Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1174/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin begehrt den Widerruf einer dienstlichen Äußerung, die der bei der Kreispolizeibehörde F. beschäftigte Polizeioberkommissar C. im Rahmen eines Polizeieinsatzes getätigt hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
3Am 16. August 2007 kam es in der Wohnung der Klägerin gegen 20.15 Uhr zu einem Polizeieinsatz, an dem der Polizeioberkommissar C. , der Beklagte im parallel geführten Verfahren 6 K 1223/09, und Polizeikommissar L. beteiligt waren. Ausweislich der Sachverhaltsschilderung zur Strafanzeige, die am 19. August 2007 von Polizeioberkommissar C. gefertigt wurde, wurden durch die Polizeibeamten vor Ort folgende Feststellungen getroffen:
4"Sachverhalt:
5Im Laufe des späten Nachmittags des 16.08.07 kam es zum wiederholten Male zu Streitigkeiten zwischen dem Geschädigten, Herrn O. und der beschuldigten Frau M. . Herr N. lebt nach eigenen Angaben seit vierzehn Jahren mit der Beschuldigten zusammen und es kommt immer wieder zu alkoholbedingten Exzessen. Frau L. verlangt in den meisten Fällen von der Polizei, dass der Herr N. die gemeinschaftliche Wohnung verlässt. Nach kurzer Zeit kehrt Herr N. jedoch auf Verlangen der Frau N. wieder zurück. Herr N. und Frau L. hatten ‑ wie in den Fällen zuvor ‑ dem Alkohol zugesprochen und die verbalen Zwistigkeiten gipfelten gegen 20.00 Uhr in körperlichen Auseinandersetzungen. Herr N. stand nach eigenen Angaben in der Küche an der Spüle und kehrte der Beschuldigten den Rücken zu. Als er sich umdrehte, schlug die Beschuldigte unvermittelt mit einem 'eckigen Gegenstand' zu und traf den Geschädigten an der rechten Stirnseite, wodurch dieser eine ca. 3 cm lange, stark blutende Platzwunde erlitt. Das Tatwerkzeug konnte vom Geschädigten nicht näher beschrieben werden, da er infolge des heftigen Schlages und der damit verbundenen kurzzeitigen Benommenheit nicht sehen konnte, wie die Beschuldigte den Gegenstand weglegte. Er kann sich lediglich daran erinnern, dass die Beschuldigte äußerte: 'So, nun hast du auch was in die Fresse bekommen.' Die Beschuldigte hat nach Angaben des Geschädigten den Moment abgepasst, als er ihr den Rücken zukehrte und seine Ahnungs- und Arglosigkeit hinterlistig ausgenutzt hat. Die Beschuldigte macht zum Tatmittel keine Angaben. Der Geschädigte wurde mittel RTW dem KH T. zugeführt, wo die Wunde genäht werden musste."
6Im Rahmen des daraufhin gegen die Klägerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen (604 Js 1751/07) gab die Klägerin unter dem 29. August 2007 eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorfällen ab. Darin bestätigt sie unter anderem, dass es am Abend des 16. August 2007 zwischen ihr und ihrem Ehemann, Herrn O. zu einer häuslichen Auseinandersetzung gekommen sei. Ihr Ehemann leide seit Jahren unter Kriegstraumata, schwersten Depressionen mit Suizidversuchen sowie Alkoholproblemen, weswegen er in der Vergangenheit bereits zwei Monate im "W. " in C1. gewesen sei. Derzeit warte er auf einen Therapieplatz. Am 16. August 2007 sei ihr Ehemann tagsüber mit dem Ausbau des Dachgeschosses beschäftigt gewesen und hätte nebenbei Alkohol zu sich genommen. Deswegen sei es zwischen ihr und ihrem Ehemann in den Abendstunden zu einem heftigen Streit gekommen. In seiner Aufgeregtheit sei der Ehemann gegen die herunterhängende Dachtreppe gerannt und habe sich an der Dachlukenkante so massiv verletzt, dass das Blut nur so herausgeschossen sei. Beim Anblick seines Blutes sei ihr Ehemann in einen Ausnahmezustand geraten und habe die Kücheneinrichtung demoliert, wobei auch die Klägerin verletzt worden sei. Er habe sodann den Krankenwagen gerufen. Als dieser nicht sogleich eingetroffen sei, habe auch sie den Notruf getätigt. Da ihr Ehemann in seinem