Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 372/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. (*) Januar 2010 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der Beschulung an der Privatschule D.        in S.       ab dem 29. Januar 2010 bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.


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