Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 4307/04

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der Unterbringung von U. B. im Jugendhaus S. e.V. in der Zeit vom 15. August 2001 bis zum 10. Januar 2002 nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz ab dem 9. Dezember 2004 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 7/8, der Kläger 1/8 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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