Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1817/08

Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2008 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin a) für die Zeit vom 14. März 2008 bis zum 2. April 2008 ein Kostenbeitrag gefordert wird, b) für die Zeit vom 3. April 2008 bis zum 31. Juli 2008 ein Kostenbeitrag von mehr als 250 EUR - das ist unter Anrechnung des Kindergeldes von 154 EUR ein Zahlbetrag von 96 EUR - gefordert wird, c) für die Zeit ab dem 1. August 2008 ein Kostenbeitrag von mehr als 185 EUR - das ist unter Anrechnung des Kindergeldes von 154 EUR ein Zahlbetrag von 31 EUR - gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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