Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 2173/13

Tenor

Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 5. Juli 2013 zum Umbau und zur Erweiterung eines Reihenhauses auf dem Grundstück Gemarkung F.          , Flur     , Flurstück      wird aufgehoben.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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