Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 173/07

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, gegen den Antragsteller angedrohte Zwangsmaßnahmen zwecks Durchsetzung einer "Verlassenspflicht" (Aufforderung vom 17. April 2007) zu ergreifen. Er wird verpflichtet, den Aufenthalt des Antragstellers jedenfalls bis zur endgültigen Klärung seiner Reisefähigkeit zu dulden und ihm eine Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.


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