchsuchung aus den nachfolgenden Erwägungen anzuordnen: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesministerium des Innern gegen den Verein "J2. X. e.V." mit Sitz in I. Ermittlungen i.S.d § 4 VereinsG mit dem Ziel des Erlasses einer Verbotsverfügung durchführt. Auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen besteht begründeter Anlass für die Annahme, dass der Verein dadurch, dass seine Aktivitäten im Wesentlichen darin bestehen, in erheblichem Umfang Spendengelder einzusammeln und an Organisationen zu überweisen, die dem I1. -Netzwerk zuzurechnen sind, nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes -GG- verboten ist und Adressat einer Verbotsverfügung nach § 3 VereinsG sein kann, weil er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Insbesondere aus den von der Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegten Anlagen 3, 8, 9 und 10 erschließt sich, dass der Verein "J2. X. e.V." tatsächlich in der Vergangenheit das I1. - Netzwerk unterstützt hat. Diese Aktivitäten zugunsten des I1. -Netzwerks reichen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -vgl. das von der Antragstellerin als Anlage 7 vorgelegte Urteil vom 3. Dezember 2004, Az. 6 A 10.02- aus, die Aktivitäten des Vereins als gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet einzustufen; dass der Verein selbst Gewalt zur Lösung des Israel-Palästina- Konflikts einsetzt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Verein vorhandene oder von dritter Seite -hier: von der I1. - beabsichtigte Gewalt mit seinen Spendengeldern unterstützt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das gegen den Verein "J2. X. e.V." laufende Ermittlungsverfahren den Erlass der vorliegend beantragten richterlichen Anordnungen. Es bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Beweismittel, die für die Beweisführung im vorgenannten Ermittlungsverfahren tauglich sind, sich im Besitz des Antragsgegners befinden. Davon kann mit gutem Grund ausgegangen werden, weil der Antragsgegner ausweislich des als Anlage 1 vorgelegten Vereinsregisterauszugs derzeit als 2. Vorsitzender des Vereins "J2. X. e.V." ist. Dass ein stellvertretender Vereinsvorsitzender auch persönlich im Besitz von Gegenständen ist, die Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins geben, entspricht der Lebenserfahrung. Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Antragsgegner -was nach dem als Anlage 2 vorgelegten Vermerk des zuständigen Rechtspflegers beim Registergericht nicht auszuschließen ist- derzeit nicht mehr 2. Vorsitzender des Vereins ist. Auch dann ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass er noch immer im Besitz von Unterlagen ist, die Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins mit Beweiswert für das laufende Ermittlungsverfahren geben können. Die Erstreckung der Durchsuchungsanordnung auch auf eventuelle PKW`s des Antragsgegners erfolgt vorsorglich zu seinem Schutz. Ob es sich bei dem Innenraum eines Kraftfahrzeugs tatsächlich um einen abgegrenzten persönlichen Bereich handelt, der gleichermaßen grundrechtlichen Schutz verdient wie eine Wohnung, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies nicht so wäre, bringt es dem Antragsgegner nur einen rechtlichen Vorteil, wenn -wie geschehen- die Anordnung der Durchsuchung von Kraftfahrzeugen nicht durch die Vereinsbehörde bzw. deren Vollzugshelfer, sondern durch den gesetzlich vorgesehen Richter erfolgt.
2Die Anordnung der Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel beruht auf § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG in Verbindung mit den §§ 94 Abs. 2 und 100 Abs. 1 StPO. In entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ergehen die vorstehenden Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, weil sie erkennbar den Zweck der ergangenen bzw. beantragten Anordnungen gefährdet haben würde.
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