Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 339/05

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung des Festsetzungsbescheides des LBV vom 00.00.0000 sowie Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.479,52 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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