Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 1024/13
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 28. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. April 2012 Rentenleistungen in ungekürzter Höhe zu leisten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Apotheker und seit dem 1. Dezember 1979 Mitglied des Beklagten.
3Der Kläger bezog seit dem 1. August 2002 Berufsunfähigkeitsrente, zunächst gemäß Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2002 auf Zeit, sodann gemäß Bescheid vom 11. Oktober 2006 unbefristet. Die Rente betrug zuletzt 2.579,45 € monatlich.
4Der Kläger war seit 8. Dezember 1980 mit der am 00.00.0000 geborenen Frau H. S. verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 17. Oktober 2008 (224 F 75/02) geschieden; Ehezeitende war der 28. Februar 2002. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde von dem Scheidungsverfahren abgetrennt.
5Mit Beschluss vom 26. Mai 2011 (230 F 73/09 VA) führte das Amtsgericht B. den Versorgungsausgleich in der Weise durch, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Klägers bei dem Beklagten zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 78.706,54 € bezogen auf den 28. Februar 2002 übertragen wurde; ebenfalls im Wege der internen Teilung übertrug es zu Lasten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau zu Gunsten des Klägers ein Anrecht von 4,7583 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung. In den Gründen des Beschlusses führte das Amtsgericht u.a. aus, dass Gründe für eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) nicht vorlägen.
6Das Oberlandesgericht L. wies die Beschwerde des Klägers gegen vorgenannten Beschluss, mit der er sein Begehren auf den Ausschluss oder die Herabsetzung des Ausgleichs seines Anrechts beim Beklagten weiter verfolgte, mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 (II-12 UF 96/11) zurück.
7Das Amtsgericht B. berichtigte mit Beschluss vom 15. Februar 2012 den Tenor des Beschlusses über die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Sinne der von dem Beklagten vorgeschlagenen Formulierung, wonach von den ehezeitbezogenen Versorgungsbeiträgen Beiträge in Höhe von insgesamt 78.706,54 € übertragen werden, die entsprechend dem Verlauf der Beitragszahlungen der ausgleichspflichtigen Person auf die Ehezeit verteilt zur Begründung eines auf die Alterssicherung begrenzten Anrechts satzungsmäßig zu verrenten seien.
8Das Oberlandesgericht L. teilte unter dem 25. April 2012, beim Beklagten eingegangen am 27. April 2012, mit, dass die Entscheidung des Amtsgerichts B. vom 26. Mai 2011 seit dem 15. März 2012 rechtskräftig und wirksam sei.
9Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Januar 2013 setzte der Beklagte die Höhe der dem Kläger zu leistenden Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. April 2012 auf monatlich 1.312,94 € fest.
10Der geschiedenen Ehefrau des Klägers teilte der Beklagte unter dem 1. Februar 2013 mit, dass ihre Gesamtrentenanwartschaft aus übertragenen Beiträgen einschließlich Überschussverteilung mit Vollendung des 65. Lebensjahres 1.973,56 € monatlich und mit Vollendung des 67. Lebensjahres und unter Berücksichtigung eines Generationenfaktors 2.316,30 € monatlich betrage.
