Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 L 419/10.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Abschiebungsanordnung vom 6. September 2010 zu vollziehen.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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