Ausnahmezustand weiterhin herumgeschrien und die Einrichtung demoliert habe, hätten sich die Rettungssanitäter nicht ins Haus gewagt. Sie hätten angekündigt, dass sie die Polizei informieren würden. Kurze Zeit später seien dann auch zwei Polizeibeamte eingetroffen. Einer habe sich freundlich als Herr L. vorgestellt, der andere habe nur herumgeschrien und gesagt: "Sie müssen doch meinen Namen seit ca. 20 Jahren kennen." Da habe sie gewusst, dass es sich bei ihm um den Polizisten C. handele, gegen den sie am 10. November 1989 bereits eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Kreispolizei F. erstattet habe. Ihr Mann habe in seinem Ausnahmezustand behauptet, die Klägerin habe ihn verletzt, was aber nicht der Fall gewesen sei. Der Polizist C. habe dann vergeblich nach der Tatwaffe gesucht. Ihr Mann habe sich geweigert, sich in den Krankenwagen zu begeben und gedroht, er würde sich sämtliche Venen aufschneiden. Daraufhin habe man ihn in Handschellen mit Krankenwagen ins Krankenhaus abgeführt. Der Polizist C. habe noch gebrüllt, er würde gegen sie wegen gefährlicher Körperverletzung eine Strafanzeige stellen, ohne jedoch ihre eigenen Verletzungen in Augenschein zu nehmen. Er habe sich vielmehr als eine Amtsperson profiliert, die einen Racheakt ausübe. Ihr Mann sei dann nach kurzer ärztlicher Versorgung von der Polizei zu seinem Freund nach E. gebracht worden. Dort hätte man ihn alleine zurückgelassen. Normalerweise hätte die Polizei ihn aber in eine psychiatrische Abteilung bringen müssen, damit er dort vorübergehend Hilfe erhalten konnte. Noch in derselben Nacht sei ihr Ehemann dann zu Fuß nach C2. gegangen. Dabei sei er ständig hingefallen. Abschließend bleibe festzustellen, dass es sich für beide Seiten um einen lebensbedrohlichen Notfall gehandelt habe, dem die Polizei aber nicht in der nötigen Form abgeholfen habe.
7Im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung am 6. Dezember 2007 erklärte der als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin, dass er sich zwar an den Hergang seiner Verletzung nur ganz schwer erinnern könne, weil er zu viel getrunken habe und ganz schön betrunken gewesen sei, dass er aber ganz sicher sagen könne, dass seine Frau ihn nicht geschlagen habe. Sie habe ihn noch nie geschlagen. Möglicherweise habe er "so etwas im besoffenen Kopf erzählt, eventuell aus Wut und weil ich einen Sündenbock gesucht habe".
8In dem wegen des durch die Klägerin erhobenen Vorwurfs der Körperverletzung im Amt gegen die Polizeibeamten C. und L. von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen (101 Js 928/07) bestätigte der Zeuge O. seine Angaben im Rahmen der richterlichen Vernehmung. Ergänzend führte er aus, dass er den Polizeibeamten wohl tatsächlich gesagt habe, dass die Kopfverletzung von einem Schlag mit einem Gegenstand stamme, mit dem seine Frau ihn geschlagen habe. Er sei einfach zu betrunken gewesen. Er sei an dem Abend völlig durch den Wind gewesen, der Alkohol und der Streit mit seiner Frau seien einfach zu viel Aufregung für ihn gewesen. Er habe aber nicht randaliert. Er habe aus Versehen in der Küche lediglich ein paar Tassen zu Boden geworfen. Dabei sei seine Frau aber nicht verletzt worden. Geschlagen habe er seine Frau nicht. Auch beim Eintreffen der Polizeibeamten sei er ruhig gewesen. Er habe sich lediglich geweigert, in das Polizeiauto einzusteigen. Dann hätten ihm die Polizisten Handfesseln angelegt und ihn in den Rettungswagen gebracht. Die Polizeibeamten hätten ihn aber nicht ins Krankenhaus bringen dürfen. Er habe zwar den Rettungswagen gerufen, aber nur, weil er stark geblutet habe. Er habe lediglich verbunden werden wollen. Er habe keinesfalls ins Krankenhaus gewollt. Die Polizisten hätten ihn gegen seinen Willen dorthin gebracht. Von den Polizisten sei er aber nicht verletzt worden.