11Der Kläger hat gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2013 am 28. Februar 2013 Klage erhoben. Er macht geltend, der Beklagte habe seine Rente nicht kürzen dürfen, bevor nicht auch seine geschiedene Ehefrau eine Rente beziehe. Soweit die anzuwendende Fassung der Satzung des Beklagten eine sofortige Kürzung der Rente ungeachtet eines Rentenbezugs des geschiedenen Partners vorsehe, verstoße diese Regelung gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Dieser gebiete es, das sogenannte Rentnerprivileg für Altfälle wie den des Klägers aufrecht zu erhalten. Nach den neuen Regelungen bewirke die Scheidung des Mitglieds einen erheblichen Gewinn auf Seiten des Beklagten, weil er dem Mitglied ohne Scheidung die volle Rente bis zu seinem Ableben und sodann wahrscheinlich auch über viele Jahre der Ehefrau eine Witwenrente hätte zahlen müssen. Das Rentnerprivileg habe dementsprechend letztlich auch eine Art Kompensation für diesen der Solidargemeinschaft unverdient zufallenden Vorteil dargestellt.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 28. Januar 2013 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. April 2002 Rentenleistungen in ungekürzter Höhe zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er führt aus, die vorgenommene Rentenkürzung sei nach den Bestimmungen der geltenden Satzung erfolgt. Sie sei rechtmäßig. Es treffe auch nicht zu, dass den Rentenkürzungen auf Seiten des Klägers kein äquivalenter Vorteil auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau gegenüber stehe und die laufende Kürzung allein zu einer Begünstigung der Solidargemeinschaft führe. Das Finanzierungssystem des Beklagten entspreche dem modifizierten Anwartschaftsdeckungsverfahren. Dabei würden die Leistungen ähnlich einer privaten Lebensversicherung finanziert und nicht etwa aus den laufenden Einnahmen. Die Versorgung werde in vollem Umfang durch die Beitragszahlungen während der Anwartschaftszeit vorfinanziert. Es müsse daher für jeden Versicherten bereits in der Anwartschaftsphase eine dem Wert des Anrechts entsprechende Deckungsrückstellung gebildet werden. Dies gelte auch im Fall der internen Teilung. Hier müsse bereits in der Bilanz zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausgleichsentscheidung rechtskräftig werde, eine Deckungsrückstellung für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person erfolgen. Würde die Rente der ausgleichsverpflichteten Person nicht gleichzeitig gekürzt, müsste sich die erforderliche Gesamtrückstellung um den nicht gekürzten Teil erhöhen, ohne dass zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Mehrbelastung zur Verfügung stünden. Die Leistungszusage an die vormalige Ehefrau des Mitglieds bei Erreichen der für sie maßgeblichen Regelaltersgrenze setze voraus, dass mit den geteilten und nun ihr zuzuordnenden Finanzmitteln auch bis zum Erreichen dieser Grenze gewirtschaftet werden könne. Damit führe die sofortige Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers gerade nicht zu einer Begünstigung der Solidargemeinschaft, sondern verhindere nur die Mehrbelastung, die für die Gemeinschaft bei Übernahme des sogenannten Rentnerprivilegs entstünde. Eine vergleichbare Belastung sei durch das analoge Quasi-Splitting nach dem alten Recht nicht ausgelöst worden. Damals habe sich die Pflicht des Beklagten auf Erstattungszahlungen an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Leistungsphase beschränkt. Die bestehende Sachlage lasse sich auch nicht mit der der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichen, in welcher auch nach der Neureglung des Versorgungsausgleichsrechts für Altfälle das Rentnerprivileg fortbestehe. Die gesetzliche Rentenversicherung erhalte für die Leistungen Bundeszuschüsse aus Steuermitteln, auf welche die Beklagte nicht zugreifen könne. Durch die vom Satzungsgeber nicht gewollte Anwendung des Rentnerprivilegs würde die Solidargemeinschaft als Folge des durchzuführenden Versorgungsausgleichs in nicht zu vertretender und gerechtfertigter Weise belastet, ohne dass insoweit eine Kompensation erfolgen könne. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne keine Übergangsregelung wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung gefordert werden. Ein unterstelltes schutzwürdiges Vertrauen könne sich nämlich nicht gegen den Beklagten richten. Der Bundesgesetzgeber habe sich mit der Neuregelung zum 1. September 2009 für ein bestimmtes Konzept entschieden. Hierdurch werde das hier unterstellte Vertrauen des Klägers in eine dem Rentnerprivileg vergleichbare Regelung tangiert. Danach könne sich die Forderung nach dem Schutz gerechtfertigten Vertrauens nur gegen den Bundesgesetzgeber richten. Das Versorgungswerk müsse ohne weitergehende Mittel den Versorgungsausgleich durchführen. Insoweit müsse auch die Bestimmung des § 13 Versorgungsausgleichgesetz in den Blick genommen werden, welche es den Versorgungsträgern bei interner Teilung ermögliche, die hierdurch entstehenden und folglich nicht beitragsfinanzierten Kosten auf die Ehegatten zu verteilen. Der Bundesgesetzgeber habe in offensichtlicher Weise die Versorgungsträger bei einer internen Teilung nicht mit zusätzlichen Kosten belasten wollen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und in dem Verfahren 5 L 76/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist zulässig und begründet.
