Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 2589/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Nach seiner Ehescheidung am 21. Oktober 2011 und einer erneuten Heirat am 23. Dezember 2011 bewilligte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) durch Bescheid vom 27. April 2012 für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2013 den Kinderanteil im Familienzuschlag für seinen Stiefsohn Daniel.
3Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass er den Stiefsohn bereits seit dem 1. März 2010 in seinen Haushalt aufgenommen habe, so dass ihm der Kinderanteil im Familienzuschlag bereits ab diesem Zeitpunkt zustehe.
4Diesen Widerspruch wertete das LBV als Antrag auf Zahlung eines Familienzuschlags für den Sohn E. für die Zeit ab 1. März 2010 bis zum 30. November 2011, den es mit Bescheid vom 1. Juni 2012 mit der Begründung zurückwies, dass die Anspruchsvoraussetzungen erst ab Dezember 2011 vorgelegen hätten, weil erst mit der Heirat im Dezember 2011 der Sohn E. ein Kind des Ehegatten des Klägers geworden sei.
5Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das LBV durch Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Es führte aus, dass die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 2 und 3 BBesG an die Anspruchsberechtigung nach dem Einkommenssteuergesetz gebunden sei. Als Kinder könnten gemäß §§ 32, 63 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, die im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandten Kinder (eheliche, nicht eheliche Kinder), angenommene (adoptierte) Kinder und Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die einen Antragsteller in seinem Haushalt aufgenommen habe. Darüber hinaus könnten Pflegekinder berücksichtigt werden, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sei, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen habe und dies nicht zu Erwerbszwecken geschehen sei. Die Pflegekinder müssten wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern dürfe nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen seien abschließend und eine weitergehende Berücksichtigung von Kindern sei nicht möglich. Er habe die Mutter von E. erst am 23. Dezember 2011 geheiratet. Für den davor liegenden Zeitraum vom 1. März 2010 an könne E. damit nicht als Kind des Ehegatten berücksichtigt werden. Auf eine eventuelle sittliche Unterhaltsverpflichtung komme es für die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ebenso wenig an wie darauf, dass er bereits seit März 2010 mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem Stiefkind E. in einem gemeinsam erworbenen und renovierten Haus gelebt habe.
6Der Kläger hat am 15. November 2012 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für den Stiefsohn E. ab dem 1. März 2010 weiterverfolgt. Er führt aus, dass er bereits im November 2009 mit seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Frau ein gemeinsames Einfamilienhaus gekauft und renoviert habe. Nach der Renovierung sei er gemeinsam mit ihr und ihrem Sohn E. zum 1. März 2010 in das Haus eingezogen und habe dort mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Bei dem Kind E. handele es sich um den Stiefsohn, mithin um ein Kind des Ehegatten, das er bereits seit dem 1. März 2010 in seinen Haushalt aufgenommen habe. Dabei könne nicht formal darauf abgestellt werden, dass die Eheschließung erst am 23. Dezember 2011 erfolgt sei. Denn es habe schon vorher ein Verlöbnis bestanden, das ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 6 GG falle, so dass eine Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift zu kurz greife. In systematischer Auslegung des § 63 EStG sei festzustellen, dass eine Berücksichtigung von Kindern eines Lebensgefährten stattfinden müsse, wenn sogar Pflegekinder, die in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Anspruchsberechtigten stünden, bei der Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag Berücksichtigung finden könnten. Der Familienzuschlag sei eine familienpolitische Leistung für Beamte, um deren Familien im Sinne des Art. 6 GG zu fördern. Dabei komme es nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an, insbesondere auf den Umstand, ob der Beamte auch tatsächlich kostenmäßig in Bezug auf das betreffende Kind belastet sei.
7Der geltend gemachte Anspruch folge auch unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG. Danach dürften die Lebensgefährten einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht schlechter als Eheleute behandelt werden. Sein Verlöbnis mit der Mutter des Stiefsohns und das gemeinsame Leben im eigenen Haus seit März 2010 sei mit einer solchen eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbar.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 1. Juni 2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 30. November 2011 den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für den Stiefsohn E. zu bewilligen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und führt aus, dass der Kläger für den Zeitraum, in dem er mit seiner damaligen Lebensgefährtin noch nicht verheiratet gewesen sei, die Voraussetzungen für die Gewährung von kinderbezogenem Anteil im Familienzuschlag deshalb nicht erfüllt habe. Der Sohn einer Lebensgefährtin sei nicht der Sohn einer Ehefrau und mit einem solchen auch nicht gleichzustellen. Ein Vergleich mit der Fallkonstellation einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gehe fehl, weil die Richtlinie 2000/78/EG lediglich eine Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften ausgleichen wolle, um die es hier nicht gehe.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Personalakten verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Gewährung von kinderbezogenem Anteil im Familienzuschlag für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 30. November 2011. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
17Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Kinderanteil im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährt werden kann, wird auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen, denen die Kammer folgt, so dass sich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO eine weitere Entscheidungsbegründung erübrigt.
18Der Kläger hat im Klageverfahren nichts vorgetragen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Sein Stiefsohn E. war erst ab der Heirat im Dezember 2011 der Sohn der Ehefrau des Klägers und konnte nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 63 und 32 EStG erst ab diesem Zeitpunkt als Kind im Familienzuschlag berücksichtigt werden. Einer Auslegung über den Wortlaut hinaus bedarf es nicht.
19Dies gilt auch mit Blick auf die vom Kläger angeführte Richtlinie 2000/78/EG. Unabhängig von der Frage, ob diese Richtlinie unmittelbar als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt,
20vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 -, juris,
21regelt diese Vorschrift einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Gemäß Art. 1 bezweckt sie ausdrücklich die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Keiner dieser Aspekte - insbesondere nicht der der sexuellen Ausrichtung - trifft auf die Lebensgemeinschaft zu, in welcher der Kläger mit seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Frau und deren Sohn im streitbefangenen Zeitraum von März 2010 bis November 2011 gelebt hat. Eine Gleichstellung von Verlobten und Eheleuten mit Blick auf den Bezug von kinderbezogenem Anteil im Familienzuschlag hat der Besoldungsgesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen und wird auch durch europarechtliche Bestimmungen wie die vorgenannte Richtlinie nicht gefordert.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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