9Der als Beschuldigter vernommene Polizeibeamte L. erklärte bei seiner Vernehmung am 8. Februar 2008, dass bei Eintreffen der Polizei die gesamte Wohnung blutverschmiert gewesen sei, in der Küche habe diverses zerschlagenes Porzellan auf dem Fußboden gelegen, sodass zu vermuten gewesen sei, dass in der Wohnung ein heftiger Kampf stattgefunden haben musste. Herr O. habe eine stark blutende Kopfwunde an der Stirn gehabt, die er vergeblich versucht habe, mit einem Tuch zu stillen. Herr O. habe angegeben, dass ihn seine Ehefrau im Laufe einer Auseinandersetzung mit einem eckigen Gegenstand gegen den Kopf geschlagen habe. Nach einer ersten Untersuchung der beiden Rettungssanitäter hätten diese festgestellt, dass die Wunde unbedingt im Krankenhaus habe genäht werden müssen. Daraufhin sei, da die Rettungssanitäter auch nicht hätten ausschließen können, dass Herr O. eventuell noch ernsthafte innere Verletzungen davongetragen habe, eine weitere ärztliche Untersuchung im Krankenhaus für unumgänglich gehalten worden. Gegen diese habe er sich aber vehement gewehrt, sodass ihm Handfesseln angelegt worden seien.
10Der Polizeibeamte C. erklärte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 8. Februar 2008, dass bei Eintreffen vor Ort festgestellt worden sei, dass Herr O. und die Klägerin offensichtlich verbale und körperliche Auseinandersetzungen geführt hätten, wobei beide merklich unter Alkoholeinfluss gestanden hätten. Im Übrigen bestätigte der Polizeibeamte C. die Aussage des Polizeibeamten L. . Ergänzend wies er darauf hin, dass wegen des Verhaltens des Herrn O. zwischenzeitlich auch noch Unterstützung habe angefordert werden müssen. Zwei weitere Polizeibeamte seien zur Wohnung gerufen worden.
11Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Aachen das gegen die Klägerin geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) mangels Tatnachweises ein. Das gegen die beiden Polizeibeamten geführte Ermittlungsverfahren wurde am 2. Mai 2008 ebenfalls nach § 170 Abs. 2 StPO mangels konkreter Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verfahren eingestellt.
12Mit Schreiben vom 17. Februar 2008 forderte die Klägerin den Polizeibeamten C. auf, die im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom 16. August 2007 getätigte Äußerung, dass sie "‑ wie in den Fällen zuvor ‑ am besagten Tage dem Alkohol zugesprochen habe", zu widerrufen. Die Behauptung sei unwahr. Sie sei nachweislich nicht betrunken gewesen.