20Die Ablehnung einer den Betrag von 1.312,94 € übersteigenden Rente durch Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
21Die aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vorgenommene Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers entspricht den geltenden Bestimmungen der Satzung des Beklagten. Diese Bestimmungen sind jedoch wegen des Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich in Art. 2, 14 Abs. 1 und 20 Grundgesetz (GG) verbürgten Vertrauensschutz unwirksam, soweit sie keine Übergangsregelung für die Personengruppe vorsehen, die wie der Kläger bei Inkrafttreten der Neuregelung über die sofortige Kürzung bereits im Bezug der Rente standen.
22Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung der dem Kläger zu gewährenden Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. April 2012 sind §§ 28, 34 Abs. 1 und 30 Abs. 3 der Satzung des Beklagten in der ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung (Satzung).
23Gemäß § 34 Abs. 1 der Satzung bestimmt sich die Höhe der dem Kläger zustehenden Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 28 der Satzung aus den Beiträgen und wird nach den Erläuterungen zur Rentenberechnung und den Leistungstabellen Nummern 1 bis 5 berechnet.
24Der Kläger hat nach der von ihm nicht angegriffenen Berechnung des Beklagten ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.579,45 €.
25Nachdem das Familiengericht B. gemäß Beschlüssen vom 26. Mai 2011 und 15. Februar 2012 (230 F 73/09 VA) im Versorgungsausgleichverfahren im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Klägers bei dem Beklagten zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers von den ehezeitbezogenen Versorgungsbeiträgen der geschiedenen Ehefrau Beiträge in Höhe von insgesamt 78.706,54 € übertragen hatte, welche zur Begründung eines auf die Alterssicherung begrenzten Anrechts zu verrenten sind, und diese Beschlüsse seit dem 15. März 2012 rechtskräftig geworden sind, hat der Beklagte gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung die Teilung zu vollziehen. Hierzu bestimmen § 30 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Satzung, dass die auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsbeiträge des Mitglieds um die Hälfte gekürzt werden und die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsbeiträge dem Ausgleichsberechtigten (hier: der Ehefrau) zugeteilt werden. Gemäß § 30 Abs. 4 der Satzung sind nach vollzogener Teilung die Rentenansprüche beider Ehegatten aufgrund der gekürzten bzw. zugeteilten Versorgungsbeiträge neu zu berechnen.
26Dementsprechend hat der Beklagte auf der Grundlage der Berechnungen des Versicherungs- und Wirtschaftsmathematikers I. L1. den Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente aus nur noch zur Hälfte zu berücksichtigenden Versorgungsbeiträgen ab dem 1. April 2012 mit 1.312,94 € beziffert.
27Die bis zum 1. September 2009 geltende Vorgängerregelung des § 30 der Satzung bestimmte in Absatz 5, dass in dem Fall, dass bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich ein Anspruch auf Zahlung einer Rente bestand, eine Minderung der Rente des ausgleichspflichtigen Mitglieds erst erfolgte, wenn a) für ihn eine Rente aus einem späteren Versorgungsfall oder b) aus der Versorgung des ausgleichsberechtigten Mitgliedes eine Rente zu gewähren ist. Entsprechende Regelungen über das sogenannte Rentnerprivileg enthielten u.a. auch die Bestimmungen über die gesetzliche Rentenversicherung, § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) a.F., und über die Beamtenversorgung, § 57 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) a.F.
28Mit der umfassenden Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts zum 1. September 2009, deren Anliegen u.a. die Vereinfachung der Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Stärkung der Rechte des Ausgleichsberechtigten war, und durch die als Regelfall die interne Teilung von Versorgungsanwartschaften geschaffen wurde,
29vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Struktur des Versorgungsausgleichs“ vom 20. August 2008, Drucksache 16/10144, S. 1f.
