Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 915/09

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die verauslagten Kosten der stationären Jugendhilfe für das Kind E. W. , geboren am 4. Januar 1999, für der Zeit vom 21. Februar 2007 bis 31. März 2011 in Höhe von 256.176,36 EUR zu erstatten. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin bezüglich eines Betrages von 136.729,33 EUR seit dem 30. April 2009 und bezüglich eines Betrages von 119.447,03 EUR seit dem 29. April 2011 Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, die der Klägerin aufzuerlegen sind.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 280.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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