Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1340/09

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Juni 2009 verpflichtet, der Klägerin für ihr Kind N. C. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 8. September 2009 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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