30fiel in der Konsequenz auch das in den oben zitierten Bestimmungen vorgesehene Rentnerprivileg fort mit der Folge, dass auch für Ausgleichspflichtige, die schon eine Rente bezogen, diese unmittelbar mit der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts zu kürzen ist, unabhängig davon, ob der Ausgleichsberechtigte hiervon durch Bezug einer eigenen Rente profitiert, vgl. § 101 Abs. 3 SGB VI in der ab 1. September 2009 gültigen Fassung, § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG neue Fassung.
31Die Abschaffung des in der Satzung des Beklagten begründeten Rentnerprivilegs greift in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition ein. Sie berührt das Eigentumsgrundrecht des Rentenberechtigten gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Versichertenrenten und Rentenanwartschaften unterliegen dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. So erfüllen rentenversicherungsrechtliche Positionen Funktionen, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie ist.
32Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. Februar 1980 ‑ 1 BvL 17/77 u.a. -, NJW 1980, 692.
33Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist in der Rentenversicherung die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Da Rentenanwartschaften auf verschiedenen Elementen beruhen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen, können die Einzelelemente nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art. 14 GG ist deshalb die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, Juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. September 2012 - 17 A 2542/09 -, Juris.
35Die rentenversicherungsrechtliche Position des Mitglieds des Beklagten bestimmt sich danach nicht allein aus der Leistung der (Berufsunfähigkeits-)Rente dem Grunde nach, sondern auch aus den diese Leistung in Bezug etwa auf ihre Höhe, ihre Dauer und eventuelle Zusatzleistungen bestimmenden Detailregelungen der maßgeblichen Satzung des Beklagten. Zu diesen Regelungen gehört(e) auch diejenige über die Fortzahlung der Rente in ungekürzter Höhe nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs für diejenigen Mitglieder des Beklagten, die bereits im Bezug einer Rente waren, solange dem ausgleichsberechtigten Ehegatten noch keine Rente zu gewähren war (sog. Rentnerprivileg), § 30 Abs. 5 Satz 1, Alt. b der Satzung in der Fassung vom 9. Juli 2003. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gewährleistung des Rentnerprivilegs verfassungsrechtlich geboten war. Jedenfalls ist es in seinem gesetzlich normierten, konkret vorhandenen Bestand geschützt.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, Juris, Rn. 45.
37Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu.
38Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, a.a.O.
39Die auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhende Kürzung der Versorgungsansprüche des Ausgleichspflichtigen ist zunächst mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Zur Einführung des Versorgungsausgleichs war der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Er konnte davon ausgehen, dass zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirkt. Deshalb dürfen die während der Ehe nach Maßgabe der von den Ehegatten vereinbarten Arbeitsteilung gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach Scheidung der Ehe gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden.
40Vgl. BVerfG, a.a.O., und Beschluss vom 2. Mai 2006 – 1 BvR 1274/97 ‑, Juris.
41Die Teilung der Anwartschaften im Zeitpunkt der Scheidung mit den sich daraus ergebenden versicherungsrechtlichen Folgen dient dazu, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten möglichst umfassend und abschließend zusammen mit der Scheidung zu regeln. Die endgültige versorgungsrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten soll zudem dem Ausgleichsberechtigten Klarheit darüber verschaffen, auf welcher Grundlage bereits vorhandener Versorgungsanwartschaften er seine weitere Alters- und Invaliditätssicherung aufbauen kann.
42Vgl. BVerfG, a.a.O.
