Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 939/08
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 01. April 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G1 in B. .
3Am 30. Oktober 2007 teilt die Klägerin dem Beklagten mit, dass es bei dem Kanalanschluss des Grundstücks zu massiven Abflussproblemen gekommen sei. Eine Fachfirma habe festgestellt, dass sich in der Kanalleitung starkes Wurzelwerk befinde. Da ein Auffräsen der Leitung wegen der starken Verwurzelung nicht möglich war, ließ der Beklagte den Hausanschluss durch die Q. U. GmbH ausführen. Die Kosten hierfür beliefen sich nach der Rechnung der Firma vom 09. November 2007 auf 3.006,01 EUR.
4Mit Bescheid vom 01. April 2008 forderte der Beklagte - gestützt auf die Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt B. - die Klägerin auf, die Kosten für die Instandsetzung des Grundstücksanschlusses in Höhe von 3.117,49 EUR zu zahlen.
5Am 09. Mai 2008 hat die Klägerin Klage erhoben und macht geltend, in den Hausanschluss sei Wurzelwerk nicht dadurch von außen eingedrungen, nachdem ein Teerstrick zur Abdichtung des Anschlusses verrottet sei. Weder auf ihrem Grundstück noch im öffentlichen Straßenraum stünden Weiden oder Pappeln, von denen nach Angaben des Beklagten das Wurzelwerk stammen soll. Es könne nur so gewesen sein, dass die Wurzeln bei einem Starkregenereignis von dem öffentlichen Kanal in den Hausanschluss hineingedrückt worden seien. Daher sei davon auszugehen, dass das öffentliche Kanalnetz nicht hinreichend dimensioniert sei, um bei Starkregenereignissen einen Rückstau verhindern zu können. Das Problem falle daher in den Verantwortungsbereich des Beklagten.
6Die Klägerin beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 01. April 2008 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er führt aus, die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs seien erfüllt. Maßgeblich für die Erstattungspflicht sei der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks unabhängig von einem etwaigen Verschulden. Die Erneuerung des Hausanschlusses liege auch im Interesse der Klägerin. Dass der hier in Rede stehende Schaden von ihm, dem Beklagten, zu verantworten sei, könne nicht angenommen werden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die zulässige Klage ist begründet.
14Der Bescheid des Beklagten vom 01. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Diesem Bescheid fehlt eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage.
16Der Beklagte hat die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz auf die §§ 8 und 9 der Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt B. vom 17. Januar 1995 in der Fassung des 10. Nachtrags vom 23. November 2007 (GebS) gestützt. § 9 Abs. 1 Satz 1 GebS lautet:
17"Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, zu dem die Anschlussleitung verlegt ist."
18Diese Satzungsvorschrift ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Sie regelt nicht die Frage, auf welchen Zeitpunkt der Eigentümerstellung es ankommen soll. Diese Frage hat der Gesetzgeber in der Ermächtigungsnorm des § 10 KAG NRW offen gelassen. In § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW hat er nur den Zeitpunkt geregelt, in dem der Ersatzanspruch entsteht, nicht aber, wer Schuldner des Anspruchs ist. Dies zu entscheiden, bleibt dem ortsgesetzgeberischen Ermessen überlassen. Der Satzungsgeber kann zum Schuldner bestimmen, wer im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ersatzpflicht Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigter) ist. Er kann aber auch zum Ersatzpflichtigen bestimmen, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigter) ist.
19Der Rat der Stadt B. als Satzungsgeber hat die seiner Entscheidungsmacht überlassene Frage nicht geregelt und damit eine unwirksame Satzungsnorm erlassen. Gemeindliche Satzungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen, aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Bestimmtheitsgebot. Der Satzungsgeber muss die der gemeindlichen Eingriffsmöglichkeit offenliegende Rechtssphäre selbst abgrenzen und darf dies nicht dem Ermessen der rechtsanwendenden Gemeindeverwaltung überlassen. Die Eingriffe müssen messbar und in gewissem Umfang für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sein.
20vgl. die Urteile der Kammer vom 26. August 2005 - 7 K 3585/04 - und vom 17 Oktober 2003 - 7 K 237/99 -, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1965 - 1BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 - 8 C 20.88 -, NVwZ 1990, 867, KStZ 1990, 239; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1993 - 11a B 2255/93.NE -, NVwZ 1994, 1016, NWVBl. 1994, 224.
21Diese Erfordernisse sind hier nicht erfüllt. Mangels einer abstrakten Regelung ist es im Fall eines Eigentumswechsels zwischen Entstehung des Ersatzanspruchs und Bekanntgabe des Bescheides vielmehr der (zufälligen) Anschauung der Verwaltung überlassen, wen sie als den Eigentümer ansieht, den sie heranziehen muss.
22Das Fehlen einer im Sinne der vorstehenden Ausführungen konkretisierenden Satzungsregelung über den Schuldner des Kostenersatzanspruchs führt mangels der erforderlichen Bestimmtheit zur Unwirksamkeit der entsprechenden satzungsmäßigen Rechtsgrundlage,
23vgl. Urteil der Kammer vom 26. August 2005 - 7 K 3585/04 -; Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 57 (Stand: März 2008).
24Dieser Fehler haftet der Satzung unabhängig davon an, ob es im jeweiligen Anwendungsfall zu einem Eigentumswechsel gekommen und das Problem damit akut geworden ist.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Die Berufung wird nicht zugelassen, da einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht vorliegt. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, da das Problem der Bestimmung des Schuldners eines Erstattungsanspruchs nach § 10 KAG NRW aus der Sicht der Kammer hinreichend geklärt ist.
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2119/10
30. Mai 2011
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3 K 2119/10 | 30. Mai 2011 |
Referenzen
- VwGO § 113 1x
- § 10 KAG NRW 2x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 3585/04 2x (nicht zugeordnet)
- 7 K 237/99 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 19, 253 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 20.88 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1990, 867 1x (nicht zugeordnet)
- 11a B 2255/93 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1994, 1016 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 124 1x