Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 127/11

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 25. Februar 2011 als vorläufig erlaubt gilt (Fiktionsbescheinigung).

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 782/12
2. Oktober 2012
17 B 782/12 2. Oktober 2012

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