43Das sogenannte Rentnerprivileg bzw. Pensionistenprivileg stellte eine Durchbrechung dieses Grundsatzes der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs dar. Sie wurde mit dem Schutz des Besitzstandes und damit begründet, dass ein Versorgungsempfänger im Gegensatz zu einem aktiven Beamten aufgrund seiner geringeren Bezüge geringere finanzielle Möglichkeiten hat, die Kürzung des Ruhegehalts ganz oder teilweise auszugleichen. Diese sachlichen Erwägungen ließen die bevorzugte Behandlung der bereits im Bezug der Rente stehenden Versicherten als verfassungsrechtlich unbedenklich erscheinen.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1995 – 2 BvR 1762/92 -, Juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 28. April 1994 – 2 C 22/92 -, Juris, und vom 10. März 1994 – 2 C 4/92 -, Juris, Beschluss vom 1. September 1992 – 2 B 126/92 -, Juris.
45Allerdings ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass das Pensionistenprivileg (etwa gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F.) dem Ruhestandsbeamten ohnehin nur für einen mehr oder minder langen Übergangszeitraum zugute kam,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1994, a.a.O.
47Ob der Gesetzgeber aus den dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen an der Abschaffung oder Beschränkung des Rentnerprivilegs gehindert ist, erscheint fraglich.
48Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1995 – 2 BvR 1762/92 -, Juris, Beschluss vom 9. Januar 1991 – 1 BvR 207/87 -, Juris: offen gelassen; dagegen: Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013 - 11 UF 714/12 -, Juris, Rn. 25; OLG Celle, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 10 UF 279/11 -, Juris, Rn. 22 .
49Zwar ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, besondere Regelungen für solche Härtefälle vorzusehen, in denen der Versorgungsausgleich nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigt erscheint, wenn nämlich einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für solche Fälle angenommen, in denen etwa der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor dem ausgleichsverpflichteten verstarb, ohne in den Genuss von versorgungsausgleichsbedingten Rentenleistungen gekommen zu sein.
50Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, a.a.O.
51Ein solcher Fall dürfte hier jedoch nicht vorliegen. Wenn die Ehefrau auch erst ab Bezug der Altersrente, hier ab dem 1. Juli 2028, in den Genuss der von den Eheleuten in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften kommen wird, dürfte dennoch ein bereits bei Vollziehung des Versorgungsausgleichs äquivalenter Vorteil der Ehefrau darin gesehen werden, dass mit den nunmehr für sie zu verrentenden Beiträgen des Klägers eine Deckungsrückstellung für den späteren Rentenbezug ermöglicht wird, die benötigt wird, um die Leistungszusage für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente erfüllen zu können. Die diesbezügliche Argumentation des Beklagten insbesondere unter Hinweis auf die Besonderheiten des Finanzierungssystems des modifizierten Anwartschaftsdeckungsverfahrens, für welche der Zeitpunkt der Beitragsleistungen und deren Entwicklung von maßgeblicher Bedeutung für die spätere Rentenleistung sind, erscheint überzeugend.
52Bei Eingriffen in eigentumsrechtlich geschützte Rentenansprüche ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentumsgrundrechts umfasst auch die Befugnis, Rentenansprüche und –anwartschaften zu beschränken. Allerdings muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken. Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein. Den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmungen sind danach zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt sind.
53Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, Juris, Rn. 79; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2012 - 17 A 2542/09 -, Juris, Rn. 50.
54Die Abschaffung des Rentnerprivilegs im Zusammenhang mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts dient dem gesetzgeberischen Ziel der Vereinfachung dieses Rechtsgebiets und dabei vor allem der Durchsetzung des Grundsatzes der sofortigen Wirksamkeit aller Entscheidungen in diesem Verfahren der Auseinandersetzung der Eheleute. Darüber hinaus führt sie zu einer Entlastung des Versorgungsträgers von finanziellen Belastungen, die er ohne die Scheidung des Mitglieds nicht in diesem Umfang tragen müsste. So hat der Träger der Versorgungslast bereits aufgrund des Versorgungsausgleichs - unabhängig von der Geltung des Rentnerprivilegs - unter Umständen Leistungen zu erbringen und Aufwendungen zu erstatten, die ohne die Ehescheidung des Versicherten nicht entstanden wären.
55Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 14/93 -, Juris.
