Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 46/06

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Fortgeltung der zuvor innegehabten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auszustellen. Eine daneben auszustellende Bescheinigung über die Erteilung einer Duldung hat den Zusatz zu enthalten: "Aussetzung der Abschiebung mangels Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. September 2005 (8 L 106/05). Der Aufenthalt des Antragstellers ist mangels Anwendbarkeit des § 61 Abs. 1 AufenthG nicht auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt."

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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