13Nach einem am 31. März 2009 erfolglos durchgeführten Schlichtungstermin, zu dem der Polizeibeamte C. nicht erschienen war, hat die Klägerin am 19. April 2009 beim Amtsgericht T. - zunächst allein gegen den Polizeibeamten C. persönlich gerichtet - Klage erhoben, mit der sie den Widerruf der fraglichen Äußerung des Polizeibeamten C. verlangt. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung in der Sachverhaltsdarstellung zur Strafanzeige vom 19. August 2007, "dass die Klägerin am späten Nachmittag des 16.08.2007 ‑ wie in den Fällen zuvor ‑ dem Alkohol zugesprochen hat", um eine widerrechtliche, unwahre Tatsachenbehauptung handele. Es handele sich insbesondere nicht um eine Meinungsäußerung. Richtig sei, dass es zum damaligen Zeitpunkt zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen sei. Ihr Ehemann sei alkoholisiert gewesen und ausgerastet. Er habe in diesem Ausnahmezustand die Wohnung verwüstet. Richtig sei auch, dass es in der Vergangenheit schon häufiger zu Polizeieinsätzen wegen vergleichbarer Auseinandersetzungen gekommen sei. Ihr Ehemann habe ein Alkoholproblem. Dies sei letztlich zurückzuführen auf den Umstand, dass er für die frühere Sowjetunion in Afghanistan als Soldat gewesen und deswegen traumatisiert sei. Er habe inzwischen eine Langzeittherapie gemacht. Der Polizeibeamte C. habe eine Art Sonderbeziehung zu ihr, weil sie am 10. November 1989 gegen ihn eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht habe. Dies habe der Polizeibeamte offensichtlich noch gewusst, weil er bei dem Polizeieinsatz am 16. August 2007 geäußert habe, dass sie ihn ja wohl seit zwanzig Jahren kennen müsse. Insgesamt habe sein Verhalten den Eindruck eines Racheaktes gemacht. Ihre Nachbarin T1. sei gegen 22.00 Uhr in ihrer Wohnung gewesen, um die Verwüstungen festzustellen, und habe bemerkt, dass sie keinen Alkohol zu sich genommen habe. Dies habe sie in einer eidesstattlichen Versicherung niedergelegt. Sie, die Klägerin, habe auch kein Alkoholproblem. Sie werde aus gesundheitlichen Gründen engmaschig ärztlich kontrolliert und betreut. Zu keiner Zeit seien bei ihr Anzeichen für einen Alkoholgenuss zutage getreten. Die Umstände des Polizeieinsatzes vom 16. August 2007, insbesondere die Behandlung ihres Ehemannes, habe dieser in einer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls niedergelegt. Soweit der Beklagte ausführe, die verlangsamte Sprache der Klägerin habe zum Eindruck ihrer Alkoholisierung beigetragen, so sei darauf hinzuweisen, dass sie unfallbedingt eine verlangsamte Sprache habe, was bei ihr leider ausgeprägt sei. Insgesamt fühle sie sich von der Polizei verfolgt und umfassend überwacht.
14Die Klägerin beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, die im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung zur Strafanzeige vom 19. August 2007 durch den Polizeioberkommissar C. getätigte Äußerung, dass die Klägerin am späten Nachmittag des 16. August 2007 „... ‑ wie in den Fällen zuvor ‑ dem Alkohol zugesprochen“ habe, zu widerrufen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages weist sie darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Äußerung um eine dienstliche Äußerung im Rahmen der Aufnahme einer Strafanzeige und damit um eine Meinungsäußerung, jedenfalls um eine Tatsachenbehauptung mit Meinungsbezug, gehandelt habe. Diese habe keine bzw. allenfalls eine sehr geringe Außenwirkung entfaltet. Der Polizeibeamte habe keineswegs bewusst unwahre Tatsachen geäußert. Er habe vielmehr seine eigenen Wahrnehmungen durch die von ihm erworbenen dienstlichen Kenntnisse ergänzt und diese zur weiteren Bewertung des Sachverhaltes durch Polizei und Staatsanwaltschaft schriftlich niedergeschrieben. Dies sei nicht nur zulässig, sondern im Hinblick auf eine Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch unbedingt notwendig. Im Übrigen sei die Äußerung des Polizeibeamten auch nicht unwahr. Er habe deutliche Anzeichen für eine Alkoholisierung wahrgenommen, nämlich eine "Alkoholfahne" und eine verlangsamte Sprache der Klägerin. Im Übrigen sei, wie andere Polizeibeamte bestätigen könnten, bei früheren vergleichbaren Einsätzen bereits eine Alkoholisierung der Klägerin festgestellt worden. Diese Kenntnis gepaart mit den Feststellungen, die er vor Ort getroffen habe, habe der Polizeibeamte dann festgehalten. Dies sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
19Die ursprüngliche Klage wurde am 2. Juli 2009 durch das Amtsgericht T. wegen angenommener Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
20Mit Beschluss vom 8. Juli 2010 hat die Kammer das Verfahren getrennt. Soweit die Klägerin den Widerrufsanspruch gegen den Polizeibeamten C. persönlich gerichtet hat, ist das Verfahren unter dem ursprünglichen Aktenzeichen 6 K 1223/09 fortgeführt worden. Soweit die Klägerin am 16. Juni 2010 im Wege der Klageerweiterung den Widerrufsanspruch auch gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtet hat, ist das Verfahren unter dem vorliegend zur Entscheidung gestellten Aktenzeichen fortgeführt worden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 6 K 1223/09 und der Ermittlungsverfahren 604 Js 1751/07 und 101 Js 928/07 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Kreispolizeibehörde F. Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die Klage hat keinen Erfolg.
24Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Widerruf der schriftlichen Äußerung des Polizeioberkommissars C. , die Klägerin habe "...- wie in den Fällen zuvor - dem Alkohol zugesprochen".
25Mögliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Widerruf der fraglichen Äußerung ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser Anspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln des Beklagten in ein subjektives Recht der Klägerin eingegriffen und dadurch ein fortdauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist.
26Insoweit ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung aber anerkannt, dass Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen grundsätzlich dann ausgeschlossen sind, wenn die Äußerung als Zeugenaussage oder Anzeige gegenüber einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Behörde abgegeben wird, um diese zur Überprüfung eines bestimmten Verhaltens zu veranlassen. Denn es würde in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren, d.h. in das Verfahren, in dem die Äußerung gefallen ist und in dem die Vorwürfe zu klären sind eingegriffen, wenn die in dem Ausgangsverfahren in irgendeiner Weise beteiligte Person durch ein anderes Verfahren in ihrer Äußerungsfreiheit eingeengt würde oder befürchten müsste, wegen derartiger Äußerungen mit einer Widerrufs- oder Unterlassungsklage überzogen zu werden. Die Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises erfordert es zudem, ihn grundsätzlich zeitlich auch über das Ausgangsverfahren hinaus vor zivilrechtlichen Ansprüchen zu schützen. Der Schutz dieser Personen wäre nämlich unvollständig, wenn sie zwar sicher sein könnten, während des Ausgangsverfahrens zivilrechtlich nicht belangt werden zu können, aber befürchten müssten, nach Abschluss des Verfahrens zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können. Angesichts dessen stellen derartige Erklärungen grundsätzlich keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Erklärung betroffenen Personen dar, so dass eine Ehrenschutzklage nicht nur während des Ausgangsverfahrens unzulässig, sondern nach dem Abschluss des Ausgangsverfahrens regelmäßig unbegründet ist,
27vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 15. Mai 1995 - 13 U 16/95 -, NJW-RR 1995, 1399, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH, u.a. Urteile vom 29. Oktober 1981 - X ZR 78/79 -, NJW 1982, 2829, vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 -, BGHZ 69, 181, vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 -, NJW 1971, 284, vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 -, NJW 1965, 1803, und vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 -, NJW 1962, 243.
28Diese Grundsätze sind ohne weiteres auf amtliche Äußerungen eines Polizeibeamten bei der Fertigung einer Strafanzeige übertragbar. Es gehört regelmäßig zu den Dienstpflichten des Polizeibeamten, bei der Aufnahme einer Strafanzeige alle Umstände aufzunehmen, die er in Bezug auf den Lebenssachverhalt, der zur Einleitung polizeilicher Ermittlungen geführt hat, wahrgenommen hat. Damit ist eine Gefahr, wegen dieser amtlichen Äußerungen später zivilrechtlich oder aber - mit der Anstellungskörperschaft als richtigem Anspruchsgegner - im Wege des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs auf Widerruf in Anspruch genommen werden zu können, unvereinbar.
29Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, die fragliche Äußerung sei nicht lediglich ein innerdienstlicher Vorgang geblieben, sondern öffentlich bekannt geworden; die vor Ort eingesetzten Rettungssanitäter hätten hiervon ebenso erfahren wie die übrigen Polizeibeamten in T. . Die Klägerin verkennt dabei, dass streitgegenständlich die schriftliche Formulierung der Strafanzeige ist, nicht jedoch der Polizeieinsatz als solcher. Die schriftliche Strafanzeige diente ohne Zweifel allein dienstlichen Zwecken. Unbeteiligte Dritte hatten insoweit keine Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dass die Umstände des Strafverfahrens auf dienstlichem Wege auch anderen Polizeibeamten bekannt geworden sind, ist nicht zu beanstanden. Dass andere Personen im Rahmen des Strafverfahrens, als Zeugen oder auch als Prozessbeobachter, von derartigen Vorgängen Kenntnis erlangen, ist nicht nur unvermeidbar, sondern vom Gesetzgeber grundsätzlich ausdrücklich so gewollt. Diese Umstände machen die amtliche Äußerung des Polizeibeamten aber nicht zu einer öffentlichen Äußerung.
30Hinzu kommt, dass der Polizeioberkommissar C. bei objektiver und verständiger Würdigung des Lebenssachverhaltes einen von ihm festgestellten Sachverhalt unter Zugrundelegung seiner im Dienst erworbenen Erfahrung sowie äußerer Umstände bewertet hat, die Äußerung daher wertende Elemente „des Meinens und Dafürhaltens“ enthält, die einer Überprüfung auf sachliche Richtigkeit entzogen sind und zumindest aus der - maßgeblichen - subjektiven Sicht des Polizeibeamten auch nicht falsch gewesen sein mögen,
31vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Mai 1995 - 13 U 16/95 -, a.a.O.
32Ob eine derartige Äußerung objektiv richtig ist, ist allein in dem zugehörigen Strafverfahren zu klären. Dass sich die objektive Richtigkeit einer Äußerung im weiteren Verlauf des Strafverfahrens entweder bestätigt oder aber dass sie widerlegt wird, ist diesen Verfahren dabei immanent. Vor diesem Hintergrund ist es für die vorliegend zu treffende Entscheidung auch rechtlich nicht von Bedeutung, ob die Klägerin am fraglichen Tag oder auch in der übrigen Vergangenheit tatsächlich Alkohol zu sich genommen hatte oder nicht. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin gestellten Beweisanträge waren daher in der mündlichen Verhandlung abzulehnen.
33Dafür, dass der Polizeibeamte subjektiv falsche Angaben gemacht hat, dass er also bewusst wahrheitswidrig ausgesagt hat, etwa um der Klägerin persönlich zu schaden, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Diese ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, es handele sich bei der fraglichen Äußerung um einen Racheakt des Polizeibeamten, was auch dadurch belegt werde, dass dieser ihr bereits im Jahre 1989 einen Alkoholmissbrauch nachgesagt habe. Selbst wenn dieser Vortrag zutreffen sollte, ergäbe sich hieraus nichts für die Behauptung, der Polizeibeamte habe die Klägerin, wie diese es in ihrer Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2008 im Ermittlungsverfahren 101 Js 928/07 ausgeführt hat, in der Art eines Racheaktes „gewissermaßen als Alkoholikerin abgestempelt“. Dem steht schon die in der Strafanzeige zum Ausdruck kommende sachliche und zurückhaltende Formulierung der festgestellten Alkoholisierung der Klägerin entgegen. Für ein Abweichen von dem dargelegten Grundsatz, dass Äußerungen im Rahmen einer Strafanzeige grundsätzlich der zivilrechtlichen Ehrschutzklage entzogen sind, ist daher kein Raum. Auf eine Beweiserhebung zu dem Komplex der Dienstaufsichtsbeschwerde aus dem Jahre 1989 kam es daher aus ebenfalls rechtlichen Gründen für die Streitentscheidung nicht an, weshalb auch der insoweit von der Klägerin gestellte Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung abzulehnen war.
34Nach alledem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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