56Die mit der Begründung eines selbstständigen Anspruchs zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehepartners verbundene Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft rechtfertigt es danach grundsätzlich, dass die Kürzung von Leistungen zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehepartners unmittelbar mit dem Vollzug des Versorgungsausgleichs erfolgt.
57Die Abschaffung des Rentnerprivilegs dürfte zur Erreichung des genannten legitimen gesetzgeberischen Ziels geeignet und auch erforderlich sein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Gestaltungsspielraum des Normgebers auch auf die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme erstreckt.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2012, a.a.O.
59Schließlich sprechen auch gewichtige Erwägungen dafür, dass die in Rede stehende gesetzgeberische Maßnahme die hiervon Betroffenen nicht übermäßig belastet. Hierfür spricht zum Einen, dass die Fortzahlung der Rente aufgrund des Rentnerprivilegs ohnehin zeitlich begrenzt war und mit Beginn des Rentenbezugs durch den Ehegatten endete. Zum Anderen dürfte ins Gewicht fallen, dass sich das Rentnerprivileg nicht als unmittelbares Äquivalent erbrachter eigener Beitragsleistungen darstellt. Den Beitragsleistungen des Mitglieds sind vielmehr einerseits der eigene Rentenanspruch und andererseits die Begründung eines solchen für den geschiedenen Ehepartner gegenüberzustellen. Die darüber hinaus gehende Fortzahlung der ungekürzten Rente in Folge des Rentnerprivilegs diente allein dem Schutz des Besitzstandes und wurde damit begründet, dass ein Versorgungsempfänger geringere finanzielle Möglichkeiten hat, die Kürzung des Ruhegehalts ganz oder teilweise auszugleichen. Sie stellt damit eher eine zusätzliche Fürsorgeleistung der Versichertengemeinschaft als eine durch eigene Beiträge finanzierte Leistung dar.
60Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1995, a.a.O.
61Der ausgleichspflichtige Ehegatte nimmt über das Rentnerprivileg an zusätzlichen Rentenleistungen teil, die ihm aufgrund eines bei ihm eingetretenen Versicherungsfalls so gewährt werden, als verfüge er noch über sein ungeteiltes Anrecht. Hierin liegt eine Vermehrung der Leistungspflichten des Versicherers, die nicht durch rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung) erdient ist und deshalb der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Versorgungsträgers an geschiedene Ehegatten darstellt.
62Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 7. November 2012 ‑ XII ZB 271/12 -, Juris, Rn. 15 : zum "Unterhaltsprivileg" gemäß §§ 32 ff. VersAusglG.
63Dieser soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, kann den Normgeber berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind.
64Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. -, Juris, Rn.92.
65Wenn danach die Abschaffung des Rentnerprivilegs möglicherweise keinen grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, hat der Satzungsgeber aber jedenfalls durch die hier in Rede stehende Ausgestaltung dieser Maßnahme gegen den sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.
66Im Unterschied zu anderen Regelungssystemen hat der Beklagte keine Übergangsregelung vorgesehen, die die Auswirkung der Neuregelung für bereits im Rentenbezug stehende Mitglieder abfedern könnte.
67Die zitierten Gesetze über die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung sehen Übergangsregelungen für die Fälle vor, in denen der Ausgleichspflichtige bereits vor dem 1. September 2009 eine Rente bezog und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden war, vgl. § 268 a Abs. 2 SGB VI, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Entsprechende Übergangsregelungen finden sich u.a. auch in den Satzungen der Versorgungswerke der Rechtsanwaltskammer Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein, vgl. § 25 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, § 19 a Abs. 7 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung.
68Knüpft der Gesetzgeber an ein bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er dort begründete Anwartschaften zum Nachteil des Versicherten, so ist ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen; dieser findet für vermögenswerte Güter und damit auch für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung.
69Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, Juris, Rn.89, vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a., Juris, Rn. 105, und vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. -, Juris, Rn. 50f.
