Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 939/08

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 01. April 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2119/10
30. Mai 2011
3 K 2119/10 30. Mai 2011

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