Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2242/12

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. September 2012 verpflichtet, der Klägerin für ihr Kind M.    -N.     S.       Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. September 2012 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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