70Die sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergebenden Grenzen der Zulässigkeit einer rentenverkürzenden Maßnahme sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Bei Einführung einer Regelung, die zu einer in der Zukunft wirkenden Verkürzung des Rentenanspruchs führt, ist der Normgeber unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes insbesondere gehalten, auf die legitimen Interessen der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neuregelung rentennahen Jahrgänge durch Erlass einer Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen. Eine solche Regelung muss es den Betroffenen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage in angemessener Zeit einzustellen. Dabei muss die Übergangszeit zumindest so bemessen sein, das die Berechtigten in der Lage sind, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zustehen werden als ihnen aufgrund der bisher geltenden Rechtslage in Aussicht standen.
71Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O.
72Bei der hier in Rede stehenden Satzungsregelung des § 30 Abs. 4 und der gleichzeitig erfolgten Aufhebung der Regelung des § 30 Abs. 5 Satz 1, Alt. b der Satzung in der Fassung vom 9. Juli 2003 sind die Bestandsinteressen der Personengruppe in einer die Veränderungsgründe des Satzungsgebers überwiegenden Weise betroffen, die - wie der Kläger - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung, dem 1. September 2009, bereits eine Rente bezogen. Mit Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich musste der Kläger eine Kürzung seiner Rente um rund die Hälfte hinnehmen, ohne weiter darauf vertrauen zu dürfen, dass er die ungekürzte Rente solange würde beziehen können, solange seine geschiedene Ehefrau nicht ihrerseits die Altersrente in Anspruch nehmen würde. Durch die Abschaffung des Rentnerprivilegs wurde dieses Vertrauen des Klägers auf ein - mit Rücksicht auf das erheblich jüngere Lebensalter der Ehefrau - langjähriges ungeschmälertes Renteneinkommen enttäuscht. Hinzu kommt im Falle des Klägers, dass im Zeitpunkt der Neuregelung auch bereits das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsaugleichs eingeleitet war, so dass er wie auch gleichermaßen betroffene Mitglieder nunmehr jederzeit - abhängig von der Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens - mit der sofortigen Kürzung der Rentenleistungen rechnen musste. Dieser Personengruppe war mit dem Inkrafttreten der Neuregelung die Möglichkeit genommen, sich in angemessener Zeit auf die neue Rechtslage einzustellen, wozu etwa gehörte, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen.
73Die im Versorgungsausgleichsgesetz vorgesehenen Regelungen der §§ 27 und 35 VersAusglG, die darauf abzielen, durch den Versorgungsausgleich erfolgte besondere Härten für den ausgleichspflichtigen Ehegatten abzumildern, verschaffen diesem keine dem früheren Rentnerprivileg vergleichbare Rechtsstellung und sind damit nicht geeignet, den sofortigen Wegfall dieses Rechts auszugleichen.
74Das von der Beklagten bemühte Argument, dass der Versorgungsträger aufgrund der gesetzlichen Neuregelung und der nunmehr durchzuführenden internen Teilung in höherem Maße finanziell belastet werde als nach früherem Recht, vermitteln den Veränderungsgründen des Satzungsgebers kein die angeführten Bestandsinteressen der Personengruppe, zu der auch der Kläger zählt, übersteigendes Gewicht. Wenn auch nach früherem Recht die vom Versorgungswerk zu erbringende Rentenleistung für den geschiedenen Ehegatten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des sogenannten Quasi-Splittings eine geringere Belastung mit sich brachte ‑ nach den Angaben des Versicherungsmathematikers in der mündlichen Verhandlung in Höhe von etwa zwei Dritteln der heute vorzuhaltenden Rentenleistung -, so ist aber nichts dafür erkennbar und vor allem auch von Seiten des Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht worden, dass diese Mehrbelastung nur um den Preis des Verzichts auf das Rentnerprivileg ohne Übergangsregelung aufgebracht werden könnte. Gegen eine das Finanzierungssystem des Beklagten unzumutbare Belastung spricht vor allem die bei einer Mitgliederzahl von rund 7.100 vergleichsweise geringe Zahl der Mitglieder, die wie der Kläger von einer übergangsweisen Fortgeltung des Rentnerprivilegs profitieren dürften. Nach der in der mündlichen Verhandlung widergegebenen Einschätzung der Vertreterin des Beklagten ist der betroffene Personenkreis überschaubar: Danach war es zu 10 bis 15 Abänderungsanträgen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gekommen, für weitere 300 bis 350 Altentscheidungen könne eine Abänderung nach neuem Recht nach Antragstellung nicht ausgeschlossen werde, wobei zu letzterer Personengruppe nicht näher bestimmt werden könne, ob und in welcher Zahl hierzu auch solche Mitglieder zählten, die nach altem Recht in den Genuss des Rentnerprivilegs gekommen waren.
75Dem Umstand, dass die Kürzung der Rente bei dem Kläger erst ab dem 1. April 2012 und damit etwa 2 1/2 Jahre nach dem Inkrafttreten der Neuregelung (am 1. September 2009) erfolgte, ist keine die Verfassungswidrigkeit der Satzungsregelung maßgeblich in Frage stellende Bedeutung beizumessen. Dieser Umstand hatte sich allein aufgrund der von dem Kläger nicht beeinflussbaren und für ihn auch nicht absehbaren Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens ergeben. Er vermochte dem Kläger daher nicht einen verlässlichen Zeitrahmen zu geben, in welchem sich dieser mit seinen finanziellen Dispositionen auf die veränderte Rechtslage in angemessener Weise einstellen konnte.
76Der Beklagte kann nicht darauf verweisen, dass allenfalls der Bundesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe. Der Bundesgesetzgeber hat in dem Gesetz über den Versorgungsausgleich keine Regelung betreffend das Rentnerprivileg getroffen. Er hat den Versorgungsträgern die interne Teilung der Rentenanrechte aufgegeben. Die Ausgestaltung dieses Konzepts oblag den Versorgungsträgern, die hierfür die maßgeblichen Regelungssysteme schaffen mussten. Ihrer Entscheidung oblag es in diesem Zusammenhang auch, in welcher Weise und in welchem Umfang sie sogenannte Altfälle regelten. Diese Entscheidung ist - wie ausgeführt - von den unterschiedlichen Versorgungsträgern, möglicherweise mit Rücksicht auf die jeweiligen Finanzierungssysteme, unterschiedlich ausgefallen.
77Nach allem verstößt die in Rede stehende Neuregelung in der Satzung des Beklagten gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG und erweist sich als verfassungswidrig.
78Die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 30 der Satzung führt zur Unanwendbarkeit der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 der Satzung in der Fassung vom 1. September 2009, soweit hiernach das Versorgungswerk nach der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich auch für die Personengruppe, die wie der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits im Rentenbezug standen und deren familiengerichtliches Verfahren über den Versorgungausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet war, die Teilung unmittelbar zu vollziehen hat und die auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsbeiträge des Mitglieds um die Hälfte gekürzt werden.
79Es obliegt dem Satzungsgeber, eine verfassungskonforme Neuregelung des § 30 der Satzung vorzunehmen, die unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung vorsieht, welche die oben dargelegten berechtigten Interessen der im Rentenbezug stehenden Mitglieder angemessen berücksichtigt. Ob eine solche in der umfassenden oder etwa nur einer zeitlich befristeten Fortgeltung des Rentnerprivilegs für die betroffene Personengruppe bestehen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 Zivilprozessordnung.
81Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuzulassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 17 A 2542/09 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 271/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1762/92 2x (nicht zugeordnet)
- § 54 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- 224 F 75/02 1x (nicht zugeordnet)
- 10 UF 279/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 17/77 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 BvR 3588/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 22/92 1x (nicht zugeordnet)
- § 268 a Abs. 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- § 101 Abs. 3 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- 11 UF 714/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- 2 C 4/92 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung 3x
- 2 B 126/92 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 9/00 2x (nicht zugeordnet)
- 5 L 76/13 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs 1x
- 1 BvR 207/87 2x (nicht zugeordnet)
- 12 UF 96/11 1x (nicht zugeordnet)
- 230 F 73/09 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1274/97 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 3/05 3x (nicht zugeordnet)
- 2 C 14/93 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze 1x